§ 3 Nds. FwVO - Mindeststärke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der
- 1.
Grundausstattungsfeuerwehr:
eine Gruppe,
- 2.
Stützpunktfeuerwehr:
- a)
eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder
- b)
zwei Staffeln,
- 3.
Schwerpunktfeuerwehr:
ein Zug.
(2) 1Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst
- 1.
die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,
- 2.
die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister,
- 3.
die Anzahl der Mitglieder, die einsatzspezifische Funktionen in der nach Absatz 1 maßgeblichen taktischen Einheit wahrnehmen, und
- 4.
eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.
2Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.
(3) 1Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z. B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. 2Für diese ist eine Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden einsatzspezifischen Funktionen, vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.