Abschnitt 4 RL Bl+Gl und Alf - Art, Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds - RL Bl+Gl und Alf)
- Amtliche Abkürzung
- RL Bl+Gl und Alf
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
| 4.1 | Die Höhe der Leistung beträgt | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.1 | pro Kalenderjahr 2 750 EUR, |
| 4.1.2 | für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.1 | pro Kalenderjahr 1 000 EUR, |
| 4.1.3 | für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.2 | pro Kalenderjahr bis zu 2 000 EUR. |
Die Leistungen nach Nummer 4.1.1 und 4.1.2 werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Nummer 4.1.3 ist der Einsatz von Kommunikationshilfen, wie z. B. Schrift-, Gebärdensprach- oder Lormendolmetscherinnen und -dolmetschern, oder der Einsatz von benötigten Übertragungsanlagen (Induktions- oder FM-Anlagen) und ähnlicher Kommunikationshilfen, die beauftragt oder gemietet wurden, anhand von Rechnungen nachzuweisen. Die Höhe der Leistung ist auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag begrenzt.
4.1.4 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.2, die gleichzeitig auch die Voraussetzungen nach Nummer 2.2.1 erfüllen, können Leistungen aus Nummer 4.1.2 und 4.1.3 in Höhe von maximal 2 000 EUR pro Kalenderjahr erhalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des Erl. vom 18. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 637)