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Abschnitt 1 NWindPVBetG§6ARdErl - Vorbemerkung

Bibliographie

Titel
Energierecht; Ausführungserlass zu § 6 NWindPVBetG
Redaktionelle Abkürzung
NWindPVBetG§6ARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Gemäß § 6 Abs. 1 NWindPVBetG ist der Vorhabenträger verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme einer Windenergieanlage oder der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens u. a. den i. S. des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten.

Gemäß § 6 Abs. 2 NWindPVBetG ist der Vorhabenträger frei in der Wahl der Art der weiteren finanziellen Beteiligung. Eine Art der exemplarisch in § 6 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG aufgeführten in Betracht kommenden weiteren finanziellen Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kommune am Vorhabenträger. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Kommune nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG ist eine wirtschaftliche Betätigung i. S. der §§ 136 und 137 NKomVG. Sie ist nur dann zulässig und kann entsprechend nur dann angeboten werden, wenn sie die Anforderungen gemäß § 137 Abs. 1 i. V. m. § 136 NKomVG erfüllt.

Hierzu ergehen die nachfolgenden Hinweise.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 10. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 57)