Abschnitt 1 NWindPVBetG§6ARdErl - Vorbemerkung
Bibliographie
- Titel
- Energierecht; Ausführungserlass zu § 6 NWindPVBetG
- Redaktionelle Abkürzung
- NWindPVBetG§6ARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
Gemäß § 6 Abs. 1 NWindPVBetG ist der Vorhabenträger verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme einer Windenergieanlage oder der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens u. a. den i. S. des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten.
Gemäß § 6 Abs. 2 NWindPVBetG ist der Vorhabenträger frei in der Wahl der Art der weiteren finanziellen Beteiligung. Eine Art der exemplarisch in § 6 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG aufgeführten in Betracht kommenden weiteren finanziellen Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kommune am Vorhabenträger. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Kommune nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG ist eine wirtschaftliche Betätigung i. S. der §§ 136 und 137 NKomVG. Sie ist nur dann zulässig und kann entsprechend nur dann angeboten werden, wenn sie die Anforderungen gemäß § 137 Abs. 1 i. V. m. § 136 NKomVG erfüllt.
Hierzu ergehen die nachfolgenden Hinweise.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 10. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 57)