Abschnitt 1 JVEVerpflWAV - Allgemeine Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
1.1 Verpflegung der Gefangenen
Die Verpflegung der Gefangenen ist nach den Grundsätzen einer vollwertigen, ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung unter Beachtung der Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) zusammenzustellen. Der Energiegehalt der Tagesverpflegung soll im Durchschnitt der Woche den Wert von 10 500 Kilojoule/2 500 Kilokalorien nicht übersteigen. Dies ist durch Nährwertberechnungen nach der jeweils aktuellen Nährwerttabelle der DGE zu überwachen. Gefangene werden grundsätzlich auf Kosten des Anstaltsbudgets verpflegt. Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten als Gefangene i. S. dieser AV auch Sicherungsverwahrte, Abschiebungsgefangene sowie Arrestantinnen und Arrestanten.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 12 der AV vom 20. Februar 2025 (Nds. Rpfl. S. 140)