Art. 23 KVRAnpG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- KVRAnpG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2011 (Nds. GVBl. S. 292), erhält folgende Fassung:
"§ 24
Übergangsvorschriften
1Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2011 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 zu berücksichtigen. 2Die sich aus der Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2011 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2011 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2012 hinzugerechnet."