Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: 2 PA 62/25
Kostenübernahme für Arbeitskleidung und Schulmaterialen im Rahmen der Jugendhilfe nur bei Geeignetheit, einen behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.09.2025
- Aktenzeichen
- 2 PA 62/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0923.2PA62.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 27.05.2025 - AZ: 4 A 356/23
Rechtsgrundlagen
- § 35a SGB VIII
- § 114 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Kostenübernahme für Arbeitskleidung und Schulmaterialen kommt nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nicht in Betracht, wenn diese nicht geeignet ist, einen behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen.
- 2.
Kosten für Arbeitskleidung und Schulmaterialen können Sonderbedarfe darstellen, die vom Pflegegeld umfasst werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 27. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage, mit der sie sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 5. September 2023 ausgesprochene Ablehnung der Kostenübernahme für Arbeitskleidung sowie für einen Beitrag für Arbeitsmittel zum Besuch der Berufseinstiegsschule an der Berufsbildenden Schule II im Kreisgebiet des Beklagten wendet.
Ihre Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht - unter Verweis auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid - der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihrer Klage zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, weil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Es soll also nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen und dient auch nicht dazu, schwierige Rechtsfragen zu beantworten. Ferner darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil dessen ausgehen wird, der um Prozesskostenhilfe nachsucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.3.2008 - 2 BvR 387/07 -, juris Rn. 14, u. v. vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht nur vor, wenn der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbert, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 46. EL Juli 2024, § 166 Rn. 81 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 5. September 2023, auf den das Verwaltungsgericht verwiesen hat, zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Kostenübernahme für Arbeitskleidung und den Beitrag für Arbeitskleidung abzulehnen sei, weil der Pflegemutter der Klägerin ein monatliches Pflegegeld gezahlt werde, welches unter anderem eine Pauschaule für Sonderbedarfe umfasse. Hierin enthalten seien Kosten für Schulbücher, Schulmaterialien sowie Kosten für den Eintritt ins Berufsleben. Weiterhin umfasse es die materiellen Aufwendungen inklusive eines Mehrbedarfs, welche unter anderem für Kleidung einzusetzen seien.
Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren pauschal und ohne nähere Konkretisierung einwendet, dass die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu erfolgen habe, dürfte dies nicht zutreffen. Die Klägerin erhielt zum maßgeblichen Zeitpunkt - ungeachtet ihrer Ausführungen in ihrer persönlich verfassten "sofortigen Beschwerde" vom 9. April 2023 (ersichtlich falsch datiert, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 10. Juni 2025) - Hilfe für junge Volljährige in Form einer Sonderpädagogischen Vollzeitpflege gemäß § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII. Es ist angesichts dessen schon zweifelhaft, ob der Antrag der Klägerin vom 29. August 2023 überhaupt als Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII angesehen werden konnte und bei ihr die Voraussetzungen, nämlich die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit und die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung, vorlagen. Unabhängig davon dürfte die Kostenübernahme für Arbeitskleidung und Schulmaterialen keine im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX zu gewährende Leistung zur Teilhabe an Bildung bzw. am Arbeitsleben darstellen, weil diese nicht geeignet sein dürfte, einen behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.12.2009 - L 5 AS 103/07 -, juris Rn. 45).
Die Klägerin dürfte dagegen zu Recht darauf zu verweisen sein, dass die Kosten aus dem ihr gewährten Pflegegeld zu begleichen sind. Im Rahmen der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege gemäß § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII erhält sie bzw. ihre Pflegemutter ein Pflegegeld, welches sich der Höhe nach nach der von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Richtlinie zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33, 37, 39, 41 SGB VIII (im Folgenden: Pflegegeldrichtlinie) bemisst. Nach Nr. 3.1.b) der Pflegegeldrichtlinie umfasst das Pflegegeld bei der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege materielle Aufwendungen, Mehrbedarf (20 %), vierfache Kosten der Erziehung sowie Sonderbedarfe. Dabei werden die Sonderbedarfe mit einem monatlichen, nach Alter gestaffelten Pauschbetrag abgegolten, wobei folgende Bedarfe erfasst werden:
Ferienfahrten und Ferienmaßnahmen,
Taufen, Konfirmation, Kommunion, Jugendweihe, Konfirmandenfreizeit,
Schulbücher, Schulmaterialien, Klassenfahrten,
Feiern und Geschenke zur Einschulung, zum Geburtstag, zu Weihnachten,
Zuschuss zum Führerschein,
Kosten für den Eintritt in das Berufsleben,
Eigenanteil für zerbrochene Brillengläser u.a. (soweit nicht Krankenhilfe nach § 40SGB VIII zu leisten ist),
Kosten für elektronische Medien (Anschaffung und lfd. Kosten),
Aufwendungen für die Förderung des jungen Menschen und für die Freizeitgestaltung (z.B. Musikunterricht, Reitunterricht, Vereinsbeiträge u.ä.), Fahrrad.
Die Kosten für Sicherheitsschuhe der Sicherheitskategorie 3 als Arbeitskleidung für den Fachpraxisunterricht (siehe Schreiben der Schule vom 27. August 2023, Bl. 3 BA 001) sowie die Kosten in Höhe von 120 Euro für Arbeitsmittel und Papier (siehe Schreiben der Schule vom 23. August 2023, Bl. 4 BA 001), deren Übernahme die Klägerin begehrt, sind über diesen pauschalen Betrag für Sonderbedarfe bereits abgedeckt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Berufseinstiegsschule besucht, in der die Schülerinnen und Schüler auf eine berufliche Ausbildung oder auf eine Berufstätigkeit vorbereitet werden sollen, handelt es sich sowohl bei dem Beitrag von 120 Euro für Arbeitsmittel als auch bei der Ausgabe für die Sicherheitsschuhe um Kosten für Schulmaterialien. Denn Schulmaterialien sind solche Gegenstände, die die Schülerinnen und Schüler benötigen, um am Unterricht teilzunehmen.
Dass der der Klägerin bzw. ihrer Pflegemutter gewährte monatliche Pauschbetrag für Sonderbedarfe als Teil des Pflegegeldes zu niedrig bemessen wäre, hat sie nicht geltend gemacht; im Übrigen dürften sich die Kosten im Rahmen halten. So werden Sicherheitsschuhe der Kategorie S3 im Handel bereits unter 30 Euro angeboten und der Beitrag von 120 Euro für Arbeitsmittel bezieht sich auf das gesamte erste Schuljahr.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).