Abschnitt 2 AnzErstRdErl - Beauftragte Stelle
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
- Redaktionelle Abkürzung
- AnzErstRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Mit der Erstattung der Anzeige für jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, an die zuständige Agentur für Arbeit und der Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Land Niedersachsen wird das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) beauftragt.