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Abschnitt 2 AnzErstRdErl - Beauftragte Stelle

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Mit der Erstattung der Anzeige für jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, an die zuständige Agentur für Arbeit und der Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Land Niedersachsen wird das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) beauftragt.