Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2025, Az.: 7 SLa 43/25
Entschädigungszahlung wegen Altersdiskriminierung bei einer Stellenbesetzung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.2025
- Aktenzeichen
- 7 SLa 43/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 29160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0901.7SLa43.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 27.11.2024 - AZ: 1 Ca 42/24
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 AGG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage, wer potenzieller Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG ist, wenn im Zeitpunkt der Stellenausschreibung offen ist, bei welchem Unternehmen einer Unternehmensgruppe die Stelle angesiedelt werden soll.
- 2)
Beauftragt die Muttergesellschaft durch ihre Geschäftsführer für eine Tochtergesellschaft eine Stellenausschreibung, in deren Rahmen es zu Benachteiligungen wegen des Alters kommt, ist das Verhalten der Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft zuzurechnen (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03).
Tenor:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien haben in dem Rechtsstreit darüber gestritten, ob die Beklagte der Klägerin wegen einer Benachteiligung wegen des Alters eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat.
Dabei berief sich die Beklagte ua. darauf, sie sei nicht passivlegitimiert, da der Vermittlungsvertrag mit der Sch. H. und Geschäftsführungs-GmbH (Sch. H.) geschlossen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 7 SLa 43/25) vom 01.09.2025, der Beklagten am 09.10.2025 zugestellt, wie folgt zu berichtigen:
Auf Seite 7 des Urteils ist nach dem zweiten Absatz (beginnend mit "In einem einstweiligen Verfügungsverfahren" und endend mit "das Positionsprofil vor") die folgende Passage zu ergänzen:
"Daraufhin forderte die Klägerin die Sch. H. mit Schreiben vom 22. März 2024 auf, eine Entschädigung an die Klägerin aufgrund einer - zwischen den Parteien strittigen - altersdiskriminierenden Benachteiligung zu zahlen."
Die Beklagte führt aus, das Vorbringen sei hinsichtlich der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten entscheidungserheblich. Da das Vorbringen der Beklagten im Tatbestand nicht einmal knapp dargestellt worden sei, liege eine Tatbestandsauslassung iSd. § 320 Abs. 1 ZPO vor.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 320 ZPO war zurückzuweisen.
Der streitgegenständliche Tatbestand enthält zwar die von der Beklagten dargestellte Passage nicht. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Auslassung iSd. § 320 Abs. 1 ZPO.
Nach § 313 Abs. 2 ZPO sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge im Tatbestand nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
Diesen Anforderungen entspricht der Tatbestand. Der Tatbestand enthält Ausführungen dazu, dass die Beklagte ihre Passivlegitimation verneint. Der Tatbestand verweist zudem auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen. Dass eine Geltendmachung mit Schreiben vom 22. März 2024 gegenüber der Sch. H. erfolgt ist, ist zwischen den Parteien zudem unstreitig.
Da dem Tatbestand hinsichtlich des schriftsätzlichen Vorbringens keine negative Beweiskraft zukommt (§ 314 ZPO) kann die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (vgl. Einsiedler MDR 2011, 1454 (1459); Zöller/Feskorn ZPO 36. Auflage § 320 Rn. 7).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO.