Abschnitt 4 NStNGÜBZARdErl - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
- Redaktionelle Abkürzung
- NStNGÜBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78400
4.1 Die Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben sind durch die Düngebehörde im laufenden Betrieb der Tierhaltungs- oder Biogasanlagen gemäß § 12 DüngeG zu überwachen. Die Düngebehörde unterrichtet die zuständige Bauaufsichtsbehörde, sofern sich bei der düngerechtlichen Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der ordnungsgemäße Verbleib der Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des Düngerechts nicht länger gesichert ist. Auch bei konkreten Anhaltspunkten für die Nicht-Einhaltung anderer rechtlicher Vorgaben, insbesondere solcher des Bau- und Immissionsschutzrechts, ist die Bauaufsichtsbehörde durch die Düngebehörde zu unterrichten. Umgekehrt informieren die übrigen Überwachungsbehörden die Düngebehörde, sofern Anhaltspunkte für düngerechtliche Verstöße vorliegen. Die Wasserbehörden überwachen die Gewässer gemäß § 100 WHG i. V. m. § 127 NWG und unterrichten die Düngebehörde entsprechend.
4.2 Sofern sich bei der düngerechtlichen Überwachung Anhaltspunkte ergeben, dass der ordnungsgemäße Verbleib von Wirtschaftsdüngern i. S. des DüngeG nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO dauerhaft gesichert ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des § 79 NBauO. Die Kompetenzen der Düngebehörde nach § 13 DüngeG und der zuständigen Wasserbehörde nach den §§ 100 und 101 WHG bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)