Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.2025, Az.: 9 LB 155/22
Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu Straßenausbaubeiträgen für den Teilstreckenausbau einer Straße
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.2025
- Aktenzeichen
- 9 LB 155/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 20242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0619.9LB155.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 27.04.2021 - AZ: 2 A 307/18
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 2025, 893
- NordÖR 2025, 658
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau kommt u. a. dann in Betracht, wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht. Das ist dann der Fall, wenn 1. die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes nur in einem Teilbereich notwendig ist und die Gemeinde dies deutlich gemacht hat,
- 2.
eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt und 3. die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (vgl. dazu bereits die Senatsurteile vom 19.2.2020 9 LB 132/17 juris und vom 11.7.2007 9 LC 262/04 juris). 2. Die Gemeinde kann die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus auch noch während des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch noch im Berufungsverfahren, deutlich machen.
- 3.
Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus gegeben sind, ist eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau setzt nicht voraus, dass alle Teileinrichtungen auf gleicher Länge ausgebaut werden.
- 4.
Im Rahmen der Frage, ob von einem privaten Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, ist für die Beurteilung der räumlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung eine natürliche Betrachtungsweise maßgebend. Eine rein formelle Betrachtung anhand der Flurstücksgrenzen ist nicht angezeigt.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 27. April 2021 geändert, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der F-Straße in E-Stadt .
Die F-Straße verläuft, beginnend an der Straße "G-Straße" im Norden, in südlicher Richtung und endet nach etwa 241 m vor einer Reihe von Garagen. Von der F-Straße zweigt nach etwa 120 m ihres Verlaufs nach Westen der H-Straße ab. Nach etwa 140 m ihres Verlaufs wird die F-Straße von der I-Straße gekreuzt. Die I-Straße zweigt in östlicher Richtung nahezu rechtwinklig von der F-Straße ab; in südwestlicher Richtung knickt sie an dieser Kreuzung in stumpfem Winkel von der F-Straße ab. Kurz vor dem südlichen Ende der F-Straße zweigt nach Osten die J-Straße ab.
Der Kläger ist Eigentümer des 1.524 m2 großen Grundstücks mit der postalischen Anschrift "F-Straße 10 / I-Straße 7" in E-Stadt (Flurstücke T. und U. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ). Das Grundstück liegt südlich des Kreuzungsbereichs der F-Straße mit der I-Straße.
Vor Beginn der hier streitgegenständlichen Baumaßnahmen war die Fahrbahn der F-Straße im nördlichen Teil mit Natursteinpflaster gestaltet, das abknickend und ohne Unterbrechung in südwestlicher Richtung in die ebenfalls mit Natursteinpflaster gestaltete Fahrbahn der I-Straße überging. Der südliche Teil der F-Straße jenseits der Kreuzung mit der I-Straße war im Bereich der Fahrbahn nicht mit Natursteinpflaster, sondern mit grauem Betonsteinpflaster befestigt. Die F-Straße verfügte im gesamten Verlauf über einen beidseitigen Gehweg aus Verbundsteinpflaster und Betonplatten, Straßenbegleitgrün, eine Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung.
Nach einem - undatierten - Vermerk der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" (vgl. Blatt 3 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) sei die Fahrbahn im nördlichen Teil der F-Straße vor Beginn der Maßnahmen aus schadhaftem und abgängigem Natursteinpflaster gewesen, der beidseitige Gehweg habe aus schadhaftem Verbundsteinpflaster und Betonplatten bestanden. Der Unterbau sei in Teilbereichen nicht ausreichend tragfähig und der dort befindliche Sandboden mit punktuellen Lehmanteilen durchsetzt gewesen. Die Gosse und die Regenwasserkanalisation seien schadhaft gewesen, punktuell auch der Schmutzwasserkanal. Die Straßenbeleuchtung sei mit alten Lampenköpfen ausgestattet und das Straßenbegleitgrün abgängig gewesen.
Die Beklagte nahm von Juni 2015 bis Januar 2016 Bauarbeiten an der F-Straße und der I-Straße vor. Sie führte nach ihrem - undatierten - Vermerk "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" im nördlichen Teil der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße auf einer Länge von etwa 166 m Baumaßnahmen durch. An der Fahrbahn wurden auf einer Breite von 5,50 m Frostschutzsand in Höhe von 20 cm, eine Schottertragschicht in Höhe von 25 cm und ein All-Verbundpflaster grau in Höhe von 10 cm eingebaut. Der Kreuzungsbereich der F-Straße mit der I-Straße wurde mit roten Pflastersteinen versehen; es führen helle Pflastersteine die F-Straße entlang über den Kreuzungsbereich mit der I-Straße hinaus zum südlichen Teil der F-Straße. Es wurden beidseitig die Gehwege über eine Breite von 1,60 m mit Frostschutzsand in Höhe von 20 cm, einer Schottertragschicht in Höhe von 15 cm und Rechteckpflaster rot in Höhe von 8 cm neugestaltet. Die Bordanlage wurde aus Betonhochbordsteinen gestaltet. Beidseitig wurde eine zweireihige Gosse mit einer Breite von 32 cm eingebaut. Es wurden Arbeiten am Regenwasserkanal und Ersatzpflanzungen als Straßenbegleitgrün vorgenommen. Es wurden sechs Lampenköpfe der dort befindlichen Lampen auf LED-Technik umgerüstet sowie zwei zusätzliche Lichtpunkte gesetzt; zwei mit LED-Technik neu ausgestattete Lampenköpfe befinden sich im südlichen Teil der F-Straße jenseits der Kreuzung mit der I-Straße.
Die letzte Unternehmerrechnung (Schlussrechnung der Firma N.) datiert vom 17. November 2016 und ging - ausweislich des (undatierten) Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" - am selben Tag bei der Beklagten ein.
Nach dem - undatierten - Vermerk der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen", in dem auf einen Vermerk der O. vom 21. Juli 2016 zum möglichen Restausbau der F-Straße im Bereich I-Straße bis J-Straße (vgl. Blatt 292 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) Bezug genommen wird, wurde festgestellt, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht mehr der Eindruck einer zusammengehörenden Anlage des nördlichen Teils der F-Straße mit dem südwestlichen Teil der I-Straße bestehe. Die F-Straße stelle danach nunmehr eine eigene Anlage dar. Diese reiche allerdings über den ausgebauten Teilbereich noch ca. 75 m weiter nach Süden bis hinter die Abzweigung der J-Straße hinaus. Die Erneuerung des restlichen Bereichs sei nicht erforderlich gewesen, da in dem nicht erneuerten Bereich kein abgängiges Natursteinpflaster, sondern noch intaktes Verbundsteinpflaster bestehe und sich dieser Bereich noch in einem guten und verkehrssicheren Zustand befinde. Ausweislich des Schreibens der Stadtentwässerung E-Stadt vom 24. November 2016 (vgl. Blatt 56 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) sei in dem nicht ausgebauten Teil der F-Straße der Regenwasserkanal nicht erneuert worden und eine Erneuerung sei auf Grund des Zustands auch nicht geplant. Eine Erneuerung der Teileinrichtungen für den Restbereich der F-Straße sei objektiv nicht erforderlich, aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar und auf absehbare Zeit auch nicht beabsichtigt. Eine Aufnahme in das Straßenerneuerungsprogramm der Beklagten sei nicht vorgesehen. Da ein entsprechendes weiterführendes Bauprogramm hierfür nicht vorliege, sei eine Verselbständigung nur des ausgebauten Teils durch eine Abschnittsbildung als Vorfinanzierungsinstitut nicht möglich/erforderlich; die Maßnahmen würden im Wege des Teilstreckenausbaus abgerechnet.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hörte die Beklagte die Anlieger zu der beabsichtigten Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen an.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 zog die Beklagte den Kläger aufgrund der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt E-Stadt vom 8. Juli 2008 (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS -) für sein Grundstück (Flurstücke T. und U. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ) zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Begrünung und Straßenentwässerung sowie für die Verbesserung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in der F-Straße heran. Sie setzte den Straßenausbaubeitrag auf 13.106,40 EUR fest. Bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags ging die Beklagte für die Baumaßnahmen in der F-Straße von einem beitragsfähigen Aufwand von 238.211,39 EUR aus. Sie stufte die F-Straße als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr ein, da sie neben dem Anliegerverkehr auch in nicht geringem Maße den Verkehr der sie umgebenden Straßen aufnehme und diesen den Hauptverkehrsadern zuführe. Unter Berücksichtigung der prozentualen Beteiligung der Anlieger gemäß § 4 SABS führte dies nach den Berechnungen der Beklagten zu einem umlagefähigen Anliegeranteil von insgesamt 124.577,34 EUR. Die Beklagte ging des Weiteren von einer Gesamtverteilungsfläche von 18.105,75 m2 und danach von einem Beitragssatz von 6,88 EUR/m2 aus. Anhand der Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks von 1.524 m2 und des Nutzungsfaktors von 1,25 für zwei Vollgeschosse errechnete die Beklagte für den Kläger den Beitrag von 13.106,40 EUR.
Der Kläger hat am 9. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Stade Klage gegen den Bescheid erhoben.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht:
Der nördliche Teil der F-Straße und der südwestliche Teil der I-Straße stellten eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar. Vor Beginn der Baumaßnahmen habe die Beklagte diese Straßenabschnitte ebenfalls als eine einheitliche öffentliche Einrichtung angesehen. Erst nach Beendigung der Maßnahme habe die Beklagte diese Ansicht aufgegeben und sei dann von zwei öffentlichen Einrichtungen ausgegangen. Die Beklagte habe die F-Straße auch erst im Nachhinein als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr definiert und auf diese Weise versucht, die nachträgliche Auffassung von zwei selbstständigen öffentlichen Einrichtungen zu stützen. Der nicht ausgebaute Teil der F-Straße sei bei natürlicher Betrachtungsweise als eigenständige öffentliche Einrichtung zu qualifizieren. So weise der Fahrbahnbelag eine deutlich andere Struktur und Farbe auf; die Gehsteige im nicht sanierten Teilstück seien zudem deutlich höher gelegen. Die Kreuzung mit der I-Straße entfalte im Hinblick auf den nicht ausgebauten Teil der F-Straße eine trennende Wirkung. Ferner sei im ausgebauten Teil der F-Straße und der I-Straße ein alleeartiger Charakter aufgrund des Baumbewuchses festzustellen, im nicht ausgebauten Teilstück der F-Straße hingegen nicht. Für die Einheitlichkeit der ausgebauten Abschnitte der F-Straße und der I-Straße spreche zudem der äußere Anschein, nach dem die F-Straße in die I-Straße abknicke. Die beiden erneuerten Abschnitte seien im Straßen- und Gehwegbelag identisch. Die Einordnung der F-Straße als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr sei unzutreffend, denn nach Beobachtungen vor Ort diene diese nur dem Anliegerverkehr. Dafür spreche, dass der gesamte Bereich der F-Straße und der I-Straße als Tempo-30-Zone ausgeschildert sei.
Selbst bei Annahme, dass die F-Straße mit der I-Straße keine einheitliche öffentliche Einrichtung bilde, handele sich es bei den Baumaßnahmen nicht um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, da die beiden Abschnitte der F-Straße keine einheitliche öffentliche Einrichtung bildeten. Zudem lägen die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau nicht vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsdauer des nicht sanierten Teilstücks der F-Straße abgelaufen sei, da die Anlieger in den 1960er Jahren für diesen Teilabschnitt Erschließungskosten bezahlt hätten. Es sei nicht offensichtlich erkennbar, dass das verbliebene nicht ausgebaute Teilstück einer Sanierung nicht bedurft habe. Zudem habe die Beklagte Baumaßnahmen am nicht sanierten Teilstück der F-Straße nicht im Wege eines negativen Bauprogramms ausgeschlossen. Hierzu hätte es eines ausdrücklichen Beschlusses bedurft; keinesfalls ausreichend sei die Argumentation, dass das positive Bauprogramm konkludent das negative Bauprogramm beinhalte.
Seine, des Klägers, Inanspruchnahme scheitere daran, dass sein Grundstück am nicht ausgebauten Teilstück der F-Straße liege.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. April 2021 hat die Beklagte eine Neuberechnung wegen der bislang unterbliebenen Einbeziehung des Flurstücks P. in das Abrechnungsgebiet vorgelegt. Danach erhöht sich die Gesamtverteilungsfläche auf 18.223,25 m2 und der Beitragssatz reduziert sich auf 6,83 EUR/m2. Die Beklagte hat deshalb den von dem Kläger angegriffenen Bescheid in Höhe von 95,25 EUR aufgehoben und die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen erwidert:
Die F-Straße sei in ihrer vollen Länge eine einheitliche öffentliche Einrichtung, da sie einen geraden Verlauf habe. Der Kreuzungsbereich der F-Straße mit der I-Straße trenne die beiden öffentlichen Einrichtungen voneinander. Dies werde durch die Pflasterung ersichtlich. Die Straßenbäume vermittelten kein anderes Bild. Die F-Straße sei eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr, da von dieser mehrere Straßen abgingen; es sei davon auszugehen, dass der von den Straßen H-Straße, I-Straße und J-Straße ausgehende Verkehr zu einem nicht unerheblichen Teil auch die F-Straße nutze. Der nicht ausgebaute Teil der F-Straße sei keine selbstständige öffentliche Einrichtung, da auch der nicht ausgebaute Teil in Pflasterbauweise hergestellt worden sei. Für die Heranziehung komme es schließlich auf den Zustand der Anlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an.
Das für einen Teilstreckenausbau erforderliche negative Bauprogramm ergebe sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten, wonach eine Erneuerung der Teileinrichtung für den Restbereich der F-Straße objektiv nicht erforderlich sei. Voraussetzung einer Erneuerung sei nicht nur, dass die Lebensdauer einer Anlage verstrichen sei, sondern auch, dass die Anlage abgängig sei, was hier nicht vorliege. Für die Annahme eines negativen Bauprogramms bedürfe es keiner ausdrücklichen Beschlussfassung, da § 6 NKAG dies nicht vorsehe.
Der Teilstreckenausbau der F-Straße lasse die Beitragspflichten für alle Anlieger dieser Anlage entstehen. Das Grundstück des Klägers grenze an die ausgebaute und abgerechnete Anlage auf einer ausreichenden Breite an.
Mit Urteil vom 27. April 2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe des Teilbetrags von 95,25 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtwidrig. Zwar sei die F-Straße auf ihrer vollen Länge beginnend an der Straße "G-Straße" bis zu ihrem Ende kurz hinter der J-Straße als einheitliche öffentliche Einrichtung anzusehen. Weder bilde der nördliche Teil der F-Straße gemeinsam mit dem südwestlichen Teil der I-Straße eine einheitliche öffentliche Einrichtung noch bestehe die F-Straße aus zwei selbständigen öffentlichen Einrichtungen, getrennt durch den Kreuzungsbereich mit der I-Straße. Die abgerechneten Baumaßnahmen an den Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung F-Straße seien auch als Erneuerung bzw. Verbesserung beitragsfähig. Allerdings sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die Beklagte habe die öffentliche Einrichtung F-Straße nicht mit allen Teileinrichtungen auf voller Länge ausgebaut und keinen Abschnittsbildungsbeschluss erlassen. Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau lägen nicht vor. Die Erforderlichkeit eines Teilstreckenausbaus müsse objektivierbar sein, d. h. sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten der öffentlichen Einrichtung begründen lassen. Dass für die Erneuerung des südlichen Teils der F-Straße unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestehe, sei bereits aufgrund der nach Aussagen des Klägers in den 1960er Jahren hergestellten öffentlichen Einrichtung und der üblichen Nutzungsdauer einer gepflasterten Fahrbahn und von Gehwegen zweifelhaft. Durch den nach außen sichtbaren Zustand der Fahrbahn und des Gehwegs im südlichen Teil der F-Straße, der bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung Ausbesserungsarbeiten aufgewiesen habe und Vertiefungen in Form von Fahrspuren auf der Fahrbahn habe erkennen lassen, habe die Beklagte ebenfalls nicht deutlich machen können, dass für Ausbaumaßnahmen im südlichen Teil der F-Straße unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestehe. Selbständig tragend trete hinzu, dass die Beklagte die Teileinrichtung Beleuchtung auf voller Länge ausgebaut habe, was bei den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung nicht der Fall sei. Zwar möge es zulässig sein, einen Teilstreckenausbau bezüglich bestimmter Teileinrichtungen vorzunehmen und andere auf voller Länge auszubauen; allerdings bedürfe dies dann eines Aufwandsspaltungsbeschlusses.
Auf den Antrag der Beklagten vom 25. Juni 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2022 (Az. 9 LA 178/21) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen folgendes vor:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich vorliegend um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau. Die nicht ausgebaute Teilstrecke habe aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ausgebaut werden müssen. Aus der Stellungnahme der O. (Straßen und Grünanlagen) vom 14. Juni 2021 zum Zustand der Fahrbahn und der Gehwege im südlichen Bereich der F-Straße sowie der Stellungnahme der städtischen Betriebe E-Stadt zum Zustand der Straßenentwässerung vom 14. Juni 2021 ergebe sich, dass im Zeitpunkt der Baumaßnahmen (2015 und 2016) die nicht ausgebauten Teilstrecken kein Ausbaubedürfnis aufgewiesen hätten. Die Erneuerung des südlichen Bereichs der F-Straße (Fahrbahn und Gehweg mit Unterbau) sei nach fachlicher Einschätzung zum Ausbauzeitpunkt nicht erforderlich gewesen. In dem nicht erneuerten Bereich habe sich kein abgängiges Natursteinpflaster befunden, sondern noch intaktes Verbundsteinpflaster, das kein erkennbares Schadensbild habe erkennen lassen. Vertiefungen in Form von Fahrspuren seien zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Dieser Bereich der F-Straße habe sich in einem guten und verkehrssicheren Zustand befunden. Auch im Unterbau seien Schäden nicht zu erkennen gewesen. Punktuelle Aufgrabungen hätten dies bestätigt. Daher sei ein weiterer Ausbau der südlichen Teilstrecke der F-Straße für objektiv nicht erforderlich und aus wirtschaftlichen Gründen nicht für vertretbar erachtet worden. Auf ein weiterführendes Bauprogramm sei deshalb verzichtet worden. Selbst wenn sich nunmehr, Jahre nach der Ausbaumaßnahme der Zustand der Fahrbahn und der Gehwege im nicht erneuerten Bereich aufgrund des zwischenzeitlichen Gebrauchs verändert haben möge, sei dies für die damalige Beurteilung unerheblich.
Sie, die Beklagte, habe den Oberflächenzustand der Straßen im Stadtgebiet zudem durch die Q. mbH beurteilen lassen. Diese stelle den Zustand anhand von Kamerabefahrung fest und bewerte den Zustand unter Zugrundelegung der Empfehlung für das Erhaltungsmanagement von Innerortsstraßen. Hierbei sei ein Bewertungsschlüssel zugrunde gelegt worden, der vom Zustandswert 1 (sehr guter Zustand) bis zum Zustandswert 5 (sehr schlechter Zustand) reiche. Die erstmalige Erfassung des in Rede stehenden Straßenabschnitts habe 2017 stattgefunden und habe eine Bewertung mit der Zustandsklasse 1,5 ergeben.
Die städtischen Betriebe E-Stadt hätten darüber hinaus bestätigt, dass im Vorfeld der Baumaßnahme die Regenwasserkanalisation in der gesamten F-Straße einer Inspektion unterzogen worden sei. Im ausgebauten Teil habe der Kanal massive Schäden aufgewiesen. Im nicht erneuerten Teil sei der Zustand deutlich besser gewesen. Aufgrund des Schadensbildes seien dort nur kleinere Reparaturen in kostengünstigerer geschlossener Bauweise erforderlich gewesen. Im nicht ausgebauten (südlichen) Teil sei nicht nur der bauliche Zustand der Entwässerungsanlage besser gewesen, sondern der vorhandene Querschnitt mit DN200 auch ausreichend für eine überstaufreie Überführung des Niederschlagswassers.
Auch eine neuerliche Überprüfung während des Berufungszulassungsverfahrens durch den Straßenbaumeister R. (Sachverständigengutachten vom 12.7.2021) habe ergeben, dass ein weiterer technischer Ausbau nicht erforderlich gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es auch nicht eines Aufwandsspaltungsbeschlusses bedurft. Die Anlage sei auf gesamter Länge und mit allen Teileinrichtungen ausgebaut worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts setze ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau nicht voraus, dass alle Teileinrichtungen einer ausgebauten Verkehrsanlage auf gleicher (Teil-)Länge ausgebaut würden.
Die Ausbaustrecke nehme innerhalb der öffentlichen Einrichtungen einen nicht nur untergeordneten Teilbereich in Anspruch. Die ausgebaute Anlage habe eine Länge von insgesamt rund 241 m. Hiervon seien rund 166 m der Fahrbahn ausgebaut worden. Der beidseitige Gehweg und die Straßenentwässerung seien auf der gleichen Länge erneuert worden. Das ergebe sich aus den Ausbauplänen. Im Verhältnis zur Gesamtanlage seien daher knapp 70% (mehr als 2/3) der Gesamtanlage F-Straße ausgebaut worden. Im Hinblick auf die nicht flächenmäßige Teileinrichtung Beleuchtung habe sie alle Lampenköpfe ausgetauscht und zwei zusätzliche Lampen aufgestellt. Damit seien alle Beleuchtungskörper verbessert worden. Mithin sei auch insoweit ein nicht nur untergeordneter Teil der Teileinrichtung Beleuchtung verbessert worden.
Sie, die Beklagte, habe die Notwendigkeit des Ausbaus auch hinreichend deutlich gemacht. Sie habe hierfür insbesondere die vorbereitenden Untersuchungen und Ausschreibungen vorgenommen. Spätestens mit der Beitragserhebung habe sie deutlich gemacht, dass sie die Ausbaumaßnahme auch in beitragsrechtlicher Hinsicht für beendet ansehe. Hierfür spreche auch, dass sie seither keine weiteren Ausbaumaßnahmen, insbesondere im südlichen Teil der Anlage, vorgenommen habe. Schließlich sei auf die Erklärungen in diesem Verfahren zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. April 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt im Wesentlichen Folgendes aus:
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Voraussetzungen eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen bzw. seien von der Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht worden. Die Beklagte habe ihre Argumentation - deren Schlüssigkeit im Übrigen bestritten werde - erst im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung durch fachliche Stellungnahmen unterfüttert. Soweit der Senat in seinem Berufungszulassungsbeschluss annehme, dass die Notwendigkeit eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus auch noch während des gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht werden könne, und der Senat insoweit auf sein Urteil vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris) Bezug nehme, lasse sich dies der zitierten Entscheidung nicht entnehmen. Grundsätzlich möge sich die Auffassung aus § 128 VwGO ergeben, dessen Wortlaut deutlich mache, dass das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang prüfe wie das Verwaltungsgericht. Diese Regelung folge aus dem Verständnis, dass hier grundsätzlich nach wie vor die Amtsaufklärungspflicht des (Tatsachen-)Gerichts gelte. Messe man indes den Senat an seinen eigenen Worten, erscheine fraglich, ob diese Pflicht sich auf die Feststellung der Gründe für die Notwendigkeit eines bloßen Teilstreckenausbaus überhaupt beziehen solle. Denn hierzu sei nach der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Gemeinde die Voraussetzungen "deutlich machen" müsse. Dieses Erfordernis mache deutlich, dass an dieser Stelle gerade nicht der Amtsermittlungsgrundsatz greife, sondern vielmehr der Gemeinde die Darlegungslast obliege.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte die Notwendigkeit eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus noch während des gerichtlichen Verfahrens deutlich machen könne, änderte dies nichts daran, dass die Voraussetzungen eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nicht vorlägen. Die Annahme eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus einer öffentlichen Einrichtung unterliege strengen Grenzen, denn es handele sich um ein "Notinstitut". Die Voraussetzungen seien erfüllt, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheine oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestehe.
Das Verwaltungsgericht habe eine hinreichende Deutlichmachung des unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehenden Bedürfnisses unter anderem auch deshalb nicht für überzeugend gehalten, da der südliche Teil der F-Straße vom Verkehr merklich mehr in Anspruch genommen werde als die I-Straße. Hiervon gehe die Beklagte auch selbst bei ihrer Einstufung der F-Straße als Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr aus, wohingegen die I-Straße als Anliegerstraße eingestuft werde. Der Unterbau der Fahrbahn sowie des Gehwegs im nicht ausgebauten Teil der F-Straße bestehe zudem nicht - wie im nördlichen ausgebauten Teil - aus einer Frostschutz- und Schottertrageschicht. Maßgeblich dürfte jedoch sein, dass die übliche Nutzungsdauer des nicht ausgebauten Teils der Fahrbahn F-Straße zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits wesentlich überschritten gewesen sei. Insofern sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die engen Voraussetzungen des "Notinstituts" eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nicht vorgelegen hätten, rechtlich fehlerfrei. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere in rechtlich nicht beanstandungswürdiger Weise auf den Maßstab abgestellt, wonach die Erforderlichkeit des Teilstreckenausbaus objektivierbar sein müsse, d. h. sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten der örtlichen Einrichtung begründen lassen müsse. Dass dies nicht der Fall sei, begründe das Gericht damit, dass die öffentliche Einrichtung bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden sei, so dass im Hinblick auf die übliche Nutzungsdauer einer gepflasterten Fahrbahn und Gehwegen bereits nicht davon ausgegangen werden könne, dass für die Erneuerung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestehe. Auf den in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern sei erkennbar, dass der Gehweg farblich erkennbare Ausbesserungen aufweise.
Auch die von der Beklagten im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens vorgelegten fachlichen Stellungnahmen machten deutlich, dass die Voraussetzungen eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nicht erfüllt seien. Der Leiter der Städtischen Betriebe der Beklagten führe in der Stellungnahme vom 14. Juni 2021 aus, dass im nicht erneuerten Teil der F-Straße die Regenwasserkanalisation gemeinsam mit der Straße wesentlich später entstanden sei und sich einem deutlich besseren Zustand befinde. Die bloße Behauptung werde aber nicht näher belegt. In dem von der Beklagten eingereichten Gutachten des Sachverständigen R. vom 12. Juli 2021 führe dieser aus, dass unter Berücksichtigung des langen Nutzungszeitraums der Straße von bereits ca. 40 Jahren eine rein objektive Beurteilung der Fahrbahn und Gehwegoberflächen anhand allgemein anerkannter Regelwerke nicht zweckmäßig sei. Bereits mit dieser Äußerung werde deutlich, dass der Maßstab, wonach die Erforderlichkeit des Teilstreckenausbaus objektivierbar sein müsse, gerade nicht erfüllt werde. Weiter heiße es in dem Gutachten, dass die Fahrbahn der F-Straße in Anbetracht des Nutzungszeitraumes grundsätzlich in einem guten Zustand sei, zu stark beschädigte oder verdrückte Tiefbordsteine im Bereich des Wendeplatzes aber eines Austausches beziehungsweise einer Regulierung bedürften. Zum Zustand der Entwässerungsrinnen stelle der Gutachter fest, dass an den punktuell festgestellten Mulden im Bereich der Entwässerungsrinnen anhand der Sedimentablagerungen davon auszugehen sei, dass es dort nach Regenereignissen zu einem längerfristigen Wasserstau komme. Dies könne sich negativ auf den Fahrbahnoberbau und die Verkehrssicherheit auswirken. Eine Regulierung dieser Bereiche sei erforderlich. Zum Zustand der Oberflächenstruktur des gegenständlichen Straßenabschnitts werde in dem Gutachten festgehalten, dass zur Verbesserung der Nutzungsqualität der Fahrbahn die Unebenheiten im Bereich der nördlichen Kanalisationsschächte sowie im weiteren Fahrbahnverlauf Richtung Norden reguliert werden sollten. Zur Vermeidung der Stolpergefahr seien die Setzungen der Pflasterdecke am Anschluss an den südlichen Kanalisationsschacht zu beheben. Im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Fahrbahn führe der Gutachter aus, dass die Unterlage der Pflasterdecke in dem zum Prüfzeitpunkt vorhandenen Zustand an den untersuchten Stationen als ausreichend tragfähig bewertet werde. Eine Veränderung der vorhandenen Lagerungsdichte oder des Wassergehaltes verschlechtere die Tragfähigkeit der anstehenden Unterlage deutlich. Bezüglich des Zustands der Gehweganlagen komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Zustand der östlichen und westlichen Gehweganlagen unter Berücksichtigung des langen Nutzungszeitraums grundsätzlich als ausreichend anzusehen sei. Aufgrund der durch die festgestellten Schäden beeinträchtigten Verkehrssicherheit seien im Bereich der Gehwege jedoch zeitnahe Reparaturarbeiten nötig. Das Gutachten komme zu der abschließenden Bewertung, dass der dringende Bedarf einer Grundinstandsetzung des Straßenabschnitts der F-Straße südlich der I-Straße aus technischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bestehe. Aus diesen Feststellungen werde hinreichend deutlich, dass die Beklagte den erfolglosen Versuch unternommen habe, darzulegen, dass für die Erneuerung der Teilstrecke Fahrbahn für den nicht ausgebauten Teil der F-Straße unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestanden habe. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass dringender Verbesserungsbedarf gegeben sei.
Schließlich komme ein ausnahmsweise beitragsfähiger Teilstreckenausbau einer öffentlichen Einrichtung nur dann in Betracht, wenn eine Abschnittsbildung ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe nicht vorgetragen und es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Möglichkeit zur Abschnittsbildung nicht bestanden haben solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 9 LB 149/22 bis 9 LB 154/22 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 über die Heranziehung des Klägers zu Straßenausbaubeiträgen in der im Berufungsverfahren noch streitigen Höhe von 13.011,15 EUR (= ursprünglicher Beitrag i. H. v. 13.106,40 EUR abzüglich Teilaufhebung i. H. v. 95,25 EUR) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb - soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist - auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheid ist § 6 NKAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 8. Juli 2008.
I.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 zu der beabsichtigten Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen angehört.
II.
Der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid ist in der im Berufungsverfahren noch streitigen Höhe von 13.011,15 EUR auch materiell rechtmäßig.
Nach § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) - sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Die Voraussetzungen für eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sind vorliegend gegeben. Bei der abgerechneten Anlage F-Straße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung (dazu unter 1.). Die von der Beklagten an der öffentlichen Einrichtung F-Straße vorgenommenen und hier zur Abrechnung stehenden Baumaßnahmen sind als Erneuerung bzw. Verbesserung beitragsfähig (dazu unter 2.). Der beitragsfähige Aufwand beläuft sich auf insgesamt 238.211,39 EUR (dazu unter 3.) und der umlagefähige Aufwand beträgt - aufgrund der Einstufung der F-Straße als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr - 124.577,34 EUR (dazu unter 4.). Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Gesamteinrichtung F-Straße bevorteilten Grundstücke ist nicht zu beanstanden (dazu unter 5.). Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung einer Beitragsfläche von insgesamt 18.223,25 m2 ein Beitragssatz von 6,83 EUR/m2 (dazu unter 6.). Die sachlichen Beitragspflichten sind mit dem Eingang der Schlussrechnung der Firma N. bei der Beklagten am 17. November 2016 entstanden (dazu unter 7.). Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten (dazu unter 8.). Schließlich ist der Kläger als Eigentümer der Flurstücke T. und U. der Flur M., Gemarkung E-Stadt persönlich beitragspflichtig (dazu unter 9.).
1.
Die Beklagte hat die maßgebliche öffentliche Einrichtung zutreffend bestimmt. Die abgerechnete Anlage F-Straße ist auf ihrer vollen Länge beginnend an der Straße "G-Straße" im Norden bis zu ihrem Ende kurz hinter der J-Straße im Süden eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie z. B. durch Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 12; Senatsurteil vom 24.1.2024 - 9 LC 85/18 - juris Rn. 104). Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.). Für die räumliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung kommt es dabei weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 25).
Der Senat folgt insoweit der vom Verwaltungsgericht aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme vor Ort und den in der Akte befindlichen Fotoaufnahmen getroffenen Einschätzung, dass die F-Straße bei natürlicher Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 17. November 2016 (vgl. dazu unter II. 7.) in ihrer vollen Länge eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt und dass weder der nördliche Teil der F-Straße gemeinsam mit dem südwestlichen Teil der I-Straße eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet noch die F-Straße aus zwei selbständigen öffentlichen Einrichtungen, getrennt durch den Kreuzungsbereich mit der I-Straße, besteht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. Seiten 8 und 9 des Urteilsabdrucks).
2.
Die von der Beklagten an der öffentlichen Einrichtung F-Straße vorgenommenen und hier zur Abrechnung stehenden Baumaßnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 NKAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SABS als straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen beitragsfähig.
Der Beitragstatbestand der Erneuerung setzt voraus, dass eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Einrichtung bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Der Zustand nach dem Ausbau muss im Vergleich mit dem früheren Zustand zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig sein. Die Gemeinde trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 145 m. w. N.).
Eine beitragsfähige Verbesserung ist gegeben, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist. Sie kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart angenommen werden. Die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme setzt - anders als die einer Erneuerungsmaßnahme - nicht voraus, dass die Einrichtung abgenutzt ist bzw. sich in einem schlechten Zustand befindet. Ziel einer Verbesserungsmaßnahme ist nicht die Beseitigung von Mängeln, sondern die Erreichung eines Ausbauzustands mit einer höheren Qualitätsstufe. Unter Umständen kann selbst ein guter Zustand noch verbessert werden. Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 146 m. w. N.)
Bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, hat die Gemeinde einen weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum. Ebenfalls im Ermessen der Gemeinde liegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Teileinrichtung. Dieser weite Spielraum bedeutet, dass die Gemeinde aus sachlich vertretbaren Gründen dem einen oder anderen in der konkreten Situation zu berücksichtigenden Gesichtspunkt gegenüber anderen Gesichtspunkten den Vorzug geben darf. Der Spielraum wird begrenzt durch den Begriff der Erforderlichkeit, der lediglich eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (anlagebezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit). Die Erforderlichkeit beurteilt sich im Hinblick auf die Gesamtsituation, in der sich die Straße befindet, und nicht danach, was für die Anlieger der Straße notwendig ist. Muss z. B. eine Fahrbahn viel Verkehr oder ein Kanal viel Wasser aus der Umgebung aufnehmen, so ist dieser Umstand maßgebend für die erforderliche Größe der Fahrbahn bzw. des Kanals. Dem Gesichtspunkt, inwieweit der Straßenausbau einerseits den Anliegern und andererseits der Allgemeinheit dient, wird vielmehr durch die Festlegung von Anlieger- und Allgemeinanteil Rechnung getragen. Die Beitragsfähigkeit beurteilt sich unabhängig vom Willen und der Zustimmung des Rates nur nach Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 147 m. w. N.)
Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148).
Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Teileinrichtungen Fahrbahn (dazu unter a)), Gehwege (dazu unter b)), Straßenentwässerung (dazu unter c)) und Beleuchtung (dazu unter d)) der öffentlichen Einrichtung F-Straße erneuert bzw. verbessert.
a)
Der Ausbau der Fahrbahn der Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße auf einer Länge von etwa 166 m stellt eine Erneuerung und zugleich eine Verbesserung der gesamten Einrichtung F-Straße dar.
Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Nutzungsdauer für eine Pflasterdecke für Verkehrsflächen 25 Jahre beträgt (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 150 m. w. N.). Hier war die übliche Nutzungsdauer der Fahrbahn im nördlichen Teil der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße auf einer Länge von etwa 166 m abgelaufen. Die Fahrbahn wurde ausweislich des - undatierten - Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" vermutlich bereits in den 1940er Jahren erstmalig hergestellt. Die Fahrbahn bestand ausweislich des Vermerks und der vorgelegten Lichtbilder auf der genannten Teilstrecke aus schadhaftem und abgängigem Natursteinpflaster. Die Beklagte hat die Fahrbahn auf dieser Teilstrecke in einen Zustand versetzt, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Es wurde ein All-Verbundpflaster grau in Höhe von 10 cm eingebaut. Die Fahrbahn wurde damit erneuert.
Die Beklagte hat die Fahrbahn mit den durchgeführten Baumaßnahmen zugleich verbessert. Die Fahrbahn verfügte vor dem Ausbau ausweislich des - undatierten - Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" nicht über einen ausreichend tragfähigen Unterbau. Es handelte sich um Sandboden mit punktuellen Lehmanteilen. Die Beklagte hat an der Fahrbahn auf einer Breite von 5,50 m Frostschutzsand in Höhe von 20 cm und eine Schottertragschicht in Höhe von 25 cm eingebaut. Diese erstmalige Ausstattung der Fahrbahn mit einem frostsichereren Unterbau stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 155 m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Klägers des Parallelverfahrens 9 LB 149/22, die Mängel an der Fahrbahn hätten durch steuerfinanzierte Unterhaltungsarbeiten behoben werden können, nicht zu überzeugen.
Mit der Erneuerung bzw. Verbesserung hat die Beklagte auch ihren Einschätzungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Insbesondere hat sie als Fahrbahnbelag eine Pflasterung beibehalten.
Einer beitragsfähigen Erneuerung bzw. Verbesserung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich eine Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße auf einer Länge von etwa 166 m und nicht die Fahrbahn auf der gesamten Länge des Straßenzugs F-Straße auf einer Länge von 241 m ausgebaut hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit (Bauprogramme sind änderbar und häufig schwer feststellbar) und der Vorteilsgerechtigkeit (alle Anlieger sollen gleiche Vorteile haben) Straßenausbaubeiträge im Grundsatz nur dann erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist. Nur ausnahmsweise kommt ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau einer öffentlichen Einrichtung als "Notinstitut" in Betracht, wenn ein Ausbau auf ganzer Länge im Einzelfall nicht geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes (z. B. einer Erneuerung) nur in einem Teilbereich notwendig ist, eine Abschnittsbildung aber nicht in Betracht kommt; in solchen Fällen sprechen die Erneuerungsbedürftigkeit einerseits und das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung andererseits dafür, die Beitragsfähigkeit der auf einer Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht. Letzteres kann auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 153 m. w. N. und vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 41 f.).
Die Voraussetzungen für einen Teilstreckenausbau sind vorliegend gegeben. Für den durchgehenden Ausbau der Teileinrichtung Fahrbahn in der F-Straße bestand aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis. Denn die Verwirklichung des Beitragstatbestandes der Erneuerung bzw. Verbesserung war nur in einem Teilbereich der F-Straße notwendig (dazu unter aa)), eine Abschnittsbildung kam nicht in Betracht (dazu unter bb)) und die Ausbaustrecke erfasst innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich (dazu unter cc)).
aa)
Die Beklagte hat die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Fahrbahn in der F-Straße deutlich gemacht.
Eine Erneuerung bzw. Verbesserung der Fahrbahn der F-Straße war nur in dem Teilbereich beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße auf einer Länge von etwa 166 m notwendig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass für eine Erneuerung und Verbesserung des südlichen Teilstücks der F-Straße kein Bedürfnis bestand.
Bereits mit den in ihren Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerken hat die Beklagte die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Fahrbahn sowie den Umfang und die Beendigung der Baumaßnahmen deutlich gemacht. In dem - undatierten - Vermerk der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" (vgl. Blatt 3 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) wird festgehalten, dass eine Erneuerung des restlichen Bereichs nicht erforderlich gewesen sei, da in dem nicht erneuerten Bereich kein abgängiges Natursteinpflaster, sondern noch intaktes Verbundsteinpflaster bestehe und sich dieser Bereich noch in einem guten und verkehrssicheren Zustand befinde. Eine Erneuerung der Teileinrichtungen für den Restbereich der F-Straße sei objektiv nicht erforderlich, aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar und auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt. Ein entsprechendes weiterführendes Bauprogramm liege hierfür nicht vor. In dem Vermerk der O. vom 21. Juli 2016 zum möglichen Restausbau der F-Straße im Bereich I-Straße bis J-Straße (vgl. Blatt 292 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) wird ebenfalls ausgeführt, dass eine Weiterführung der Straßenerneuerung (Fahrbahn, Gosse, Gehweg) der F-Straße aufgrund des guten und verkehrssicheren Zustands objektiv nicht erforderlich, aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar und auf absehbare Zeit auch nicht beabsichtigt sei. Eine Aufnahme in das Straßenerneuerungsprogramm der Beklagten sei nicht vorgesehen.
Im Zulassungsverfahren hat die Beklagte sodann die bereits in den genannten Vermerken getroffenen Aussagen zur Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Fahrbahn weiter vertieft und bestätigt.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme der O. vom 14. Juni 2021 zum Zustand der Fahrbahn und der Gehwege im südlichen Bereich der F-Straße vorgelegt. Dort wird ausgeführt, dass eine Erneuerung des restlichen, südlichen Bereichs der F-Straße (Fahrbahn und Gehwege mit Unterbau) nach fachlicher Einschätzung zur damaligen Zeit nicht erforderlich gewesen sei. In dem nicht erneuerten Bereich habe sich kein abgängiges Natursteinpflaster befunden, sondern noch intaktes Verbundsteinpflaster, das kein erkennbares Schadensbild habe erkennen lassen. Vertiefungen in Form von Fahrspuren auf der Fahrbahn seien zum Zeitpunkt des Ausbaus 2015/2016 nicht erkennbar gewesen. Dieser Bereich der F-Straße habe sich in einem guten und verkehrssicheren Zustand befunden, der durch regelmäßig durchgeführte Straßenkontrollen bestätigt worden sei. Auch im Unterbau seien optisch keine Schäden zu erkennen gewesen. Nach durchgeführter punktueller Aufgrabung sei dies bestätigt worden. Aus den vorgenannten Gründen sei eine Weiterführung der Straßenerneuerung (Fahrbahn und Gehwege mit Unterbau) für den südlichen Bereich der F-Straße objektiv nicht erforderlich und auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar gewesen. Auch jetzt, rund 5 1/2 Jahre nach der Ausbaumaßnahme im nördlichen Bereich der F-Straße, habe sich der Zustand der Fahrbahn und der Gehwege im nicht erneuerten Bereich nicht verschlechtert. Die zwischenzeitlich aufgetretenen Gebrauchspuren / geringfügigen Vertiefungen in Form von Fahrspurgen auf der Fahrbahn seien normal und bewegten sich in einem technisch tolerablen Bereich. Ein Ausbau in den nächsten Jahren sei deshalb weder erforderlich noch beabsichtigt. Bei Bedarf sei es ausreichend, Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
Diese Einschätzung der O. zur fehlenden Notwendigkeit eines Ausbaus der Fahrbahn des südlichen Teilstücks der F-Straße wird bestätigt durch die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Q. mbH über eine Zustandsbefahrung der F-Straße am 6. September 2017, d. h. ein Jahr nach Beendigung der Baumaßnahmen. Zusammenfassend wird dort ausgeführt, dass sich auf beiden vorgefundenen mit Pflaster befestigten Schadensabschnitten jeweils lediglich ein geringer Grad an Ausmagerung der Pflasteroberfläche befunden habe. Es resultierten daraus sowohl sehr gute Noten gemäß den Vorgaben der E EMI 2012 (Empfehlungen für das Erhaltungsmanagement von Innerortsstraßen) als auch der Restnutzungsdauern in der RoSy RoadSystem Datenbank. Die Notwendigkeit einer kurzfristigen Sanierung sei aus den Ergebnissen nicht abzuleiten. Die von der Q. mbH in Bezug genommenen E EMI 2012 wenden einen Bewertungsschlüssel an, der vom Zustandswert 1 (sehr guter Zustand) bis zum Zustandswert 5 (sehr schlechter Zustand) reicht. Die Zustandsklasse des in Rede stehenden Straßenabschnitts (südlicher Teil der F-Straße) wurde mit 1,5 bewertet.
Schließlich wird die fehlende Notwendigkeit eines Ausbaus der Fahrbahn des südlichen Teilstücks der F-Straße durch das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten des Straßenbaumeisters R. vom 12. Juli 2021 über den Zustand der Fahrbahn und der Gehwege der F-Straße südlich der I-Straße zum Zeitpunkt des Ortstermins am 30. Juni 2021 - d. h. fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen - bestätigt.
Zwar zeigt der Sachverständige - darauf weist der Kläger zu Recht hin - in der Beschreibung des Ist-Zustandes der Fahrbahn (Blatt 8 ff. des Gutachtens) punktuelle Mängel auf. Er führt aus, dass die Fahrbahnbreite einschließlich der Entwässerungsrinnen 5,94 m betrage und sich nach der Einmündung der J-Straße in einen Wendeplatz aufweite, über den die Zufahrt zu angrenzenden Garagen und Pkw-Stellplätzen erfolge. Hier sei die Fahrbahn mit Betontiefbordsteinen eingefasst. Die Tiefbordsteine seien teilweise verdrückt und wiesen vereinzelnd Kantenschäden auf. Die restliche Randeinfassung der Fahrbahn bestehe aus Betonhochbordsteinen. Die Hochbordsteine seien weitestgehend unbeschädigt und stünden überwiegend höhen- und fluchtgerecht. Die Pflasterdecke der Fahrbahn bestehe aus einem grauen "SF-Verbundstein" in einer Dicke von 10 cm. Das Erscheinungsbild der Steinoberfläche sei homogen und das Pflasterfugenbild sei gleichmäßig. Die Betonsteine wiesen vereinzelt Kantenschäden auf. Der östliche Fahrbahnrand werde in der Regel als Parkstreifen genutzt. Aufgrund dessen erfolge die hauptsächliche Verkehrsbelastung auf der westlichen Fahrbahnseite. Hier sei eine Spurrinnenbildung zu erkennen. Eine Messung habe Spurrinnentiefen von 3 mm bis 14 mm ergeben. Auf der östlichen Fahrbahnseite sei eine leichte Wulstbildung vorhanden. Im unmittelbaren Bereich der nördlichen Kanalisationsschächte und dem weiteren Fahrbahnverlauf in Richtung Norden seien deutliche Unebenheiten der Pflasterdecke in Form von Mulden und Wülsten festzustellen. Die Messungen hätten hier Ebenheitsabweichungen bis 26 mm ergeben. Am Anschluss an den südlichen Kanalisationsschacht habe sich die Pflasterdecke gesetzt. Die Messung habe eine Setzungstiefe von 9 mm ergeben. Eine Untersuchung des Fahrbahnaufbaus habe ergeben, dass nach der 10 cm dicken Pflasterdecke zwei unterschiedliche Böden anstünden: In der oberen Lage handele es sich augenscheinlich um einen schluffarmen Sand. Die untere Lage bestehe aus einem leicht bindigen Sand-Schluffgemisch. Eine Kies- oder Schottertragschicht sei nicht vorhanden.
In der Beurteilung dieser Feststellungen (Blatt 29 ff. des Gutachtens) führt der Sachverständige dann aber aus, dass unter Berücksichtigung des langen Nutzungszeitraums der Straße von bereits ca. 40 Jahren eine rein objektive Beurteilung der Fahrbahn- und Gehwegoberflächen anhand allgemein anerkannter Regelwerke nicht zweckmäßig sei. So könnten z. B. festgestellte Abweichungen in der Ebenflächigkeit außerhalb der gemäß allgemein anerkanntem Regelwerk geforderten Toleranzen liegen, die Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit der Fahrbahn- und Gehwegoberflächen allerdings nicht wesentlich beeinträchtigen. Aus diesem Grund erfolge eine subjektive Beurteilung, die sich vor allem auf die allgemeine Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit der Fahrbahn- und Gehwegoberflächen beziehe. Die Fahrbahn der F-Straße südlich der I-Straße sei in Anbetracht des Nutzungszeitraums grundsätzlich in einem guten Zustand. Die Randeinfassungen stünden überwiegend höhen- und fluchtgerecht und verhinderten das Abwandern der Pflasterdecke. Zu stark beschädigte oder verdrückte Tiefbordsteine im Bereich des Wendeplatzes sollten punktuell ausgetauscht werden. Die Oberflächenstruktur der Betonpflasterdecke im Bereich der Fahrbahn sei homogen. Vereinzelte Kantenschäden beeinträchtigten zwar leicht die Optik, hätten aber aus technischer Sicht keine weiteren, negativen Auswirkungen. Die vorhandene Quer- und Längsgefällesituation der Fahrbahn gewährleiste trotz Spurrillen und Unebenheiten ein rasches Abführen des Oberflächenwassers. Zur Verbesserung der Nutzungsqualität der Fahrbahn sollten die Unebenheiten im Bereich der nördlichen Kanalisationsschächte sowie im weiteren Fahrbahnverlauf Richtung Norden reguliert werden. Zur Vermeidung der Stolpergefahr seien die Setzungen der Pflasterdecke im Anschluss an den südlichen Kanalisationsschacht zu beheben. Aufgrund des langen Ablagerungszeitraums und der statischen und dynamischen Nachverdichtung durch die Verkehrslasten sei davon auszugehen, dass die unterhalb der Pflasterdecke anstehenden Sande ihren optimalen Verdichtungszustand erreicht hätten. Die Unterlage der Pflasterdecke sei an den untersuchten Stationen als ausreichend tragfähig zu bewerten und als nicht frostempfindlich einzustufen.
Abschließend kommt der Sachverständige in der Zusammenfassung seines Gutachtens (Blatt 32 des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass die Fahrbahn- und Gehwegoberflächen der F-Straße südlich der I-Straße in Anbetracht des bereits langen Nutzungszeitraums in einem guten Zustand seien. Die Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen stünden überwiegend höhen- und fluchtgerecht und erfüllten ihren vorgesehenen Zweck. Das Erscheinungsbild der Steinoberflächen sei homogen und das Pflasterfugenbild sei gleichmäßig. Die Unterlage unterhalb der Fahrbahndecke sei im vorhandenen Zustand ausreichend tragfähig und frostbeständig. Trotz leichter Spurrillen und Unebenheiten sei durch die örtliche Gefällesituation ein rasches Ableiten des Oberflächenwassers gewährleistet. Zum Erhalt der Verkehrssicherheit seien, besonders im Bereich der Gehwege, punktuelle Reparaturarbeiten notwendig. Diese könnten im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen ausgeführt werden. Der dringende Bedarf einer Grundinstandsetzung des Straßenabschnitts der F-Straße südlich der I-Straße bestehe aus technischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht.
Auch mit diesem Sachverständigengutachten wird damit die von der Beklagten bereits in den ursprünglichen Vermerken aus dem Jahr 2016 getroffene Aussage zur Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Fahrbahn bestätigt. Auch wenn in dem Gutachten punktuelle Mängel der Fahrbahn im südlichen Teil der F-Straße aufgezeigt werden und ausgeführt wird, dass zum Erhalt der Verkehrssicherheit punktuelle Reparaturarbeiten notwendig seien, macht der Sachverständige doch deutlich, dass diese Reparaturarbeiten im Rahmen von - die Anlieger finanziell nicht belastenden - Unterhaltungsmaßnahmen ausgeführt werden können und dass selbst im Jahr 2021, d. h. fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme, kein dringender Bedarf einer Grundinstandsetzung der Fahrbahn im südlichen Teil der F-Straße bestehe. Damit bestätigt er die Einschätzung der Beklagten, dass die Verwirklichung des Beitragstatbestandes der Erneuerung bzw. Verbesserung der Fahrbahn nur in einem Teilbereich der F-Straße notwendig war.
Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte die Stellungnahme der O. vom 14. Juni 2021, die Stellungnahme der Q. mbH über die Zustandsbefahrung am 6. September 2017 sowie das Sachverständigengutachten des Straßenbaumeisters R. vom 12. Juli 2021 erst im Zulassungsverfahren vorgelegt habe, und in Frage stellt, ob die Notwendigkeit eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus auch noch während des gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht werden könne, vermag dies das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Fahrbahn sowie den Umfang und die Beendigung der Baumaßnahme bereits mit den in ihren Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerken (vgl. Blatt 3 ff. und Blatt 292 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) deutlich gemacht. Durch die im Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten hat sie ihre bereits im Verwaltungsverfahren getroffenen Aussagen lediglich vertieft und bestätigt. Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, dass die Beklagte die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Fahrbahn erst durch die im Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten deutlich gemacht hätte, vermögen die von dem Kläger dagegen geäußerten Bedenken nicht zu überzeugen. Zwar hat die Gemeinde - nach der zitierten Rechtsprechung des Senats - die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus "deutlich zu machen". Selbst wenn man - mit dem Kläger - annähme, dass der Amtsermittlungsgrundsatz damit keine Geltung beanspruchen solle, sondern vielmehr der Gemeinde die Darlegungslast obliege, erschließt sich dem Senat nicht, warum eine solche Darlegung nicht auch noch im Zulassungsverfahren möglich sein sollte. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen auch noch während des gerichtlichen Verfahrens deutlich machen kann (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 153 m. w. N. und vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 41 f.).
bb)
Eine Abschnittsbildung kam vorliegend nicht in Betracht.
Der Tatbestand eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus ist nicht erfüllt, wenn eine Gemeinde meint, der Ausbau einer in der Sache ebenfalls ausbaubedürftigen weiteren Teilstrecke könne - aus welchen Gründen auch immer - noch um einige Jahre verschoben werden; in einem solchen Fall kommt ausschließlich eine Abrechnung im Wege einer Abschnittsbildung in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.3.2015 - 9 ME 1/15 - juris Rn. 8 m. w. N.).
Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Abschnittsbildung ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinden zugelassenes Vorfinanzierungsinstitut dar. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, bei auf den Ausbau der öffentlichen Einrichtung in ganzer Länge abzielenden Maßnahmen, die sich über mehrere Straßenabschnitte erstrecken und einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, Ausbauabschnitte gesondert endgültig abzurechnen. Bei einer von vornherein auf einen bestimmten Abschnitt einer öffentlichen Einrichtung beschränkten Baumaßnahme ist für eine Abschnittsbildung kein Raum, weil das Institut der Abschnittsbildung im Blick auf seine Vorfinanzierungsfunktion nicht dazu dient, einzig ein auf den Abschnitt beschränktes eigenständiges Abrechnungsgebiet zu schaffen. Letztlich soll Gegenstand der Abrechnung immer der Ausbau der öffentlichen Einrichtung auf ganzer Länge sein. Die nach einer Abschnittsbildung auf den einzelnen Abschnitt beschränkte Abrechnung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit eine Vorfinanzierung angestrebt wird und die Anlieger im Bereich des noch nicht ausgebauten Abschnitts später für eine vergleichbare Baumaßnahme zu Beiträgen herangezogen werden sollen. Daher setzt eine wirksame Abschnittsbildung voraus, dass das Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau über den ausgebauten Abschnitt hinaus vorsieht. Das Bauprogramm muss weitere Teilstrecken der öffentlichen Einrichtung erfassen, von der Gemeinde aber nicht in einem Zug, sondern etappenweise, eben in Abschnitten umgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.2009 - 9 ME 108/09 - juris Rn. 6 m. w. N.).
Ein für eine Abschnittsbildung erforderliches Bauprogramm, welches einen Ausbau über die 2015/2016 ausgebaute Teilstrecke der F-Straße hinaus Richtung Süden vorsieht, ist nicht festzustellen. Den Verwaltungsvorgängen der Beklagten sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihre Planungen in Form eines wirksamen Bauprogramms einen Ausbau der F-Straße bis zu ihrem südlichen Ende vorsehen. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerke sprechen im Gegenteil vielmehr dafür, dass allein der abgerechnete Ausbau der F-Straße Gegenstand der Ausbauplanung war. In dem - undatierten - Vermerk der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" (vgl. Blatt 3 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) wird - wie ausgeführt - festgehalten, dass eine Erneuerung der Teileinrichtungen für den Restbereich der F-Straße objektiv nicht erforderlich, aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar und auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt sei. Ein entsprechendes weiterführendes Bauprogramm liege hierfür nicht vor. Daher sei eine Verselbständigung nur des ausgebauten Teils durch eine Abschnittsbildung als Vorfinanzierungsinstitut nicht möglich/erforderlich gewesen, die Maßnahmen seien im Wege des "Teilstreckenausbaus" abgerechnet worden.
cc)
Schließlich erfasst die Ausbaustrecke der Teileinrichtung Fahrbahn innerhalb der öffentlichen Einrichtung F-Straße einen nicht nur untergeordneten Teilbereich. Die Ausbaustrecke erfasst mit 166 m den überwiegenden Teil der Gesamteinrichtung von insgesamt 241 m.
b)
Der Ausbau der beidseitigen Gehwege der Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße auf einer Länge von etwa 166 m stellt ebenfalls eine Erneuerung bzw. Verbesserung der gesamten Einrichtung F-Straße dar.
Die übliche Nutzungsdauer für Gehwege beträgt regelmäßig 20 bis 25 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 158 m. w. N.). Die beidseitigen Gehwege der genannten Teilstrecke der F-Straße wurden ausweislich des - undatierten - Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" ebenso wie die Fahrbahn vermutlich bereits in den 1940er Jahren erstmalig hergestellt, so dass ihre übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist. Die Gehwege bestanden ausweislich des Vermerks und der vorgelegten Lichtbilder auf der genannten Teilstrecke in einer Breite von ca. 1,70 m aus schadhaftem Verbundsteinpflaster und Betonplatten. Die Beklagte hat die beidseitigen Gehwege auf dieser Teilstrecke in einen Zustand versetzt, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Es wurden beidseitig die Gehwege über eine Breite von 1,60 m mit Frostschutzsand in Höhe von 20 cm, einer Schottertragschicht in Höhe von 15 cm und Rechteckpflaster rot in Höhe von 8 cm ausgebaut.
Die Beklagte hat die Gehwege damit zugleich verbessert. Die Gehwege wurden nicht nur in einen technisch einwandfreien Zustand versetzt, sondern sie haben erstmals einen verstärkten, frostsicheren Unterbau und eine höherwertige Befestigung erhalten. Dies stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 159 m. w. N.).
Ebenfalls verbessert hat die Beklagte das unselbständige Straßenbegleitgrün als Bestandteil der Teileinrichtung Gehwege durch die Anpflanzung von Bäumen, Hecken, Sträuchern, Gräsern und Blumen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf das Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 193 ff.).
Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Gehwege - wie geschehen - zu erneuern bzw. zu verbessern, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau durch den Gehwegausbau auf der Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße liegen ebenfalls vor. Es bestand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis, die im Bereich des südlichen Teilstücks der F-Straße gelegenen Gehwege zu erneuern bzw. zu verbessern.
Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Teileinrichtung Gehwege bereits mit den in ihren Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerken (vgl. Blatt 3 ff. und Blatt 292 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus sowie den Umfang und die Beendigung der Baumaßnahmen deutlich gemacht. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 2. a) aa) Bezug genommen.
Im Zulassungsverfahren hat die Beklagte sodann - zulässigerweise - die in den genannten Vermerken getroffenen Aussagen zur Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Gehwege weiter vertieft.
Sie hat die Stellungnahme der O. vom 14. Juni 2021 zum Zustand der Fahrbahn und der Gehwege im südlichen Bereich der F-Straße vorgelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 2. a) aa) wird verwiesen, wonach eine Erneuerung des restlichen, südlichen Bereichs der F-Straße (Fahrbahn und Gehwege mit Unterbau) nach fachlicher Einschätzung zur damaligen Zeit nicht erforderlich gewesen sei.
Schließlich wird die fehlende Notwendigkeit eines Ausbaus der Gehwege des südlichen Teilstücks der F-Straße durch das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten des Straßenbaumeisters R. vom 12. Juli 2021 über den Zustand der Fahrbahn und der Gehwege der F-Straße südlich der I-Straße zum Zeitpunkt des Ortstermins am 30. Juni 2021 - d. h. fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen - bestätigt.
Zwar zeigt der Sachverständige - darauf weist der Kläger zu Recht hin - in der Beschreibung des Ist-Zustandes der Gehwege (Blatt 8 ff. des Gutachtens) punktuelle Mängel auf. Er führt aus, dass östlich und westlich der Fahrbahn getrennt durch einen ca. 1 m breiten Pflanzstreifen die Gehwege angelegt seien. Der westliche Gehweg sei teilweise mit Rasen- und teilweise mit Tiefbordsteinen eingefasst. Auf der Gehwegoberfläche seien punktuell Ebenheitsabweichungen in Form von Mulden vorhanden. Die Übergänge der Betonplatten wiesen teilweise deutliche Absätze auf. Die Plattenbefestigung sei abschnittsweise verschoben. Der östliche Gehweg sei nur fahrbahnseitig mit einem Rasenbordstein eingefasst. Auf der Gehwegoberfläche seien punktuell Ebenheitsabweichungen in Form von Mulden vorhanden. Die Übergänge der Betonplatten wiesen teilweise deutliche Absätze auf. Abschnittsweise, insbesondere im Bereich der fehlenden Randeinfassung, seien die Betonplatten verschoben. Es seien höhen- und fluchtgerechte Abweichungen der Randbefestigungen im Bereich der Gehwege ersichtlich.
In der Beurteilung dieser Feststellungen (Blatt 29 ff. des Gutachtens) führt der Sachverständige dann aber aus, dass der Zustand der östlichen und westlichen Gehweganlagen unter Berücksichtigung des langen Nutzungszeitraums grundsätzlich als ausreichend anzusehen sei. Aufgrund der durch die festgestellten Schäden beeinträchtigten Verkehrssicherheit seien im Bereich der Gehwege jedoch zeitnahe Reparaturarbeiten nötig. Um eine rasche Ableitung des Oberflächenwassers zu gewährleisten, seien die vorhandenen Unebenheiten gerade im östlichen Gehwegbereich zu regulieren. Die Absätze an den Übergängen der Betonplatten stellten eine Stolpergefahr dar und seien zu beheben. Verschobene Platten und daran angrenzende Randeinfassungen seien zu regulieren.
Abschließend kommt der Sachverständige in der Zusammenfassung seines Gutachtens (Blatt 32 des Gutachtens) - wie bereits unter II. 2. a) aa) ausgeführt - zu dem Ergebnis, dass die Fahrbahn- und Gehwegoberflächen der F-Straße südlich der I-Straße in Anbetracht des bereits langen Nutzungszeitraums in einem guten Zustand seien. Zum Erhalt der Verkehrssicherheit seien, besonders im Bereich der Gehwege, punktuelle Reparaturarbeiten notwendig. Diese könnten im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen ausgeführt werden. Der dringende Bedarf einer Grundinstandsetzung des Straßenabschnitts der F-Straße südlich der I-Straße bestehe aus technischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht.
Mit diesem Sachverständigengutachten wird damit die von der Beklagten bereits in den ursprünglichen Vermerken aus dem Jahr 2016 getroffene Aussage zur Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Gehwege bestätigt.
Es wird ergänzend auf die Ausführungen unter II. 2. a) aa) bis cc) verwiesen.
c)
Die Beklagte hat auch die Teileinrichtung Straßenentwässerung der öffentlichen Einrichtung F-Straße erneuert bzw. verbessert.
Vor Beginn der durchgeführten Maßnahmen verfügte die Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße ausweislich des - undatierten - Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" über eine schadhafte beidseitige Gosse und eine schadhafte Regenwasserkanalisation. Im Zuge der durchgeführten Ausbauarbeiten hat die Beklagte eine beidseitige 2-reihige Gosse in einer Breite von 32 cm angelegt und den Regenwasserkanal erneuert. Darin ist unzweifelhaft eine Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung zu erblicken.
Zugleich liegt darin eine Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt dann vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war. Eine solche vorteilhafte Veränderung des Zustands der Straßenentwässerungsanlage kann insbesondere in der Verlegung eines Regenwasserkanals mit einem größeren Durchmesser liegen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 198 m. w. N.). Hier ist auf der gesamten Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße ein neuer Regenwasserkanal mit einem größeren Durchmesser verlegt worden. Zuvor hatte der Kanal einen Durchmesser von DN 200. Nunmehr hat er einen Durchmesser von DN 300 bis DN 500 (vgl. Blatt 299 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22)
Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Straßenentwässerung - wie geschehen - zu erneuern bzw. zu verbessern, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau durch den Ausbau der Straßenentwässrung nur auf der Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße liegen ebenfalls vor. Es bestand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis, die im Bereich des südlichen Teilstücks der F-Straße befindliche Straßenentwässerung zu erneuern bzw. zu verbessern.
Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung bereits mit den in ihren Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerken (vgl. Blatt 3 ff. und Blatt 292 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus sowie den Umfang und die Beendigung der Baumaßnahmen deutlich gemacht. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 2. a) aa) Bezug genommen. Ergänzend wird in dem Schreiben der Stadtentwässerung E-Stadt vom 24. November 2016 (vgl. Blatt 56 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) ausgeführt, dass in dem nicht ausgebauten Teil der F-Straße der Regenwasserkanal nicht erneuert worden sei und dass eine Erneuerung auf Grund des Zustands auch nicht geplant sei.
Im Zulassungsverfahren hat die Beklagte sodann - zulässigerweise - die in den genannten Vermerken getroffenen Aussagen zur Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Straßenentwässerung weiter vertieft.
Sie hat eine Stellungnahme der Städtischen Betriebe E-Stadt vom 14. Juni 2021 zum Zustand der Straßenentwässerung vorgelegt. Darin heißt es, dass die Regenwasserkanalisation in der gesamten F-Straße im Vorfeld der Baumaßnahme einer Kanalinspektion unterzogen worden sei. Die Regenwasserleitungen im neu ausgebauten Bereich hätten vor Beginn der Maßnahme massive Schäden (u. a. erhebliche Betonkorrosion und Undichtigkeiten) aufgewiesen, die einen Austausch erforderlich gemacht hätten. Dies sei auch dem Alter der Kanalisation von mindestens 80 Jahren geschuldet. Die Regenwasserkanalisation im nicht erneuerten Teil der F-Straße sei gemeinsam mit der Straße wesentlich später entstanden und sei in einem deutlich besseren Zustand gewesen. Aufgrund des Schadensbildes wären hier allenfalls kleinere Reparaturarbeiten in kostengünstigerer geschlossener Bauweise (Fräsarbeiten durch einen Kanalroboter) erforderlich gewesen. Sowohl im neu ausgebauten als auch im nicht erneuerten Teil der F-Straße habe überwiegend eine Niederschlagswasserkanalisation mit einem Querschnitt von 200 mm (DN 200) gelegen. Nicht nur aufgrund des oben beschriebenen baulichen Zustandes, sondern auch aufgrund der hydraulischen Überlastung eines großen Teils der Niederschlagswasserkanalisation sei die Erneuerung der Leitungen in dem neu ausgebauten (nördlichen) Teil der Straße zwingend erforderlich gewesen. Im nicht erneuerten (südlichen) Teil sei nicht nur der bauliche Zustand der Entwässerungsanlage besser gewesen, sondern der vorhandene Querschnitt (DN 200) an dieser Stelle (Anfang der Kanalisation, sog. Endhaltung) noch ausreichend zur überstaufreien Abführung des Niederschlagswassers. Da kein Überstau der Regenwasserkanalisation an dieser Stelle (südlicher Teil der F-Straße) beobachtet worden sei und die vorhandenen geringen Schäden durch kostengünstigere Reparaturen nachhaltig zu beseitigen seien, habe auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Handelns auf eine Erneuerung der Kanalisation verzichtet werden können.
Zudem wird die fehlende Notwendigkeit eines Ausbaus der Teileinrichtung Straßenentwässerung - speziell der Entwässerungsrinnen - des südlichen Teilstücks der F-Straße durch das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten des Straßenbaumeisters R. vom 12. Juli 2021 über den Zustand der Fahrbahn und der Gehwege der F-Straße südlich der I-Straße zum Zeitpunkt des Ortstermins am 30. Juni 2021 - d. h. fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen - bestätigt.
Zwar zeigt der Sachverständige - darauf weist der Kläger zu Recht hin - in der Beschreibung des Ist-Zustandes der Straßenentwässerung bzw. der Entwässerungsrinnen (Blatt 8 ff. des Gutachtens) punktuelle Mängel auf. Er führt insoweit aus, dass im Verlauf der Entwässerungsrinnen punktuell starke Ebenheitsabweichungen von der Oberfläche in Form von Mulden vorhanden seien. Eine Messung habe Muldentiefen von 23 mm bis 42 mm ergeben. Teilweise seien Sedimentablagerungen zu erkennen.
In der Beurteilung dieser Feststellungen (Blatt 29 ff. des Gutachtens) führt der Sachverständige dann aber aus, dass die beidseitigen Entwässerungsrinnen größtenteils ebenflächig verliefen. Aufgrund der vorhandenen Gefällesituation werde die Wasserführung durch leichte Unebenheiten nicht beeinträchtigt. An den punktuell festgestellten Mulden im Bereich der Entwässerungsrinnen sei anhand der Sedimentablagerungen davon auszugehen, dass es dort nach Regenereignissen zu einem längerfristigen Wasserstau komme. Dies könne sich negativ auf den Fahrbahnoberbau und die Verkehrssicherheit auswirken. Eine Regulierung dieser Bereiche sei erforderlich.
Abschließend kommt der Sachverständige in der Zusammenfassung seines Gutachtens (Blatt 32 des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass die Entwässerungsrinnen überwiegend höhen- und fluchtgerecht stünden und ihren vorgesehenen Zweck erfüllten. Zum Erhalt der Verkehrssicherheit seien, besonders im Bereich der Gehwege, punktuelle Reparaturarbeiten notwendig. Diese könnten im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen ausgeführt werden. Der dringende Bedarf einer Grundinstandsetzung des Straßenabschnitts der F-Straße südlich der I-Straße bestehe aus technischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht.
Mit diesem Sachverständigengutachten wird damit die von der Beklagten bereits in den ursprünglichen Vermerken aus dem Jahr 2016 getroffene Aussage zur Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus der Teileinrichtung Straßenentwässerung bestätigt.
Es wird ergänzend auf die Ausführungen unter II. 2. a) aa) bis cc) verwiesen.
d)
Durch die durchgeführten Baumaßnahmen hat die Beklagte schließlich die Beleuchtung der öffentlichen Einrichtung F-Straße auf voller Länge verbessert.
Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße bewirkt wird. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird. Die bessere Ausleuchtung der Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Straßenbeleuchtung für die Verkehrssicherheit ausreichend war. Denn die Benutzung der Straße wird auch durch eine über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Beleuchtung erleichtert (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 215 m. w. N.).
Eine bessere Ausleuchtung einer Straße kann zum einen durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper erreicht werden. Denn eine Erhöhung der Zahl der Leuchten führt regelmäßig zu einer helleren und - bei gleichzeitiger Verringerung der Leuchtenabstände - zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße. Eine bessere Ausleuchtung kann zum anderen auch durch eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper bewirkt werden. Ferner kann eine bessere Ausleuchtung allein oder zusätzlich auch durch eine verbesserte Abstrahlung bewirkt werden. Hingegen ist der Umstand, dass mit einer neuen Beleuchtungseinrichtung gleichzeitig Energiekosten eingespart werden, ein positiver Nebeneffekt, der beitragsrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 216 m. w. N.).
Vor Beginn der durchgeführten Maßnahmen verfügte die F-Straße ausweislich des - undatierten - Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" über eine Straßenbeleuchtung mit alten Lampenknöpfen (sechs Stück). Im Zuge der durchgeführten Ausbauarbeiten hat die Beklagte die Lampenköpfe der vorhandenen Straßenbeleuchtung auf LED-Technik umgerüstet sowie zwei zusätzliche Lichtpunkte gesetzt. Ausweislich der lichttechnischen Bewertung erreicht die Neuanlage eine deutlich verbesserte Farbwiedergabe (Ra von 40 auf >80). Durch die effizientere Nutzung des Lichtstroms sowie der Ergänzung durch zwei zusätzliche Lichtpunkte und des Einsatzes einer Linsenoptik erhöht sich die Beleuchtungsstärke auf den bewerteten Flächen (Fußweg von 1,0 lx auf 5,3 lx, Straße von 0,78 lx auf 2,99 lx) (vgl. Blatt 306 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22). Durch die bessere Ausleuchtung der Straße ist der Beitragstatbestand der Verbesserung erfüllt.
Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Beleuchtung - wie geschehen - zu verbessern, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Die Teileinrichtung Beleuchtung wurde auf voller Länge der öffentlichen Einrichtung F-Straße verbessert, da auch zwei im südlichen Teil der F-Straße befindliche Lampenköpfe mit LED-Technik ausgestattet wurden. Das hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen.
Soweit das Verwaltungsgericht allerdings ausführt, dass es zwar zulässig sein möge, einen Teilstreckenausbau bezüglich bestimmter Teileinrichtungen vorzunehmen (hier: Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung) und andere Teileinrichtungen auf voller Länge auszubauen (hier: Beleuchtung), es in einem solchen Fall allerdings eines Aufwandsspaltungsbeschlusses bedürfte, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 27. September 2022 (Az. 9 LA 178/21) ausgeführt hat, verschafft das Rechtsinstitut der Aufwandsspaltung den Gemeinden die Möglichkeit, den an der ausgebauten Teileinrichtung entstandenen Aufwand schon vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die gesamte Einrichtung vorzufinanzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 2.9.2015 - 9 LA 316/14 - juris Rn. 4). Entsprechend regelt § 1 Abs. 3 Satz 2 HS 1 SABS, dass die Beklagte den Aufwand für bestimmte Teile der Maßnahme gesondert ermitteln kann (Aufwandsspaltung). Nach § 8 SABS kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung einzelner Teileinrichtungen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid keinen Straßenausbaubeitrag für einzelne Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung F-Straße erhoben, sondern für den Ausbau der F-Straße mit all ihren Teileinrichtungen; die öffentliche Einrichtung F-Straße ist mit allen ihren Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung) erneuert bzw. verbessert worden. Ein Bedürfnis, den Aufwand für einzelne Teileinrichtungen vorzufinanzieren, hat daher nicht bestanden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau auch nicht voraus, dass alle Teileinrichtungen auf gleicher Länge ausgebaut werden. Für die Frage, ob ein Beitragstatbestand erfüllt ist, ist - wie ausgeführt - eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148). Dies gilt auch für die Voraussetzungen eines Teilstreckenausbaus bei der jeweiligen Teileinrichtung (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 153 m. w. N.; zum beitragsfähigen Teilstreckenausbau auch Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 66. Ergänzungslieferung März 2022, § 8 Rn. 289i). Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung sind vorliegend gegeben (vgl. dazu unter II. 2. a) - c)). Wie oben ausgeführt, stellt der Ausbau der Fahrbahn, der Gehwege und der Straßenentwässerung auf der Teilstrecke der F-Straße beginnend an der Straße "G-Straße" bis kurz hinter der Kreuzung mit der I-Straße eine Erneuerung bzw. Verbesserung der gesamten Einrichtung F-Straße dar.
3.
Der beitragsfähige Aufwand beläuft sich auf insgesamt 238.211,39 EUR.
Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Zum Aufwand rechnen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen sowie gemäß Abs. 1 Satz 2 die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 223).
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 1 SABS ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 224).
Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand für alle Teileinrichtungen gesondert ermittelt (dazu unter a)). Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sind nicht erkennbar (dazu unter b)).
a)
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach den Ermittlungen der Beklagten 238.211,39 EUR und setzt sich aus Aufwendungen für die Fahrbahn (dazu unter aa)), für die Gehwege einschließlich des unselbständigen Straßenbegleitgrüns (dazu unter bb)), für die Straßenentwässerung (dazu unter cc)) und für die Beleuchtung (dazu unter dd)) zusammen.
aa)
Der beitragsfähige Aufwand für die Fahrbahn beträgt 97.357,84 EUR.
Es handelt sich dabei um den auf der Grundlage der Schlussrechnung der Firma N. vom 17. November 2016 ermittelten Kostenanteil für die Fahrbahn für den Teilabschnitt der F-Straße in Höhe von 105.869,14 EUR (vgl. Blatt 26 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) abzüglich 8.511,30 EUR Verbundkosten (vgl. Blatt 54 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
bb)
Der beitragsfähige Aufwand für die Gehwege einschließlich des unselbständigen Straßenbegleitgrüns als Bestandteil der Teileinrichtung Gehwege beläuft sich auf insgesamt 101.382,86 EUR.
Es handelt sich dabei zum einen um den auf der Grundlage der Schlussrechnung der Firma N. vom 17. November 2016 und der Rechnung der Schlosserei V. vom 6. Mai 2016 ermittelten Kostenanteil für den Gehweg für den Teilabschnitt der F-Straße in Höhe von 86.553,59 EUR (vgl. Blatt 33 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
Zum anderen handelt es sich um den auf der Grundlage der der Schlussrechnung der Firma N. vom 17. November 2016 und der Rechnung der Firma W. vom 7. Dezember 2015 ermittelten Kostenanteil für die Grünflächen für den Teilabschnitt der F-Straße in Höhe von 14.829,27 EUR (vgl. Blatt 47 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
cc)
Der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung beträgt 35.411,87 EUR.
Es handelt sich zum einen um den auf der Grundlage der Schlussrechnung der Firma N. vom 17. November 2016 ermittelten Kostenanteil für die Straßenentwässerung (Wasserlauf/Gosse) für den Teilabschnitt der F-Straße in Höhe von 11.690,69 EUR (vgl. Blatt 40 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
Zum anderen handelt es sich um die von der Stadtentwässerung E-Stadt unter dem 24. November 2016 zusammengestellten und unter dem 13. Dezember 2016 geltend gemachten Kosten für den Regenwasserkanal und die Abläufe für die F-Straße in Höhe von insgesamt 23.721,18 EUR (vgl. Blatt 55 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22). Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt: Ausweislich der Aufstellung der Stadtwässerung E-Stadt betragen die Kosten für den Kanalbau für die F-Straße und die I-Straße insgesamt 156.429,16 EUR. Davon entfallen 125.591,68 EUR auf den Kanalbau, 19.184,24 EUR auf die Abläufe und 11.653,24 EUR auf die Anschlüsse. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands wurde - zu Recht - nur der Anteil, der auf die Straßenentwässerung entfällt, einbezogen, nicht die Kosten für die Oberflächenentwässerung der Grundstücke. Hinsichtlich der Kanalbaukosten wurde die Aufteilung nach der versiegelten Fläche vorgenommen (22,5 % Straßenentwässerung und 77,5 % Oberflächenentwässerung der Grundstücke). Vollständig einbezogen wurden die Kosten für die Abläufe, nicht einbezogen wurden die Kosten für die Anschlüsse. Daraus ergibt sich ein auf die Straßenentwässerung für die F-Straße und die I-Straße entfallender Betrag von 47.442,37 EUR. Die Aufteilung zwischen F-Straße und I-Straße wurde sodann nach Haltungslängen vorgenommen und beträgt jeweils 1/2, d. h. 23.721,18 EUR.
dd)
Der beitragsfähige Aufwand für die Straßenbeleuchtung beläuft sich schließlich auf 4.058,82 EUR.
Es handelt sich zum einen um die in der Rechnung der Stadtwerke E-Stadt GmbH vom 15. Januar 2016 aufgeführten Kosten in Höhe von 2.738,13 EUR für zwei neue Lichtpunkte an der erneuerten Strecke (incl. Masten, Bodenplatten und Sicherungskasten) und für fünf Lampenköpfe (zwei Lampenköpfe für die neuen Lichtpunkte und drei Lampenköpfe für den Austausch an der erneuerten Strecke). Zum anderen handelt es sich um die in der Rechnung der Stadtwerke E-Stadt GmbH vom 2. März 2016 aufgeführten Kosten in Höhe von 1.320,69 EUR für den Austausch von drei Lampenköpfen an der Ecke F-Straße/G-Straße und an der südlichen, nicht erneuerten Strecke der F-Straße (vgl. Blatt 62 ff. und Blatt 302 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
Da eine Differenzierung hinsichtlich der Kosten des weiteren Materials und der weiteren Arbeiten (Tiefbau, Monteur, Steiger) zwischen I-Straße und F-Straße nicht möglich war, wurden diese Kosten - zugunsten der Anlieger - nicht in den beitragsfähigen Aufwand einberechnet (vgl. Blatt 63 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
b)
Die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der beitragsfähigen Kosten ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 9 LB 149/22 bemängelt, dass es an einer Kalkulation der Baumaßnahmen vor Auftragsvergabe fehle und dass die nach dem Verständnis der Beklagten relevante Baugrenze zwischen F-Straße und I-Straße bei der Vorplanung nicht gesehen worden und deshalb bei der Ausschreibung nicht umgesetzt worden sei, führt dies nicht auf einen Fehler bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten.
Vor Beginn der streitgegenständlichen Baumaßnahmen stellten sich der nördliche Teil der F-Straße und der südwestliche Teil der I-Straße bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund der gleichen Ausgestaltung, insbesondere wegen des um die Kurve führenden Kopfsteinpflasters, als eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar (vgl. Blatt 308 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22). Aus diesem Grund erfolgte - beanstandungsfrei - eine einheitliche Ausschreibung und keine Trennung zwischen den Baumaßnahmen für die F-Straße und die I-Straße. Nach Abschluss der Baumaßnahmen stellt sich die F-Straße bei natürlicher Betrachtungsweise jedoch in ihrer vollen Länge als eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar; insbesondere bildet der nördliche Teil der F-Straße nicht mehr gemeinsam mit dem südwestlichen Teil der I-Straße eine einheitliche öffentliche Einrichtung (vgl. dazu unter II. 1.). Die danach erforderlich werdende Aufteilung der entstandenen Kosten auf die F-Straße und die I-Straße hat die Beklagte sachgerecht vorgenommen (vgl. Blatt 12 ff. und Blatt 85 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22); die Baugrenze wurde eindeutig festgelegt (vgl. Blatt 95 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22). Soweit eine Zuordnung der Kosten nicht möglich war, so etwa bei den Kosten des weiteren Materials und der weiteren Arbeiten (Tiefbau, Monteur, Steiger) für die Beleuchtung (vgl. dazu unter II. 3. a) dd)), wurden diese Kosten - zugunsten der Anlieger - nicht in den beitragsfähigen Aufwand einberechnet.
Der Kläger des Parallelverfahrens 9 LB 149/22 rügt weiter, dass die Schlussrechnung nicht nachvollziehbar sei, nicht der VOB entspräche und dass die abgerechneten Nachträge erläuterungsbedürftig seien. Zwischen den Ausschreibungsunterlagen, dem Angebot und dem erteilten Zuschlag auf der einen Seite und der Schlussrechnung nebst den Nachträgen auf der anderen Seite, seien sehr deutliche Unterschiede festzustellen. Würde man die Nachträge streichen, weil keine Berechtigung gegeben sei, diese Beträge in Rechnung zu stellen, da die Arbeiten in den Einheitspreisen, die ursprünglich geboten worden seien, enthalten seien, sähe das Schlussprüfungsergebnis für alle Beteiligten günstiger aus.
Auch dies führt nicht auf einen Fehler bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten. Die Schlussrechnung der Firma N. vom 17. November 2016 ist prüffähig. Dass sie - im Vergleich zur Ausschreibung und zum Angebot - zusätzliche Leistungen in Form von vier Nachträgen enthält und damit nicht vollständig spiegelbildlich ist, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um die Positionen N.1 "Stubben fräsen und Stundenverrechnungssätze", N.2 "Zwischenlagerung von Verdachtsboden Z1.1 auf einer Bereitstellungsfläche", N.3 "Leitungssicherungen" und N.4 "Arbeiten nach Aufwand für unvorhergesehene Leistungen in Absprache und durch Anordnung des AG" (vgl. Blatt 78 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22), wobei die Kosten für den Nachtrag N.4 nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingerechnet wurden (vgl. Blatt 19 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22). Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den Nachträgen N.1, N.2 und N.3 um zusätzliche Leistungen, die sich erst im Laufe der Baumaßnahme ergeben haben und für die entsprechende Nachtragsangebote der Firma N. vom 9. Juni 2015, 15. Juni 2015 und 2. Juli 2015 nebst dazugehörigen Nachtragsvereinbarungen der Vergabestelle der Beklagten mit der Firma N. vom 11. Juni 2015, 19. Juni 2015 und 8. Juli 2015 vorliegen. Es liegt in der Natur der Sache, dass entsprechende Leistungen, deren Notwendigkeit sich erst im Laufe der Baumaßnahme herausstellt, in der ursprünglichen Ausschreibung und in dem darauf beruhenden Angebot noch nicht enthalten sein können. Die aufgeführten zusätzlichen Leistungen sind auch grundsätzlich beitragsfähig. Sie bewegen sich im Rahmen des der Beklagten obliegenden Ausbauermessens.
Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 9 LB 149/22 außerdem geltend macht, dass es einen Rechenfehler gebe, wird dies nicht näher spezifiziert und ist von Amts wegen nicht erkennbar.
4.
Der umlagefähige Aufwand beträgt 124.577,34 EUR.
Gemäß § 6 Abs. 5 NKAG i. V. m. § 4 Abs. 1 SABS ist von dem beitragsfähigen Aufwand nur ein dem Vorteil der Anlieger im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen. Die Beklagte trägt nach § 4 Abs. 1 SABS zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Absatz 2 ergebenden Anteil.
Die Beklagte hat die F-Straße zu Recht als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft (dazu unter a)), so dass sich der auf die Beklagte entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS bestimmt (dazu unter b)).
a)
Die Einstufung der F-Straße als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger diese Einstufung als unzutreffend kritisiert und meint, dass die Straße nach Beobachtungen vor Ort nur dem Anliegerverkehr diene, wofür auch spreche, dass der gesamte Bereich der F-Straße als Tempo-30-Zone ausgeschildert sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Unabhängig davon, dass eine Einstufung der F-Straße als eine überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung zu einem höheren Anteilssatz der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand - und damit zu einem höheren Beitrag des Klägers - führen würde, so dass die von der Beklagten vorgenommene Einstufung als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, erweist sich die vorgenommene Einstufung der F-Straße aufgrund ihrer Lage im Gesamtverkehrsnetz auch in der Sache als fehlerfrei. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass von der F-Straße mehrere Straßen abgehen (H-Straße, I-Straße, J-Straße). Es ist davon auszugehen, dass der von diesen Straßen ausgehende Verkehr zu einem nicht unerheblichen Teil auch die F-Straße nutzt, um auf die Hauptverkehrsstraßen (G-Straße, X.) zu gelangen. Insbesondere der westliche Teil der I-Straße ist auf die F-Straße angewiesen, da es sich hierbei um eine Sackgasse handelt. Die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen dürften daher in etwa gleich stark sein. Der Ausbauzustand der F-Straße stützt eine solche Einstufung der F-Straße.
b)
Der auf die Beklagte entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr für Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen 60 % (Buchstabe a)), für Gehwege, Randsteine und Schrammborde sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 35 % (Buchstabe c)) und für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 50 % (Buchstabe d)).
Daraus ergibt sich vorliegend ein auf die Anlieger entfallender umlagefähiger Aufwand von 124.577,34 EUR (vgl. dazu die Aufstellung auf Blatt 9 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22).
5.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten öffentlichen Einrichtung F-Straße bevorteilten Grundstücke ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat die bevorteilten Grundstücke, die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SABS zu berücksichtigen sind, fehlerfrei ermittelt und Fehler bei der Anwendung des Beitragsmaßstabs (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 bis 4, §§ 6 und 7 SABS) sind nicht zu erkennen, so dass die Beitragsfläche insgesamt 18.223,25 m2 beträgt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SABS der Beklagten sind beitragspflichtig diejenigen Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Maßgeblich für die Frage, ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vorliegt, ist, ob von dem jeweiligen Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn es unter wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkten oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, die ausgebaute Straße vom Grundstück aus in einer die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks ermöglichenden Weise zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 LC 121/18 - juris Rn. 80 f.).
Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG setzt voraus, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise, also in allen wesentlichen Teilbereichen, über die ausgebaute Straße realisiert werden kann. Was als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen ist, beurteilt sich auf der Grundlage der einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen hat (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 286; Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 9 LA 201/05 - juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Vorteilsbegriff des § 6 NKAG bei Wohngrundstücken nicht voraus, dass mit Kraftfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks gefahren werden kann. Vielmehr muss das Grundstück über die Straße nur fußläufig erreicht werden können, so dass Wohngrundstücke selbst bei gänzlich unbefahrbaren Fußgängerzonen und Fußgängergeschäftsstraßen von deren Ausbau bevorteilt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11.9.2003 - 9 ME 117/03 - juris Rn. 3 f.).
Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten öffentlichen Einrichtung F-Straße bevorteilten Grundstücke fehlerfrei ermittelt. Zu Recht hat sie insbesondere die Grundstücke des Klägers des vorliegenden Verfahrens sowie der Kläger der Parallelverfahren 9 LB 150/22, 9 LB 151/22 und 9 LB 152/22 (dazu unter a)), das Grundstück des Klägers des Parallelverfahrens 9 LB 153/22 (dazu unter b)), das Grundstück der Klägerin des Parallelverfahrens 9 LB 154/22 (dazu unter c)) sowie das Grundstück des Klägers des Parallelverfahrens 9 LB 149/22 (dazu unter d)) in das Verteilungsgebiet einbezogen.
a)
Zu Recht hat die Beklagte das Grundstück des Klägers des vorliegenden Verfahrens (Flurstücke T. und U. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ) sowie die Grundstücke der Kläger der Parallelverfahren 9 LB 150/22 (Flurstück Y. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ), 9 LB 151/22 (Flurstück Z. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ) und 9 LB 152/22 (Flurstück AA. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ) in das Verteilungsgebiet einbezogen.
Soweit die Kläger dieser Verfahren geltend machen, dass ihre jeweiligen Grundstücke durch die Ausbaumaßnahme keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil erfahren würden, da sie nicht am ausgebauten Teilstück der F-Straße lägen, kann dem nicht gefolgt werden. Bei einem - wie hier - beitragsfähigen Teilstreckenausbau einer öffentlichen Einrichtung nehmen alle Grundstücke an der Aufwandsverteilung teil, denen die öffentliche Einrichtung - und nicht nur die ausgebaute Teilstrecke - eine Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.3.2015 - 9 ME 1/15 - juris Rn. 8). Es haben daher auch die Anlieger Beiträge zu entrichten, deren Grundstücke an die öffentliche Einrichtung, nicht aber auch an die ausgebaute Teilstrecke angrenzen (vgl. Senatsurteile vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 26 und vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 44 m. w. N.). Dies trifft auf die Grundstücke der genannten Kläger zu.
b)
Zu Recht hat die Beklagte auch das Grundstück des Klägers des Parallelverfahrens 9 LB 153/22 (Flurstück AB. der Flur AC., Gemarkung E-Stadt ) in das Verteilungsgebiet einbezogen.
Soweit dieser Kläger geltend macht, dass sein Grundstück verkehrlich über die I-Straße und nicht über die F-Straße erschlossen werde, da sich die Zuwegung zum Grundstück seit jeher an der I-Straße befinde, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn auch wenn sich die tatsächlich vorhandene Zuwegung zum Grundstück an der I-Straße befindet, grenzt das Grundstück auch an die ausgebaute und abgerechnete Anlage an, so dass die - insoweit ausreichende - Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten für Eckgrundstücke, wie im Fall des Klägers des Parallelverfahrens 9 LB 153/22, keine Eckgrundstücksvergünstigung vorsieht. Es liegt im Ermessen des örtlichen Satzungsgebers, ob er eine Eckgrundstücksvergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorsieht oder ob er - wie hier - davon absieht. In der Regel entspricht der Vorteil, den die Eigentümer von mehrfach erschlossenen Grundstücken durch den Ausbau einer Straße haben, dem Vorteil der übrigen Anlieger der Straße. Insofern verstößt eine Gleichbehandlung beider Personengruppen regelmäßig weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nur ausnahmsweise bei Bestehen besonderer Umstände ist die Annahme gerechtfertigt, der Ortsgesetzgeber hätte sein Satzungsermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt, wenn er eine Eckgrundstücksvergünstigung normiert hätte (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2017 - 9 LC 180/15 - juris Rn. 54). Derartige besondere Umstände sind hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
c)
Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte das Grundstück der Klägerin des Parallelverfahrens 9 LB 154/22 (Flurstücke AD. und AE. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ) in das Verteilungsgebiet einbezogen.
Die Klägerin des Parallelverfahrens macht geltend, dass ihr Grundstück verkehrlich über die J-Straße und nicht über die F-Straße erschlossen werde. An der Grundstücksseite, die an die F-Straße angrenze, befinde sich eine durchgehende Heckenbepflanzung im städtischen Eigentum (Straßenbegleitgrün), die eine Nutzung von Seiten der F-Straße dauerhaft verhindere.
Dieses Vorbringen der Klägerin des Parallelverfahrens führt nicht zu dem Entfallen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage für ihr Grundstück. Dass ihr Grundstück verkehrlich tatsächlich über die J-Straße und nicht über die F-Straße erschlossen wird, ändert nichts daran, dass das Grundstück auch an die ausgebaute und abgerechnete Anlage angrenzt und insoweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Straßenausbaubeitragssatzung insoweit keine Eckgrundstücksvergünstigung vorsieht (vgl. dazu unter II. 5. b)).
Soweit die Klägerin des Parallelverfahrens auf die im städtischen Eigentum befindliche Heckenanpflanzung (Straßenbegleitgrün) entlang der F-Straße verweist, ist darin kein Hindernis zu erkennen, welches die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit entfallen ließe. Hindernisse sind tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die die zulässige Nutzbarkeit der anliegenden Grundstücke stören, weil sie der rechtlich erforderlichen verkehrsmäßigen Erreichbarkeit entgegenstehen, die Voraussetzung für die zulässige Nutzbarkeit dieser Grundstücke ist (vgl. Driehaus: Hindernisse im Erschließungs- und im Straßenausbaubeitragsrecht, KStZ 2024, 61). Wie Eingangs unter II. 5. ausgeführt, müssen Wohngrundstücke über die Straße nur fußläufig erreichbar sein. Dies ist vorliegend trotz der Heckenanpflanzung, die sich zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg der F-Straße befindet, gewährleistet. Denn die Hecke ist an zwei Stellen durch eine Treppenanlage unterbrochen, um die fußläufige Erreichbarkeit von der Fahrbahn auf den Gehweg - und damit zu dem Grundstück der Klägerin des Parallelverfahrens - zu gewährleisten. Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin des Parallelverfahrens befindet sich zwar keine Treppenanlage, aber der Gehweg führt dort ebenerdig zur Straße.
d)
Schließlich hat die Beklagte auch das Grundstück des Klägers des Parallelverfahrens 9 LB 149/22 (Flurstücke K. und L. der Flur M., Gemarkung E-Stadt ) zu Recht in das Verteilungsgebiet einbezogen.
Der Kläger dieses Parallelverfahrens macht geltend, dass sein Grundstück nicht über die F-Straße erschlossen sei, so dass es am beitragsrechtlichen Sondervorteil fehle. Sein Grundstück grenze nicht an die F-Straße, sondern nur an die I-Straße und die Straße H-Straße. Eine gemeinsame Flurstücksgrenze zwischen seinem Grundstück und der F-Straße sei nicht existent. Die Beklagte könne dies nicht über eine "natürliche Betrachtungsweise" kompensieren. Dafür fänden sich in der Satzung und im NKAG keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen erkenne man vor Ort in Bezug auf die F-Straße lediglich eine Bürgersteigabsenkung im Kurvenbereich zwischen H-Straße und I-Straße, ansonsten eine optisch geschaffene Barriere durch Anpflanzungen, einen Zaun sowie die Führung der Fahrbahn und der Fußwege. Die Gehwegabsenkung stelle nur eine Querungshilfe für die Straße H-Straße dar.
Mit diesem Vorbringen kann der Kläger des Parallelverfahrens die Beitragspflicht für sein Grundstück nicht in Frage stellen. Von seinem Grundstück aus besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten F-Straße und die Straße ermöglicht ihm die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks.
Zwar grenzt das Flurstück K. des Klägers des Parallelverfahrens bei rein formeller Betrachtung nicht an das Straßenflurstück der F-Straße (Flurstücke AG. und AF.) an, sondern nur an die Straßenflurstücke der I-Straße (Flurstück S.) und des H-Straßes (Flurstück AH.). Grund hierfür ist, dass das Straßenflurstück der I-Straße (Flurstück S.) weit in die F-Straße hineinragt. Allerdings ist für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht - wie oben unter II. 1. dargelegt - eine natürliche Betrachtungsweise maßgebend. Das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild ist entscheidend für die Beurteilung, der Frage, wo eine öffentliche Einrichtung beginnt und endet. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie z. B. durch Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden. Für die Beurteilung der räumlichen Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.). Ist aber für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung eine natürliche Betrachtungsweise maßgebend, kann nichts anderes für die Frage geltend, ob von einem privaten Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung besteht.
Dies zugrunde gelegt, liegt das Flurstück K. des Klägers des Parallelverfahrens ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Blatt 312 ff. der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) und der Luftbildaufnahmen bei Google.Maps allerdings nicht unmittelbar an der nach natürlicher Betrachtungsweise zu beurteilenden öffentlichen Einrichtung F-Straße. Denn nach den tatsächlich sichtbaren Verhältnissen wird die räumliche Ausdehnung der F-Straße (Straßenbreite) im Bereich des Grundstücks des Klägers des Parallelverfahrens durch die gedankliche Verlängerung der äußeren Reihe der hellgrauen Pflastersteine auf der Fahrbahn markiert. Durch diese Markierung wird die äußere Grenze der Gehwege dargestellt, die ihrerseits Bestandteil der öffentlichen Einrichtung F-Straße sind. Danach grenzt das Flurstück K. nicht unmittelbar an die nach natürlicher Betrachtungsweise zu beurteilende öffentliche Einrichtung F-Straße an. Vielmehr befindet sich zwischen dem Flurstück und der nach natürlicher Betrachtungsweise zu beurteilenden öffentlichen Einrichtung F-Straße eine hellgrau gepflasterte Fläche, die im Eigentum der Beklagten steht.
Das Flurstück K. des Klägers des Parallelverfahrens ist aber als sog. Hinterliegergrundstück zu Recht in das Verteilungsgebiet einbezogen worden.
Im Fall der - wie hier - Eigentümerverschiedenheit von Anliegergrundstück (hellgrau gepflasterte Fläche im Eigentum der Beklagten) und Hinterliegergrundstück (Flurstück K.) ist für die Beteiligung eines Hinterliegergrundstücks an der Aufwandsverteilung eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt bzw. des Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 35 Rn. 34 m. w. N.). Es genügt, wenn der Eigentümer des trennenden Grundstücks dem Hinterlieger im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht hinreichend verlässlich zugesagt hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 35 Rn. 35 m. w. N.). Bei - wie hier - sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken bedarf es zudem zusätzlich einer Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit. Ihnen wächst durch diese Inanspruchnahmemöglichkeit ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden kann, von ihnen aus werde über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage (Einrichtung) in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Das ist grundsätzlich nur der Fall, wenn in diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte wie z. B. das Vorhandensein einer Zufahrt über ein Anliegergrundstück gegeben sind, die einen Schluss auf eine derartige Inanspruchnahme erlauben (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 35 Rn. 44 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beteiligung des Hinterliegergrundstücks des Klägers des Parallelverfahrens (Flurstück K.) an der Aufwandsverteilung als rechtmäßig. Das Anliegergrundstück, d. h. die hellgrau gepflasterte Fläche befindet sich im Eigentum der Beklagten und es besteht für den Eigentümer des Hinterliegergrundstücks die rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt bzw. des Zugangs über das Anliegergrundstück. Dies ergibt sich aus dem Ausbauprogramm der Beklagten: In dem Ausbaulageplan (vgl. Blatt 297 der Beiakte 003 zum vorliegenden Verfahren 9 LB 155/22) ist von der hellgrau gepflasterten Fläche zu dem Flurstück K. eine Zufahrt mit einer Breite von 9 m eingezeichnet. Die Beklagte hat damit bewusst eine Zufahrtsmöglichkeit zu den Stellplätzen auf dem Hinterliegergrundstück geschaffen und dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dadurch hinreichend verlässlich zugesagt, ihr Grundstück überqueren zu dürfen. Es kann auch typischerweise angenommen werden, dass die öffentliche Einrichtung F-Straße von dem Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück, d. h. über die mit der hellgrau gepflasterten Fläche geschaffene Zufahrt in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Die Zufahrt, die zu den Stellplätzen des Hinterliegergrundstücks führt, ist eindeutig der F-Straße zugewandt. Dort ermöglichen abgesenkte Bordsteine eine Überfahrt und Zufahrt zu dem Hinterliegergrundstück. Die F-Straße ermöglicht dem Kläger des Parallelverfahrens damit die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks.
Diesem Ergebnis kann der Kläger des Parallelverfahrens 9 LB 149/22 auch nicht den Straßenreinigungsgebührenbescheid für das Jahr 2023 entgegenhalten, wonach sein Grundstück (Flurstück K.) nicht zum Straßenzug F-Straße veranlagt wurde. Die dort - voraussichtlich fehlerhaft - unterbliebene Veranlagung zur F-Straße führt nicht dazu, dass sich der Kläger des Parallelverfahrens deshalb im vorliegenden Verfahren darauf berufen könnte.
6.
Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines umlagefähigen Aufwands von 124.577,34 EUR und einer Beitragsfläche von insgesamt 18.223,25 m2 ein Beitragssatz von 6,83 EUR/m2.
7.
Die sachlichen Beitragspflichten sind mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 17. November 2016 entstanden.
Gemäß § 9 Abs. 1 SABS entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Die genannten Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 4 SABS erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Stadt aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. Dies ist hier mit der Schlussrechnung der Firma N. vom 17. November 2016 der Fall, die - ausweislich des (undatierten) Vermerks der Beklagten "Anlage 1 Allgemeine Erläuterungen" - am selben Tag bei der Beklagten eingegangen ist.
8.
Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Frist für die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags vier Jahre. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht - wie soeben unter 7. dargelegt - mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme (§ 9 Abs. 1 SABS). Die sachlichen Beitragspflichten sind vorliegend am 17. November 2016 entstanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 - und damit innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist - hat die Beklagte den Straßenausbaubeitrag gegenüber dem Kläger festgesetzt.
9.
Schließlich ist der Kläger als Eigentümer der Flurstücke T. und U. der Flur M., Gemarkung E-Stadt , gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SABS persönlich beitragspflichtig.
Zudem ist die Festsetzung in der Höhe rechtmäßig. Die Flurstücke des Klägers weisen eine Fläche von insgesamt 1.524 m2 auf. Unter Zugrundelegung des Nutzungsfaktors von 1,25 für zwei Vollgeschosse ergibt sich eine beitragsfähige Fläche von 1.905 m2. Aus einer Multiplikation der beitragsfähigen Fläche mit dem Beitragssatz von 6,83 EUR/m2 ergibt sich für den Kläger ein rechtmäßiger Ausbaubeitrag in Höhe von 13.011,15 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des gesamten Verfahrens ganz aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil - nämlich in Höhe der erfolgten Teilaufhebung in Höhe von 95,25 EUR und der daraufhin erfolgten (Teil-)Einstellung durch das Verwaltungsgericht - unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.