Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.09.2025, Az.: 9 LC 112/22
Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Berechnung der Gebührenhöhe bei "übergroßen" landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.09.2025
- Aktenzeichen
- 9 LC 112/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0918.9LC112.22.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 NKAG
- § 52 Ab. 3 NStrG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn sich eine Kommune bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung in einer Straßenreinigungsgebührensatzung dafür entscheidet, die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite anhand der tatsächlichen Länge und nicht einer Projektionsmethode zu berechnen.
- 2.
Es verstößt nicht gegen das Zitiergebot, wenn in der Straßenreinigungsverordnung Absatz und Ziffer der Rechtsgrundlage in § 55 NPOG nicht angegeben werden (Anschluss an NdsOVG, Urteil vom 12.12.2024 1 LC 87/22 ).
- 3.
Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers, ob er Überdeckungen aus nicht mehr ausgleichspflichtigen Vorjahren in die Gebührenkalkulation einstellt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG).
- 4.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ist auch anwendbar, wenn wie hier ein Satzungsgeber aufgrund rechtswidriger Gebührensätze und Satzungen in Vorjahren nachträglich eine Neukalkulation/Nachkalkulation mit dem Ziel vornimmt, die ursprünglich für eine Einheitsgebühr kalkulierten Kosten auf die getrennten Leistungsbereiche Sommerdienst und Winterdienst aufzuteilen und so erst ermitteln zu können, ob sich für den jeweiligen Teilleistungsbereich Über- oder Unterdeckungen ergeben.
- 5.
Eine Neukalkulation/Nachkalkulation, die nur der Ermittlung von Über- und Unterdeckungen für die Kalkulation der Sommer- und Winterdienstgebühren eines Gebührenjahres dient, setzt nicht voraus, dass die Straßenreinigungsgebührensatzungen vorheriger Jahre rückwirkend insgesamt mit den neu kalkulierten Gebührensätzen beschlossen und bekanntgemacht worden sind.
- 6.
Die Ausgleichspflicht für Überdeckungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 NKAG besteht neben der Ausgleichspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG, bezieht sich jedoch nur auf den Ausgleich versehentlicher Kalkulationsfehler i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 NKAG.
- 7.
Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Gebührenkalkulation können vom Satzungsgeber in einem ersten Schritt versehentlich zu Unrecht eingestellte Kostenpositionen mit den in einem zweiten Schritt zu hoch angesetzten Überdeckungen ausgeglichen werden (Senatsurteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17 ).
- 8.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG verdreifacht, wenn von dem Verfahren offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte ausgehen, weil um die Wirksamkeit des Satzungsrechts gestritten wird und der Ausgang des Verfahrens für das konkrete Gebührenjahr auch Bedeutung für weitere Gebührenjahre hat (hier bejaht).
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 18. Mai 2022 geändert, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst im Jahr 2018.
Die Beklagte ist eine niedersächsische Kommune. Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet Straßenreinigungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung. Bis zum Jahr 2012 hatte die Beklagte eine einheitliche Gebühr für Sommer- und Winterdienst erhoben, was das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 17. April 2012 (- 3 A 389/10 - juris) beanstandete. Auch nachfolgende Satzungen hielt das Verwaltungsgericht Göttingen für unwirksam (vgl. Urteile vom 22.3.2016 - 3 A 226/15 - und vom 25.7.2014 - 3 A 68/13 -). Die Beklagte führte infolgedessen eine Nachberechnung für die Gebührenjahre 2006 bis 2015 durch (vgl. Anlagen 2 bis 11 der Vorlage EB75/0408/16-1 vom 17. November 2016), die erhebliche Überdeckungen ergab (vgl. die Übersicht in Anlage 12 der Vorlage EB75/0408/161 vom 17. November 2016). Aufgrund des vom Rat der Beklagten beschlossenen Ausgleichs dieser Überdeckungen im Jahr 2017 betrug der Gebührensatz für die Straßenreinigung für den Sommer- und den Winterdienst in diesem Jahr 0 EUR.
Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 2018 beruhte auf der von der Beklagten am 16. Dezember 2016 beschlossenen und ausgefertigten Satzung über die Straßenreinigung, die Übertragung der Reinigungspflicht und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung - SRGS -), die am 29. Dezember 2016 im Amtsblatt der Stadt Göttingen veröffentlichtet wurde (Nr. 26, S. 301), in der Fassung der am 15. Dezember 2017 beschlossenen und ausgefertigten 1. Änderungssatzung (Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 22 vom 28. Dezember 2017, S. 230). Die Straßenreinigungsgebührensatzung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1 Städtische Straßenreinigung
(1) Die Stadt A-Stadt betreibt die ihr gemäß § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) obliegende Straßenreinigung (Sommer- und Winterdienst) als öffentliche Einrichtung durch die A-Stadter Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadt, soweit die Straßenreinigungspflicht nicht durch diese Satzung ganz oder teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Sinne des § 52 Abs. 4 NStrG übertragen wird.
(2) Für die der städtischen Straßenreinigung unterliegenden Straßen (§ 2 NStrG) gelten die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. [...]
(3) [...]
§ 2 Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung
Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung richten sich nach der Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt A-Stadt (Straßenreinigungsverordnung - StrRVO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Durchführung der Straßenreinigung und Übertragung von Straßenreinigungspflichten
(1) Die von der Stadt zu reinigenden Straßen sind in dem Straßenverzeichnis (zur) Straßenreinigungsverordnung aufgeführt. Gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung sind die Straßen folgenden Reinigungsklassen für den Sommerdienst und Winterdienstklassen für den Winterdienst zugeordnet:
a) Reinigungsklassen (Sommerdienst):
Reinigungsklasse I: wöchentlich einmalige Reinigung
Reinigungsklasse II: wöchentlich zweimalige Reinigung
Reinigungsklasse III: wöchentlich dreimalige Reinigung
Reinigungsklasse IV: wöchentlich siebenmalige Reinigung
[...]
(2) Innerhalb der geschlossenen Ortslage wird die Pflicht zum Sommerdienst den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen, sofern in dem Straßenverzeichnis (zur) Straßenreinigungsverordnung die Straße bzw. der Straßenabschnitt entsprechend gekennzeichnet ist.
(3) - (6) [...]
§ 4 Straßenreinigungsgebühren
(1) Für die städtische Straßenreinigung werden Gebühren, getrennt nach Sommer- bzw. Winterdienst, erhoben.
(2) Die Gebührensätze für den Sommerdienst je Frontmeter (§ 7 Abs. 1-4) betragen:
a) für die Reinigungsklasse I jährlich 4,13 EUR b) für die Reinigungsklasse II jährlich 8,26 EUR c) für die Reinigungsklasse III jährlich 12,39 EUR d) für die Reinigungsklasse IV jährlich 28,91 EUR (3) [...]
(4) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der Straßenreinigung (Sommerdienst und Winterdienst) innerhalb der geschlossenen Ortslage jeweils nach Abzug des von der Stadt selbst zu tragenden Kostenanteils (Allgemeinanteil) deckt. Der Allgemeinanteil beträgt gemäß § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG 25 % der Kosten der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung.
(5) Die Kosten sind nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln.
§ 5 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Eigentümer/Eigentümerinnen und Berechtigten.
(2) - (4) [...]
[...]
§ 7 Bemessungsgrundlage der Gebühren
(1) Für Grundstücke, die an von der Stadt zu reinigende Straßen angrenzen (Anliegergrundstücke) oder durch solche erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke), gilt als Bemessungsgrundlage jede auf volle 10 cm abgerundete Frontlänge sowie die im Straßenverzeichnis (zur) Straßenreinigungsverordnung für die Straße bestimmte Reinigungs- und Winterdienstklasse.
(2) Bei Anliegergrundstücken ist die Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an die Straße angrenzt (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie). Bei Eckgrundstücken und sonstigen an mehrere Straßen angrenzenden Grundstücken ist jede Frontlänge im Sinne des Satzes 1 einzeln zu berücksichtigen.
(3) Bei Anliegergrundstücken, die nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, werden zusätzlich zu der Frontlänge nach Abs. 2 auch Frontlängen für nicht an die Straße angrenzende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandt sind alle vorderen Abschnitte der Grundstücksseite, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zu der Straßengrenze verlaufen.
Die Straßengrenze ist die gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und den anliegenden Grundstücken.
Liegen die nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite umliegend zu einer Kurve oder einem atypischen Verlauf der Straßengrenze, sind zur Berechnung des Winkels und des Umfanges der zu berücksichtigenden Frontlängen Abs. 4 c) und d) maßgebend.
[...]
(4) [...]
d) Ist die Grundstücksseite der Straße aufgrund eines Kurvenverlaufes nur zum Teil zugewandt, wird die der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Frontlänge ermittelt, indem von der nach a) bis c) zugewandten Grundstücksseite im 90 Grad-Winkel eine Tangente auf den äußersten Straßenbegrenzungspunkt gelegt wird.
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Innenstadtbereich von A-Stadt liegenden Grundstücks unter der postalischen Anschrift "H. -Straße 5" (Flurstück I., Flur J., Gemarkung A-Stadt). Dieses Grundstück grenzt mit einer Länge von 12,2 m unmittelbar an die H. -Straße und erstreckt sich davon ausgehend in südlicher Richtung. Die westliche Grundstücksgrenze verspringt nach einigen Metern von der H. -Straße aus gesehen um einen halben Meter nach Westen und nach einigen weiteren Metern um weitere acht Meter nach Westen. Der sich im südlichen Bereich des Grundstücks nach Westen erstreckende Grundstücksbereich liegt - von der H. -Straße aus gesehen - hinter dem Flurstück K. und weit überwiegend auch hinter dem Flurstück L.. Auf der östlichen Grundstücksseite verspringt das Grundstück der Klägerin ebenfalls um einen halben Meter nach Westen.
Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben 2018 vom 18. Januar 2018 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück u. a. Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 595,09 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 fest. Diese setzten sich aus Kosten für den Sommerdienst der Reinigungsklasse IV in Höhe von 583,98 EUR und für den Winterdienst der Klasse A in Höhe von 11,11 EUR zusammen. Dabei wurden bei der Berechnung sowohl für den Sommer- als auch für den Winterdienst zum einen 12,20 m und zum anderen 8,00 m angesetzt. Als "Tarif" für den Sommerdienst setzte die Beklagte 28,91 EUR und für den Winterdienst 0,55 EUR an. Ferner setzte die Beklagte mit demselben Bescheid eine Kanalbenutzungsgebühr für das Jahr 2018 in Höhe von 231,99 EUR fest.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 20. Februar 2018 Klage erhoben, soweit die Beklagte mit ihm Straßenreinigungsgebühren und Kanalbenutzungsgebühren festgesetzt hat.
Sie hat die Kanalbenutzungsgebühr für rechtswidrig erachtet und die Kostenkalkulation für den Winterdienst gerügt. Hinsichtlich des Sommerdienstes hat sie vorgebracht, dass die Beklagte den Allgemeinanteil für die Vorjahre bei einer Nachkalkulation mit einem gewichteten Stadtanteil von 24,2 % zu gering bemessen, Gebührenüberdeckungen aus den Vorjahren nicht ausreichend berücksichtigt und unzulässigerweise die Kosten für die Reinigung der Standplätze von Altglas- und Altkleider-Containern nicht ausgegliedert habe.
Nach dem Urteil des Senats vom 3. Mai 2021 (- 9 KN 162/17 -) im Normenkontrollverfahren gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten für das Jahr 2018 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2021 den angegriffenen Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2018 aufgehoben, soweit darin Winterdienstgebühren in Höhe von 11,11 EUR sowie Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 231,99 EUR festgesetzt worden sind. An der festgesetzten Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst hat die Beklagte festgehalten.
Die Klägerin hat ergänzend ausgeführt, dass durch das Urteil des Senats vom 3. Mai 2021 die Rechtslage keineswegs abschließend geklärt sei. Die Straßenreinigungsverordnung (SRVO) wahre nicht das Zitiergebot und das ihr beigefügte Straßenverzeichnis sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da nach § 4 SRVO auch die Person des Reinigungspflichtigen (die Beklagte oder die Grundstückseigentümer) in der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung bestimmt werden solle.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 18. Januar 2018 - Kassenzeichen XXX - aufzuheben, soweit sie darin zu einer Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst herangezogen wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Sie hat ausgeführt, dass die im Normenkontrollverfahren des Senats noch unerläutert gebliebenen Kosten in der Gebührenkalkulation in Höhe von 60.000 EUR der beabsichtigten Umstellung des Gebührenmaßstabs vom Frontmeter- auf einen Flächenmaßstab dienen sollten. Einrichtungsfremde Kosten für die Reinigung der Container-Standplätze seien nicht in der Gebührenkalkulation enthalten gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2022 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst und zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wurde, und im Übrigen den angegriffenen Bescheid aufgehoben, soweit die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst herangezogen wurde.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst sei rechtswidrig. Die Gebührensätze von 4,13 EUR/m bzw. eines Mehrfachen davon verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG. Dieser Verstoß habe seine wesentliche Ursache in der Kalkulation der Gebührensätze beim Ausgleich von Überdeckungen. Dabei überzeuge es die Kammer zum einen nicht, dass der Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 2021 entschieden habe, dass die Kalkulationsfehler in der Gebührensatzung der Beklagten nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze führten, da diese unter die Toleranzgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG fielen, und zum anderen nicht, dass § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG verhindere, dass die Beklagte sämtliche Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 ausgleichen könne. Darüber hinaus sei eine Heilung rechtswidrig beschlossener Gebührensätze in vorherigen Gebührenjahren nur möglich, indem rückwirkend auf die jeweilige Kalkulationsperiode die gesamte Gebührensatzung neu beschlossen und bekanntgemacht werde. Des Weiteren gebe es für die vom Senat vorgenommene Gegenrechnung von vermeintlich überhöht eingestellten Überdeckungen keine Rechtsgrundlage. Indem der Rat der Beklagten mit dem Beschluss über die Gebührensätze für das Jahr 2018 konkludent entschieden habe, Überdeckungen von mehr als 255.000 EUR vom gebührenfähigen Aufwand dieser Kalkulationsperiode abzusetzen, habe er damit endgültig und unwiderruflich darauf verzichtet, periodenbezogenen Aufwand des Jahres 2018 in dieser Höhe zu refinanzieren. An diesem Verzicht könne der Senat nichts mehr ändern. Ausgehend davon verstoße der Gebührensatz für den Sommerdienst gegen das Kostenüberschreitungsverbot, da sich nach den zuvor dargelegten rechtlichen Anforderungen ein Gebührensatz von 4,1086 EUR/m ergebe, der unterhalb des festgesetzten Gebührensatzes von 4,13 EUR/m liege. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG sei nicht anwendbar, da in der Einstellung einrichtungsfremder Kosten ein methodischer Fehler liege.
Darüber hinaus bilde § 7 Abs. 3 SRGS keine rechtmäßige Grundlage für die Veranlagung rückwärtiger Grenzlängen von Anliegergrundstücken. Nach dem Satzungsrecht würden auch Grundstücksgrenzen, die hintere Grundstücksteile mit Blick auf die Anliegergrenze nicht verbreiterten, sondern parallel verschöben oder schmaler werden ließen, veranlagungserhöhend einbezogen. Ferner verstoße § 7 Abs. 3 SRGS gegen das Bestimmtheitsgebot, da der Gebührenmaßstab nicht regele, wie die "zugewandten" Grundstücksseiten zu berücksichtigen seien.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 3. Mai 2021 (- 9 KN 162/17 -) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Mai 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 9. Juni 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 begründet.
Sie trägt vor, dass kein Kalkulationsfehler vorliege. Die Einbeziehung von Kosten in Höhe von 60.000 EUR in die Gebührenkalkulation für die Vorbereitung einer möglichen Umstellung des Gebührenmaßstabs sei nicht zu beanstanden. Angesichts dessen komme es nicht mehr darauf an, ob im vorliegenden Fall die Bagatellgrenze aus § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG greife. Darüber hinaus finde § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG im vorliegenden Verfahren - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nur auf ihre Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 Anwendung, für die jedoch kein Kalkulationsfehler vorliege. Hätte das Verwaltungsgericht pflichtgemäß die Neukalkulationen seit 2006 beigezogen, hätte es ferner erkannt, dass die Über- und Unterdeckungen jedenfalls nicht zum Nachteil der Gebührenschuldner ermittelt worden seien. Des Weiteren sei sie nicht verpflichtet, die Straßenreinigungsgebührensatzungen seit dem Jahr 2006 rückwirkend neu zu erlassen. Es reiche aus, die Überdeckungen zu ermitteln und auszugleichen, was sie getan habe. Die gerichtliche Kontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob Gebührenschuldner im Ergebnis zu einer überhöhten Gebühr herangezogen wurden, was hier ausgeschlossen sei. Außerdem könne - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 NKAG nicht gefolgert werden, der Ausgleich von Überdeckungen habe zeitlich unbefristet zu erfolgen. Soweit Kalkulationsfehler zum Nachteil der Gebührenzahler durch andere Positionen ausgeglichen werden, entspreche dies den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Überprüfung des Satzungsrechts stelle.
Auch § 7 Abs. 3 SRGS sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. Die Regelung trage den Vorgaben an die Gebührenbemessung nach dem Frontmetermaßstab Rechnung. Rückwärtige Grenzlagen wie der auf der östlichen Seite des klägerischen Grundstücks befindliche Versprung von 0,5 m nach Westen seien nach dem Satzungsrecht nicht zu berücksichtigen. Dass in dem angegriffenen Bescheid der auf der westlichen Seite des Grundstücks befindliche, verspringende halbe Meter nicht berücksichtigt worden sei, führe nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. Es liege hinsichtlich der Bemessungsgrundlage in § 7 SRGS auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zu ändern, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2018 über die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb - soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist - auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungssatzung (SRGS).
Führen die Gemeinden - wie hier die Beklagte - die Straßenreinigung selbst durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG). Hiervon hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung Gebrauch gemacht (§ 4 Abs. 1 SRGS).
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2018, mit welchem die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren u. a. für den Sommerdienst herangezogen wird, kann ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auf die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gestützt werden. Dass die maßgeblichen Satzungsregelungen rechtmäßig sind, hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 3. Mai 2021 in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dessen Gegenstand die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris). Weder das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben Anlass, eine hiervon abweichende Beurteilung vorzunehmen.
1.
Die in § 7 SRGS enthaltene Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren ist rechtmäßig. Die Maßstabsregelungen stehen in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG.
a)
Die Beklagte hat sich in § 7 Abs. 1 SRGS für den Frontmetermaßstab als Bemessungsgrundlage der nach § 4 Abs. 1 bis 3 SRGS für Sommer- und Winterdienst getrennt erhobenen Gebühren entschieden. Danach gilt als Bemessungsgrundlage für Grundstücke, die an von der Beklagten zu reinigende Straßen angrenzen (Anliegergrundstücke) oder durch solche erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke), - neben der für die Straße bestimmten Reinigungs- und Winterdienstklasse - jede auf volle 10 cm abgerundete Frontlänge.
Wie der Senat im Normenkontrollurteil bereits ausgeführt hat, ist der in § 7 Abs. 1 SRGS geregelte Frontmetermaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200), dessen Ausgestaltung in § 7 Abs. 2 bis 4 SRGS für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke sicherstellt, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 202 ff.). Daran hält der Senat nach Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vorgeblich rechtswidrigen Grundlage für die Veranlagung rückwärtiger Grenzlängen von Anliegergrundstücken in § 7 Abs. 3 SRGS fest.
Dass die Beklagte in § 7 Abs. 3 Satz 1 SRGS auch bei Anliegergrundstücken zusätzlich Frontlängen für nicht an die Straße angrenzende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde legt, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 216/16 - juris Rn. 28). Dass bei dem von der Beklagten gewählten Maßstab - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch zugewandte Grundstücksseiten erfasst werden, die in der Tiefe so verschwenken, dass das jeweilige Grundstück nicht wesentlich breiter oder sogar schmaler wird, ist - auch im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin - nicht zu erkennen. Den auf der östlichen Seite des Grundstücks der Klägerin vorhandenen Versprung nach Westen über 0,5 m berücksichtigt die Beklagte bei der Gebührenbemessung nach ihrem Satzungsrecht nicht, da es sich nicht um eine zugewandte Grundstücksseite handelt. Zugewandt sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SRGS nur alle vorderen Abschnitte der Grundstücksseite, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zu der Straßengrenze verlaufen. Dies schließt die Berücksichtigung von Grundstücksseiten aus, die - von der Straße aus gesehen - hinter einer bereits erfassten Grundstücksseite liegen.
b)
Die Satzungsbestimmung zur Berechnung der nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite verstößt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Für Abgabentatbestände gilt als allgemeiner Grundsatz, dass sie so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann. Das Bestimmtheitsgebot ist aber erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit einer Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 148).
Diese Voraussetzungen wahren die Regelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten zur Berechnung der Länge der nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SRGS werden zusätzlich zu der Frontlänge nach § 7 Abs. 2 SRGS auch Frontlängen für nicht an die Straße angrenzende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt. Indem die Beklagte die Frontlänge als Berechnungskriterium heranzieht, stellt sie auf die tatsächliche und nicht eine projizierte Länge der nicht an die Straße angrenzenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite ab. Dies zeigt sich daran, dass der ebenfalls in § 7 Abs. 2 Satz 1 SRGS verwendete Begriff der Frontlänge als Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an die Straße angrenzt (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie), also einer tatsächlichen Länge, definiert wird. Eine davon abweichende Berechnungsweise kommt bei Anliegergrundstücken nach § 7 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 lit. c) und d) SRGS nur zur Anwendung, wenn die nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite umliegend zu einer Kurve oder einem atypischen Verlauf der Straßengrenze liegen.
c)
Dass sich die Beklagte - wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Musters einer Straßenreinigungsgebührensatzung - Alternative Frontmetermaßstab - des Niedersächsischen Städtetages vom 9. November 2017 ebenfalls vorgesehen - entschieden hat, die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite anhand der tatsächlichen Länge und nicht einer Projektionsmethode zu berechnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Länge der Grundstücksseiten zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 210).
Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin, dass bei der Bemessung der Frontlängen im Satzungsrecht der Beklagten nicht durchgehend nur die tatsächliche Länge der nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite herangezogen wird. Es ist vielmehr von dem weiten Gestaltungspielraum der Beklagten umfasst, die Frontmeter bei Grundstücken, bei denen die nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite umliegend zu einer Kurve oder einem atypischen Verlauf der Straßengrenze liegen, anhand fiktiver Hilfsberechnungen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 lit. c) und d) SRGS) zu bestimmen. Diese Berechnungsweise findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen von nicht anliegenden, zugewandten Grundstücksseiten schon von der Natur der Sache her keine absolute Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücksseiten ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 206).
2.
Die von der Klägerin vorgetragenen Aspekte begründen nicht die Unwirksamkeit der am 16. Dezember 2016 beschlossenen und ausgefertigten Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) der Beklagten (Amtsblatt der Stadt Göttingen vom 29. Dezember 2016, Nr. 26, S. 306) in der Fassung der zum 1. Januar 2018 geltenden 1. Änderungsverordnung (beschlossen und ausgefertigt am 15. Dezember 2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Göttingen vom 28. Dezember 2017, Nr. 22, S. 231 - SRVO).
a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Straßenreinigungsverordnung, auf deren als Anlage ausgestaltetes Straßenverzeichnis § 3 Abs. 1 Satz 1 SRGS hinsichtlich der zu reinigenden Straßen und § 7 Abs. 1 SRGS hinsichtlich der maßgeblichen Reinigungs- und Winterdienstklasse verweist, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot ungültig.
Ebenso wie nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) muss nach § 58 Nr. 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Straßenreinigungsverordnung geltenden Fassung, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der hier einschlägigen Straßenreinigungsverordnung der Beklagten noch die Überschrift Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) trug, eine Verordnung die Rechtsgrundlage angeben (sog. Zitiergebot). Diese Voraussetzung erfüllt die Straßenreinigungsverordnung der Beklagten.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NStrG sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln. Diese der Klarstellung dienende Regelung (vgl. LT-Drs. 9/892, S. 50) nimmt unter anderem § 55 NPOG in Bezug, der neben § 52 NStrG in der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten zutreffend benannt wird. Es verstößt hier nicht gegen das Zitiergebot, dass in der Straßenreinigungsverordnung Absatz und Ziffer der Rechtsgrundlage nicht angegeben werden. Weder Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV noch § 58 Nr. 4 NPOG verlangen dem Wortlaut nach die Angabe einer konkreten Normebene. Deshalb bestimmen die Funktionen des Zitiergebots, welche Anforderungen an die Zitiertiefe zu stellen sind. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das für Rechtsetzungsermächtigungen geltende Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LC 87/22 - juris Rn. 27 m. w. N.). Dies ist hier gewahrt. Es wird hinreichend deutlich, dass Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung die Abwehr abstrakter Gefahren nach § 55 Abs. 1 NPOG ist. Eine Benennung der einschlägigen Ziffer in § 55 Abs. 1 NPOG ist nicht geboten, da die einleitend festgelegte Voraussetzung für die dort aufgeführten Hoheitsträger identisch ist. § 55 Abs. 2 NPOG enthält Verfahrensvorschriften.
b)
Es ist nicht zu erkennen, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - die Spalten innerhalb der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung, in denen Angaben dazu enthalten sind, ob die Reinigung der entsprechenden Straßen durch die Beklagte erfolgt oder auf die Grundstückseigentümer übertragen ist, nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und deshalb nichtig wären. Die Übertragung der Pflicht zum Sommerdienst auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke erfolgt zudem - in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG - durch § 3 Abs. 2 SRGS. Durchgreifende Bedenken gegen die satzungsrechtliche Inbezugnahme auf das Straßenverzeichnis bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 158).
3.
Die Regelung über die Gebührensätze für den Sommerdienst nach § 4 Abs. 2 SRGS ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Weder das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen Gründe erkennen, aus denen von der rechtlichen Würdigung des Senats im Normenkontrollurteil vom 3. Mai 2021, nach der die Gebührensätze für den Sommerdienst rechtmäßig sind, abzuweichen ist.
a)
Mit der Festlegung unterschiedlicher Gebührensätze für die Teilleistungsbereiche Sommer- und Winterdienst (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 SRGS) hat die Beklagte auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reagiert und damit im Gegensatz zur Erhebung mittels einer einheitlichen Straßenreinigungsgebühr die Wahrung des Gleichbehandlungs- und Äquivalenzgrundsatzes gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 225; VG Göttingen, Urteil vom 17.4.2012 - 3 A 389/10 - juris Rn. 12 ff.). Gegen die von der Beklagten in § 4 Abs. 2 SRGS vorgesehene lineare Staffelung der Reinigungsklassen von I bis IV anhand der wöchentlichen Reinigungshäufigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a) SRVO) sind schon im Normenkontrollverfahren Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 226). Auch die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Die Festlegung des Allgemeinanteils an den Kosten der Straßenreinigung auf 25 % in § 4 Abs. 4 Satz 2 SRGS entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 230 ff.).
b)
Die Gebührensätze für den Sommerdienst im Jahr 2018 in § 4 Abs. 2 SRGS sind auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie beruhen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Kalkulation, die im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG verstößt.
Die Gebührenkalkulation dient der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze und setzt auf der ersten Stufe voraus, dass für den - hier gewählten einjährigen - Kalkulationszeitraum die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG ermittelt werden. Dies verlangt in einem ersten Schritt die Ermittlung der nach den genannten Vorschriften ansatzfähigen Kosten, die voraussichtlich in dem gewählten Kalkulationszeitraum für die gebührenpflichtigen Leistungen entstehen werden (= Vorauskalkulation). Insofern sind in die ansatzfähigen Kosten diejenigen Kosten einzustellen, die sich als nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnde Kosten der öffentlichen Einrichtung erweisen. Auszusondern sind diejenigen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind, sei es, weil es sich um Kosten von Leistungen an andere Verwaltungseinheiten oder weil es sich um Kosten für sonstige sachfremde Leistungen handelt. Sodann ist in einem zweiten Schritt durch eine Nachberechnung zu ermitteln, ob in vergangenen Kalkulationszeiträumen Über- oder Unterdeckungen entstanden sind, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG im künftigen Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen oder sollen und deshalb zusätzlich in die Kalkulation einzubeziehen wären. Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen, wobei die satzungsrechtlich ermittelten Maßstabseinheiten (Frontmeter) zu Grunde zu legen sind (vgl. Senatsurteile vom 16.6.2022 - 9 KN 15/17 - juris Rn. 59 und vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 240). Bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43; Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14).
Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil ausgeführt hat, sind die Sommerdienstgebührensätze trotz der dort aufgezeigten Fehler in der Kalkulation der Beklagten (im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 245 ff.) nicht unwirksam, weil es sich nicht um beachtliche Fehler i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG handelt (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 301 ff.). Zwar ergaben sich danach niedrigere Gesamtkosten für den Sommerdienst als von der Beklagten angesetzt, aber aufgrund zu hoch eingestellter Überdeckungen aus Vorjahren führte dies nicht zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG. Der sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Maßstabseinheiten (Frontmeter) für das Gebührenjahr 2018 danach ergebende Gebührensatz in Höhe von 4,48 EUR lag deutlich über dem von der Beklagten tatsächlich in § 4 Abs. 2 lit. a) SRGS festgelegten Gebührensatz in Höhe von 4,13 EUR je Frontmeter (eingehend zur Berechnung vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., juris Rn. 238 ff. und 308). Diese Aussagen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts weiterhin zutreffend.
aa)
Ob die Beklagte in die Kalkulation für den Teilleistungsbereich Sommerdienst Kosten in Höhe von 60.000 EUR für die von ihr mittlerweile nachvollziehbar erläuterten Arbeiten an der Vorbereitung der Umstellung des Frontmetermaßstabs auf einen Flächenmaßstab einstellen durfte, kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, da dies selbst dann nicht zur überhöhten Gebührenerhebung geführt hat, wenn die Kosten nicht hätten eingestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 306).
bb)
Die Gebührensätze für den Sommerdienst in § 4 Abs. 2 SRGS verstoßen auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Überdeckungen aus Vorjahren gegen höherrangiges Recht. Die von der Beklagten für das Jahr 2018 eingestellte Überdeckung in Höhe von 323.515 EUR war zu hoch angesetzt. Wie der Senat im Normenkontrollurteil vom 3. Mai 2021 im Einzelnen ausgeführt hat, hat die Beklagte damit zu Unrecht auch Überdeckungen aus den Vorjahren 2006 bis 2014 eingestellt (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 271 ff.). Es durfte jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG nur die Überdeckung aus dem Jahr 2015 eingestellt werden, welche die Beklagte mit nur 67.780,38 EUR beziffert und rechtmäßig ermittelt hat (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 285). Die dagegen gerichteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach auch Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 ausgleichsfähig gewesen seien und wegen des Auseinanderfallens von Neukalkulationen und früheren Gebührensätzen § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG nicht anwendbar sei, teilt der Senat nicht.
(1)
Dass - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch die in den Kalkulationsperioden 2006 bis 2014 im Wege der Neukalkulation/Nachkalkulation ermittelten Überdeckungen von der Beklagten vollumfänglich im Gebührenjahr 2018 ausgeglichen werden dürfen, trifft nicht zu. Denn der für Überdeckungen aus den Gebührenjahren vor 2015 heranzuziehende § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 280) gab vor, dass Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind. Danach war bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. der Rat der Gemeinde hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich bringen müssen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 281). Für nicht berücksichtigte Überdeckungen aus den Jahren vor 2015 bleibt es den Gebührenpflichtigen unbenommen, dies in der maßgeblichen Rechnungsperiode zu rügen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 283). Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers, ob er Überdeckungen aus nicht mehr ausgleichspflichtigen Vorjahren einstellt (vgl. Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG (Stand: April 2023), § 5 Rn. 194; a. A.: Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 726k). Denn einem solchen Vorgehen steht der Grundsatz der Periodengerechtigkeit entgegen, nach dem die Gebührenpflichtigen grundsätzlich nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16.6.2022 - 9 KN 15/17 - juris Rn. 110; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 92, 101, 105b unter Hinweis auf OVG SH, Urteil vom 22.10.2003 - 2 LB 148/02 - KStZ 2004, 29 (31)). Hiervon lässt § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG eine zeitlich begrenzte Ausnahme zu. Dass der Gesetzgeber über diesen Zeitraum hinaus einen Ausgleich für zulässig erachtet hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Es verstößt darüber hinaus weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass Kostenüberdeckungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Ausgleichspflicht ausgeglichen werden, nicht weiterhin ausgleichspflichtig sind, denn dies dient der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 CN 1.18 - juris Rn. 40).
Der Ausgleich der Überdeckungen aus den Gebührenjahren vor 2015 ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 NKAG zulässig. Die dort enthaltene Ausgleichspflicht für Überdeckungen, die - im Gegensatz zur Ausgleichspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG - nicht nur für Benutzungsgebühren, sondern für alle kommunalen Abgaben gilt, besteht neben der Ausgleichspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 726l) und enthält dem Wortlaut nach keine starre Ausgleichsfrist. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet jedoch auf die hier errechneten Überdeckungen aus Vorjahren keine Anwendung, da sich die Ausgleichspflicht auf versehentliche Kalkulationsfehler i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 NKAG bezieht, welche die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 % überschreiten und damit als unbeachtlich gelten. Die hier vorliegenden Überdeckungen aus Vorjahren beruhen hingegen nicht auf Kalkulationsfehlern, welche für die Wirksamkeit des Satzungsrechts der Beklagten unbeachtlich waren, weil sie die 5%-Toleranzgrenze nicht überschritten haben. Vielmehr ergaben sich die Überdeckungen aus erforderlich gewordenen Nachberechnungen, weil die Gebührensatzungen vom Verwaltungsgericht unter anderem wegen beachtlicher Fehler in Gebührentatbestand, -maßstab und -satz für unwirksam erachtet worden waren (vgl. VG Göttingen, Urteile vom 22.3.2016 - 3 A 226/15 -, vom 25.7.2014 - 3 A 68/13 - und vom 17.4.2012 - 3 A 389/10 - allesamt juris).
(2)
§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch anwendbar, wenn - wie hier - ein Satzungsgeber aufgrund rechtswidriger Gebührensätze und Satzungen in Vorjahren nachträglich eine Neukalkulation/Nachkalkulation mit dem Ziel vornimmt, die ursprünglich für eine Einheitsgebühr kalkulierten Kosten auf die getrennten Leistungsbereiche Sommerdienst und Winterdienst aufzuteilen und so erst ermitteln zu können, ob sich für den jeweiligen Teilleistungsbereich Über- oder Unterdeckungen ergeben. Dabei ist bei derartigen Neukalkulationen/Nachkalkulationen von sogenannten "harten" Zahlen auszugehen, denn für eine Veranschlagung von Kosten besteht dann kein Raum mehr, wenn die tatsächlichen Kosten feststehen. Wie der Senat bereits betont hat, dient diese Nachkalkulation allein der Berechnung der Überdeckung, nicht der Inzidentkontrolle früheren Satzungsrechts (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 286) oder einer nachträglichen Neufestsetzung zuvor rechtswidriger Gebührensätze. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Kostenüber- und - unterdeckungen im ausgleichsrechtlichen Sinne sind nur kalkulationsbedingte Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen (vgl. Senatsurteil vom 16.6.2022 - 9 KN 15/17 - juris Rn. 103).
(3)
Soweit das Verwaltungsgericht - ohne Kenntnis der Zahlen der Neu- und Nachkalkulationen - hinsichtlich der auf Sommer- und Winterdienst aufgeteilten Neukalkulationen/Nachkalkulationen mit den Zahlen der Betriebsergebnisse für neun Jahre (2006 bis 2014) einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG in diesen Jahren annimmt, da die 5 %-Toleranzgrenze für die ursprünglichen Kalkulationen jeweils überschritten werde, was zur Unwirksamkeit der Neukalkulationen führe, überzeugt dies nicht. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG dient dazu, dass eine auf versehentlichen rechnerischen Mängeln beruhende Kalkulation der Gebührensätze in der streitgegenständlichen Kalkulationsperiode - hier 2018 - nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze in dieser Kalkulationsperiode führt, wenn sich die Rechenfehler innerhalb der 5 %-Toleranzgrenze bewegen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 302 f.; hierzu auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731a ff. und 731g). § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG ist hingegen nicht einschlägig, wenn - wie hier - die Beklagte die Neukalkulation/Nachkalkulation mit den bereits feststehenden, tatsächlichen Zahlen vornimmt und sich dabei andere Beträge als ursprünglich kalkuliert ergeben. Dies ist vielmehr gerade das natürliche Ergebnis der Neukalkulation/Nachkalkulation.
(4)
Das Verwaltungsgericht übersieht hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG zudem, dass sich die Fehlertoleranzgrenze nur auf die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze in dem Kalkulationszeitraum auswirken kann, der Gegenstand der angefochtenen Gebührenfestsetzung ist. Für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in dem hier allein relevanten Gebührenjahr 2018 lägen Auswirkungen nur vor, wenn für eines dieser Jahre eine auf § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG beruhende Überdeckung wegen eines im Ergebnis nicht relevanten Kalkulationsmangels festgestellt worden wäre, was hier - wie zuvor ausgeführt - jedoch nicht der Fall ist. Der Senat hat § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG dementsprechend in seiner Normenkontrollentscheidung hinsichtlich der hier einschlägigen Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten nur bezüglich der Kostenkalkulation für das Jahr 2018 berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 301 ff.). Insoweit läuft der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG daran scheitere, dass die Neukalkulationen unter einem grundlegenden methodischen Fehler litten, indem sie potentielle Gebührensätze ermittelten, die niemals festgesetzt worden seien, da nicht einer der seit 2006 geltenden Einheits- oder Sommerdienstgebührensätze jemals aufgehoben worden sei und deshalb fortgelten würde, ins Leere.
(5)
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Neukalkulation/Nachkalkulation, die nur der Ermittlung von Über- und Unterdeckungen für die Kalkulation der Sommer- und Winterdienstgebühren für das Gebührenjahr 2018 dient, voraussetzt, dass die Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Jahre 2006 bis 2015 rückwirkend insgesamt mit den neu kalkulierten Gebührensätzen beschlossen und bekanntgemacht worden sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Neukalkulation/Nachkalkulation allein der Berechnung der Überdeckung, nicht jedoch einer Inzidentkontrolle früheren Satzungsrechts dient (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 286). Ob das Satzungsrecht, insbesondere die Höhe der Gebührensätze für die Jahre 2006 bis 2015, wirksam ist, wirkt sich lediglich auf die Gebührenbescheide aus, die auf den entsprechenden Satzungsbestimmungen fußen. Für den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Abgabenbescheid für das Jahr 2018 hat eine mögliche Unwirksamkeit der für die Vorjahre geltenden Satzungsbestimmungen jedoch keine Auswirkung.
(6)
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es hinsichtlich der Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2015 an einer Feststellung i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG fehle, da die Feststellung der Verwaltung, welche der Rat der Beklagten im Jahr 2016 beim Beschluss der Gebührensätze für das Jahr 2017 billigend zur Kenntnis genommen habe, rechtlich fehlerhaft gewesen sei, teilt der Senat ebenfalls nicht. Wie bereits zuvor ausgeführt, sind dem Senat auch unter Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine rechtlichen Fehler ersichtlich, die dazu führen könnten, dass anzunehmen ist, dass trotz einer entsprechenden Billigung durch den Rat der Beklagten nicht von einer wirksamen Feststellung ausgleichspflichtiger Überdeckungen aus dem Gebührenjahr 2015 i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ausgegangen werden kann.
(7)
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass die sich aus der Nachkalkulation für das Jahr 2016 ergebende Überdeckung in der einjährigen Kalkulation für das Jahr 2018 nicht in Ausgleich gebracht wurde. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG erfordert lediglich, dass eine Überdeckung innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen ist, d. h. es steht im Ermessen der Kommune, wann sie innerhalb der drei Jahre den Ausgleich herbeiführt. Dieser Zeitraum war mit der einjährigen Kalkulation für das Gebührenjahr 2018 noch nicht abgelaufen (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 294).
cc)
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Gebührenkalkulation vom Satzungsgeber in einem ersten Schritt versehentlich zu Unrecht eingestellte Kostenpositionen mit den in einem zweiten Schritt zu hoch angesetzten Überdeckungen ausgeglichen werden. Denn Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist, ob ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG vorliegt, d. h. ob bei einer Nachprüfung der in die Kalkulation eingestellten Positionen im Ergebnis ein zu hoch angesetzter Gebührensatz zu Grunde gelegt wurde. An dieser Stelle kommt die gesetzliche Fehlertoleranzgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 301 ff.; hierzu im Einzelnen auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Teil der Kostenpositionen in der Gebührenkalkulation - nämlich die überhöht eingestellten Überdeckungen aus Vorjahren - nicht mit an anderer Stelle zu hoch kalkulierten Kosten verrechenbar sei, weil der Satzungsgeber darauf verzichtet habe, periodenbezogenen Aufwand des Jahres 2018 in dieser Höhe zu refinanzieren, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass überhöhte Kostenansätze keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge zu niedrig bemessen worden sind, dass sie fehlerhafte Ansätze ausgleichen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.4.2015 - 9 A 2813/12 - juris Rn. 36 f.). Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verzicht ergibt sich nicht ansatzweise aus den Verwaltungsvorgängen, insbesondere nicht aus der Beschlussvorlage EB75/0469/17 vom 2. November 2017, welcher der Ratsberatung am 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Gebührensätze im Gebührenjahr 2018 zu Grunde lag. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, wieso es durch das Urteil des Senats vom 3. Mai 2021 zum - wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat - "Wiederaufleben des nicht refinanzierten Aufwands aus dem Jahr 2018" kommen soll.
dd)
Im Hinblick auf die weiteren, von der Beklagten in die Gebührenkalkulation für die Sommerdienstgebühren 2018 eingestellten Kosten oder Maßstabseinheiten ergeben sich im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aspekte, die eine Abweichung von der im Normenkontrollurteil vom 3. Mai 2021 getroffenen Würdigung rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 249, 251 f., 253 ff., 268 und 269).
II.
Schließlich ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2018 hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst auch in der Höhe rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin mit dem Bescheid im Einklang mit ihren satzungsrechtlichen Bestimmungen zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst in Höhe von 583,98 EUR herangezogen.
Die Gebührenberechnung fußt entsprechend § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 SRGS zutreffend auf unmittelbar an die H. -Straße angrenzende Frontmeter von 12,20 m und nicht an die Straße angrenzende Teile der zugewandten Grundstücksseite von 8,00 m. Zusätzlich wäre auch der auf der westlichen Grundstücksseite befindliche Versprung von 0,5 m zu berücksichtigen gewesen. Dass die Beklagte dies gleichwohl nicht getan hat, wirkt sich zugunsten der Klägerin aus und macht den Bescheid nicht rechtswidrig.
Die von der Beklagten zu Grunde gelegten 20,20 m hat diese zutreffend mit dem in § 4 Abs. 2 lit. d) SRGS enthaltenen Gebührensatz von 28,91 EUR multipliziert. Die Einordnung der H. - Straße in die Reinigungsklasse IV ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a) SRVO und der zugehörigen Anlage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des in erster Instanz nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellten Teils des Verfahrens auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Übrigen fußt die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren, in dem die Beklagte im Laufe des Verfahrens den angegriffenen Bescheid aufgehoben hat, soweit mit diesem Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst in Höhe von 11,11 EUR sowie Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 231,99 EUR erhoben worden waren, und das Verfahren diesbezüglich nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden ist, ist die vom Verwaltungsgericht der Beklagten auferlegte Kostentragung zu berücksichtigen. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst in Höhe von 583,98 EUR hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 7/10 (Klägerin) zu 3/10 (Beklagte). Die Kosten des Berufungsverfahrens, in dem nur noch die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst im Streit stand, hat die Klägerin vollständig zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.