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Abschnitt 5 SBStErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben einschließlich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater bis zur Höhe des Durchschnittssatzes der EntgeltGr. 11 TV-L und für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit bis zur Höhe des Durchschnittssatzes der EntgeltGr. 6 TV-L, den das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben zugrunde legt. Dazu sind die standardisierten Personalkostensätze zu beachten, die das MF als RdErl. regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.

5.3 Die Zuwendung wird als fester Betrag in Höhe eines Drittels der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.4 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 VV-Gk zu § 44 LHO wird die Mindestzuwendungshöhe auf 15 000 EUR herabgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)