Abschnitt VI. EAÜ-RdErl - Durchführung der EAÜ; Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Konzept für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ-Konzept)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
1. Zuständig für die Durchführung der EAÜ ist die im Einzelfall zuständige Führungsaufsichtsstelle. Diese stellt die Erreichbarkeit durch Angabe der telefonischen Erreichbarkeit der Führungsaufsichtsstelle innerhalb der Geschäftszeiten und durch die Einrichtung einer personenunabhängigen E-Mail-Adresse sicher.
2. Auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder bedient sich die Führungsaufsichtsstelle zur durchgehenden Gewährleistung der Überwachung der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Diese ist Teil der IT-Stelle der hessischen Justiz mit Sitz in Weiterstadt und rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres besetzt. Sie ist wie folgt erreichbar:
IT-Stelle der hessischen Justiz,
Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL),
Vor den Löserbecken 4,
64331 Weiterstadt,
Telefon: 06101 8009-1007,
Telefax/Digitalfax: 06101 8009-3007.
3. Die Durchführung der Überwachung wird in technischer Hinsicht durch die
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD),
Außenstelle Hünfeld, Technisches Monitoring Center (TMC),
Mackenzeller Straße 3,
36088 Hünfeld,
gewährleistet. Die elektronische Datenverarbeitung bei der HZD erfolgt pseudonymisiert.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom 2. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 606, Nds. RPfl. 2025 S. 25)