Abschnitt 2 Kfz-RL - Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
2.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn sie für einen bestimmungsgemäßen und geordneten Ablauf des Dienstbetriebes unerlässlich sind und der Dienstreiseverkehr nicht auf andere Weise - insbesondere durch Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel - wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.
2.2 Bei der Beschaffung haben die Dienststellen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 LHO). Hierzu gehört auch die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen (Kauf, Leasing), insbesondere der von einigen Kraftfahrzeugherstellern angebotenen Langzeitmiete ("Behördenleasing"). Ebenso sind die dem Land seitens der Kraftfahrzeughersteller eingeräumten Rabatte, Sonder- und Vorzugspreise in Anspruch zu nehmen. Die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen kann anhand einer vereinfachten Kostengegenüberstellung entsprechend den Daten des Kostenblattes (vgl. Nummer 6.6) vorgenommen werden. Ergänzend ist dabei auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den die verschiedenen Beschaffungsformen in unterschiedlichem Umfang verursachen (z. B. bei der späteren Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge).
2.3 Bei der Auswahl der zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge müssen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigt werden (vgl. Vorgaben der VgV). Das Verfahren hierzu regelt das LZN.
2.4 Die Vorgaben des § 12 Abs. 3 NKlimaG sind zu berücksichtigen.
2.5 Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich vom LZN entsprechend den Anforderungen der mittelbewirtschaftenden Dienststellen nach Maßgabe der "Beschaffungsordnung für das Logistik Zentrum Niedersachsen" in der jeweils geltenden Fassung beschafft. Dienstkraftfahrzeuge nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 können von den jeweiligen Dienststellen abweichend beschafft werden.