Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.01.2025, Az.: 5 U 55/22
Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzgl. Vereinbarung mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung des Hengsfohlens als Deckhengst
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.01.2025
- Aktenzeichen
- 5 U 55/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 22630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2025:0115.5U55.22.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 730 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die GbR unterscheidet sich von einer Bruchteilsgemeinschaft vor allem durch das markierende Unterscheidungsmerkmal des gemeinsamen Zwecks.
- 2.
Nach Beendigung einer GbR sind Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter sowie Ansprüche der Gesellschafter gegen die GbR beziehungsweise gegen andere Gesellschafter, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, prinzipiell nicht mehr gesondert durchsetzbar.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (Az. 3 O 753/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- 1.
Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsbilanz zwischen den Parteien über die GbR auf der Basis der Vereinbarung vom 14.10.2020 betreffend das Hengstfohlen DD und den Hoflader EE Typ1 (Anlage K2) einzustellen ist:
Die Beklagte hat den Hoflader mit der Fahrgestellnummer (...) (Hersteller EE, Typ1, Baujahr 2012) einschließlich einer Leichtgutschaufel 110 cm, einer Krokodilschaufel 1 m mit EE Aufnahme, einer Ballenzange mit EE Aufnahme und einer Palettengabel mit EE Aufnahme (900 mm (...)-Zinken) an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin aus Anlass der streitgegenständlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von DD und dessen Versterben mit der Ausnahme, dass die Klägerin der Beklagten von den für das Tier aufgewandten Kosten (im Einzelnen: wie S. 4 des landgerichtlichen Urteils abzüglich gezahlter 209,99 Euro) 3.269,97 Euro zu zahlen hat.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
- 5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Parteien hat ursprünglich die Vereinbarung vom 14.10.2020 verbunden (Anlage K2, Bl. 7f. BGB). Ziel der "Kooperation" (vgl. Präambel der Vereinbarung) war die bestmögliche Förderung des Hengsfohlens "DD", um dessen Einsatz als Deckhengst und im Dressursport zu erreichen. Hierzu begründeten die Parteien eine "Eigentümergemeinschaft" (§ 1 der Vereinbarung) an dem Tier. Dazu hatte nach dem Wortlaut der Vereinbarung die Beklagte das Hengstfohlen in die Eigentümergemeinschaft einzubringen. Die laufenden Kosten des Tieres hatte die Klägerin zu erbringen (§ 4).
Auf der anderen Seite verpflichtete sich die Klägerin, den streitgegenständlichen Hoflader ("KK") einzubringen (ebenfalls § 1 der Vereinbarung). Die laufenden Kosten des Fahrzeugs sollte die Beklagte erbringen.
Die Sportrechte standen nach der Vereinbarung der Klägerin zu, die Beklagte erhielt hierfür eine Einmalzahlung i.H.v. 15.000,00 Euro. Vereinbart wurden darüber hinaus Prämien für etwaige Erfolge des Tieres bei bestimmten Wettbewerben.
In § 5 vereinbarten die Parteien, dass im Falle des Verkaufs des Tieres der Erlös zu teilen sei.
§ 6 der Vereinbarung lautete:
"Beim Tod des Pferdes wird die Eigentümergemeinschaft aufgelöst. Der KK geht in diesem Fall zurück an das Gestüt."
Die Beklagte brachte das Tier am 08.10.2020 auf den Hof der Klägerin. Der Hoflader wurde ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellt.
Am 11.03.2021 informierte der Zeuge FF - der Betriebsleiter der Klägerin - die Beklagte darüber, dass das Tier hochgradig ataktisch sei. Äußerliche Verletzungen im Gesicht oder Genick des Fohlens bestanden nicht.
Bei einem Gespräch des Zeugen FF mit der Beklagten am 13.03.2021 teilte dieser mit, dass der Tierarzt Dr. GG aus Tierschutzgründen und wegen aussichtloser Prognose den Zustand des Fohlens so eingeschätzt habe, dass es eingeschläfert werden dürfe.
Nachdem die Beklagte im weiteren Verlauf das Tier mitgenommen und zu verschiedenen Behandlungen gebracht hatte, verstarb das Fohlen am 04.04.2021 nach einer Operation in Belgien.
Die Beklagte hat für das Fohlen Kosten für Behandlungen, Hufschmied, Fahrtkosten und Tierkörperbeseitigung i.H.v. 6.749,93 Euro aufgewandt (im Einzelnen: S. 4 LGU).
Die Beklagte ist der klägerischen vorgerichtlichen Aufforderung zur Herausgabe des Hofladers nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat behauptet, mit Ausnahme einer kleineren Behandlung habe der Zeuge FF der weiteren Behandlung des Tieres nicht zugestimmt. Er habe gegenüber der Beklagten geäußert, dass sie das Tier zwar mitnehmen könne, das sei dann aber ihre Sache und Maßnahmen hätten dann auf Kosten der Beklagten zu erfolgen.
Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hoflader geltend gemacht. Sie hat dazu behauptet, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Diese habe die Schädigung des Tieres durch sorgfaltswidriges Verhalten ihrer Mitarbeiter verursacht (im Einzelnen: S. 6f. LGU).
Sie hat behauptet, der Zeuge FF habe für die Klägerin bestimmten Behandlungen des Tieres zugestimmt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Operationskosten stünden ihr unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes zu.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
Mit seinem Urteil vom 31.05.2022 hat das Landgericht die Beklagte zur Herausgabe des Hofladers nebst Zubehör verurteilt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Herausgabeanspruch folge aus dem Vertrag, nachdem das Tier verstorben sei.
Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Die Beklagte habe den Beweis nicht zu führen vermocht, dass der Zeuge FF in Vertretung der Klägerin den weiteren Behandlungen zugestimmt habe. Dieser habe im Rahmen seiner Vernehmung geäußert, die weitere Behandlung müsse auf Kosten der Beklagten stattfinden.
Ein Anspruch aus § 4 der Vereinbarung auf Erstattung der Kosten stehe der Beklagten ebenfalls nicht zu. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei durch Mitnahme des Fohlens seitens der Beklagten aufgehoben worden. Zum einen habe die wesentliche Bedingung der Vereinbarung - die Unterbringung des Tieres und dessen sportliche Förderung bei der Klägerin - damit nicht mehr fortbestanden. Der Interessenlage beider Parteien im Sinne des Vertrages habe damit nicht mehr erfüllt werden können.
Darüber hinaus habe der Zeuge FF ausgesagt, für ihn sei durch die Mitnahme des Tieres die Vereinbarung erledigt gewesen. Die Mitnahme des Tieres durch die Beklagte sei eine so wesentliche Änderung der Umstände der Vereinbarung gewesen, dass hieraus konkludent der Wille zur Aufhebung der Vereinbarung zum Ausdruck gekommen sei. Dies habe der Zeuge FF für die Klägerin durch das Zulassen der Mitnahme konkludent auch angenommen. Den entsprechenden Willen habe der Zeuge FF im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere daran, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht dargelegt und nicht bewiesen habe.
Der Beklagten stehe auch kein Aufwendungsersatz gem. § 748 BGB zu. Durch die Mitnahme des Pferdes hätten die Parteien sich auf die Übertragung des klägerischen Eigentumsanteils an dem Tier auf die Beklagte geeinigt.
Wegen der Begründung im Einzelnen und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint auch weiterhin, die Klägerin habe schuldhaft die Verletzung und damit die Behandlungen (nebst Kosten) und den Tod des Tieres verursacht, so dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
Die Sorgfaltspflichtverletzung habe darin bestanden, dass die Klägerin DD mit drei weiteren Hengsten in einer nur ca. 15 m2 großen Pferdebox gehalten habe. Die artgerechte Mindestgröße hätte 36 m2 betragen. Alle anderen in der Box gehaltenen Pferde hätten im Eigentum der Klägerin gestanden.
Ferner sei es pflichtwidrig gewesen, DD in einer Box zu halten, bei der zwischen den Boxengittern ein Abstand von 5 - 30 cm bestanden habe. Pferde könnten den Kopf durch den Spalt hängenbleiben und sich schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule zuziehen, was sich dann - wie vorliegend - durch eine Ataxie bemerkbar mache.
Lebensfremd habe das Landgericht angenommen, dass die Parteien die getroffene Vereinbarung konkludent aufgehoben hätten, indem die Beklagte das Pferd abgeholt habe. Die Eigentumsurkunde befinde sich unstreitig weiter bei der Klägerin. Die Klägerin habe auch noch nach dem Zeitpunkt, den das Landgericht für die konkludente Aufhebung der Vereinbarung angenommen habe, die Kosten der Thermographie getragen, was mit der Auffassung des Landgerichts unvereinbar sei. DD sei auch viel zu wertvoll gewesen, als dass die Klägerin "einfach so" das Eigentum hätte aufgeben wollen.
Angesichts des Wertes von DD sei auch die Behandlung wirtschaftlich vertretbar gewesen.
Sie sei immer von dem Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien ausgegangen, die gerade nicht auseinandergesetzt sei, weil Streit über die Ansprüche betreffend DD bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31.05.2022, Az. 3 O 753/21, zu ändern und die Klage - auch in der Form des Hilfsantrages - abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und beantragt hilfsweise,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, der Auseinandersetzung des durch den Vertrag vom 14.10.2020 begründeten Rechtsverhältnisses zuzustimmen, dass die Beklagte an die Klägerin den Hoflader mit der Fahrgestellnummer (...) (Hersteller EE; Typ1; Baujahr 2012) einschließlich einer Leichtgutschaufel von 110 cm, einer Krokodilschaufel 1 m mit einer EE Aufnahme, einer Ballenzange und einer Palettengabel (900 mm (...)-Zinken) herauszugeben hat, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 2.324,45 Euro.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Sie behauptet, die Box und die Boxengitter hätten den gängigen Empfehlungen für die Einrichtung von Fohlenställen entsprochen. Außerdem schieden die von der Beklagten diesbezüglich behaupteten "Mängel" als Ursache der Ataxie aus. Was der Grund sei - und zwar ausschließlich jenseits der Beschaffenheit der Box - sei spekulativ und nicht feststellbar. Es sei auch nicht klar, dass sich das Tier überhaupt in der Box verletzt habe oder außerhalb.
In der Box hätten sich neben Tieren der Klägerin auch Tiere anderer Eigentümer befunden.
Zwischen den Parteien liege eine Bruchteilsgemeinschaft und keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Deshalb stehe dem Antrag auf Herausgabe des Hofladers auch nicht die Durchsetzungssperre entgegen. Diese griffe aber selbst bei der Annahme einer GbR nicht, weil die (hypothetische) Gesellschaft schon auseinandergesetzt sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens über die Haltung von Pferden der Sachverständigen HH vom 05.06.2023 sowie eines tiermedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. JJ vom 20.08.2024.
Die Sachverständige hat ihr Gutachten in dem Termin vom 29.11.2023 (Protokoll Bl. 41ff. Bd. III d.A.) ergänzend erläutert, der Sachverständige das seinige in dem Termin vom 11.12.2024.
II.
Die zulässige Berufung hat in geringem Umfang in der Sache Erfolg.
1. Die landgerichtliche Verurteilung zur Erfüllung des Einzelanspruchs auf Herausgabe des Hofladers erweist sich als fehlerhaft.
Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung hat eine GbR begründet, infolge dessen der mit der Klage geltend gemachte Einzelanspruch der Durchsetzungssperre des § 730 BGB unterliegt.
a.) Durch die Vereinbarung vom 14.10.2020 (Anlage K2) haben die Parteien keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine GbR begründet.
aa.) Die GbR unterscheidet sich von einer Bruchteilsgemeinschaft vor allem durch das markierende Unterscheidungsmerkmal des gemeinsamen Zwecks (vgl. BeckOGK/Geibel, 01.01.2019, BGB § 705 Rn. 133). Bei der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff.) erschöpft sich der Zweck in werterhaltender Verwaltung und Abwicklung, die Gesellschaft erfordert einen der bloßen Rechtsverbundenheit übergeordneten Zweck. Die Regelungen zur Bruchteilsgemeinschaft haben als "Minimalregelungen" Auffangfunktion (vgl. Jauernig/Stürner, 18. Aufl. 2021, BGB § 705 Rn. 5).
Mit ihrer Vereinbarung vom 14.10.2020 haben die Parteien schon in der Präambel über das reine Eigentum an dem Tier einen Zweck - nämlich die bestmögliche Förderung mit dem Ziel des Einsatzes als Deckhengst und im Dressursport - bestimmt. Den Regelungen ist darüber hinaus zu entnehmen, durch welchen Einsatz (Einbringen des Tieres und des Fahrzeuges in die GbR, genaue Verteilung der Kosten) und mit welchen Erfolgsanteilen (an Erträgen wie Preisgelder und dem Wertzuwachs im Falle des Verkaufs) der Zweck realisiert werden soll. Auch wurde mit dem Tod des Tieres bereits eine Möglichkeit der Beendigung der Gesellschaft bestimmt.
In der Gesamtheit handelt es sich mithin bei der Vereinbarung vom 14.10.2020 gerade nicht mehr lediglich um eine Bruchteilsgemeinschaft, sondern um eine GbR.
bb.) Dieser Wertung stehen die Argumente der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.01.2023 nicht entgegen:
Die Klägerin verweigert mit ihrer Argumentation die Anwendung des von ihr selbst zitierten Grundsatzes (S. 2 Ss), dass wesentliches Unterscheidungsmerkmal der GbR der über die reine Teilhabe hinausgehende gemeinsame Zweck ist. Hier haben die Parteien der Vereinbarung in ihrer Präambel den Zweck (das "Ziel") vorangestellt, das Hengstfohlen bestmöglich zu fördern und über Sport- und Zuchterfolge Geld zu verdienen. Neben Preisgeldern waren von dem Ziel insbesondere auch Geldvorteile durch die Wertsteigerung des Tieres, ggf. realisiert durch dessen Verkauf, im Fokus.
Dass zur Realisierung die Parteien zu unterschiedlichen Teilen Gegenstände, eigene Leistungen und Kosten zu erbringen hatten, steht dem nicht entgegen. Es steht den Parteien eines GbR-Vertrages - aus welchen Motiven (Leistungsfähigkeit, Wert der eingebrachten Leistung, Risikoverteilung usw.) auch immer - frei, eine entsprechende Aufteilung bei den Einsätzen und Erträgen in eine GbR zu vereinbaren. Dass die Parteien ebendies zu bestimmten Anteilen - und nicht etwa exakt zur Hälfte - getan haben, steht der Vereinbarung einer GbR entgegen der Argumentation der Klägerin gerade nicht entgegen.
b.) Die GbR ist beendet. Denn nach der Regelung des § 6 der Vereinbarung vom 14.10.2020 endet diese mit dem Tod von DD.
c.) Der nach Beendigung der GbR geltend gemachte Einzelanspruch auf Herausgabe des in die GbR eingebrachten KK unterliegt der Durchsetzungssperre.
Nach Beendigung einer GbR sind Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter sowie Ansprüche der Gesellschafter gegen die GbR beziehungsweise gegen andere Gesellschafter, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, prinzipiell nicht mehr gesondert durchsetzbar. Vielmehr sind die betreffenden Forderungen in der Regel als unselbstständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; ein Zahlungsanspruch besteht dann nur hinsichtlich des abschließenden Saldos. Auf diese Weise sollen wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium vermieden werden (vgl. BGH, NJW 1995, S. 188, 189 [BGH 24.10.1994 - II ZR 231/93]; NJW 2000, S. 2586, 2587 [BGH 15.05.2000 - II ZR 6/99]; Sprau in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 730 Rn. 6, jeweils m. w. N.).
Vorliegend geht es sowohl in Bezug auf die Herausgabe des KK selbst als auch in Bezug auf alle dem Klagebegehren entgegengehaltenen Ansprüche um entsprechende Ansprüche. Deshalb ist eine Durchsetzungssperre zu bejahen.
d.) Die Argumentation der Klägerin, die GbR sei bereits auseinandergesetzt, verfängt nicht.
Es ist schon nicht verständlich, was die Klägerin damit meint, zumal offensichtlich in erheblichem Umfang Streit über die Auseinandersetzung besteht. Insbesondere hält die Beklagte der Klägerin Kosten entgegen, die sie für die GbR verauslagt haben will, z.B. Behandlungskosten, Kosten der Tierkörperbeseitigung, Fahrtkosten und Kosten für den Hufschmied. Darüber hinaus besteht Streit darüber, ob die Klägerin im Rahmen der Vereinbarung ihren Pflichten einer tierschutzgerechten Haltung des Tieres mit daraus nach Auffassung der Beklagten erwachsenden Schadensersatzansprüchen nicht nachgekommen ist.
Soweit die Formulierung der Klägerin sich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu einer einvernehmlichen Beendigung der Vereinbarung (durch das Abholen des Tieres Seitens der Beklagten) beziehen könnte, ist dies bei Vorliegen einer GbR als Kündigung zu werten und lässt keinen Rückschluss darauf zu, es habe nie eine GbR bestanden bzw. die Beklagte habe im Falle von deren Vorliegen auf sämtliche Rechte gegenüber der GbR verzichtet.
Soweit die Klägerin meint, die von der Beklagten behaupteten Rechte stünden dieser offensichtlich nicht zu, ist genau dies im Rahmen des Streits über eine Auseinandersetzungsbilanz zu klären. Insbesondere die Frage, ob die vor der Kündigung in Betracht kommenden Rechte aus der Haltung des Tieres einzustellen sind, ist dort zu klären. Das gilt aber auch für die Frage, ob - ggf. sogar darauf beruhende - spätere Kosten berücksichtigungsfähig sind. Damit fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht nur noch an der Rückerstattung ihrer Einlage, sondern es sind diverse Fragen der Auseinandersetzung der GbR zu klären. Dieses hat auf der Basis einer Auseinandersetzungsbilanz zu erfolgen, die Geltendmachung von Einzelansprüchen wird durch die Durchsetzungssperre versagt.
e.) Soweit dem klägerischen Vortrag der Gedanken zu entnehmen ist, die Herausgabe des KK sei schließlich vereinbart worden (S. 3 Ss, erster Absatz), führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
Bei § 6 der Vereinbarung handelt es sich erkennbar lediglich um die Vereinbarung einer Modalität der Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der GbR. Dafür spricht insbesondere, dass der § 6 neben dem Umstand, dass im Falle der "Auflösung der Eigentümergemeinschaft" durch den Tod des Tieres die GbR beendet wird, lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs speziell regelt.
Alle anderen in diesem Fall zu regelnden Aspekte sind hingegen nicht berücksichtigt. Dabei wäre insbesondere für den Fall, dass an dem KK noch Reparaturen durchzuführen wären, im Rahmen der Auseinandersetzung die Kostentragung durch die Beklagte zu klären (vgl. § 1 der Vereinbarung). Andersherum kann § 6 keine Regelung für den Fall entnommen werden, dass die Beklagte Kosten für das Tier verauslagt hätte. Schließlich wäre es - verstünde man § 6 als ausschließliche Regelung der GbR-Auseinandersetzung - dem Zufall überlassen, ob die von der GbR an die Beklagte bzw. die Züchterin auszuzahlenden Nachzahlungen (§ 3 der Vereinbarung) bzw. Preisgelder (§ 4 der Vereinbarung) zum Zeitpunkt des Todes des Tieres gezahlt wären oder ersatzlos entfielen.
Mithin spricht die Vereinbarung selbst in ihrer Vielfältigkeit der enthaltenen Regelungen eindeutig dafür, in der Herausgabepflicht des KK in § 6 der Vereinbarung keinen jenseits der Auseinandersetzungsbilanz stehenden Einzelanspruch der Klägerin - unabhängig von der Frage, ob auch dieser richtigerweise von der Durchsetzungssperre betroffen wäre - zu sehen, sondern eine vereinbarte Modalität der Auseinandersetzung.
Damit ist der Beklagten und deren Berufung dahingehend Recht zu geben, dass die Verurteilung zur Erfüllung des Einzelanspruchs auf Herausgabe nicht hätte erfolgen dürfen.
2. Allerdings erweist sich das Begehr der Klägerin unter zutreffender Auslegung ihres Hauptantrags als weitestgehend begründet.
a.) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre erhoben wird, ohne weiteres das Feststellungsbegehren enthält, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird (vgl. BGH, II ZR 159/10, Urteil vom 04.12.2012, juris Rn. 46 mit zahlreichen Nachweisen) sowie des Umstandes, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.01.2023 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie jedenfalls eine vollständige Auseinandersetzung der GbR unter Berücksichtigung der berechtigten Gegenrechte der Beklagten wünscht, ist der Hauptantrag der Klägerin so auszulegen, dass er auf die Feststellung gerichtet ist, dass ihr selbst im Rahmen der Auseinandersetzung der GbR der KK nebst Zubehör zusteht und auf der anderen Seite der Beklagten im Sinne einer negativen Feststellungsklage keinerlei Rechte - insbesondere Zahlungsansprüche - zustehen.
Im Einzelnen:
aa.) Das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung den KK herauszugeben hat, ist begründet. Der klägerische Anspruch auf Herausgabe ist zwischen den Parteien im Gesellschaftsvertrag (dort § 6) schriftlich vereinbart. Die Beendigung der Gesellschaft ist mit dem Tod des Tieres eingetreten.
bb.) Die negative Feststellung dahingehend, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus der Auseinandersetzung zukommen, ist weitestgehend begründet.
aaa.) Der Beklagten stehen keine Ansprüche wegen der Haltungsbedingungen und insbesondere auch nicht wegen des eingetretenen Todes von DD zu.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis (Zöller-Greger, ZPO, 35. Auflage, § 256 Rn. 32), dass die von ihr behaupteten Pflichtwidrigkeiten bei der Haltung von DD (Größe und Ausgestaltung der Box, Anzahl der gehaltenen Tiere) kausal für die eingetretene Gesundheitsverschlechterung geworden sind, nicht zu führen vermocht.
Der Sachverständige Dr. JJ kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass Verletzungsmechanismen, die nicht im Zusammenhang mit den Haltungsbedingungen oder den anderen anwesenden Hengsten stehen, nicht sicher auszuschließen seien (S. 10 GA). Grund dafür sei, dass DD an einer cervikalen vertebralen Malformation (CVM) gelitten habe (S. 15 GA), welche jederzeit bei natürlichen Verhaltensmustern junger Pferde plötzlich zu einer Ataxie führen könne (S. 16 GA). Folge sei, dass durch einen beliebigen unbekannten Anlass - also unabhängig der Faktoren "Haltungsbedingungen" und "Verhalten anderer Hengste" - die Ataxieerscheinungen entstanden sein könnten (S. 18 GA). Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat hat er dies dahingehend ergänzt, dass sogar das natürliche Wachstum des Pferdes der Grund dafür sein könne, dass die Veranlagung in eine konkrete Klinik umschlage.
Die gut nachvollziehbaren und von dem Sachverständigen Dr. JJ als langjährigem und besonders forensisch erfahrenen Fachmann erläuterten Bewertungen überzeugen den Senat. Sie führen dazu, dass neben der von der Beklagten behaupteten Kausalität der Haltungsbedingungen die weitere Möglichkeit besteht, das "lediglich" eine unerkannte Veranlagung von DD in die erkennbaren Bewegungsstörungen umgeschlagen ist. Damit ist die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität der behaupteten Pflichtverletzungen mit der für das Beweismaß des § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit nicht möglich.
Daran ändern die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an dem Gutachten des Dr. JJ nichts. Der Sachverständige hat diese im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend widerlegt bzw. diese sind für sich gesehen ungeeignet, Zweifel zu erregen:
Das Argument der Beklagten, die Angaben des Sachverständigen zu der Stärke der Schwellung am Hals ginge ins Blaue hinein (Bl. 175 Bd. III d.A.), greift nicht. Denn der Sachverständige hat die Differenzialdiagnose der von der Beklagten behaupteten traumatischen Verletzung von DD nicht an diesem Umstand scheitern lassen, sondern dahingehend argumentiert, dass ein stark einwirkendes Trauma röntgenologisch anders dargestellt würde, als dies die vorliegenden Bilder täten (S. 15 GA).
Neben der Bildgebung spricht darüber hinaus das Argument gegen eine traumatische Verletzung, dass eine solche regelmäßig zum Tod des Tieres hätte führen müssen (S. 16 GA), was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Soweit die Beklagte hierzu behauptet hat, diese Bewertung des Sachverständigen stelle keine wissenschaftliche Aussage dar, hat der Sachverständige in seiner Anhörung erörtert, dass Pferde regelmäßig nicht in der Lage seien, ihren Kopf kontrolliert wieder zu befreien. Denn dazu müssten sie trotz eines dann (behauptet) entstandenen Wirbelbruchs eine kontrollierte 90 Grad Drehung mit dem Kopf durchführen, um in die Ausgangsposition zu kommen. Mit derartigen Fällen habe er - der Sachverständige - hinreichende Erfahrung. In diesen würden die Tiere mit dem Kopf in der Engstelle tot aufgefunden. Auch fehlten auf dem Röntgenbild und dem OP-Bericht entsprechende relevante Weichteilverletzungen, was ein solches Geschehen ebenfalls ausschließe.
Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen. Die von ihm mitgeteilten Erfahrungen, das Röntgenbild und der OP-Bericht ergeben ein widerspruchsfreies Bild, in dem eine Wirbelverletzung durch ein Einklemmen des Kopfes keinen Platz findet.
Soweit die Beklagte vier Vorbehandler als Zeugen dafür benennt, dass diese keine CVM diagnostiziert haben sollen, bedurfe es der Beweisaufnahme nicht. Denn der Zeugenbeweis ist nicht geeignet, eine Sachverständigenfrage zu beantworten. Dies hat der Sachverständige widerspruchsfrei getan, ob andere Tierärzte eine andere Diagnose gestellt hätten, ist unbeachtlich.
Die Argumente der Beklagten zu der Operation (Bl. 176 Bd. III d.A.) sind unerheblich für die Feststellungen des Sachverständigen zu den Beweisfragen. Ob die benannte Dissertation Aussagen zu Komplikationsraten bei derartigen Eingriffen enthält, steht in keinem Zusammenhang zu der Beweisfrage durch die Haltungsbedingungen bzw. die Artgenossen die Ataxie erlitten hat. Das gilt auch für die Frage, ob unter dem Eingriff eine Reposition der Subluxation möglich war.
Soweit in dem schriftlichen Gutachten keine Aussagen zu der Thermographie enthalten waren, hat der Sachverständige mündlich erörtert, dass diese lediglich geringe Weichteilverletzungen entnommen werden könnten, was sich in seine Beurteilung einfüge. Derart leichte Verletzungen können durch eine Störung des Bewegungsablaufs der Knochen entstehen, seien aber nicht ursächlich für die knöcherne Verletzung. Dafür seien sie viel zu dezent.
Wegen der nicht feststellbaren Kausalität der Haltung von DD für die Verletzungen konnte die Frage des Eigentums an den in der selben Box gehaltenen weiteren Hengsten auf sich beruhen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen steht es gerade nicht fest, ob die Haltungsbedingungen, die Artgenossen oder eine unbekannte andere Ursache aus dem natürlichen Verhaltensmuster von DD die Ataxie ausgelöst hat. Folglich ist die Frage des Eigentums für die Haftungsfrage nicht entscheidend.
Der Beklagten kommen in Bezug auf die Kausalitätsfrage auch keine Beweiserleichterungen zugute. Soweit sie diesbezüglich auf die Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen bei Pferdepensions- bzw. Einstellverträgen abstellt, liegt ein solcher nicht vor. Die wechselseitigen Pflichten der Parteien richten sich hier nach dem Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2020, also gerade keinem Pferdepensionsbzw. Einstellvertrag. Darüber hinaus war die Verwahrung des Tieres gerade nicht Schwerpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, denn der in dem Vertragstext niedergelegte Schwerpunkt lag in der bestmöglichen Förderung des Hengstfohlens, um dessen Einsatz als Deckhengst und im Dressursport zu erreichen.
bbb.) Die Berufung hat teilweise Erfolg, soweit mit der klägerischen negativen Feststellungsklage auch das Bestehen sämtlicher Ansprüche wegen der Behandlungskosten negiert wird.
Grundsätzlich haben sich die Parteien in der Vereinbarung vom 14.10.2020 (dort § 4) dahingehend geeinigt, dass die kompletten Unterhaltskosten von der Klägerseite zu tragen sind.
Vorliegend lag aber weder der zwischen den Parteien geregelte Fall üblicher Unterhaltskosten noch die von dem Landgericht angenommene (konkludente) Beendigung der GbR durch die Mitnahme des Pferdes vor. Kern der Vereinbarung zwischen den Parteien war der Wunsch, durch bestmögliche Förderung von DD den Wert und den Ertrag des Tieres zu maximieren. Ausweislich der in dem Gesellschaftsvertrag benannten möglichen Gewinnsummen und der Bereitschaft beider Parteien, Werte von erheblichem Wert (KK, DD) in die Gesellschaft einzubringen, sind beide Parteien von einem gewinnträchtigen Geschäft ausgegangen haben DD ein erhebliches Potential beigemessen. Das wird auch aus dem Vortrag beider Parteien mehr als deutlich. In diesem Kontext vermag der Senat der Wertung des Landgerichts nicht zu folgen, dass auf den vor Ort erteilten Ratschlag eines Tierarztes hin die gesamte gemeinsame Unternehmung konkludent durch das Verbringen des Tieres in eine Tierklinik beendet werden sollte. Dagegen spricht auch, dass der Kontakt zu der Tierklinik von Seiten der Klägerin hergestellt wurde. Das Landgericht hat nicht nur diesen Umstand, sondern auch "das bewusste Gewährenlassen dieser Handlungen" durch die Klägerin festgestellt (S. 12 LGU).
Auf der anderen Seite hat das Landgericht mehr als deutlich festgestellt, dass die Klägerin nicht bereit war, die Kosten entsprechend der Vereinbarung vom 14.10. alleine zu tragen. Dies fügt sich in den Umstand, dass die sportliche Förderung und die weitere Werthaltigkeit der Vereinbarung vom 14.10. in diesem Moment für beide Parteien ungewiss war. In diesem Moment lässt sich zum einen nicht feststellen, dass es der Wille der Klägerin war, auch für den Fall der Genesung von DD die GbR aufzulösen. Zum anderen lag die Sondersituation vor, dass die anstehenden Kosten gerade nicht unter die gewöhnlichen Unterhaltskosten fielen. Vielmehr ging es darum, Kosten zur Klärung der Weiterführung der GbR aufzubringen. Da für diesen Fall zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen ist, haften die Parteien diesbezüglich gem. § 722 BGB nach Köpfen. Bei einem Aufwand für die Feststellung (Behandlungskosten, Transportkosten usw. wie S. 6ff. der Klageerwiderung) nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von noch 6.539,94 Euro ergibt sich für jede Seite ein Kostenanteil von 3.269,97 Euro.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Bei einem Streitwert von bis zu 65.000,00 Euro (Beschluss vom 24.02.2023) ist die Zuvielforderung i.H.v. 3.269,97 Euro verhältnismäßig gering, höhere Kosten sind hierdurch nicht veranlasst worden.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).