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Pflichtfeld

§ 4 NPflExG - Pflicht zur Ablieferung von körperlichen Medienwerken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)
Amtliche Abkürzung
NPflExG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

(1) 1Die oder der Ablieferungspflichtige (§ 3 Abs. 1) hat von jedem körperlichen Medienwerk unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung ein Exemplar an die Landesbibliothek abzuliefern. 2Dies gilt nicht für Medienwerke, die nach § 6 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 11 Nr. 4 von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind.

(2) 1Zusammen mit dem körperlichen Medienwerk ist jeweils ein Exemplar der zu dem Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben abzuliefern. 2Außerdem ist jeweils auch ein Exemplar der zu dem Medienwerk gehörenden Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und anderen Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen, abzuliefern.

(3) 1Wird ein körperliches Medienwerk in verschiedenen Ausgaben veröffentlicht, so ist ein Exemplar jeder Ausgabe abzuliefern, auch wenn die Ausgaben inhaltlich identisch sind. 2Dies gilt nicht für unveränderte Neuauflagen von bereits abgelieferten körperlichen Medienwerken. 3Erscheinen verschiedene Ausgaben, die inhaltlich identisch sind, gleichzeitig, so ist nur ein Exemplar der beständigsten Ausgabe abzuliefern.

(4) 1Für körperliche Medienwerke, die nur einzeln auf Bestellung hergestellt werden, kann die Landesbibliothek anordnen, dass die oder der Ablieferungspflichtige zusätzlich zum Exemplar des körperlichen Medienwerkes oder an dessen Stelle das Medienwerk in unkörperlicher Form übermittelt. 2Die Übermittlung hat innerhalb einer von der Landesbibliothek gesetzten Frist zu erfolgen. 3Wird das Medienwerk nur in unkörperlicher Form übermittelt, so ist die Landesbibliothek berechtigt, ein Exemplar des körperlichen Medienwerkes zur Aufnahme in ihre Sammlung auf ihre Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen. 4Für die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Medienwerke gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.

(5) Die oder der Ablieferungspflichtige hat die Ablieferungen nach den Absätzen 1 bis 3 und die Übermittlungen nach Absatz 4 Satz 1 unentgeltlich und auf eigene Kosten vorzunehmen.