Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: 9 LA 109/23

Festsetzung der Hundesteuer wegen der Haltung von Herdenschutzhunden für einen Pferdebetrieb

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.01.2025
Aktenzeichen
9 LA 109/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0113.9LA109.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.08.2023 - AZ: 8 A 381/21

Fundstelle

  • DÖV 2025, 357

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist rechtlich nicht zu bestanden, zur Abgrenzung einer Hundehaltung zur persönlichen Lebensführung von einer gewerblichen Hundehaltung auf die zwingende Notwendigkeit der Hundehaltung für die Berufsausübung oder den Betrieb abzustellen.

  2. 2.

    Die Haltung von Herdenschutzhunden für einen Pferdebetrieb mag im Lichte der zunehmenden Wolfspopulation und der damit einhergehenden Zunahme der Wolfsübergriffe auf Nutztiere zwar nützlich sein, ist aber nicht unabdingbar notwendig.

  3. 3.

    Allein der Umstand, dass sich ein Hund überwiegend oder ausschließlich auf der Betriebsstätte aufhält, genügt für die Annahme, dass es sich um eine gewerbliche Hundehaltung handelt, nicht; er begründet auch keine entsprechende Vermutung.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 972,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, mit dem dieses ihre auf die (Teil-)Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 23. Juli 2021 und vom 12. Januar 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. September 2022 gerichtete Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin ist Halterin von insgesamt drei Hunden und wendet sich gegen die Hundesteuerfestsetzung durch die Beklagte für zwei Pyrenäenberghunde. Mit Bescheid vom 23. Juli 2021 setzte die Beklagte für diese beiden Hunde der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgehend von einer jährlichen Hundesteuer von 141,00 EUR (für den zweiten) bzw. 183,00 EUR (für jeden weiteren Hund) einen Betrag von 70,50 EUR bzw. 91,50 EUR fest. Eine Befreiung von der Hundesteuer für die beiden Herdenschutzhunde lehnte die Beklagte unter dem 12. August 2021 ab. Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Hundesteuer für ihre drei Hunde für das Jahr 2022 auf insgesamt 423,00 EUR fest, wovon 99,00 EUR auf den ersten Hund, 141,00 EUR auf den zweiten und 183,00 EUR auf den dritten Hund entfielen. Mit Änderungsbescheid vom 28. September 2022 setzte die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2022 hinsichtlich des dritten Hundes auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Gesamtschuldner fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass materiell-rechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Erhebung einer Hundesteuer durch die Satzung weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die Satzung begrenze den Steuergegenstand auf die Hundehaltung zu Zwecken der privaten Lebensführung. Die rein gewerbliche Hundehaltung berechtige die Gemeinde nicht zur Erhebung der Hundesteuer, weil es sich bei ihr nicht um ein persönliches Lebensbedürfnis handele.

Wesentlich für die Abgrenzung der steuerpflichtigen persönlichen gegenüber der steuerfreien, ausschließlich beruflich bzw. gewerblich bedingten Hundehaltung sei die nach außen hin hinreichend dokumentierte und regelmäßig vom Hundehalter im Einzelfall zu belegende Zielrichtung einer Haltung zu ausschließlich gewerblichen Zwecken. Sei die Hundehaltung zur Berufsausübung oder für den Betrieb nicht unabdingbar notwendig, so sei Voraussetzung für die Annahme einer Haltung zu "Erwerbszwecken" neben der nahezu ausschließlichen beruflichen/betrieblichen Verwendung die Wirtschaftlichkeit der zu diesem Zweck gehaltenen Hunde. Eine Wirtschaftlichkeit liege nur dann vor, wenn das durch den Einsatz der Hunde erwirtschaftete Einkommen auf längere Sicht mindestens die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten der Hunde decke.

Die Hundehaltung sei für den Betrieb der Klägerin weder unabdingbar notwendig noch wirtschaftlich. Die Voraussetzungen einer Heranziehung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hundesteuersatzung seien im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide erfüllt, weil die Klägerin zwei (weitere) Hunde in ihrem Betrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen habe. Der Nachweis, dass sie die zwei Herdenschutzhunde ausschließlich zu gewerblichen Zwecken halte, sei ihr nicht gelungen. Ihre Entscheidung, die Pferde und die Scheune nebst Sattelkammer durch zwei Herdenschutzhunde bewachen zu lassen, beruhe nicht auf rein betriebswirtschaftlichen, sondern auch auf persönlichen Gründen. Die Klägerin halte die beiden Hunde deshalb auch im privaten Interesse und damit im hundesteuerrechtlichen Sinne. Für die im Rahmen ihres Pferdebetriebes angebotenen Leistungen sei der Einsatz von zwei Herdenschutzhunden zwar nützlich, aber nicht zwingend notwendig, weil die Pferde in eingezäunten Bereichen auf Koppeln gehalten würden.

Die Hundehaltung der Klägerin sei außerdem nicht wirtschaftlich. Setze man pro Hund jährliche Unterhaltungskosten von 2.000,00 EUR an, so hätte die Klägerin darlegen müssen, dass durch den Einsatz der beiden Hunde Schäden an den auf ihrem Betrieb gehaltenen Pferden von jährlich über 4.000,00 EUR vermieden würden. Mangels anderweitiger Angaben sei davon auszugehen, dass die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der beiden Hunde der Klägerin dauerhaft höher seien, als das durch ihre Haltung und ihren Einsatz erwirtschaftete Einkommen.

Auch aus dem Einwand der Klägerin, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Beklagten Jagdgebrauchshunde von Hobbyjägern steuerbefreit seien, folge unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch auf Steuerbefreiung. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen Steuerbefreiungs- oder -ermäßigungstatbestand in ihrer Satzung zu schaffen, der im Falle der Klägerin zur Anwendung komme. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob und ggfs. in welchem Umfang sie eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer vorsehe.

Der für die Klägerin überraschende Wegfall der über einen Zeitraum von sechs Jahren gewährten Steuerbefreiung für die beiden Hunde bedeute auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Ein schutzwürdiges Vertrauen bestehe nicht. Schließlich liege auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil andere Kommunen in demselben und in einem anderen Landkreis Herdenschutzhunde von der Hundesteuer befreiten. Auch der Ermäßigungstatbestand in § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten sei nicht erfüllt.

Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung weder den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

1.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 3, vom 1.3.2022 - 9 LA 78/20 -, vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37, vom 16.8.2021 - 9 LA 53/20 -, vom 16.7.2019 - 9 LA 45/18 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29.11.2018 - 9 LA 63/18 -).

Gemessen daran hat die Klägerin nicht hinreichend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan.

a)

Die Klägerin macht mit ihrer Zulassungsbegründung zunächst geltend, dass es in der Rechtsprechung streitig sei, unter welchen Voraussetzungen ein Hund ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen diene. Die erste Alternative des Verwaltungsgerichts zur Einordnung einer Hundehaltung zu gewerblichen Zwecken, wonach die Hundehaltung zur Berufsausübung oder für den Betrieb unabdingbar notwendig sei, verenge den Begriff der Ausschließlichkeit über Gebühr. Das Merkmal der Ausschließlichkeit sei dann nur bei Artistikhunden, gewerblichen Hundezüchtern oder gewerblichen Hundehandlungen anzunehmen.

Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 - juris) die Auffassung vertreten, dass zu gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde nicht versteuert werden dürften. Damit werde klargestellt, dass betrieblich gehaltene Hunde stets nicht dem privaten Zweck zuzuordnen und somit steuerbefreit seien. Mit dieser Entscheidung hätte das Verwaltungsgericht Braunschweig der Klage stattgeben müssen.

Nach einer weiteren Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16.12.2002 - 2 S 2113/00 - juris) seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, etwa ob der Hund am Betriebssitz gehalten werde oder im Wohnhaus des Hundehalters. Werde der Hund im Wohnhaus gehalten, bestehe die Vermutung, dass er auch für private Zwecke angeschafft worden sei. Dieses sei vorliegend gerade nicht der Fall, sodass bereits aus den äußeren Umständen erkennbar sei, dass die Hunde ausschließlich ihrem, d. h. dem klägerischen, Betrieb zuzuordnen seien, so dass für sie eine Hundesteuer nicht zu erheben sei. Die Hunde seien für die Haltung als (reine) Familienhunde nicht geeignet und lebten ausschließlich auf der Hofstelle/Betriebsstätte.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 - juris Rn. 18, m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 8 und vom 27.6.2017 - 9 LA 35/16 - juris Rn. 4). Wird ein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 13 zur Übernachtungssteuer; BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - juris Rn. 2 zur Hundesteuer; ebenso Senatsbeschluss vom 27.9.2018 - 9 LA 27/18 - juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung der Tiere sei. Eine Mischnutzung, d. h. eine Haltung von Hunden, die sowohl beruflichen Zwecken als auch privaten Interessen diene, stehe der Steuerfreiheit entgegen. Sofern die Hundehaltung zur Berufsausübung oder für den Betrieb nicht unabdingbar notwendig sei, so sei Voraussetzung für die Annahme einer Haltung zu "Erwerbszwecken" neben der nahezu ausschließlichen beruflichen/betrieblichen Verwendung die Wirtschaftlichkeit der zu diesem Zweck gehaltenen Hunde.

Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, zur Abgrenzung einer Hundehaltung zur persönlichen Lebensführung von einer gewerblichen Hundehaltung auf die zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung oder den Betrieb abzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht der Rechtsnatur der Hundesteuer als einer Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG, die nicht erhoben werden darf, wenn die Hundehaltung nicht im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern allein zu Erwerbszwecken, also zur Einkommenserzielung erfolgt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.1.2021 - 4 ZB 20.1217 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 2.11.2006 - 10 B 5.06 - juris Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 16.12.2002 - 2 S 2113/00 - juris, Rn. 21). Insofern ist unerheblich, dass die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht ausdrücklich die Anforderung enthält, dass die Hundehaltung für den Betrieb zwingend notwendig ist. Dieses Kriterium ergibt sich aus der Negativabgrenzung zu dem Merkmal der persönlichen Lebensführung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Mithin kann unter Ausblendung wirtschaftlicher Erwägungen nur dann eine Hundehaltung (auch) zur persönlichen Lebensführung verneint werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder der Erwerbszweck erheblich erschwert würde, weil die Haltung für den Betrieb zwingend notwendig ist. Solche beruflichen oder gewerblichen Zwecke liegen insbesondere vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist. In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 40). Wenn ein Betriebsinhaber in seinem Betrieb einen Hund hält, obwohl dies aus betrieblichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist, dann betreibt er einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung, der nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden darf.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem (Zwischen-)Ergebnis gekommen, dass die Haltung von zwei Herdenschutzhunden für den Betrieb der Klägerin nicht unabdingbar notwendig ist. Dabei stellt der Senat keineswegs in Abrede, dass für einen Betrieb wie dem klägerischen im Lichte der zunehmenden Wolfspopulation und der damit einhergehenden Zunahme der Wolfsübergriffe auf Nutztiere die Haltung von Herdenschutzhunden nützlich sein kann - davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Die bloße Nützlichkeit ist indes keine Notwendigkeit im vorstehenden Sinne und daher für den Entfall der Hundesteuerpflicht nicht ausreichend. Zwar vermittelt die Einzäunung von Herden etwa mittels Elektrozäunen keinen 100-prozentigen Schutz hinsichtlich der von Wölfen und ggf. auch von Füchsen ausgehenden Gefahren. Auch wird der Einsatz von Herdenschutzhunden zum Schutz vor Wölfen u. a. von öffentlicher Seite allgemein propagiert und gefördert, da der Herdenschutz durch die Hunde zusätzlich erhöht wird. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit ihres Einsatzes (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.01.2021 - 4 ZB 20.1217 - juris Rn. 16). Insofern wird in der Rechtsprechung ein entscheidender Unterschied zu Hütehunden gesehen, die zur Bewachung von Herden auf freien Weiden ohne eingrenzende Zäune gehalten werden (vgl. VG München, Urteil vom 12.01.2023 - M 10 K 19.5083 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Offenbleiben kann vorliegend, ob die Pferde der Klägerin und die bei ihr eingestellten (Kunden-)Pferde in einer Herde dauerhaft auf der Weide gehalten werden oder über Nacht in den Stall kommen. Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend auch für den Fall, dass die Pferde der Klägerin 24 Stunden am Tag im Sommer wie im Winter auf der Weide gehalten werden, den Einsatz der beiden Hunde als Herdenschutzhunde als zwar nützlich, aber nicht zwingend erforderlich angesehen, weil die Pferde in eingezäunten Bereichen auf Koppeln gehalten werden. Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten; die Notwendigkeit im o. g. Sinne ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Ebenso wenig ist erkennbar, warum für den Betrieb der Klägerin mehr als ein Hund für die Erwerbszwecke zwingend notwendig wäre.

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1997 (- 22 A 2455/96 - juris, Rn. 7 ff.) bezieht, übersieht sie, dass das Gericht eine Teilunwirksamkeit der dort in Rede stehenden Hundesteuersatzung u. a. festgestellt hat, soweit diese nach ihrem Steuergegenstand "das Halten von Hunden im Stadtgebiet" über die Fälle, in denen zulässigerweise Hundesteuer erhoben werden kann, hinausging, und insofern ausgeführt hat, dass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken halte, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibe und nicht der Hundesteuerpflicht unterliege. Unter welchen Voraussetzungen von einer Hundehaltung zu gewerblichen Zwecken auszugehen ist, musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem konkreten Fall nicht klären. Es hat in seinen Ausführungen zur Teilunwirksamkeit der dortigen Satzung vorausgesetzt, dass eine gewerbliche Haltung vorliegt; es hat nicht definiert, welche Kriterien für eine gewerbliche Hundehaltung ins Feld zu führen sind.

Die Schlussfolgerung der Klägerin, wonach das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klarstelle, dass betrieblich gehaltene Hunde stets nicht dem privaten Zweck zuzuordnen seien, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Insofern erweist sich die klägerseits vorgenommene Gleichsetzung "gewerblich" mit "betrieblich" als unzutreffend. Davon geht im Übrigen auch die Satzung der Beklagten aus, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 auch die Konstellation anspricht, dass ein Hund in einem Betrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen wird. Dies entspricht der Lebensrealität und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Aussage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, dass die Hundehaltung zu gewerblichen Zwecken nicht der Hundesteuerpflicht unterliegt, steht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Widerspruch. Es hat ebenfalls zugrunde gelegt, dass die rein gewerbliche Hundehaltung die Gemeinde nicht zur Erhebung der Hundesteuer berechtige, weil es sich bei ihr nicht um ein persönliches Lebensbedürfnis handele; das Halten eines Hundes zu Erwerbszwecken sei demnach kein Halten im hundesteuerrechtlichen Sinne.

Auch der klägerische Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 (- 2 S 2113/00 - juris) vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Nach Ansicht der Klägerin soll dieser Entscheidung zu entnehmen sein, dass für den Fall, dass der Hund im Wohnhaus gehalten werde, die Vermutung bestehe, dass er auch für private Zwecke angeschafft worden sei; dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die Klägerin übersieht insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter ausdrücklicher Aufgabe dieser Ansicht inzwischen davon ausgeht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst sei oder ob sie persönlichen Zwecken diene, mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden könne (vgl. Urteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 39).

Die Anwendung dieses Kriterium überzeugt im Übrigen auch in der Sache nicht. Allein der Umstand, dass sich ein Hund überwiegend oder ausschließlich auf der Betriebsstätte aufhält, genügt für die Annahme, dass es sich um eine gewerbliche Hundehaltung handelt, nicht; er begründet auch keine entsprechende Vermutung. Es ist keineswegs fernliegend oder unwahrscheinlich, dass auch ein an der Betriebsstätte gehaltener Hund teilweise oder überwiegend aus privaten Gründen gehalten wird und damit der persönlichen Lebensführung zuzuordnen ist. Dieses - inzwischen durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgegebene - Kriterium erweist sich vor diesem Hintergrund für die hier vorzunehmende Abgrenzung als nicht tauglich.

Ist demnach die Haltung von zwei Herdenschutzhunden für den Betrieb der Klägerin nicht unabdingbar notwendig, kann offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - im Falle der nicht zwingenden Notwendigkeit die Klägerin auch dann aus dem Steuertatbestand ausscheiden könnte, sofern die Hundehaltung wirtschaftlich wäre (unter Bezug auf BayVGH, Beschluss vom 19.1.2021 - 4 ZB 20.1217 - juris Rn. 20, dort zu den Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes). Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht das Vorliegen dieser Voraussetzung rechtfehlerfrei verneint (dazu sogleich).

b)

Die Klägerin wendet sich weiter erfolglos gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihre Hundehaltung nicht wirtschaftlich sei. Sie habe dargelegt, dass bei einem Wolfsangriff zum einen die Schäden an den Pferden selbst eintreten könnten und zum anderen auch aufgeschreckte und traumatisierte Pferde über längere Zeit für den Einsatz im Reitunterricht nicht mehr geeignet wären. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es entscheidend darauf an, wie wahrscheinlich ein Wolfsübergriff sei. Vorauszuschicken sei, dass Wolfsschutzzäune mit einer Höhe von 1,20 m gegen das Überwinden von Wolfsübergriffen nicht effektiv schützten. Bei präventiven Maßnahmen wie bei dem Einsatz von Herdenschutzhunden sei die Frage der Wirtschaftlichkeit anhand einer Prognose zu beurteilen. Unzweifelhaft nehme die Zahl der Wölfe in Niedersachsen erheblich zu und nahezu flächendeckend auch die Fälle von Wolfsübergriffen auf Nutztiere. Es sei dargelegt worden, dass die Pferdeherde wertvoll sei und dass erhebliche Erwerbsverluste etwa durch den Ausfall von Unterrichtszeiten zu erwarten seien, die einen Schaden noch weiter erhöhten und auch nicht versicherbar seien. Aufgrund der Zunahme der Wolfsübergriffe sei ein Vorfall wahrscheinlich, insbesondere aufgrund der Offenstallhaltung in ihrem Betrieb. Es sei somit auch zulässig, dass aufgrund einer Prognose der erheblichen Schäden sich die Hundehaltung als wirtschaftlich darstelle. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führte dazu, dass bei präventiven Schutzmaßnahmen zunächst ein Wolfsübergriff hingenommen werden, der Schaden im Einzelnen ermittelt werden müsste und dann beurteilt werden könnte, ob die zukünftige Hundehaltung sich rentiere und wirtschaftlich sei.

Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Zwar ist der Klägerin insofern zuzustimmen, als der Nachweis für infolge der Hundehaltung ausgebliebene Schäden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Gleichwohl macht dies eine entsprechende Darlegung durch den Hundehalter nicht obsolet. Insofern ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass im Rahmen der vorzunehmenden Prognose durch die Klägerin darzulegen ist, dass sich die Haltung der beiden Hunde als nachhaltig profitabel erweist. Eine Wirtschaftlichkeit liegt nur dann vor, wenn das durch den Einsatz der Hunde erwirtschaftete Einkommen bzw. hier die Höhe der vermiedenen Schäden auf längere Sicht mindestens die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten der Hunde deckt. Dazu bedarf es einer Ermittlung dieser Kosten und einer Prognose der durch den Einsatz der Hunde zu erwartenden Vermeidung von Schäden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.01.2021 - 4 ZB 20.1217 - juris Rn. 20 ff.).

Eine diesen Anforderungen genügende Wirtschaftlichkeitsberechnung hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder im Zulassungsverfahren vorgelegt. Sie hat bereits die einmalig und laufend anfallenden Kosten für die Hunde nicht konkret beziffert. Soweit es die Darlegung der vermiedenen Schäden betrifft, genügt der bloße Hinweis auf den nicht unerheblichen Wert der Pferde nicht. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht überdies darauf hin, dass der Hinweis auf Wolfssichtungen in der Umgebung und wahrscheinliche Wolfsübergriffe auf Hunde keine konkreten Anhaltspunkte für die Vermeidung von Schäden in einer bestimmten Größenordnung auf dem klägerischen Betrieb liefert. Die Behauptung, dass Wolfsübergriffe auf ihren Betrieb wahrscheinlich seien, hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend untermauert.

c)

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Satzung der Beklagten aus Gleichbehandlungsgrundsätzen eine Steuerfreiheit für Herdenschutzhunde vergleichbar zu der Regelung zu brauchbaren Jagdhunden vorsehen müsse. Es bleibe unberücksichtigt, dass Herdenschutzhunde in Anbetracht der explodierenden Wolfspopulation eine ähnliche Bedeutung hätten. Sie dienten vorliegend nicht nur dem Interesse des einzelnen Halters, sondern auch dem öffentlichen Wohl, indem Herdenschutzhunde gewährleisteten, dass es weniger Wolfsübergriffe auf Nutztiere gebe und somit die Wolfspopulation entsprechend verständig in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Anders als bei den Jagdhunden komme bei Herdenschutzhunden noch hinzu, dass sie gewerblichen Zwecken dienten.

Auch dieses Vorbringen begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt. Die Maßstäbe des Gleichheitssatzes im Steuerrecht gelten auch für Befreiungen und Ermäßigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - juris Rn. 124, 135). Es kommt nicht darauf an, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90; vgl. Senatsbeschluss vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 24).

Das Verwaltungsgericht hat hier unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beanstandungsfrei eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint. Dabei hat es auch die o. g. Einwände der Klägerin, die einen Vergleich zu Jagdhunden bzw. Hobbyjägern zieht, berücksichtigt. Es hat ausgeführt, dass aus der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Beklagten für Jagdgebrauchshunde unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch auf Steuerbefreiung der klägerischen Herdenschutzhunde folge. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen Steuerbefreiungs- oder -ermäßigungstatbestand in ihrer Satzung zu schaffen, der im Falle der Klägerin zur Anwendung komme. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch berücksichtigt, dass die Steuerbefreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Beklagten nicht die Berufs-, sondern die Hobbyjäger privilegiert. Obgleich die Haltung der beiden Herdenschutzhunde der Klägerin dem Schutz ihrer Pferde dienen solle und damit ihrem Gewerbebetrieb zugutekomme, werde sie gegenüber dem steuerbefreiten Hobbyjäger nicht in einer Weise benachteiligt, die schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Der Satzungsgeber dürfe im Rahmen seines besonders weiten Ermessens bei der Schaffung von Ausnahmennormen im Abgabenrecht festlegen, welchen Personenkreis er begünstige und die Begünstigung gleichzeitig an die Erfüllung besonderer Bedingungen knüpfen. So könnte sich die Privilegierung von Jagdgebrauchshunden privater Jäger damit begründen lassen, dass die Jagd dem Tier- sowie dem Naturschutz und damit dem Allgemeininteresse diene.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen, die private und gewerbliche Pferdehaltung diene ähnlich wie die Jagd dem Allgemeininteresse, überzeugt nicht. Die Annahme der Klägerin, dass Herdenschutzhunde gewährleisteten, dass es (insgesamt) weniger Wolfsübergriffe auf Nutztiere gebe, erscheint zweifelhaft, da die Hunde der Klägerin (allenfalls) die Pferde auf ihren eigenen Flächen schützen. Unklar bleibt, inwiefern die Hunde der Klägerin dem Gemeinwohl dienen, weil durch sie die Wolfspopulation entsprechend verständig in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Jedenfalls ist auch dieses Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zu ziehen.

2.

Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Auch wenn das Zulassungsvorbringen der Klägerin eine grundsätzlich bedeutsame Frage nicht eindeutig benennt, lässt sich dem letzten Absatz auf Seite 6 der Zulassungsbegründung entnehmen, dass die Klägerin die Frage augenscheinlich für grundsätzlich bedeutsam hält, ob eine Steuerfreiheit bei gewerblich gehaltenen Hunden nur dann in Betracht kommt, wenn die Hundehaltung für den Betrieb unabdingbar ist oder aber im Fall der Nichtunabdingbarkeit die Hundehaltung wirtschaftlich ist. Diese Frage sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Diese Fragestellung hat das Verwaltungsgericht aber in dieser Weise seiner Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung von der zutreffenden Prämisse ausgegangen, dass die ausschließlich berufliche bzw. gewerbliche Hundehaltung die Gemeinde nicht zur Erhebung der Hundesteuer berechtigt. Es hat sodann für die Frage, wann eine Haltung zu ausschließlich gewerblichen Zwecken vorliegt, darauf abgestellt, ob die Hundehaltung für den Betrieb unabdingbar sei oder aber im Fall der Nichtunabdingbarkeit die Hundehaltung wirtschaftlich sei. Die Frage, ob eine gewerbliche Hundehaltung steuerfrei ist, hat das Verwaltungsgericht mithin bejaht. Wahrscheinlich zielt die Fragestellung der Klägerin auf betrieblich gehaltene Hunde. Sollte die Klägerin geklärt haben wollen, unter welchen Voraussetzungen eine Hundehaltung in einem Betrieb als gewerblich anzusehen ist und damit nicht der Hundesteuerpflicht unterfällt, ergibt sich daraus nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das notwendige Klärungsbedürfnis besteht nicht, da sich die aufgeworfene Frage auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in der Literatur und Rechtsprechung umstritten sei. Die von ihr behauptete Varianz in der obergerichtlichen Rechtsprechung existiert nach den obigen Ausführungen in der Form nicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts und beruht im Hinblick auf die Fortgeltung der angefochtenen Bescheide für Folgejahre auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).