Art. 1 PAKZuStVBeitrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- PAKZuStVBeitrG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040
(1) Dem am 6. Mai 2025 unterzeichneten Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag und die Beitrittserklärung werden nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.