Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.12.2024, Az.: 1 Ws 294/24

Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrecht

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.12.2024
Aktenzeichen
1 Ws 294/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 31392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2024:1204.1WS294.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 27.09.2022 - AZ: 1 KLs 407 Js 18835/22
LG Göttingen - 30.09.2024 - AZ: 50 StVK 224/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Entscheidungen über die Fortdauer von Unterbringungen in der Entziehungsanstalt ist lediglich § 67 StGB in der vor dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen findet im Vollstreckungsverfahren neues Recht Anwendung.

  2. 2.

    Die Fortdauer der Maßregel darf gem. §§ 67d Abs. 5 Satz 1, 64 Satz 2 StGB in neuer Fassung nur noch beschlossen werden, wenn sich aus der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten sowie dem Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades ein Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu erwarten ist. Die nach altem Recht genügende hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Therapieerfolg reicht nicht mehr.

In der Maßregelvollstreckungssache
betreffend
F. M. H. ,
geboren am ....... 1982 in M.,
zurzeit Maßregelvollzugszentrum M., ........,
- Pflichtverteidigerin:
Rechtsanwältin G. W.-L., ..... -
- Wahlverteidiger:
Rechtsanwalt P. G., .... -
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Fortdauer der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 4. Dezember 2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 30. September 2024 aufgehoben.

  2. 2.

    Die mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. September 2022 (1 KLs 407 Js 18835/22) angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.

  3. 3.

    Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

    1. a.

      Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt auf 5 Jahre.

    2. b.

      Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der noch namentlich benannt werden wird.

    3. c.

      Die nähere Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht und die namentliche Benennung des Bewährungshelfers wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen übertragen.

  4. 4.

    Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Führungsaufsicht wird dem Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen in M. übertragen.

  5. 5.

    Die weitere Vollstreckung der Reste der mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. September 2022 verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

  6. 6.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. September 2022 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osterode vom 30. November 2021 und der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 16. März 2022 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten belegt. Weiter wurde gegen den Verurteilten durch dieselbe Entscheidung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Daneben wurden die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 7,99 € angeordnet.

Die sachverständig beratene Kammer hat hierzu festgestellt, dass der Verurteilte im Alter von 15 Jahren begonnen habe, Alkohol zu sich zu nehmen. Im Zuge der Trennung von seiner Partnerin im Jahr 2000, wobei der aus der vierjährigen Beziehung hervorgegangene Sohn bei der Mutter verblieben sei, habe der Verurteilte regelmäßig Alkohol konsumiert. Aus einer ca. drei Jahre andauernden Folgebeziehung stamme ein weiteres, 2006 geborenes Kind, welches nach der Trennung ebenfalls bei der Kindsmutter verblieben sei. Der Alkoholkonsum des Verurteilten habe in dieser Zeit zugenommen.

Zwischen 2009 und 2011 habe der Verurteilte diverse kurzzeitige stationäre Entgiftungsbehandlungen durchgeführt, welche jedoch allenfalls zu einer vorübergehenden Abstinenz geführt hätten. Aus einer von Dezember 2011 bis März 2012 durchgeführten stationären Alkoholentwöhnungstherapie sei der Verurteilte entlassen worden, nachdem es während der Belastungserprobungen jeweils zu Suchtmittelrückfällen gekommen sei. Im Rahmen einer weiteren, stark problembehafteten Beziehung habe sich der Alkoholkonsum des Verurteilten immer weiter gesteigert.

Mit Urteil des Amtsgerichts Seesen vom 2. März 2011 wurde neben der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten erstmals die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dem lag u.a. zugrunde, dass der Verurteilte in zwei Fällen Polizeibeamte beleidigt und in einem Fall seine damalige Lebensgefährtin in deren Wohnung geschlagen, bedroht und ihren Fernseher zerstört hatte. Diese Unterbringung war aufgrund der weiteren Anordnung einer Unterbringung mit Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. Juni 2014, durch das eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verhängt wurde, erledigt (§ 67f StGB). Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Verurteilte mit einem Messer bewaffnet in die Wohnung eines Bekannten eingedrungen war, um dort mit einer Freundin zusammen in deren Eigentum stehende Gegenstände herauszuholen. Des Weiteren hatte er seiner ehemaligen Partnerin nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Faust in das Gesicht geschlagen und in zwei Fällen Waren aus einem Drogeriemarkt entwendet.

Ab dem 11. Dezember 2013 wurde die Maßregel vollzogen. Das Landgericht Hildesheim setzte mit Beschluss vom 31. Januar 2017 jene Unterbringung sowie die Reste der Gesamtfreiheitsstrafen für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung aus. In dem Aussetzungsbeschluss stellte die Strafvollstreckungskammer fest, dass der Verurteilte im September 2015 für zwei Tage passiv aus dem Maßregelvollzug entwichen sei, nachdem seine damalige Lebenspartnerin ihm gegenüber geäußert habe, sich von ihm trennen zu wollen. Zu einem Rückfall sei es dabei nicht gekommen. Im Juni 2016 habe sich die Lebenspartnerin des Verurteilten dann endgültig von diesem getrennt. Daraufhin sei es zu einer - zumindest kurzzeitigen - erneuten passiven Entweichung des Verurteilten sowie zu einem Rückfall in den Alkoholkonsum gekommen, weshalb die bereits geplante und vorbereitete Entlassung aus der Unterbringung nicht habe erfolgen können. Die Strafvollstreckungskammer sah den Verurteilten entsprechend den eingeholten Gutachten als austherapiert an. Die zweimaligen passiven Entweichungen im Zusammenhang mit zwischenmenschlichen Krisen sprächen zwar für die seinerzeitige fehlende persönliche Festigung des Verurteilten, könnten aber sogar auf eine reduzierte Gefährlichkeit hindeuten. Der Verurteilte wurde im Februar 2017 aus dem Vollzug jener Unterbringung entlassen und lebte zunächst abstinent.

Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 27. September 2022 seien im Jahr 2018 innerhalb kurzer Zeit sowohl die Großmutter als auch der Vater des Verurteilten verstorben, der daraufhin wieder dem Alkohol verfallen sei und schließlich mindestens eine Flasche Wodka täglich konsumiert habe. Als sich deswegen seine damalige Partnerin von ihm trennte, sei der Verurteilte wieder vollständig in die Sucht abgerutscht. Er habe täglich und in erheblichen Mengen Alkohol konsumiert und daneben regelmäßig Benzodiazepine eingenommen, um körperlichen Entzugssymptomen vorzubeugen. Seine Alkoholsucht sei so weit fortgeschritten gewesen, dass er bereits bei einem Abfall seines Alkoholpegels unter ca. 1,00 Promille drohte, entzügig zu werden, schmerzhafte Krampfanfälle zu erleiden sowie ohnmächtig zu werden.

Wegen mehrerer Nachverurteilungen wurde die Strafaussetzung mit Beschluss vom 19. Juli 2022 widerrufen und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt.

So beging er am 7. September 2017 eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, am 20. August 2021 konsumierte er in einem Restaurant u. a. Bier und Schnaps in größerer Menge und beging einen Betrug, indem er dieses verließ, ohne zu bezahlen, nachdem er zuvor wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde aufgetreten war. Außerdem wurde er wegen Diebstahls verurteilt, weil er am 10. Oktober 2021 diverse Gegenstände, darunter Alkoholika, aus einer Drogerie entwendete.

Aus den Feststellungen des Landgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 27. September 2022 zu den Anlasstaten ergibt sich, dass der Verurteilte bei Tatbegehung entweder unter dem Einfluss von Alkohol und teilweise zusätzlich von Benzodiazepinen stand oder die Taten aus Angst vor drohenden Entzugssymptomen beging. Tatobjekte der abgeurteilten Eigentumsdelikte waren stets Alkoholika.

Auf die weiteren Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zu den Vorstrafen und zur Haft- und Therapiegeschichte des Verurteilten sowie zu den Anlasstaten, wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 14-15 Bd. I VH 407 Js 18835/22).

Zur Begründung der Unterbringungsanordnung hat sich die Strafkammer der Einschätzung der Sachverständigen angeschlossen, dass die bislang gescheiterten Behandlungen den Erfolgsaussichten einer neuerlichen Therapie, die an die bisher erzielten Therapieerfolge anknüpfen könne, nicht entgegenstünden. Der Verurteilte habe einen klaren Therapiewunsch formuliert und nach seiner Entlassung im Jahr 2017 für einen längeren Zeitraum abstinent leben können. Der Rückfall sei durch eine emotionale Ausnahmesituation aufgrund des Todes zweier Familienangehöriger verursacht worden.

Die gegenständliche Unterbringung in der Entziehungsanstalt wird seit dem 1. Februar 2023 im Maßregelvollzugszentrum (MRVZN) Niedersachsen in M. vollstreckt. Die verlängerte Höchstfrist ist auf den 27. November 2026 berechnet. Der gemeinsame 2/3 Termin war am 26. November 2024 erreicht.

Der Verlauf der Unterbringung war zunächst beanstandungsfrei. Auf Grundlage der Stellungnahmen des MRVZN in M. vom 5. Juni und 20. November 2023 sowie 14. Mai 2024 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Beschlüssen vom 12. Juli 2023, 15. Januar 2024 und 14. Juni 2024 jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. In den Stellungnahmen wird der Verurteilte als therapiewillig, kooperativ, konstruktiv und zuverlässig beschrieben. Das Maßregelvollzugszentrum diagnostiziert psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Opioide und Sedativa oder Hypnotika sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen.

Er sei zunächst abstinent geblieben und habe seit Ende November 2023 Einzel- und Tagesausgänge durchführen können. Am 4. Juni 2024 sei er auf seinen Wunsch und Empfehlung seiner Therapeuten zum Probewohnen in die stationäre Einrichtung "Kaffeetwete" in L. verlegt worden.

Am 9. Juli 2024 teilte das MRVZN in M. schriftlich mit, dass sich der Verurteilte - zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt - ohne vorherige Absprache und fachärztliche Anordnung von einem Hausarzt ein Potenzmittel habe verordnen und von einer Apotheke ausgeben lassen. Die Kosten hierfür habe er sich vom MRVZN erstatten lassen wollen und behauptet, er habe das Medikament selbst nicht benötigt, sondern an einen Bekannten weitergeben wollen. Zur Abklärung dieses Sachverhalts sei der Verurteilte am 8. Juli 2024 in das MRVZN in M. einbestellt worden. Er habe sich dort am folgenden Tag einfinden und sich ggf. auf eine Übernachtung einstellen sollen, worauf er mit großem Unverständnis reagiert habe. Am 9. Juli 2024 habe der Verurteilte seiner Therapeutin telefonisch mitgeteilt, er werde sich nicht in M. einfinden, da er befürchte, "dann nie mehr dort herauszukommen". Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits nicht mehr in der Einrichtung "Kaffeetwete" befunden und auf seine Therapeutin einen intoxikierten Eindruck gemacht; er habe ihr gegenüber aber verneint, Suchtmittel konsumiert zu haben. Hiernach habe der Verurteilte sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Am selben Tag sei die Fahndung nach ihm eingeleitet worden.

Laut polizeilicher Mitteilung vom 22. Juli 2024 habe der Verurteilte am 18. Juli 2024 erst die Stationsleitung der MRVZN in M. und später einen Mitpatienten angerufen, sich "für die gemeinsame Zeit" bedankt und seinen bevorstehenden Suizid angekündigt.

Ausweislich der polizeilichen Mitteilung vom 5. August 2024 sowie der Verfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 7. August 2024 wurde der Verurteilte am 3. August 2024 um 21:12 Uhr nahe einem Einkaufsmarkt in S. aufgegriffen. Er habe sich zunächst ein Messer an den eigenen Hals gehalten und gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten sodann angekündigt, er werde sich von diesen erschießen lassen, wenn sie ihm näherkämen. Er habe angegeben, sein Vater sei verstorben, er stünde unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, sei alkoholabhängig und benötige dringend Alkohol. Die Beamten hätten den Verurteilten überzeugen können, das Messer abzulegen. Aufgrund des Ortes und der Zeit der Festnahme habe diese große öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Bei dem Verurteilten seien 8 Gramm Amphetamine aufgefunden worden, er habe einen Atemalkoholwert von 1,31 Promille gehabt.

Am Folgetag wurde der Verurteilte wieder in das MRVZN in M. aufgenommen.

Mit Verfügung vom 7. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig beantragt, die weitere Vollstreckung der Maßregel für erledigt zu erklären. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB lägen nicht mehr vor. Der Verurteilte sei durch seinen erneuten Rückfall zu alten Verhaltensmustern zurückgekehrt. Es sei ihm nicht gelungen, die im Rahmen der Unterbringung erlernten Techniken zur Vermeidung von Rückfällen erfolgreich anzuwenden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass das Therapieziel nicht mehr zu erreichen sei. Zudem habe der Verurteilte im Rahmen seiner Entweichung mehrere Straftaten (Besitz von Betäubungsmitteln, Nötigung der bei seiner Ergreifung eingesetzten Polizeibeamten mit der Drohung, sich umzubringen) begangen.

Am 30. September 2024 wurde der Verurteilte durch den zuständigen Richter der Strafvollstreckungskammer im MRVZN in M. im Beisein der stellvertretenden ärztlichen Direktorin des MRVZN sowie seiner Verteidigerin angehört.

Nach den Angaben der stellvertretenden ärztlichen Direktorin habe der Verurteilte nach seiner Wiederaufnahme in die Klinik angegeben "alles an Drogen genommen" zu haben, u. a. habe er Opioide, Heroin, THC, Alkohol und Kokain konsumiert. Opioide, Heroin, THC und Alkohol seien in den Suchtmittelkontrollen noch nachweisbar gewesen. Der Verurteilte sei sich zunächst nicht sicher gewesen, ob er die Therapie fortsetzen wolle. Nach seiner Entgiftung und anschließenden Substituierung, die zum Zeitpunkt der Anhörung ausgeschlichen werde, habe sich der Verurteilte entschieden, die Behandlung fortzusetzen. Durch den Widerruf der Lockerungen habe sich die Behandlung verzögert, sie könne aber in der bis zur verlängerten Höchstfrist verbleibenden Zeit erfolgreich abgeschlossen werden. Der Verurteilte habe die Therapieangebote wahrgenommen. Seine Urinproben seien außer dem Substitut negativ geblieben. Die Einrichtung "Kaffeetwete" sei bereit, den Verurteilten wieder aufzunehmen. Wann wieder weitere Lockerungen bewilligt werden könnten, sei schwierig zu sagen. Der Suizid der Mutter des Verurteilten am 20. August 2024 - auch der Vater habe sich im Jahre 2018 suizidiert - habe die Instabilität des Verurteilten erhöht.

Der Verurteilte erklärte, er könne "hier drinnen" nichts mehr lernen. Nur draußen könne er noch was lernen. Er wolle die Therapie weitermachen. Er wolle aber seine Kinder sehen. Das habe ihm die ärztliche Direktorin zugesagt, sei aber plötzlich nicht mehr möglich.

Zu den weiteren Inhalten der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 18-20 Bd. II VH Js 18835/22) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat das Landgericht Göttingen die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung damit begründet, dass sich der Verurteilte therapiewillig zeige, er seit seiner Entweichung beikonsumfrei geblieben sei und die Klinik eine positive Behandlungsprognose stelle. Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Braunschweig am 16. Oktober 2024 zugestellt.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024, per Fax eingegangen beim Landgericht Göttingen am folgenden Tag, hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Verurteilte sei bereits bei seiner ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rückfällig geworden und habe dies seinerzeit u. a. mit dem Suizid seines Vaters begründet. Der jüngste Rückfall habe gezeigt, dass der Verurteilte die in der neuerlichen Therapie erlernten Techniken zur Bewältigung persönlicher Krisen nicht anwenden könne. Auch sei der Verurteilte - wie schon bei der Anlasstat - bei seiner Festnahme nach der Entweichung erneut mit einem Messer bewaffnet gewesen und habe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Zudem sei bereits fraglich, ob der vom Verurteilten behauptete Suizid seiner Mutter am 20. August 2024 tatsächlich der Grund für den Rückfall war. Auch zeigten die Äußerungen des Verurteilten im Rahmen seiner Anhörung am 30. September 2024, dass er sich selbst als austherapiert ansehe. Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Bl. 75-77 Bd. II VH 407 Js 18835/22) Bezug genommen.

Dem ist die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 beigetreten. Es lägen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, die mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades die Wertung rechtfertigen würden, dass der Verurteilte durch die Behandlung geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Hang bewahrt werden könnte. Daran, dass sich der Verurteilte nach den Angaben der stellvertretenden ärztlichen Direktorin des MRVZN zunächst nicht sicher gewesen sei, ob er die Therapie fortführen wolle, sowie in seinen eigenen Äußerungen im Rahmen der Anhörung zeige sich, dass der Verurteilte sich selbst für austherapiert halte und für ihn erneute Vollzugslockerungen im Vordergrund stünden. Das jüngste Entweichen des Verurteilten aus dem Vollzug und der damit verbundene Rückfall in den Hang würde zugleich eine Rückkehr in alte Verhaltensmuster darstellen. Es habe sich wiederholt gezeigt, dass der Verurteilte auch nach einer abgeschlossenen Therapie nicht in der Lage sei, außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs auf persönliche Krisen angemessen zu reagieren und konsumfrei zu bleiben. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig (Bl. 83-89 VH Bd. II 407 Js 18835/22) Bezug genommen. Sie hat beantragt, wie zu Ziff. 1) und 2) erkannt.

Der Verteidiger hat beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen. Es bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg. Die Klinik könne dies am besten beurteilen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 67d Abs. 5 StGB) und form- wie fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB n.F. liegen nicht mehr vor. Die Unterbringung ist gem. § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären.

Bei Entscheidungen über die Fortdauer von Unterbringungen in der Entziehungsanstalt ist lediglich § 67 StGB in der vor dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen findet im Vollstreckungsverfahren neues Recht Anwendung (OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 Ws 317/23, Rn. 13 ff.; ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 Ws 298/23, Rn. 17; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 - 1 Ws 17/24 Rn. 22; jew. juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2024 - 1 Ws 58+59/24, nicht veröffentlicht;). Daraus folgt, dass die Fortdauer der Maßregel gemäß §§ 67d Abs. 5 Satz 1, 64 Satz 2 StGB in neuer Fassung nur noch beschlossen werden darf, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades (dazu: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 Ws 298/23, juris, Rn. 15) zu erwarten ist, dass der Untergebrachte durch die Behandlung innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren ist. Die nach altem Recht genügende hinreichend konkrete Aussicht, aufgrund derer Entsprechendes zu erwarten ist, genügt nicht mehr (BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris, Rn. 11; OLG Braunschweig, a. a. O.; vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 70;).

Um festzustellen, ob eine entsprechende Erwartung besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich. Wie bereits nach altem Recht bedarf es einer sicheren und unbedingten Gewähr hierfür zwar nicht. Bei der Prognoseentscheidung müssen aber die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Verurteilten sowie der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden (vgl. zum alten Recht OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 3 Ws 707-709/07, juris, Rn. 11; zur Anordnung nach neuen Recht vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris, Rn. 18). Daraus müssen sich nunmehr konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie ergeben, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der höheren Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (BGH, a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese bei Anordnung der Maßregel abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (BGH, a.a.O.). Eine Therapiebereitschaft allein - mag diese auch ein wesentlicher prognosegünstiger Umstand sein - genügt für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht, wenn zugleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (BGH, a.a.O.). Angesichts des gegenüber § 64 S. 2 StGB a. F. gesteigerten Wahrscheinlichkeitsgrads für den Eintritt des Behandlungserfolgs hat sich der Tatrichter mit etwaigen prognoseungünstigen Umständen nach neuem Recht eingehender als bisher zu beschäftigen und darzulegen, weshalb eine positive Prognose dennoch besteht (BGH, a.a.O.). Im Vollstreckungsverfahren muss dies ebenfalls gelten, weil die Fortdauer der Maßregel gemäß §§ 67d Abs. 5 Satz 1, 64 Satz 2 StGB von der weiterhin bestehenden Erfolgsaussicht abhängt (OLG Braunschweig, a. a. O.).

Dabei ist - wie schon nach altem Recht - zu bedenken, dass Rückfälle in den Suchtmittelkonsum nicht gänzlich abwegig sind und nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Therapie gescheitert ist und der Verurteilte sich mit seiner Drogenabhängigkeit abgefunden hat (vgl. zur Anordnung nach altem Recht OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 1 Ws 304/19, juris, Rn. 22). Jedoch stellt ein Rückfall einen erheblichen prognoseungünstigen Umstand dar, mit dem sich die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel zwingend und eingehend auseinanderzusetzen hat und der nur durch mindestens ebenso gewichtige positive tatsächliche Anhaltspunkte überwunden werden kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Rückfall als Bestätigung oder Fortsetzung eines eingeschliffenen Verhaltensmusters darstellt und sich in ihm zeigt, dass der Verurteilte die bisherigen Therapieinhalte gerade nicht verinnerlicht hat und auch nicht in der Lage ist, die im Therapieprozess theoretisch erworbenen, rückfallprophylaktischen Fähigkeiten im Alltag umzusetzen oder zumindest in absehbarer Zeit hierzu in der Lage sein wird (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2014 - 1 Ws 58+59/24, nicht veröffentlicht).

Unter diesem Maßstab erkennt der Senat hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Schluss darauf zulassen, dass der Verurteilte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf seinen Hang zurückgehen, abgehalten werden kann.

Bereits die von der Strafvollstreckungskammer maßgeblich angeführte fortbestehende Therapiebereitschaft des Verurteilten erscheint nicht zweifelsfrei. Die Bekundungen des Verurteilten im Rahmen seiner Anhörung am 30. September 2024, er wolle die Therapie fortsetzen, stehen jedenfalls im Widerspruch zu seiner unmittelbar vorangegangenen Äußerung er könne "hier drinnen" (gemeint: im Maßregelvollzug) nichts mehr lernen. Nur "draußen" könne er "noch was lernen."

Jedenfalls aber vermag die bekundete Therapiebereitschaft des Verurteilten allein die Aufrechterhaltung einer positiven Behandlungsprognose angesichts gewichtiger negativer Faktoren für die Annahme der Erfolgsaussicht nicht zu tragen.

Das jüngste passive Entweichen des Verurteilten und der damit verbundene Rückfall wurden dadurch veranlasst, dass das MRVZN in M. den Verurteilten zur Klärung des Sachverhalts um die Potenzmittelbestellung einbestellte. Die Ankündigung, sich dabei auf eine Übernachtung einstellen zu müssen, hat in dem Verurteilten die Sorge geweckt "dann nie mehr dort herauszukommen". Auf diese - empfundene - Krisensituation hat der Verurteilte erneut mit seinem Entweichen und dem Rückfall in den Konsum diverser Betäubungsmittel reagiert.

Damit hat sich ein eingeschliffenes Verhaltensmuster des Verurteilten bestätigt bzw. fortgesetzt. Die erste stationäre Alkoholentwöhnungstherapie des Verurteilten wurde abgebrochen, nachdem es während der Belastungserprobungen jeweils zu Suchtmittelrückfällen gekommen ist. Während seiner ersten Unterbringung im Maßregelvollzug kam es zu einem Rückfall in den Alkoholkonsum, der durch eine persönliche Krise - die Trennung von seiner damaligen Lebenspartnerin - veranlasst wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug konnte der Verurteilte nur für etwa fünf Monate abstinent bleiben, bevor er nach den Toden seiner Großmutter und seines Vaters erneut rückfällig wurde. Die sich anschließende Trennung von seiner neuen Partnerin führte zur Vertiefung und Verfestigung seines Hangs. In der Folge beging der Verurteilte mehrere, im Zeitverlauf eskalierende Straftaten, die jeweils im Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit standen und die schließlich zu dem Anlassurteil und seiner dritten Unterbringung führten. Bei der Anlasstat bewaffnete sich der unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehende Verurteilte mit einem Küchenmesser, das er als Drohmittel einsetzte. Nunmehr ist es durch eine Krisensituation wieder zu einem Rückfall gekommen. Bei seiner Ergreifung stand der Verurteilte erneut unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und setze ein Küchenmesser als Nötigungsmittel ein, indem er es gegen sich selbst richtete, um die eingesetzten Polizeibeamten von der Festnahme abzuhalten.

In diesen wiederkehrenden Verhaltensweisen zeigt sich, dass der Verurteilte trotz mittlerweile insgesamt mehr als vier Jahren therapeutischer Behandlung im Maßregelvollzug nach wie vor nicht in der Lage ist, die in Konfliktsituationen aufkommenden Schwierigkeiten mit seiner Frustrationstoleranz zu überwinden und einen Rückfall in den Hang auch nur für erhebliche Zeit zu vermeiden. Es wäre jedenfalls zu erwarten, dass sich der Verurteilte in Krisensituationen um Hilfe bemüht, um einen Rückfall zu vermeiden. Bei einem erneuten Rückfall ist zudem mit erheblichen, hangbedingten rechtswidrigen Taten zu rechnen.

Nach alledem ist auch nicht ersichtlich, dass ein Therapeutenwechsel, ein Wechsel der Einrichtung, ein Überwechseln in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB oder ein Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe zu einer Verbesserung der Behandlungsprognose führen würden.

III.

Gem. § 309 Abs. 2 StPO war zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen.

Da die Unterbringung gem. § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erledigt ist, tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug Führungsaufsicht ein, § 67d Abs. 5 S. 2 StGB. Dem Verurteilten ist für deren Dauer ein Bewährungshelfer zu bestellen, § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB. Der Senat sieht keinen Anlass, die Dauer der Führungsaufsicht von 5 Jahren bereits jetzt gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB abzukürzen.

Die Anordnung und nähere Ausgestaltung weiterer Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen übertragen, da es sich insoweit um Ermessensentscheidungen handelt, die dem Ausgangsgericht vorbehalten bleiben sollen.

Die Übertragung der Belehrung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 4 StPO.

IV.

Die Zeit des Vollzugs der gemäß § 67 Abs. 1 StGB vor der Strafe vollzogenen Maßregel wird gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der verhängten Strafen erledigt sind.

Da infolge der Anrechnung inzwischen zwei Drittel der verhängten Strafen verbüßt sind, hat der Senat gemäß § 57 Abs. 1 StGB über die Aussetzung der Strafreste zur Bewährung zu entscheiden.

Die Strafrestaussetzung kann hier unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Dies ergibt die gebotene Gesamtabwägung, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Verantworten lässt sich das mit der Aussetzung des Strafrestes verknüpfte Risiko nur, wenn sich eine reelle Chance für ein positives Ergebnis hinsichtlich der Bewährung in Freiheit abzeichnet, also eine begründete Aussicht auf einen Resozialisierungserfolg besteht. Unter Berücksichtigung der Bewährungshilfen muss die Aussicht auf eine Resozialisierung deren Misslingen klar überwiegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17, juris, Rn. 20 m. w. N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Abhängigkeit des Verurteilten von Alkohol sowie multiplen Betäubungsmitteln besteht fort. Er hat - wie ausgeführt - gezeigt, dass er insbesondere in Krisensituationen nicht in der Lage ist, konsumfrei zu bleiben. Unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und teils zur Befriedigung seiner Abhängigkeit hat der Verurteilte immer wieder Straftaten von zum Teil sehr erheblichem Gewicht begangen. Das Verhalten des Verurteilten bei seiner jüngsten Entweichung und Festnahme zeigt, dass seine Gewaltbereitschaft fortbesteht. Bei einer Entlassung der Verurteilten wäre daher erneut mit Straftaten zu rechnen. Dem kann auch mit Bewährungshilfen gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 56b, 56c, 56d StGB nicht wirksam begegnet werden.

Die Strafhaft ist zu vollziehen. § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB bietet keine Grundlage für die Vollstreckung von Strafen im Maßregelvollzug. Die Vorschrift ermöglicht lediglich unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 StGB die Fortsetzung der Maßregelvollstreckung, deren Dauer durch die einzelnen Erledigungstatbestände des § 67d StGB begrenzt wird (OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19, Rn. 21; Beschluss vom 29. August 2019 - 1 Ws 206/19, Rn. 10; jeweils juris).

V.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat. Von den dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19, juris, Rn. 32 m. w. N.).