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§ 4 NLfOG - Auskunft, Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Kommt ein Ereignisfall nach § 2 Abs. 2 oder 3 in Betracht oder liegt ein solcher vor, so kann die oder der Opferschutzbeauftragte von den zuständigen Polizeibehörden des Landes Auskunft zur Lage, insbesondere auch zur Anzahl der Toten, Verletzten oder sonstigen Betroffenen verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erforderlich ist.

(2) 1Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so kann sie oder er die zuständige Staatsanwaltschaft um die Übermittlung der dort bekannten personenbezogenen Daten der Betroffenen ersuchen, soweit dies zur Kontaktaufnahme nach § 3 Satz 1 Nr. 4 erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen

  1. 1.

    Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der Betroffenen,

  2. 2.

    Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Betroffenen,

  3. 3.

    Angaben zur Art der Betroffenheit, insbesondere auch zu Art und Umfang der durch den Ereignisfall verursachten Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit der einzelnen Betroffenen, zur Unterbringung in einem Krankenhaus sowie zur Inanspruchnahme ambulanter Versorgungs- und Behandlungseinrichtungen und von Beratungseinrichtungen,

  4. 4.

    vorhandene Sprachkenntnisse der einzelnen Betroffenen, wenn die Kommunikation in deutscher Sprache nicht möglich ist,

  5. 5.

    den aktuellen Aufenthaltsort der einzelnen Betroffenen und

  6. 6.

    die Religionszugehörigkeit oder ethnische Herkunft von Betroffenen, soweit dies im Einzelfall aufgrund der Art des Ereignisfalls erforderlich ist.

(3) Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so kann sie oder er die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ersuchen, die mutmaßlich als Tatwerkzeuge eingesetzt wurden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten durch die Staatsanwaltschaft an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen nach Absatz 2 oder Absatz 3 richtet sich nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften.