Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.03.2024, Az.: 21 UF 17/23
Berechnung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten bei der Nachversicherung eines Soldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.03.2024
- Aktenzeichen
- 21 UF 17/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 32345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2024:0327.21UF17.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Otterndorf - 15.12.2022 - AZ: 7 F 425/20
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 4 VersAusglG
- § 16 Abs. 2 VersAusglG
- § 181 Abs. 1 SGB V
- § 56 SGB VI
Fundstelle
- FamRB 2025, 186-188
Amtlicher Leitsatz
Da nach § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert eines Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit für den Versorgungsausgleich nach § 16 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich ist, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe, und in diesem Fall gemäß § 181 Abs. 1 SGB VI die Berechnung so erfolgt, wie dies für einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gilt, ist eine Differenzierung zwischen Beitragszeiten, beitragsgeminderten Zeiten sowie beitragsfreien Zeiten einerseits und Kindererziehungszeiten andererseits nicht gerechtfertigt. Vielmehr spricht der Sinn und Zweck der Nachversicherung, eine Gleichstellung der aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausgeschiedenen Beschäftigten mit Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, gerade dafür, auch die nach Maßgabe der §§ 56, 83 SGB VI rentenversicherungsrechtlich maßgeblichen Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die fiktive Berechnung des auszugleichenden Ehezeitanteils zugrunde zu legen.
In der Familiensache
##
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
gegen
##,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
Beteiligte:
1. Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Lange Weihe 6, 30880 Laatzen,
VSNR: ##
2. Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
VSNR: ##
3. Bundesverwaltungsamt/Dienstleistungszentrum, Außenstelle Hannover, HansBöckler-Allee 16, 30173 Hannover,
Geschäftszeichen: ##
Beschwerdeführer,
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Veenhuis und Krüger am 27. März 2024 beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts/Dienstleistungszentrums gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Otterndorf vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
- II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beteiligten tragen die Ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
- III.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.950 € festgesetzt.
- IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ## April 2010 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Beziehung sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen, geboren am ## Februar 2009, ## April 2013 und ## August 2018. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am ## Januar 2021 zugestellt und die Ehe mit dem am # Dezember 2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin war bis zum 31. Mai 2015 in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert. Seit dem 1. Juni 2015 ist sie als Soldatin auf Zeit beschäftigt. Die Dienstzeit wurde auf 12 Jahre festgesetzt und wird unter Berücksichtigung des vom ## Januar 2014 bis zum 31. Mai 2015 geleisteten Grundwehrdienstes voraussichtlich am 31. Dezember 2025 enden. Das gemeinsame dritte Kind wurde während der Beschäftigung der Antragstellerin als Zeitsoldatin geboren. Sie hatte diesbezüglich Elternzeit vom ## Oktober 2018 bis zum ## September 2019. Kindererziehungszeiten wurden sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner zugeordnet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilte mit Schreiben vom ## Dezember 2021 Auskunft über die tatsächlich bestehenden Anwartschaften der Antragstellerin. Der Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt danach 0,0608 Entgeltpunkte; dies entspricht einer Monatsrente von 2,08 €. Als Ausgleichswert schlägt die Deutsche Rentenversicherung Bund 0,0304 Entgeltpunkte vor; dies entspricht einer Monatsrente von 1,04 €. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 229,29 €. Darüber hinaus hat die Antragstellerin 4,5833 Entgeltpunkte (Ost) erworben, aus denen sich eine Monatsrente von 152,47 € errechnet. Als Ausgleichswert schlägt die Deutsche Rentenversicherung Bund 2,2942 Entgeltpunkte (Ost) vor. Hieraus folgt bei einem Kapitalwert von 16.171,94 € eine Monatsrente von 76,24 €.
Das Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamts teilte mit Schreiben vom ## Februar 2021 die Höhe der gezahlten Dienstbezüge ab Juni 2015 bis Dezember 2020 an die Antragstellerin als Zeitsoldatin mit, auf deren Grundlage eine fiktive Berechnung für den Fall einer Nachversicherung der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstellen sei.
Mit Schreiben vom ## Januar 2022 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Auskunft über die Höhe der Anrechte der Antragstellerin für deren fiktive Nachversicherung. Unter Berücksichtigung der seit dem 1. Juni 2015 auch in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Kindererziehungszeiten für das dritte Kind ergibt sich aus dieser Berechnung ein Ehezeitanteil von 3,2893 Entgeltpunkten, aus denen eine Monatsrente von 112,46 € erfolgt. Als Ausgleichswert schlägt die Deutsche Rentenversicherung Bund 1,6447 Entgeltpunkte vor, die einer Monatsrente von 56,23 € entsprechen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 12.405,13 €. Der Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) beträgt gemäß dieser Berechnung 7,2624 Entgeltpunkt (Ost). Als Ausgleichswert schlägt die Deutsche Rentenversicherung Bund 3,6312 Entgeltpunkte (Ost) vor. Bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 25.596,52 € folgt hieraus eine Monatsrente von 120,66 €. Bringt man hiervon die in der Ehezeit von der Antragstellerin tatsächlich erzielten Entgeltpunkte von 0,0608 bzw. von 4,5583 Entgeltpunkte (Ost) in Abzug, so folgen hieraus Ausgleichswerte, die einer Monatsrente von 55,19 € bzw. weiteren 44,43 € (aus den Entgeltpunkten Ost) entsprechen. Insoweit nimmt der Senat auf die vorgenannte Auskunft Bezug.
Das Amtsgericht hat mit dem am 15. Dezember 2022 verkündeten Beschluss zu Zif. II. den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0304 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht von 2,2942 Entgeltpunkten (Ost) übertragen wurden. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover vom 23. September 2022 1,0191 Entgeltpunkte sowie weitere 2,5893 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.
Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin auf Nachversicherung durch den Versorgungsträger Bundesverwaltungsamt hat das Amtsgericht im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht von monatlich 55,19 € sowie von monatlich weiteren 44,43 € auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover begründet und die Umrechnung in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) angeordnet.
Hiergegen wendet sich das Bundesverwaltungsamt mit der am 2. Februar 2023 eingelegten Beschwerde und macht geltend, dass die zu seinen Lasten festgelegten Ausgleichsbeträge zu hoch angesetzt seien, sodass die extern zu teilenden Anrechte statt mit monatlich 55,19 € und 44,43 € mit monatlich 53,90 € und 43,22 € auszugleichen seien.
Das Bundesverwaltungsamt begründet seine Beschwerde damit, dass nach den bescheinigten nachversicherungspflichtigen Entgelten lediglich Ausgleichswerte von 53,90 € bzw. 43,22 € zu begründen seien. Hierzu legte das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz vom 31. März 2023 eine Berechnungsübersicht vor, auf deren Grundlage für die Jahre 2017 bis 2020 sich ein Betrag von 53,90 € nach den entsprechend jährlich zugeordneten Entgeltpunkte ergebe. Die darüberhinausgehenden Anrechte folgten allein aus der Berücksichtigung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten für Kindererziehungszeiten). Solche seien zwar für die Höhe der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant, nicht jedoch für die Höhe des zu Lasten des Bundesverwaltungsamts festzusetzenden Anrechte auf Nachversicherung.
Zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung dürften nur solche Anrechte der Antragstellerin berücksichtigt werden, die im Soldatenverhältnis erwirtschaftet wurden. Insoweit bezieht sich das Bundesverwaltungsamt auf den (nicht veröffentlichten) Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. August 2022 (4 UF 27/22). In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass im Fall einer fiktiven Nachversicherung eines Soldaten auf Zeit die "zusätzlichen Entgeltpunkte wegen beitragsgeminderter Zeiten in Höhe von 0,3623 Entgeltpunkten, (...), nicht zu berücksichtigen" seien. "Denn diese resultieren aus den Zeiten `Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für die berufliche Ausbildung´ und wurden mithin nicht durch die Beschäftigung des Antragstellers als Soldat erwirtschaftet." Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsamt davon aus, dass Anrechte im Soldatenverhältnis nur im Umfang von monatlich 53,90 € und 43,22 € (Ost) erwirtschaftet worden seien.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2023 und 20. September 2023 nach nochmaliger Überprüfung und telefonischer Besprechung mit dem Beschwerdeführer mit, dass sie an den in der probeweisen Berechnung vom 12. Januar 2023 genannten Beträgen von monatlich 55,19 € und 44,43 € (Ost) festhalte. Sie vertritt die Ansicht, § 44 Abs. 4 VersAusglG bestimme, dass der Wert eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit so zu ermitteln sei, wie es sich bei einer tatsächlich durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. Im Zeitraum der fingierten Nachversicherung vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2020 seien auch Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Diese würden die Bewertung der Entgelte der fingierten Nachversicherung beeinflussen. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils im Fall der fingierten Nachversicherung würden ausschließlich die maßgeblichen Bewertungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gelten (§ 109 Abs. 6 SGB VI). In der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten auch beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleitungsbewertung Entgeltpunkte. Durch den Hinzutritt der Entgelte aus der fingierten Nachversicherung entstünden beitragsgeminderte Zeiten und die Durchschnittsentgeltpunkte würden sich verändern. Die probeweise Berechnung vom 12. Januar 2023 sei auf Grundlage der am 10. Februar 2021 vom Beschwerdeführer ausgestellten Diensteinkommensbescheinigung insoweit zutreffend erstellt worden. Für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Minderung der Ausgleichswerte durch die Reduzierung der Bewertung einzelner rentenrechtlicher Zeiten mit der Begründung, dass diese "nicht im Soldatenverhältnis erwirtschaftet wurden", bestehe keine gesetzliche Grundlage.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeordnete Versorgungsausgleich ist zutreffend durchgeführt worden. Das Amtsgericht hat zu Recht auf Grundlage der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Januar 2021 für eine fiktive Nachversicherung Anrechte der Antragstellerin mit 55,19 € und 44,43 € (Ost) monatlich im Wege der externen Teilung auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners begründet.
1.
Nach § 16 Abs. 2 VersAusglG sind in der Ehezeit erworbene Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie einem Soldatenverhältnis auf Zeit extern durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies beruht darauf, dass sich der Status dieser Personen noch nicht hinreichend verfestigt hat, da offen ist, ob sie in ein Beamten- bzw. Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Im Fall der Übernahme erhalten diese Personen ein Ruhegehalt, im Fall ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 181 SGB VI). Aus diesem Grund verfügen die betreffenden Personen über ein atypisches, alternativ ausgestaltetes Versorgungsanrecht (vgl. BGH FamRZ 2003, 29 m.w.N.; MünchkommBGB/Maaß, 9. Auflage, § 44 VersAusglG, Rn. 28; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 806 ff.; Johannsen/Henrich/Alterhammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 44 VersAusglG Rn. 92).
Daher bestimmt § 44 Abs. 4 VersAusglG, dass im Falle eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für diese Personen der Wert maßgeblich ist, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person nach Ehezeitende, aber noch vor der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz in ein Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Auch in diesem Fall ist die Versorgungsaussicht mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Wurde die betreffende Person vor Ehezeitende bereits nachversichert, ist der tatsächliche, und nicht der fiktive Nachversicherungsbetrag zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 1982, 154; 2003, 29).
Für die Bewertung des Anrechts bescheinigt der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger die Entgelte, die bei einer späteren Nachversicherung zugrunde zu legen wären. Für die insoweit maßgeblichen Entgelte sind die Vorschriften über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen (§§ 181 ff. SGB VI). Die Nachversicherungsentgelte sind gemäß § 181 Abs. 1 SGB VI so zu ermitteln, wie dies für einen abhängig (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigten erfolgen würde, denn die Berechnung der Beiträge erfolgt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtigen Beschäftigte gelten. Grundlage für die Beitragsbemessung sind nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung die beitragspflichtigen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 162 ff. SGB VI aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Gürtner in: BeckOK § 181 SGB VI Rn 6). Daher ist für den jeweiligen Beitragssatz auf den entsprechenden Beschäftigungszeitraum abzustellen (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, 2018, § 44 VersAusglG Rn. 50; Wick, a.a.O., Rn. 389 f., 806 ff.). Dies ist z.B. bei der Frage von Bedeutung, ob das Nachversicherungsentgelt als in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet erworben gilt und daher die Anrechte als Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu kennzeichnen sind. Dies gilt selbst für Dienstzeiten, in denen die betreffende Person bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet keine abgesenkte Besoldung erhalten hat (vgl. Rehbein, a.a.O. m.w.N.).
Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt für den gesamten Nachversicherungszeitraum grundsätzlich nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Beitragszahlung für die Berechnung der Beiträge von versicherungspflichtigen Beschäftigten gelten (vgl. Kreikebohm/Roßbach/Kuszynski, SGB VI, 6. Aufl., § 181 Rn. 3). Demgegenüber ergeben sich vorliegend aus der Sonderregelung in § 181 Absatz 2a SGB VI, wonach bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit für die Beitragsbemessung die beitragspflichtigen Einnahmen um 20 % zu erhöhen sind, keine Besonderheiten, da die Höhe der Entgelte und die hieraus folgenden Entgeltpunkte zwischen den Versorgungsträgern nicht im Streit sind.
2.
Vor diesem Hintergrund sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts aufgrund einer fiktiven Nachversicherung einer Zeitsoldatin die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB VI maßgeblich.
a)
Diese vorgenannten rentenversicherungsrechtlichen Regelungen könnten zwar für die Berechnung der Beiträge der Nachversicherung bei isolierter Betrachtung für die von dem Bundesverwaltungsamt vertretenen Auffassung sprechen, allein das von diesem dokumentierte Dienstentgelt der Berechnung einer fiktiven Nachversicherung zugrunde zu legen. Gleichwohl stünde dies nicht in Einklang mit den weiteren rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte in den §§ 70 ff. SGB VI. Danach sind Entgeltpunkte für Beitragszeiten, für beitragsfreie und für beitragsgeminderte Zeiten zu bestimmen.
Für die Berechnung des Ehezeitanteils aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) sowie die Berücksichtigungszeiten wegen der Kindererziehung (§ 57 SGB VI) als rentenrechtliche Zeiten einzubeziehen. Soweit die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI der Antragstellerin zuzuordnen ist, sind die darauf bezogenen Entgeltpunkte in die Berechnung des Ehezeitanteils einzubeziehen (vgl. hierzu Wick, a.a.O. Rn. 319 ff.).
b)
Für die Nachversicherung nach Maßgabe von § 44 Abs. 4 VersAusglG kann daher eine Differenzierung zwischen Beitragszeiten, beitragsgeminderten Zeiten sowie beitragsfreien Zeiten einerseits und Kindererziehungszeiten andererseits nicht vorgenommen werden. Vielmehr spricht der Sinn und Zweck der Nachversicherung, eine Gleichstellung der aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausgeschiedenen Beschäftigten mit Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, gerade dafür, auch die nach Maßgabe des § 56, 83 SGB VI rentenversicherungsrechtlich maßgeblichen Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die fiktive Berechnung des auszugleichenden Ehezeitanteils zugrunde zu legen. Im Fall einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Lebenszeit würde für die zuzurechnenden Kindererziehungszeiten das Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b BeamtenVG, 70, 71 SVG um einen Kindererziehungszuschlag erhöht, der ebenfalls im Versorgungsausgleich einzubeziehen ist vgl. Wick, a.a.O., Rn. 378 ff.).
Es ist einer Fiktion (für den Fall der Nachversicherung) immanent, dass Tatsachen unterstellt werden, die bisher nicht eingetreten sind. Aus welchem Grund im Fall einer fiktiven Nachversicherung unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten eine Mischform aus einer fiktiven und einer tatsächlichen Betrachtung vorgenommen werden sollte, wie sie das Bundesverwaltungsamt in seiner Berechnung letztendlich zugrunde legt, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2002 (XII ZB 76/98, FamRZ 2003, 29) offen gelassen. Diese führen zwar nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung, wirken sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend aus, wenn sie hier zu berücksichtigen wären. Für die fiktive Nachversicherung stelle sich die Frage der Bewertung der Versorgungsanwartschaften des dortigen Ehemannes nicht. Insoweit heißt es in der Entscheidung:
"Nachversicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Ehemann, der als Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung von Ausbildungszeiten ausgeschlossen."
Eine unterschiedliche Beurteilung zwischen Ausbildungszeiten für Zeitsoldaten einerseits sowie den hier relevanten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung andererseits ist nicht gerechtfertigt.
c)
Darüber hinaus würde die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungszeiten und der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG zuwiderlaufen. Da der Status der Antragstellerin noch nicht verfestigt ist, ist nicht auszuschließen, dass sie nicht in ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und somit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird. In diesem Fall würde sie die höhere von der Deutschen Rentenversicherung Bund unter Anrechnung der Kindererziehungszeiten ermittelten Anwartschaften tatsächlich erhalten. Nur unter Einbeziehung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Antragsgegner an den Anrechten der Antragstellerin in dem nach § 1 Abs. 1 VersAusglG gebotenen Weise partizipieren und dem Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Aus welchem Grund der Antragsgegner in geringerem Umfang an den Anrechten der Antragstellerin teilhaben sollte, zeigt das Bundesverwaltungsamt mit seiner Beschwerde nicht auf. Sollte hingegen die Antragstellerin in ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, würde weder sie noch der Antragsgegner versorgungsrechtlichen Nachteile erleiden, weil die beamtenrechtlichen Anwartschaften auf Ruhegehalt in der Regel wertmäßig höher ausfallen als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und dort die - oben angeführten - Kindererziehungszuschläge einberechnet würden.
III.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu.
Zwar ist dies nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren sowie der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (4 UF 27/22) zugrunde liegende Sachverhalt betreffen nicht vergleichbare Konstellation. In diesem Verfahren hatte der Ausgleichsverpflichtete aufgrund zeitlich nacheinander liegender Beschäftigungsverhältnisse sowohl ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch ein Anrecht beim Bundesverwaltungsamt/Dienstleitungszentrum aufgrund eines Dienstverhältnisses als Zeitsoldat, dessen Nachversicherung aufgeschoben worden war. Zur beurteilen war Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für die berufliche Ausbildung, die nicht in die Dienstzeit fiel.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich ist die im vorliegenden Verfahren relevante Problematik, ob und ggf. in welcher Weise Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Fall einer Nachversicherung gemäß § 44 Abs. 4 VersAusglG zu bewerten sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte, aber auch in der Literatur bisher nicht entschieden bzw. behandelt worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus §§ 40, 50 FamGKG.