Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: 13 Ta 133/25
Abstellen auf die bei Einlegung der Beschwerde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung einer eventuellen Teilabhilfeentscheidung für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG; Keine verfahrensübergreifende Geltung der Grundsätze zur Streitwertbemessung im Fall wirtschaftlicher Identität bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 17.07.2025
- Aktenzeichen
- 13 Ta 133/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0717.13Ta133.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 20.06.2025 - AZ: 5 Ca 21/25
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 33 Abs. 1 S. 1 RVG
Fundstelle
- NJW-Spezial 2025, 669
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich ist für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auf die bei Einlegung der Beschwerde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung einer eventuellen Teilabhilfeentscheidung abzustellen.
- 2.
Die Grundsätze zur Streitwertbemessung im Fall wirtschaftlicher Identität bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen (vgl. BGH 25.11.2003 VI ZR 418/02 , Rn. 6, juris) gelten nicht verfahrensübergreifend. Werden die Gesamtschuldner einzeln in verschiedenen Verfahren verklagt, so ist jeweils der volle Wert maßgeblich, auf den sie in Anspruch genommen werden. Ob durch die Verfolgung eines Anspruchs in getrennten Verfahren eine unsachgemäße Gebührenerhöhung entsteht, kann lediglich bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob dieses Vorgehen eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellt und inwieweit die dadurch entstehenden Kosten erstattungsfähig sind (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) sowie ggf. ob und inwieweit für eine getrennte Prozessführung Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.06.2025 (5 Ca 21/25) wie folgt abgeändert:
Der Streitwert zur Gebührenberechnung wird für das Verfahren auf 12.278,88 € und für den Vergleich auf 18.940,51 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung bzw. Verzugslohn in Anspruch und beantragte für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe (PKH). Entsprechende Klagen erhoben parallel drei weitere Arbeitnehmer der Beklagten.
Die Beklagte rechnete mit angeblichen Vertragsstrafenansprüchen auf und verfolgte mit der Widerklage gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin - neben den drei Klägern der anderen Verfahren, in denen ebenfalls eine entsprechende Widerklage erhoben wurde - einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,- €.
Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 26.02.2025 Prozesskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten. Gegen die Ratenzahlungsanordnung erhob die Klägerin Beschwerde, über die noch nicht entschieden ist.
Im Kammertermin einigten sich die Parteien bestandskräftig auf eine Zahlung von Vergütung, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine bezifferte Abgeltung von Urlaub.
Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 20.06.2025 den Streitwert für das Verfahren auf 8.528,88 € und für den Vergleich auf 15.190,51 € fest. Bei dem Verfahrenswert berücksichtigte es die Widerklage aufgrund der lediglich gesamtschuldnerisch begehrten Haftung der insgesamt vier Widerbeklagten mit 1.250,00 €.
Gegen den ihm am 20.06.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.06.2025 im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit welcher dieser den Ansatz eines um 3.750,- € höheren Verfahrens- und eines ebenso erhöhten Vergleichswerts für die Widerklage verfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 24.06.2025 dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die beteiligte Landeskasse hat von einer eigenen Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung hat Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und fristgerecht im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- €. Bei der Ermittlung des Betrages ist die Vergütung nach §§ 13, 50 RVG zugrundezulegen, da der Klägerin lediglich PKH mit Ratenzahlung bewilligt worden ist. Hiervon ausgehend errechnet sich eine Gebührendifferenz von 247,52 €. Zwar hat die Klägerin gegen die Ratenzahlungsanordnung Beschwerde eingelegt. Über diese war aber am 09.07.2025 noch nicht entschieden. Sollte der Klägerin auf ihre PKH-Beschwerde ratenfreie PKH gewährt werden, könnte der Klägervertreter zwar nur die geringere Vergütung nach §§ 45, 49 RVG beanspruchen, mit der Folge, dass der Beschwerdewert nicht erreicht würde. Grundsätzlich ist aber auf die bei Einlegung einer Beschwerde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung einer eventuellen Teilabhilfeentscheidung für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes abzustellen. Später eintretende Veränderungen dürfen nicht herangezogen werden. Dem steht entgegen, dass die Beteiligten mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben müssen, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht offensichtlich ist, dass auf eine etwaige Beschwerde doch noch PKH ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt werden müsste (vgl. Hessisches LAG 31.10.2014 - 1 Ta 130/14 -, Rn. 11, juris).
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
a)
Da sich im vorliegenden Rechtsstreit die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 RVG).
b)
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Arbeitsgericht danach den Streitwert der Klage und der Widerklage addiert (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei der Frage, in welcher Höhe der Wert der Widerklage anzusetzen ist, ist zwar ebenfalls zutreffend, dass im Grundsatz von wirtschaftlicher Identität bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen ist, mit der Folge, dass als Streitwert hierfür maximal der (einfache) Betrag der erstrebten Verurteilung anzusetzen ist (BGH 25.11.2003 - VI ZR 418/02 -, Rn. 6, juris). Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner in einem Verfahren verklagt sind. Werden sie - wie hier - einzeln in verschiedenen Verfahren verklagt, so hat jedes Verfahren seinen eigenen Streitwert. Die Grundsätze zur Streitwertbemessung bei wirtschaftlicher Identität gelten nicht verfahrensübergreifend. Die Frage, ob durch eine Verfolgung eines Anspruchs in getrennten Verfahren eine unsachgemäße Gebührenerhöhung entsteht, ist bei der Feststellung des richtigen Streitwertes außen vor zu lassen. Sie kann lediglich bei der Frage eine Rolle spielen, ob eine Geltendmachung in mehreren Verfahren eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellt und inwieweit die dadurch entstehenden Kosten erstattungsfähig sind (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91 ZPO, Rn. 13.62) und ggf. ob und inwieweit für eine getrennte Prozessführung Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn nicht die sparsamste Klageerhebung gewählt worden ist (vgl. LAG Köln 23.06.2021 - 2 Ta 74/21 -, Rn. 7, juris).
3.
Hiervon ausgehend war der für die Widerklage angesetzte Streitwert sowohl bei dem Verfahrensals auch bei dem Vergleichswert um 3.750,- € zu erhöhen.
4.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Eine Festgebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ist nicht angefallen, weil die Beschwerde erfolgreich war.
5.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG keine weitere Beschwerde gegeben. Die Entscheidung ist daher unanfechtbar.