Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.02.2026, Az.: 3 A 2916/20
materielle Ausschlussfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint); Verschulden des funktionalen Vertreters; Finanzhilfe; Kindertagesstätten; Verschulden des Bevollmächtigten; Versäumung der Antragsfrist zur Stellung eines Finanzhilfeantrags für Personalausgaben nach dem NKiTaG
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.02.2026
- Aktenzeichen
- 3 A 2916/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 10659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2026:0203.3A2916.20.00
Rechtsgrundlagen
- 2. DVO-KiTaG § 6 Abs. 1 Satz 4
- NKiTaG § 16
- SGB X § 27
- SGB X § 13
- NKiTaG § 22
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 2. DVO-KiTaG in der Fassung vom 19.07.2019 regelt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
- 2.
Benennt eine Kindertagesstätte eine Person als Ansprechpartner zur Stellung des Finanzhilfeantrags, muss sie sich deren Verschulden bei der Antragstellung zurechnen lassen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Finanzhilfe für Personalausgaben für das Kindergartenjahr 2018/19 nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gem. Art. 7 des Gesetzes vom 24.10.2019, Nds. GVBl. Nr. 18/2019, S. 300, 307 - im Folgenden: KiTaG [a. F.]).
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Kindergartenjahr Trägerin der D. unter der Adresse E. in F. (zukünftig: Einrichtung G.). Daneben betrieb die Klägerin eine weitere Kindertageseinrichtung im H. weg ebenfalls in F.. Seit Februar 2021 ist der ev.-luth. I. J. (vormals ev.-luth. K. J.) Träger beider Kindertagesstätten.
Die Betriebserlaubnis für die Einrichtung G. bestand seit 2001. Bereits seit mehreren Jahren erhielt die Klägerin u. a. für diese Einrichtung Finanzhilfe zu den Personalausgaben durch die Landesschulbehörde als Rechtsvorgängerin des beklagten Landesamts (künftig: Beklagter). Auf Grundlage der jeweils gewährten Finanzhilfe im Vorjahr erhielt sie für das folgende KiTa-Jahr zunächst monatliche Abschlagszahlungen. Die endgültige Berechnung des Finanzhilfeanspruchs erfolgte sodann anhand eines Antrags, der jeweils zum Ende des Kindergartenjahres eingereicht wurde. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der Finanzhilfe sind auf Basis einer entsprechenden VO-Ermächtigung im NKiTaG in der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) geregelt. Für das Kindergartenjahr 2018/19 wurde die Antragsfrist für die Beanspruchung der Finanzhilfe in der Verordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 der Fassung vom 19.07.2019 - im Folgenden: 2. DVO-KiTaG [a. F.]) einmalig abweichend von der dortigen generellen Fristenregelung auf den 31.10.2019 verlängert.
Die Antragstellung für die Finanzhilfe erfolgt seit dem Kindergartenjahr 2010/11 ausschließlich elektronisch über das vom Beklagten dafür bereitgestellte Online-Portal "Kita-Web". Dort wird u. a. über ein Ampelsystem angezeigt, ob für eine bestimmte Einrichtung bereits ein Finanzhilfeantrag gestellt wurde. Steht die Ampel auf Grün, liegt der Antrag vor. In diesem Portal wies der Beklagte im Laufe des Kindergartenjahres 2018/19 mehrfach mittels Hinweistexten auf der Startseite darauf hin, dass der Finanzhilfeantrag innerhalb der in der 2. DVO-KiTaG geregelten Antragsfrist gestellt werden müsse, wobei er die Frist als Ausschlussfrist bezeichnete. Die Antragstellung sei anhand des Ampelstatus der jeweiligen Einrichtung zu überprüfen. Ebenso wies er mittels eines Hinweistextes auf die Verlängerung der Frist für das Kindergartenjahr 2018/19 hin. Darüber hinaus wandte sich der Beklagte per E-Mail vom 16.10.2019 an sämtliche Träger, die für eine von ihnen betriebene Einrichtung noch keinen Finanzhilfeantrag gestellt hatten, und wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Antragstellung die bereits geleisteten (Abschlags-)Zahlungen zurückgefordert würden. Diese E-Mail richtete der Beklagte u. a. an den Mitarbeiter des L., Herrn M.. Dieser war in den sog. "Stammdaten" des Portals als Ansprechpartner für die beiden seinerzeit von der Klägerin betriebenen Einrichtungen in F. benannt.
Die Stammdaten werden von den Trägern selbst gepflegt. In diesen Stammdaten wurde die Einrichtung G. der Klägerin ebenso wie die Einrichtung im H. weg unter der Bezeichnung "N." geführt. Während der Finanzhilfeantrag für die Einrichtung im H. weg für das KiTa-Jahr 2018/19 bereits bis zum 31.10.2019 in das Portal eingestellt worden war, geschah das für die Einrichtung G. erst am Dienstag, den 05.11.2019.
Zudem teilte der vorbenannte Herr M. am 06.11.2019 dem Beklagten per E-Mail mit, dass die Einreichung des Antrags für die Einrichtung G. erst am 05.11.2019 auf einer "Unachtsamkeit unsererseits" beruhe. Nach mehrmaliger Prüfung, ob alle Anträge eingereicht worden seien, sei gleichwohl diese KiTa übersehen worden, da sowohl diese Einrichtung als auch die Einrichtung im H. weg "unter der Bezeichnung N. laufen". Ab sofort würden diese getrennt geführt. Aufgefallen sei das Fehlen des Antrags erst, nachdem eine Frau O. mit der Einrichtung G. Kontakt aufgenommen und sich die Einrichtung daraufhin "mit uns per Mail in Kontakt gesetzt hatte". Das alles sei während seiner Abwesenheit geschehen. Er habe davon erst am Dienstag (05.11.2019) erfahren, woraufhin der Antrag sofort bearbeitet und final freigegeben worden sei. Es werde gebeten, die "verspätete Abgabe" zu entschuldigen.
Der Beklagte hörte die Klägerin nachfolgend unter dem 04.03.2020 zur beabsichtigten Ablehnung des Finanzhilfeantrags an. Der K. nahm hierzu mit Schreiben vom 19.03.2020 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Zusage zur Förderung bereits grundsätzlich mit Erteilung der Betriebserlaubnis erfolge und die Folgeanträge nur den Status einer Veränderungsmitteilung hätten. Für die Einrichtung G. der Klägerin müsse daher jedenfalls Finanzhilfe anhand der Berechnung des vorherigen Abrechnungszeitraums geleistet werden.
Mit Bescheid vom 30.04.2020 lehnte der Beklagte für die Einrichtung G. den Antrag auf Finanzhilfe für Personalausgaben für das Kindergartenjahr 2018/19 ab. Zur Begründung stellte er maßgeblich darauf ab, dass der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingegangen sei. Zudem berechtige die Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich zum Betrieb der Einrichtung. Ein Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe ergebe sich hieraus nicht.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 26.05.2020 Klage erhoben.
Zur Begründung vertieft sie die Argumentation aus der Anhörung und meint insoweit insbesondere, aus dem Begriff des "Gewährens", der in § 6 der 2. DVO-KiTaG [a. F.] verwendet werde, ergebe sich, dass die Verordnung lediglich das Auszahlungsverfahren für die Finanzhilfe näher regele, jedoch kein Antragserfordernis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als materielle Anspruchsvoraussetzung. Deshalb müsse der erforderliche Antrag bereits mit dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Finanzhilfe für eine Einrichtung dauerhaft auch für die weiteren Betriebsjahre als gestellt angesehen werden. Bei den "Folgeanträgen" für das jeweilige nächste KiTa-Jahr handele es sich - insbesondere angesichts des Umstands, dass laufend "Abschlagszahlungen" vom Beklagten geleistet würden, - lediglich um die erforderlichen Angaben zur endgültigen Abrechnung der für das betreffende KiTa-Jahr zustehenden Förderung. Davon ausgehend lege § 6 der 2. DVO-KiTaG [a. F.] keine materielle Ausschlussfrist fest. Die Fristenregelung könne bereits inhaltlich nicht als solche verstanden werden. Jedenfalls fehle es dem Verordnungsgeber insoweit aber an der Regelungskompetenz. Die Verordnungsermächtigung erfasse nur das Antrags- und Zahlungsverfahren. Ein materieller Ausschluss des Rechts sei eine zu weitreichende Konsequenz und bedürfe eines formellen Gesetzes. Es widerspräche zudem dem Sinn der Finanzhilfe, eine lückenlose Finanzierung der Einrichtungen sicherzustellen, sollten die bereits geleisteten Abschlagszahlungen lediglich aufgrund einer verpassten Frist zurückgefordert werden können. Ohnehin verstoße die Verordnung aber gegen das Zitiergebot, da in deren Präambel auf § 21 NKiTaG verwiesen werde, während sich die Ermächtigung in § 22 NKiTaG finde. Es sei zudem jedenfalls treuwidrig, wenn sich der Beklagte nun trotz geleisteter Abschlagszahlungen auf den Fristablauf berufen würde. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich bei der - lediglich in einer Verordnung geregelten - Frist auch nicht um eine gesetzliche Frist i. S. d. §§ 26, 27 SGB X handele. Auch eine solche bedürfe einer formal-gesetzlichen Grundlage. Als damit lediglich als behördliche Frist anzusehende Frist hätte diese nach § 26 Abs. 7 SGB X von dem Beklagten verlängert werden müssen, zumal am Freitag, den 01.11.2019, als "Brückentag" ohnehin keine Bearbeitung des Antrags erfolgt wäre. Entsprechend wäre eine Verschiebung des Fristablaufs nach § 26 Abs. 3 SGB X auch auf den "Brückentag" anzuwenden. Jedenfalls wäre aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist sei durch den Mitarbeiter des ev.-luth. I. es J., Herr M., schon nicht schuldhaft versäumt worden. Hierbei sei zu beachten, dass der Beklagte wiederholt fehlerhaft den 31.10.2019 als Ende der Frist benannt habe, ohne auf die feiertagsbedingte Fristverschiebung hinzuweisen. Auch vor diesem Hintergrund sei ein Berufen auf den Fristablauf durch den Beklagten treuwidrig. Zudem sei Herr M. seinen Sorgfaltsanforderungen durch die Überprüfung der abgesendeten Anträge nachgekommen. Angesichts der Vielzahl von Vorgängen seien die Sorgfaltsanforderungen entsprechend anzupassen. Jedenfalls sei der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Herrn M. nicht zuzurechnen, da er kein Mitarbeiter der Klägerin, sondern des ev.-luth. I. esJ. sei. Er sei insofern lediglich als Hilfsperson anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.07.2019 Finanzhilfe für Personalausgaben für die Einrichtung im E. in P. nach Maßgabe ihres dahingehenden Antrags vom 05.11.2019 zu bewilligen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse für jeden Abrechnungszeitraum einen erneuten Antrag innerhalb der Ausschlussfrist stellen. Es handele sich um einen typischen Fall einer Ausschlussfrist im Bereich subventionsrechtlicher Förderungen. Zudem diene die Frist der Strukturierung des Antragsverfahrens und der rechtzeitigen Kenntnisnahme über die notwendigen haushaltsplanerischen Mittel. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Ausschlussfrist und deren Notwendigkeit für die Haushaltsplanung trägt der Beklagte im Einzelnen vor. Eine Wiedereinsetzung komme bei einer versäumten Ausschlussfrist nicht in Betracht. Sollte dies anders gesehen werden, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht vor. Die Klägerin habe die Frist schuldhaft versäumt. Dass der Beklagte nicht auf eine etwaige Fristverschiebung aufgrund des Feiertags hingewiesen habe, habe sich jedenfalls nicht kausal ausgewirkt. Herr M. hätte zudem als zuständiger Mitarbeiter des ev.-luth. I. es erkennen können und müssen, dass der Antrag für die vorliegende Einrichtung bis zum 31.10.2019 bzw. 01.11.2019 noch nicht gestellt war. Dieses Verschulden müsse sich die Klägerin auch zurechnen lassen, da sie Herrn M. als zuständigen Ansprechpartner in den Stammdaten benannt und ihm sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Finanzhilfeantrag überlassen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.