Art. 2 FGHH SenErrStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FGHH SenErrStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30500
(1) Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Als Kosten werden berücksichtigt:
- 1.
die Personalkosten des Finanzgerichts Hamburg entsprechend der tatsächlichen Besetzung im Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der für die Bewirtschaftung gültigen Personalkostenverrechnungssätze der für die Finanzen zuständigen Behörde in der Freien und Hansestadt Hamburg,
- 2.
ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 vom Hundert der Personalkosten und
- 3.
die dem Finanzgericht Hamburg zugeordneten und im Abrechnungszeitraum angefallenen Sachkosten.
(3) Der sich danach bei Gegenüberstellung der Erlöse und Kosten des Finanzgerichts Hamburg ergebende Fehlbetrag oder Überschuss geht zu Lasten oder zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.