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Abschnitt 4 AVNot - Bestellung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

4.1 Das Oberlandesgericht übersendet dem Landgericht die Bestellungsurkunde, wenn

4.1.1
die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der zur Notarin oder zum Notar bestellt werden soll, nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist (§ 5b Abs. 4 BNotO), und

4.1.2
keine Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden oder gestellte Anträge ohne Erfolg geblieben sind und anschließend ein ausreichender Zeitraum dafür zur Verfügung stand, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern.

4.2 Die Bestellungsurkunde händigt das Landgericht aus, nachdem der Nachweis über das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt wurde (§ 6a Abs. 1 BNotO). Legt die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis nicht in angemessener Zeit vor, ist dem Oberlandesgericht unter Rückgabe der Bestellungsurkunde zu berichten.

4.3 Das Landgericht nimmt über die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Eine Abschrift dieser Niederschrift und der Bestellungsurkunde sind dem Oberlandesgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer zu übersenden.

4.4 Das Landgericht veranlasst, dass die Notarin oder der Notar die Unterschrift, die sie oder er bei Amtshandlungen anwendet, sowie Abdrucke der Farbdrucksiegel und Prägesiegel einreicht (§§ 1, 2 Abs. 2 DONot).