Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 05.05.2025, Az.: 15 B 2836/25
anerkannter Schutzberechtigter; Griechenland; Obdachlosigkeit; Schattenwirtschaft; Schwarzarbeit; unmenschliche Behandlung; Verelendung; Aufnahmebedingungen für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.05.2025
- Aktenzeichen
- 15 B 2836/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2025:0505.15B2836.25.00
Rechtsgrundlagen
- AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
- AsylG § 36
- EMRK 3
- GRC Art. 4
Fundstelle
- NVwZ-RR 2025, 951-952
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch nach dem Urteil des BVerwG vom 16.04.2025 bestehen noch ernstliche Zweifel daran, dass nicht vulnerablen Begünstigten internationalen Schutzes bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen.
- 2.
Aktuellen Erkenntnismitteln zufolge sind anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor einem hohen Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung ausgesetzt, auch wegen der aktuellen Krise am griechischen Wohnungsmarkt und gravierender Lücken bei der Versorgung von Geflüchteten im Jahr 2024.
- 3.
Die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte möglicherweise in informellen Unterkünften bei Landsleuten unterkommen können, ist zu spekulativ, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit auszuräumen.
- 4.
Die Existenz von Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchende in Griechenland allgemein unterstützen und begleiten, entbindet den Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland in Betracht zieht, nicht von seiner Verpflichtung, durch eine gründliche Prüfung festzustellen, ob die betreffende Person tatsächlich Zugang zu den Diensten von Nichtregierungsorganisationen hat.
- 5.
Selbst wenn der Verweis anerkannter Schutzsuchender auf eine Arbeitstätigkeit in der "Schattenwirtschaft" ungeachtet des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung zulässig wäre, ist zweifelhaft, ob geflüchteten Personen in der "Schattenwirtschaft" nicht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen drohen, die sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland in Folge der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.
Der 33 Jahre alte Antragsteller ist sudanesischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus D..
Der Antragsteller besuchte im Sudan die Schule bis zum Abitur und studierte danach Elektrotechnik, schloss das Studium jedoch nicht ab. Er verließ sein Heimatland am 19.01.2023 und reiste zunächst in die Türkei, wo er etwa ein Jahr und zehn Monate lang lebte und arbeitete. Am 07.11.2024 reiste er weiter nach Griechenland und blieb dort gut zwei Monate lang. Am 14.01.2025 reiste er nach Belgien und von dort aus am 19.01.2025 nach Deutschland ein. Er stellte am 31.01.2025 einen förmlichen Asylantrag bei der Antragsgegnerin. Seine Eltern und Geschwister sowie seine Großfamilie leben noch im Sudan.
Die Antragsgegnerin ermittelte durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 am 21.01.2025, dass der Antragsteller bereits am 13.11.2024 einen Asylantrag in Mytilini in Griechenland gestellt hatte und dass ihm von den griechischen Behörden am 18.11.2024 der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war.
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 07.02.2025 gab er an, dass er in Griechenland eine Anhörung zu seinen Fluchtgründen gehabt habe. Einen Monat und zehn Tage lang habe er in dem Camp auf der Insel Mytilini gelebt. Nachdem ihm Schutz zuerkannt worden sei, habe man ihn des Camps verwiesen. Er sei gezwungen gewesen, sich sofort einen Job zu suchen, und habe eine Arbeit auf einer Plantage gefunden. Diese Arbeit sei jedoch illegal gewesen und nach einiger Zeit habe ihm sein Chef dann auch gesagt, dass er keine Arbeit mehr für ihn habe. Daraufhin sei er weiter nach Athen gezogen. Er habe versucht, sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen, aber das sei nicht möglich gewesen. Mehrere Tage lang habe er auf der Straße übernachten müssen und, obwohl er sich an mehrere Organisationen gewandt habe, hätten diese ihm nicht helfen können. Er leide unter Asthma, habe aber kein Geld gehabt, um sich Asthmaspray zu kaufen. Auf der Straße habe man auch versucht ihn auszurauben, doch er habe nichts besessen. Wenn er nach Griechenland zurückkehren müsse, rechne er damit, wieder obdachlos zu werden.
In seiner persönlichen Anhörung am selben Tag schilderte der Antragsteller, dass er im Sudan seit seinem zweiten Lebensjahr mit seiner Familie in einem Flüchtlingscamp in einem selbstgebauten Haus aus Sand gelebt habe. Ihr Heimatdorf habe die Familie wegen des Krieges verlassen müssen. Auch sein Studium habe er wegen des Krieges abbrechen müssen. Die sudanesische Armee habe versucht, ihn zu rekrutieren, doch er habe nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wollen. Die Reise bis nach Griechenland habe ihn 1.500 Dollar gekostet. Seine Mutter habe ihr Gold verkauft, um ihm die Ausreise zu ermöglichen. Von der Türkei aus habe er seine Familie finanziell unterstützt, denn diese hätten keine Unterstützung mehr von Hilfsorganisationen erhalten. Nach neun Monaten sei der Kontakt zu seinen Angehörigen jedoch abgebrochen und er wisse nicht, wie es ihnen heute gehe.
Mit Bescheid vom 06.03.2025, zugestellt am 14.03.2025, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass Griechenland dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland habe sich in den letzten Jahren verbessert. Griechenland gewähre international Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. Zwar seien alle Schutzberechtigten, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen könnten, von den meisten Leistungen des griechischen Sozialsystems ausgeschlossen. Nicht vulnerablen Schutzberechtigten drohe dennoch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, weil in Griechenland ein Mangel an ungelernten Arbeitskräften herrsche und diese Personen somit eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnten. Nichtregierungsorganisationen böten zudem Beratungsleistungen und andere Unterstützung an. Obdachlosigkeit stelle nach allen bekannten Informationen kein Massenphänomen dar. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben zeitweise auf einer Plantage gearbeitet. Es sei ihm möglich, erneut eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, und dies könne von ihm auch erwartet werden. Stattdessen habe er sich jedoch in Griechenland weder ausreichend um eine Arbeit noch um eine Unterstützung bemüht.
Der Antragsteller hat am 18.03.2025 Klage erhoben (15 A 2834/25), über die noch nicht entschieden ist, und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Er beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Abschiebungsandrohung nicht unter § 38 Abs. 1 AsylG, sondern unter §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG fällt, und die in der Hauptsache erhobene Klage damit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG die Abschiebungsandrohung. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf (Pietzsch in: BeckOK AuslR, 43. Aufl., AsylG § 36 Rn. 36). Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Bescheid vom 06.03.2025 rechtmäßig war, begegnet auch nach dem Urteil des BVerwG vom 16.04.2025 in den Verfahren 1 C 18.24 und 1 C 19.24 (bisher nur als Pressemitteilung verfügbar unter https://www.bverwg.de/pm/2025/30, aufgerufen am 05.05.2025) ernstlichen Zweifeln. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Antragsteller ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits am 18.11.2024 in Griechenland ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden. Gleichwohl kann die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle des Antragstellers nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 35 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94).
Die Einzelrichterin folgt ohne Kenntnis und vertiefte Prüfung der Urteilsgründe nicht der Auffassung des BVerwG, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge haben. Sie geht vielmehr nach wie vor davon aus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenso aktuell VG Aachen, Urteil vom 11.04.2025 - 10 K 2848/24.A -, juris Rn. 134; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.03.2025 - A 5 K 2875/24 -, juris Rn. 30).
Art. 4 GRC ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden und verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Regelung hat mit ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).
Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).
Die vorstehenden Grundsätze vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK droht. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass er in Griechenland erneut obdachlos werden und damit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnte.
Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin Bezug auf die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 (10 LB 244/20 -, juris Rn. 23 ff.) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2022 (2 A 81/22 -, juris Rn. 19 bis 33) (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Inbezugnahme: BVerwG, Beschluss vom 03.04.1990 - 9 CB 5/90 -, juris Rn. 6). Den dortigen umfassenden Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin nach eigener eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an.
Aktuellen Erkenntnismitteln zufolge besteht für anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung. Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erhalten in der Regel keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, 17.12.2024, S. 9 f., 32; Asylum Information Database (AIDA) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 26). Noch immer verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die durch den Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern entstehen können, die Integration der Begünstigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Arbeitslosendaten weiterhin überrepräsentiert (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 273).
Zudem ist Griechenland aktuell von einer Krise auf dem Wohnungsmarkt betroffen, die mittlerweile ein kritisches Niveau erreicht hat und den Zugang zu Wohnraum erheblich erschwert. Der rapide Anstieg der Kosten für Wohnraum setzt selbst die Mittelschicht unter enormen Druck, sodass bezahlbarer Wohnraum zunehmend unerreichbar wird. Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes stiegen die Mietpreise im Dezember 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 8,5 %, was mehr als dem Dreifachen der durchschnittlichen Inflationsrate von 2,6 % entspricht (Kowalenko Charlie, Greek City Times, Skyrocketing Rents in Attica: Increases of Up to 100% Leave Tenants Struggling, 11.02.2025, https://greekcitytimes.com/2025/02/11/rent-attica/). Seit 2019 sind die Mietpreise landesweit um 35 % angestiegen, sodass Mieter mittlerweile für eine 80 m2 große Wohnung in einer Arbeitervorstadt Athens 600 Euro monatlich zahlen müssen - während der Mindestlohn bei 830 Euro brutto liegt. Die prekäre Situation auf dem griechischen Wohnungsmarkt ist eine Spätfolge der Staatsschuldenkrise und wird dadurch verschärft, dass immer mehr Eigentümer ihre Wohnungen kurzzeitig an Urlauber vermieten (A-Stadtsche Allgemeine Zeitung (HAZ), Wohnungsnot in Griechenland, 18.01.2025, S. 6).
Die Einzelrichterin teilt derzeit nicht die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - wie auch des BVerwG -, wonach eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte bestehe, die allein nach Griechenland zurückkehrten und jung, gesund und arbeitsfähig seien, da Angehörige dieser Gruppe die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen bestehe, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit (in der "Schattenwirtschaft") überwinden könnten (so Hessischer VGH, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris; BVerwG, https://www.bverwg.de/pm/2025/30).
Insbesondere ist für die Einzelrichterin nicht ersichtlich, ob das BVerwG über hinreichend aktuelle, zuverlässige und umfassende Erkenntnisse über die in der Pressemitteilung benannten Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen verfügt und ob diese Erkenntnisse die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit oder einer anderweitigen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung anerkannter Schutzberechtigter tatsächlich ausräumen können. Ferner hat die Einzelrichterin nach wie vor erhebliche Zweifel daran, dass international Schutzberechtigte darauf verwiesen werden können, ein ausreichendes Erwerbseinkommen in der sog. "Schattenwirtschaft" zu erzielen. Selbst wenn dies ungeachtet des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung zulässig wäre, ist für die Einzelrichterin nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Erkenntnisse das BVerwG annimmt, dass anerkannten Schutzberechtigten in der sog. "Schattenwirtschaft" nicht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen drohen, die sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen.
Der Hessische VGH führte zu der ersten Frage selbst aus, dass die Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten in Obdachlosenunterkünften noch Anfang des Jahres 2024 bei weitem nicht ausreichend war, dass anerkannte Schutzberechtigte jedoch möglicherweise in informellen Unterkünften bei Landsleuten unterkommen könnten (Hessischer VGH, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 93, 100, 158). Diese Annahme ist hoch spekulativ und kann die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit nicht ausräumen.
Nach einem aktuellen Bericht der NGOs Pro Asyl und Refugee Support Aegean war das Jahr 2024 in Griechenland durch einen fast vollständigen Stillstand der Grundversorgung für Flüchtlinge gekennzeichnet. Es kam zu gravierenden Versorgungslücken aufgrund der Unterbrechung von Rahmenverträgen (z. B. Dolmetscherdienste, Transport und Bargeldhilfe), die direkte, verheerende Auswirkungen auf die Integrationsaussichten Zehntausender von Menschen haben, die internationalen Schutz erhalten haben (Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA), Recognised Refugees 2025; Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 2 f., abrufbar unter: https://rsaegean.org/wpcontent/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf). Es gibt demnach keine schlüssigen oder offiziellen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, geschweige denn über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Die Organisationen schätzen jedoch die Frist von 30 Tagen, innerhalb derer Geflüchtete nach der Zuerkennung internationalen Schutzes das Camp verlassen müssen, als völlig unzureichend ein, um ihnen die Beschaffung wesentlicher Dokumente zu ermöglichen und eine Unterkunft zu finden (Pro Asyl/RSA, a.a.O., S. 31 f.). Refugee Support Aegean kontaktierte im März 2025 telefonisch Obdachlosenunterkünften in der Region Attika und ermittelte, dass keine der kontaktierten Unterkünfte in Athen und Piräus über freie Plätze verfügt und die Unterkünfte vielmehr Wartelisten führen, die meist sehr lang sind. Zudem sind zusätzlich zu den gültigen Dokumenten, z. B. Aufenthaltsgenehmigung, AFM und AMKA, für den Zugang zu allen Unterkünften medizinische Untersuchungen auf Hautkrankheiten, eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs und eine psychiatrische Untersuchung erforderlich. Diese wiederum setzen eine aktive AMKA voraus. Auch Griechisch- oder Englischkenntnisse sind Voraussetzung für den Zugang zu den Unterkünften. Darüber hinaus verzeichneten die Organisationen einen Anstieg der Zahl "unsichtbarer Obdachloser", die unter prekären Bedingungen in Räumungsgefahr, in ungeeigneten Unterkünften und Lebensbedingungen leben, während Zwangsräumungen aus solchen Unterkünften weiterhin stattfinden, obwohl Berichte über solche Orte angesichts der aufeinanderfolgenden Räumungsaktionen in den vergangenen Jahren selten geworden sind (Pro Asyl/RSA, a.a.O., S. 32).
Auch die NGOs Legal Centre Lesvos und Samos Volunteers sprechen sich in einer aktuellen Stellungnahme gegen die Überstellung Geflüchteter nach Griechenland aus (Democratic Lawyers of Switzerland/Legal Centre Lesvos (LCL)/Samos Volunteers (SV), Expert Opinion: No Returns to Greece - Dublin Returnees Face Real Risk of Inhuman or Degrading Treatment, Februar 2025, abrufbar unter: https://usercontent.one/wp/legalcentrelesvos.org/wpcontent/uploads/2025/02/20250221_Expert-Opinion_NoReturnToGreece.pdf). Die Einzelrichterin teilt die Auffassung dieser Organisationen, dass die Existenz von Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchende in Griechenland allgemein unterstützen und begleiten, den Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland in Betracht zieht, nicht von seiner Verpflichtung entbindet, durch eine gründliche Prüfung festzustellen, ob die betreffende Person tatsächlich Zugang zu den Diensten von Nichtregierungsorganisationen hat. Tatsächlich kann nach der Einschätzung von Legal Centre Lesvos und Samos Volunteers die erhebliche Versorgungslücke, die die griechischen Behörden hinterlassen haben, von privaten oder internationalen Akteuren nicht vollständig geschlossen werden. Dies zeige sich deutlich an der Finanzierungslücke des UNHCR in Griechenland, die Ende 2024 bei nur 51 % lag. Ebenso verfügten NGOs nur über begrenzte Ressourcen und könnten daher nur eine vorübergehende Lösung bieten, beispielsweise bei akuter Unterversorgung mit Lebensmitteln (Democratic Lawyers of Switzerland/LCL/SV, a.a.O., S. 35 f.).
Was die Zumutbarkeit von "Schwarzarbeit" angeht, so verhält sich der Hessische VGH nur zu der Frage, ob den anerkannten Schutzberechtigten strafrechtliche Verfolgung durch den griechischen Staat droht, nicht aber zur Unsicherheit und den Gefahren von Ausbeutung in illegalen Arbeitsverhältnissen (Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 117).
Nach einer aktuellen Befragung des UNHCR in Griechenland waren zum Zeitpunkt der Befragung im Jahr 2024 die Hälfte der befragten Geflüchteten arbeitslos. Von denjenigen, die angaben, in Arbeit oder gelegentlich beschäftigt zu sein, waren fast 60 % in einfachen Berufen tätig, während nur 69 % einen schriftlichen Arbeitsvertrag hatten. 61 % der Befragten gaben an, die Miete für eine Wohnung nicht aufbringen zu können (UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, März 2025, S. 3, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2123054/UNHCR+Greece+Key+Findings+PTM+2024.pdf). Die in Athen ansässige NGO SolidarityNow veröffentlichte im März 2025 die Ergebnisse einer neuen Studie, die die Arbeitsbedingungen von Personen mit legalen Dokumenten, wie Aufenthaltsgenehmigungen, und Personen, die internationalen Schutz genießen, im Raum Athen und Thessaloniki untersuchte. Demnach waren die Befragten, welche in nicht angemeldeten Tätigkeiten beschäftigt waren, vor allem in Branchen wie dem Baugewerbe und der Hausarbeit, schwerer Ausbeutung ausgesetzt, darunter Unterbezahlung und Ausschluss von Sozialleistungen. Verstöße gegen Arbeitsrechte waren demnach alarmierend weit verbreitet: Fast 63 % der Teilnehmer gaben an, mindestens einen Fall von Verstößen gegen ihre Arbeitsrechte erlebt zu haben. Häufige Probleme waren die Nichtzahlung von Zulagen, die Verweigerung von Krankentagen und unzureichende oder fehlende Entschädigungen für Arbeitsunfälle (SolidarityNow, Revealing the unseen migrant workers: a joint research study by SolidarityNow and Generation 2.0 for Rights, Equality & Diversity, 04.03.2025, S. 8, 19, abrufbar unter: https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2025/02/JointResearch_Revealing-the-Unseen-ENG.pdf). 75 % der Befragten in nicht angemeldeter Beschäftigung erhielten nicht die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung und 59 % weniger Geld als ihre griechischen Kollegen. Zwei Drittel der Personen, die während ihrer Schicht einen Arbeitsunfall hatten, erhielten keine Entschädigung. 35 % der Befragten, die einen Verstoß gegen ihre Arbeitsrechte erlebt hatten, gaben zudem an, keine weiteren Maßnahmen ergriffen zu haben, um gegen den Verstoß vorzugehen, insbesondere aus Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, oder wegen Unkenntnis ihrer rechtlichen Möglichkeiten oder der griechischen Sprache. 40 % gaben an, dass die Verletzung ihrer Arbeitsrechte schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Leben hatte. Insbesondere wurden 50 % während einer Krankheit und 36 % während des Jahresurlaubs nicht bezahlt, und 38 % hatten Schwierigkeiten, ihre medizinischen Ausgaben zu decken (SolidarityNow, a.a.O., S. 32 f., 36).
Die Einzelrichterin geht demnach derzeit weiterhin davon aus, dass dem Antragsteller bei einer Rücküberstellung nach Griechenland voraussichtlich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht, weil er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut obdachlos werden wird. Der Antragsteller verfügt nicht über besondere Ressourcen oder Kontakte, um die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit und Wohnung zu bewältigen. Vielmehr hat er aufgrund seiner Asthmaerkrankung erhöhte medizinische Bedürfnisse, die schon während seines Voraufenthalts in Griechenland nicht erfüllt werden konnten. Deshalb kommt eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Griechenland voraussichtlich nicht in Betracht, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.