§ 17 NBeurtVO-Steuer - Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung - NBeurtVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Soweit die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, ist die Beurteilung vor Erstellung mit der früheren Erstbeurteilerin oder dem früheren Erstbeurteiler, oder, soweit das nicht möglich ist, mit früher vorgesetzten Personen abzustimmen. 2Im Beurteilungsvordruck ist aktenkundig zu machen, dass und mit wem die Abstimmung erfolgt ist. 3Die Abstimmung kann durch einen mündlichen Beurteilungsbeitrag oder einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag (Absatz 3) erfolgen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Abs. 5 und 6 entsprechend, wobei die Beurteilung auch mit der gegenwärtig vorgesetzten Person bei der aufnehmenden Stelle abzustimmen ist. 5Weicht die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler von dem mündlichen Beurteilungsbeitrag ab, so ist dies im Beurteilungsvordruck zu begründen.
(2) Bei Ausscheiden der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers aus der niedersächsischen Steuerverwaltung oder bei Eintreten oder Versetzung in den Ruhestand hat sie oder er zeitnah schriftliche Beurteilungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu erstellen, soweit sie oder er für einen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler war.
(3) Für die Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages soll der Vordruck für den Beurteilungsbeitrag (Anlage 3) genutzt werden.