Abschnitt 2 GefGeldAV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- GefGeldAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34404
2.1 Gelder der Gefangenen sind das von ihnen eingebrachte, überwiesene oder für sie eingezahlte Geld sowie Geldforderungen nach §§ 45 Abs. 1 und 49 NJVollzG.
2.2 Gelder der Sicherungsverwahrten sind das von ihnen eingebrachte, überwiesene oder für sie eingezahlte Geld sowie Geldforderungen nach §§ 47 Abs. 1 und 51 Nds. SVVollzG.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 der AV vom 15. September 2025 (Nds. Rpfl. S. 347)