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Abschnitt 2 GefGeldAV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
Redaktionelle Abkürzung
GefGeldAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34404

2.1 Gelder der Gefangenen sind das von ihnen eingebrachte, überwiesene oder für sie eingezahlte Geld sowie Geldforderungen nach §§ 45 Abs. 1 und 49 NJVollzG.

2.2 Gelder der Sicherungsverwahrten sind das von ihnen eingebrachte, überwiesene oder für sie eingezahlte Geld sowie Geldforderungen nach §§ 47 Abs. 1 und 51 Nds. SVVollzG.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 der AV vom 15. September 2025 (Nds. Rpfl. S. 347)