Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.09.2025, Az.: 8 SLa 376/25

Auslegung des Tarifvertrags über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Einzelhandel

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
10.09.2025
Aktenzeichen
8 SLa 376/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 26619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2025:0910.8SLa376.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 18.03.2025 - AZ: 5 Ca 449/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) ausdrücklich im Wissen um schwebende Tarifvertragsverhandlungen über eine IAP mit Blick auf Verzögerungen im Verhandlungsprozess vorab, so beschleunigt er die Auszahlung im Interesse der von den Inflationswirkungen akut betroffenen Arbeitnehmer. Er will jedoch keine eigenständige, von den Tarifverhandlungen unabhängige Zahlung leisten. Mit einer wie hier bei Auszahlung ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht macht der Arbeitgeber deutlich, dass die Zahlung im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Tarifvertrages in wirtschaftlicher Hinsicht den Charakter eines Vorschusses haben soll.

  2. 2.

    Die Tarifvertragsparteien haben ohne nähere Differenzierung geregelt, dass bereits vom Arbeitgeber gezahlte IAPen auf die tarifliche IAP nicht angerechnet werden können. Eine Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie den zu vorstehend 1.) skizzierten Fall explizit in den Blick genommen, als redlich handelnde Vertragspartner ausdrücklich geregelt hätten, dass für diesen Fall eine Verrechnung zu erfolgen hat. Allein dies stellt eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung dar.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.03.2025 - 5 Ca 449/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Der Kläger ist seit dem 01.09.0000 bei der Beklagten anderen Standort in ... als Kommissionierer vollzeitig tätig. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Die Beklagte zahlte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern im Juli 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 400,00 € netto.

Im März 2024 teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern, darunter auch dem Kläger, in einem Schreiben mit der Überschrift "Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie" auszugsweise Folgendes mit:

"...

[S]eit über einem Jahr setzen wir uns als Arbeitgeber dafür ein, einen Tarifabschluss für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Großhandel zu erzielen. Eine Einigung mit ver.di ist derzeit leider nicht in Sicht. Als verlässlicher Arbeitgeber wollen wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Großhandel nicht länger warten lassen. Aus diesem Grund haben wir beschlossen, eine weitere freiwillige steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen. Die erneute Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist ein deutliches Zeichen unserer Wertschätzung für Ihre geleistete Arbeit und Ihren außergewöhnlichen Einsatz. Die Inflationsausgleichsprämie wird mit dem März-Entgelt in folgender Höhe ausgezahlt:

  • Vollzeitkräfte erhalten 1.000,-Euro.

    ...

    Auszahlungsbedingungen für die Prämienzahlung:

    ...

  • Die Prämienzahlung erfolgt freiwillig und ohne jeglichen Rechtsanspruch. Ein Zahlungsanspruch für die Zukunft entsteht dadurch auch dann nicht, wenn solche Zahlungen in mehreren aufeinander folgenden Jahren gewährt werden oder sonst bereits in der Vergangenheit erfolgten bzw. in Zukunft wiederum geleistet werden.

  • Die freiwillige Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sehen wir als Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses, sodass wir diese mit einer nachträglich im Tarifvertrag vereinbarten Prämienzahlung verrechnen werden.

..."

Mit der Abrechnung für den Monat März 2024 zahle die Beklagte die angekündigte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € netto u.a. an den Kläger aus.

Am 02.07.2024 erzielten ver.di und der Arbeitgeberverband gewerblicher Verbandgruppen e.V. eine Tarifvereinbarung. Diese enthält unter Ziffer 5 folgende Regelung zu einer Inflationsausgleichsprämie:

"5. Inflationsausgleichsprämie

(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. Juni 2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen 6 Monate angehört haben und die in diesen 6 Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben einen Anspruch auf eine nicht tabellenwirksame Inflationsausgleichsprämie (lAP) in Höhe von 1.000 €.

Die Zahlung erfolgt möglichst zeitnah bis spätestens 30. September 2024. Soweit eine IAP gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurde, können diese Zahlungen auf die IAP nur angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 € überschritten wird.

...

(5) Es wird der anliegende Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) vereinbart."

Der am gleichen Tag abgeschlossene TV IAP trifft hierzu folgende ergänzende Regelungen:

"§ 2 Inflationsausgleichsprämie

Die Arbeitgeber gewähren ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (lAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022.

§ 3 Höhe und Zeitpunkt der Zahlung

(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.

(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).

...

§ 6 Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen

(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.

(2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.

(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.

..."

Für weitere Einzelheiten wird auf die Tarifvereinbarung (Bl. 6-9 d.A. 1. Instanz) und den TV IAP (Bl. 10-12 d.A. 1. Instanz) Bezug genommen.

Mit Schreiben aus dem Juli 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit der Juliabrechnung eine tarifvertragliche Inflationsprämie abgerechnet und ausgezahlt werde, jedoch die zuvor freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie aufgrund des Anrechnungsvorbehalts zurückgerechnet werde (Bl. 13/14 d.A. 1. Instanz).

In entsprechender Weise wurde die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sodann bei der Beklagten abgewickelt.

Mit Schreiben vom 19.08.2024 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der tariflich geregelten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € netto geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 24.09.2024 ab.

Der Kläger hat erstinstanzlich seine Ansicht vorgetragen, dass die Anrechnung der von der Beklagten gezahlten Inflationsausgleichsprämie auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen sei. Zudem sei der im Schreiben vom März 2024 enthaltene Anrechnungsvorbehalt intransparent.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 Euro netto Inflationsausgleichsprämie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dazu ihre Auffassung vorgebracht, dass sie sich wirksam die Anrechnung der Inflationsausgleichsprämie vorbehalten habe. Der Ausschluss der Anrechnung im TV IAP stelle einen unzulässigen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Regelungen dar.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.03.2025, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt am 24.03.2025, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie bestehe nicht mehr, da die Beklagte diese unstreitig im Monat Juli 2024 zur Abrechnung gebracht und entsprechend abgewickelt habe. Die Parteien stritten, so das Arbeitsgericht, ausschließlich darüber, ob der von der Beklagten vorgenommene Abzug für die dem Kläger bereits im März 2024 gezahlte freiwillige Inflationsausgleichsprämie berechtigt gewesen sei. Der Anspruch auf Zahlung einer (zusätzlichen) Inflationsausgleichsprämie ergebe sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten aus März 2024. Dieses stelle (zwar) eine Gesamtzusage dar, nach welcher auch der Kläger anspruchsberechtigt sei. Die Anrechnung der im März 2024 gezahlten Prämie auf die tariflich geschuldete IAP sei jedoch zulässig. Die Beklagte habe sich diese Anrechnung in ihrer Gesamtzusage vorbehalten. Die Verrechnung sei auch nicht wirksam durch die Regelungen in § 6 Abs. 1, 3 TV IAP ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien seien nicht befugt, einen derartigen Anrechnungsausschluss zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Tarifbestimmungen unwirksam, nach denen Tariflohnerhöhungen auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken seien und die auf diese Weise die Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf tarifliche Vergütungserhöhungen ausschlössen. Solche Regelungen verstießen gegen die Grundprinzipien des Tarifrechts insbesondere dadurch, dass sie einzelvertraglich vereinbarte Lohnbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entzögen und damit in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehungen eingriffen. Zwar handele es sich bei der Inflationsausgleichsprämie nicht um die Zahlung einer Vergütung im klassischen Sinne, jedoch stelle sie letztlich auch eine Vergütung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar. Damit seien die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Anrechnung bei übertariflich gezahlten Lohnbestandteilen jedenfalls übertragbar. Dies gelte im Ergebnis unabhängig davon, ob es sich um eine über- oder eine außertarifliche Zahlung handele. Die Klausel, mit der sich die Beklagte die Anrechnung vorbehalte, benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem am 17.04.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 23.06.2025 mit einem am 20.06.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur (Un-)Wirksamkeit sog. Effektivgarantieklauseln und begrenzter Effektivklauseln stoße in der Literatur zu Recht auf Kritik. Seine Begründung sei aus rechtlichen Gründen nicht haltbar. Die Beklagte habe eine Verrechnung nicht vornehmen dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.03.2025 - 5 Ca 449/24 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Die tarifliche Anrechnungsregelung entfalte in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Effektivklauseln keine Wirkungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nicht zu.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit der Abrechnung für den Monat März 2024 seitens der Beklagten gezahlte Inflationsausgleichsprämie voll auf die tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie anrechenbar. Dies ergibt sich bereits aus einer die Interessen und den Willen der Tarifvertragsparteien angemessen und sachgerecht berücksichtigenden Auslegung der Tarifvereinbarung und des TV IAP vom 02.07.2024.

1.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchst. zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (stRspr, vgl. etwa BAG, Urt. v. 10.2.2015 - 3 AZR 904/13, BeckRS 2015, 67432 Rn. 27 mwN; NZA-RR 2014, 373 Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG 10.2.2015 - 3 AZR 904/13, NZA-RR 2014, 373 [BAG 15.04.2014 - 3 AZR 83/12]).

2.

Ziff. 5 der Tarifvereinbarung sowie § 6 Abs. 3 des TV IAP treffen für den vorliegenden Fall keine ausdrückliche Regelung. Sie regeln nur den Fall, dass in der Vergangenheit seitens des Arbeitgebers "Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11c EstG bereits gezahlt wurden". Unter diese Regelung fällt etwa die seitens der Beklagten im Juli 2023 gezahlte Inflationsausgleichsprämie.

Die im März 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist jedoch seitens der Beklagten ausdrücklich verbunden mit der Zweckbestimmung gezahlt worden, dass die Beklagte dieselbe "als Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses" betrachte. Weiterhin erklärt die Beklagte ausdrücklich, sie werde eine Verrechnung mit einer nachträglich im Tarifvertrag vereinbarten Prämienzahlung vornehmen. Zu dieser Fallgestaltung haben die Tarifvertragsparteien in der Tarifvereinbarung und im TV IAP keine hinreichend klare, differenzierende Regelung getroffen.

3.

Die tariflichen Regelungen bedürfen daher der Auslegung. Im Zweifel gebührt dabei derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, die ohne Vorhandensein tariflicher Regelungen bzw. Verhandlungen bzw. in Unkenntnis solcher Verhandlungen gezahlt wird, um einen gänzlich anderen Fall handelt, als wenn tarifliche Verhandlungen bereits geführt werden und seitens des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich in Bezug genommen werden, ggf. - wie hier - verbunden mit einer ausdrücklichen Verrechnungsregelung.

Absicht der Tarifvertragsparteien war es (ungeachtet der Frage, ob sie dazu im Angesicht der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Effektivklauseln die Rechtsmacht besitzen), den Arbeitnehmern die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu etwaigen Inflationsausgleichsprämien zukommen zu lassen, die der einzelne tarifgebundene Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bereits ohne Rücksicht auf etwaige nachfolgende tarifliche Regelungen hatte zukommen lassen. Dieser sollte nicht - jedenfalls nicht, soweit dadurch nicht eine Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wurde - zur Anrechnung berechtigt sein.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich im Wissen um schwebende Tarifvertragsverhandlungen und mit Blick auf Verzögerungen im Verhandlungsprozess vorab zahlt. Er beschleunigt die Auszahlung im Interesse der von den Inflationswirkungen akut betroffenen Arbeitnehmern, will aber nicht eine eigenständige, von den Tarifverhandlungen unabhängige Zahlung leisten. Mit einer - wie hier - ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht macht der Arbeitgeber deutlich, dass die Zahlung im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Tarifvertrages in wirtschaftlicher Hinsicht den Charakter einer Vorschusszahlung haben soll.

Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Fall explizit in den Blick genommen, so hätten sie als redlich handelnde Vertragspartner ausdrücklich geregelt, dass für diesen Fall selbstredend eine Verrechnung zu erfolgen hat. Allein dies stellt eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung dar.

Bereits die Auslegung des Tarifvertrages ergibt somit, dass die Beklagte zur Verrechnung der von ihr in gleicher Höhe wie später tariflich geregelt ausgezahlten Inflationsausgleichsprämie berechtigt war. Durch die Verrechnung erlosch der tarifliche Anspruch des Klägers.

III.

Die Kosten der Berufung hat gem. § 97 ZPO der vollumfänglich unterlegene Kläger zu tragen.

Die Revision war zuzulassen, da der Ausgang des Rechtsstreits vorliegend von der klärungsfähigen und - bedürftigen, entscheidungserheblichen Rechtsfrage abhängt, wie der TV IAP auszulegen ist. Dieselbe hat auch grundsätzliche Bedeutung, da von dieser tariflichen Regelung zahlreiche Arbeitnehmer betroffen sind.