Versionsverlauf


§ 1 NFöVO-WieVoSch - Fördermittelempfänger, Zweck der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
NFöVO-WieVoSch
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Das Land Niedersachsen stellt den in der Spalte 1 der Anlage genannten Kommunen (Fördermittelempfänger) Fördermittel in Höhe von 12 000 000 Euro zur Verfügung.

(2) Ziel ist es, die Fördermittelempfänger bei ihren Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz zu unterstützen, insbesondere beim Einsetzen einer Gebietsbetreuung nach Maßgabe der Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland (WieVoSch) vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nrn. 179, 649).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)