Abschnitt 1 Nds. FRL§54PflBG-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung in Niedersachsen (Nds. Förderrichtlinie zu § 54 PflBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. FRL§54PflBG-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1.1 Das Land gewährt auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zur finanziellen Unterstützung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung gemäß § 54 PflBG zwischen dem Bund, dem Bundesinstitut für Berufsbildung und den Bundesländern vom 14. 11. 2019, geändert durch Vereinbarung vom 30. 3. 2023 (Verwaltungsvereinbarung) und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Aufbau von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung.
1.2 Ziel der Förderung ist es, die nach dem PflBG für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Kooperationsbeziehungen aufzubauen und auszubauen, um die Qualität der Pflegeausbildung in Niedersachsen zu sichern, zusätzliche Träger der praktischen Ausbildung zu gewinnen und die Zahl der Auszubildenden zu steigern. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Pflege in niedersächsischen Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens geleistet werden.
1.3 Der Bund als mittelgebende Stelle und das Land verfolgen mit der Förderung den Zweck, die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung im Bereich der Pflege, die vom Staat finanziert und beaufsichtigt wird, weiter zu befördern. Durch die Förderung zur Stärkung und Verbesserung der Pflegeausbildung sollen die Zuwendungsempfänger in den Projekten nach dieser Richtlinie keine Gewinne erwirtschaften, sondern die Projekte sollen eine Unterstützung des sozialen und bildungspolitischen Auftrags von Bund und Land als Aufgabe gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern leisten. Die Finanzierung der Pflegeausbildung erfolgt solidarisch nach Abschnitt 3 PflBG und nicht durch die Schülerinnen und Schüler oder ihren Eltern. Nach der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 19. 7. 2016 (ABl. EU Nr. C 262 S. 1) sind Maßnahmen zur besseren und qualifizierteren Ausbildung in Pflegeberufen als Teil des nationalen Bildungssystems, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen und somit keine Beihilfe.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 359)