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§ 12 NGesFBG - Ombudsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Bei der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH als zuständiger Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) wird eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer oder einem Auszubildenden und einem Träger der praktischen Ausbildung, der seinen Sitz in Niedersachsen hat, eingerichtet. 2Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH richtet eine Geschäftsstelle ein, die die Geschäfte der Ombudsstelle führt. 3Die Ombudsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Diese soll insbesondere Bestimmungen über das Verfahren der Ombudsstelle enthalten.

(2) 1Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch Ombudspersonen wahrgenommen. 2Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH bestellt hierfür im Benehmen mit dem Fachministerium eine für die zügige Durchführung der Ombudsverfahren ausreichende Anzahl an Ombudspersonen, mindestens jedoch zwei Ombudspersonen. 3Die Ombudspersonen sollen über berufliche Erfahrung in der Pflegeausbildung sowie über Kenntnisse der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Träger der praktischen Ausbildung in der Pflege verfügen. 4Mindestens die Hälfte der Ombudspersonen sollen Frauen und mindestens eine Ombudsperson soll ein Mann sein.

(3) 1Die Ombudspersonen sind ehrenamtlich tätig und üben ihre Tätigkeit unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen aus. 2Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Ombudsstelle bekannt geworden sind; Halbsatz 1 gilt nicht für Mitteilungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung sowie für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(4) 1Eine Ombudsperson kann ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH niederlegen. 2Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH kann eine Ombudsperson im Benehmen mit dem Fachministerium aus wichtigem Grund abberufen.

(5) 1Eine Auszubildende, ein Auszubildender oder ein Träger der praktischen Ausbildung kann die Einleitung eines Ombudsverfahrens schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle beantragen. 2Ein Verfahren wird eingeleitet, wenn die Ombudsstelle zuständig ist und sich die Streitigkeit für eine Beilegung in einem solchen Verfahren grundsätzlich eignet. 3Die Teilnahme an einem Ombudsverfahren ist freiwillig; die Teilnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners bedarf zudem der Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers. 4Das Ombudsverfahren endet mit der Abgabe eines Vorschlags zur Beilegung der Streitigkeit durch die Ombudsperson, die das Ombudsverfahren durchgeführt hat, oder auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers. 5Die Ombudsperson dokumentiert den Inhalt und den Ablauf des Ombudsverfahrens sowie ihren Streitbeilegungsvorschlag. 6Nach Abschluss eines Kalenderjahres übermittelt sie der Geschäftsstelle bis zum 28. Februar des Folgejahres zudem die für die Erstellung eines Tätigkeitsberichts erforderlichen Daten in anonymisierter Form. 7Die Geschäftsstelle veröffentlicht im Benehmen mit dem Fachministerium auf ihrer Internetseite bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für das Vorjahr.

(6) Für ihre Tätigkeit erhalten die Ombudspersonen

  1. 1.

    Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie

  2. 2.

    eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung und Verdienstausfall nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 2 JVEG.

(7) Die Geschäftsstelle erhält aus der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Abs. 2 PflBG

  1. 1.

    eine Entschädigung zum Ausgleich des durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 7 entstehenden Aufwandes,

  2. 2.

    die für die Reisekostenvergütungen und Entschädigungen nach Absatz 6 erforderlichen Mittel.

(8) 1Die Träger der praktischen Ausbildung dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung der für sie tätigen Personen verarbeiten und diese an die Ombudspersonen und die Geschäftsstelle übermitteln, soweit dies für die Beantragung oder Durchführung des Ombudsverfahrens erforderlich ist. 2Die Ombudspersonen und die Geschäftsstelle dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von Auszubildenden und von anderen für den Träger der praktischen Ausbildung tätigen Personen verarbeiten, soweit dies für die Prüfung der eingehenden Anträge und die Durchführung des Ombudsverfahrens erforderlich ist. 3Die Ombudspersonen dürfen die in Satz 2 genannten Daten auch verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Dokumentation nach Absatz 5 Satz 5 erforderlich ist. 4Auf die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 bis 3 findet § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.