§ 12 NHG - Verwaltungskostenbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 33 Euro. Hiervon ausgenommen sind
- 1.
ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
- a)
aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
- b)
im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,
- 2.
Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind,
- 3.
Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,
- 4.
Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und
- 5.
Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.