§ 11 AnstNIAG - Aufgaben des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und berät diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der NIA verlangen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertritt die NIA gegenüber dem Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.
die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,
- 2.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
- 3.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- 4.
die Bestellung, Beauftragung und Abberufung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- 5.
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresüberschusses und
- 6.
die Entlastung des Vorstands.
(4) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere bestimmte Entscheidungen, Geschäfte oder Maßnahmen, die für die NIA von besonderer Bedeutung sind, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.