Abschnitt 3 VV-NROG/ROG-RROP - Formerfordernisse bei der Aufstellung und Änderung von RROP
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NROG/ROG-RROP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
3.1 Kennzeichnungspflicht von Zielen und Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 ROG)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG besteht eine Kennzeichnungspflicht für Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Ziffer 01 Satz 3 der Anlage 3 der LROP-VO bestimmt, dass Ziele durch Fettdruck zu kennzeichnen sind.
Die Kennzeichnungspflicht in Fettdruck umfasst
originäre Ziele im RROP,
eigene regionalplanerische Ziele, die wortgleich mit den Zielen im LROP sind,
rein nachrichtlich wiedergegebene Ziele des LROP; diese müssen im RROP als nachrichtliche Übernahme erkennbar sein.
Begriffsbestimmungen werden in gleicher Weise gekennzeichnet wie die Festlegung, deren Bestandteil sie bilden. Begriffsbestimmungen, die sowohl für Ziele als auch für Grundsätze verwendet werden, sind fett darzustellen.
Die optische Unterscheidbarkeit ist wesentlich, weil hieran Rechtsfolgen etwa bezüglich der Zuständigkeit für Zielabweichungsverfahren oder Untersagungsverfahren geknüpft sind (zu den inhaltlichen Unterschieden von Grundsätzen und Zielen und den Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit bei unklarer Unterscheidbarkeit siehe Nummer 4.3).
Zur Kennzeichnung von Grundsätzen der Raumordnung enthält Anlage 3 der LROP-VO keine Formvorgabe. Für Grundsätze genügt Normaldruck dann, wenn das RROP keine weiteren Kategorien von Aussagen enthält. Enthält das RROP sonstige Aussagen ohne Rechtscharakter eines Grundsatzes der Raumordnung (wie z. B. nachrichtliche Darstellungen), bleibt es dem Träger der Regionalplanung vorbehalten, in welcher Form er Grundsätze so kennzeichnet, dass sie sich optisch sowohl von Zielen als auch von sonstigen Aussagen abheben. Im Sinne einer RROP-übergreifend einheitlichen Kennzeichnung von Grundsätzen der Raumordnung sollte am Normaldruck für Grundsätze festgehalten werden. Für sonstige Aussagen, die weder Ziele noch Grundsätze sind (z. B. Hinweise), ist eine andere Darstellungsart (z. B. Kursivschrift) zu wählen.
In der Zeichnerischen Darstellung ist in der Legende kenntlich zu machen, bei welchen Festlegungen es sich um Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung oder nachrichtliche Darstellungen handelt.
3.2 Aufbau und Gliederung des RROP (Ziffer 01 Satz 1 der Anlage 3 der LROP-VO)
Der Aufbau der RROP hat in den Grundzügen der Gliederungsstruktur des LROP zu entsprechen; Ziffer 01 Satz 1 der Anlage 3 der LROP-VO ist verbindliche verordnungsrechtliche Vorgabe und genehmigungsrelevant. Dies bedeutet zumindest eine Entsprechung bei der Bezifferung und Benennung der Hauptkapitel und der zweiten Gliederungsebene (Abschnitt 1.1 etc.). Es ist zulässig, sowohl zusätzliche Unterkapitel oder Abschnitte in das RROP aufzunehmen, als auch LROP-Kapitel, die auf den Planungsraum nicht zutreffen, nicht aufzunehmen.
Festlegungen in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie können die Ziffer 4.2 tragen, müssen aber, wenn sie nur aus dieser einen Ziffer bestehen, keine Gliederungsziffer tragen; im Gesamt-RROP ist die Ziffer 4.2 im Falle eines sachlichen Teilprogramms Windenergie diesbezüglich nicht besetzt.
3.3 Verwendung standardisierter Planzeichen (Ziffer 02 Satz 4 der Anlage 3 der LROP-VO)
Soweit im RROP verwendete Planzeichen nicht dem Planzeichenkatalog nach Anlage 3 der LROP-VO entsprechen, sind sie nur genehmigungsfähig, wenn sie zuvor gemäß den verbindlichen verordnungsrechtlichen Vorgaben von Ziffer 02 Satz 4 der Anlage 3 der LROP-VO mit der obersten Landesplanungsbehörde abgestimmt wurden.
3.4 Kartengrundlage und Maßstab (Ziffer 02 Satz 1 der Anlage 3 der LROP-VO)
Die Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung eines RROP-Entwurfs müssen im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt werden. Allein die Darstellung in diesem Maßstab ist Grundlage der Beteiligung und rechtsverbindlich, auch wenn die Möglichkeit zur Vergrößerung oder Verkleinerung der Anzeige oder die Anzeige von Layern in der elektronischen Darstellung angeboten wird.
3.5 Begründung des RROP (§ 7 Abs. 5 ROG)
Eine formell ordnungsgemäße Begründung erfordert zu jeder einzelnen Festlegung mit Regelungscharakter eine eigene Erläuterung. Die Begründungspflicht umfasst nicht nur nähere Erläuterungen zu Inhalt und Reichweite von Zielen, sondern auch zu Zielausnahmen nach § 6 Abs. 1 ROG, soweit solche normiert werden, sowie zu den Inhalten und Hintergründen von Grundsätzen.
Die Zuordnung der Begründung zu den einzelnen Festlegungen muss - im Regelfall satzweise - erkennbar sein. Ungegliederten Fließtexten fehlt in der Regel die erkennbare normative Zuordnungsfähigkeit.
Die inhaltliche Qualität der Begründung ist kein Kriterium der formellen Rechtmäßigkeit, sondern wird erst im Rahmen der Überprüfung der Abwägung auf Abwägungsfehler relevant (siehe Nummer 5.3). Die unterschiedliche Verbindlichkeit von Zielen und Grundsätzen hat sich sprachlich (auch) in der Begründung abzubilden (siehe auch Nummer 4.3).
Werden im Zuge einer Änderung des RROP bestehende Festlegungen aufgehoben, ist auch dies zu begründen. Wird ein RROP-Abschnitt neu gefasst und werden in diesem Rahmen einzelne Festlegungen auf Basis einer regionalplanerischen Abwägung erneut wortgleich wie im bisherigen RROP festgelegt, sind diese als Gegenstand des Verfahrens ebenfalls neu zu begründen.
Bei Verfahren zur Änderung eines RROP dürfen nur die Teile der Begründung geändert werden, zu denen Plansätze und/oder zeichnerische Festlegungen geändert werden. Die Begründung eines in Kraft getretenen RROP kann weder im Nachhinein verändert werden, noch kann sie isoliert Gegenstand eines Änderungsverfahrens sein. Denn wenngleich das RROP einer Begründung bedarf ist nur die Satzung rechtsformal Gegenstand einer RROP-Neuaufstellung oder Änderung. Die Begründung ist nur unselbständiger, begleitender Teil der textlichen oder zeichnerischen Festlegungen des Raumordnungsplans. Sollen Änderungen der Begründung vorgenommen werden (etwa, weil sich die planerische Abwägung inzwischen auf andere Grundlagen stützen soll als früher) muss aus rechtsformalen Gründen auch die dazugehörige Festlegung "angefasst" werden, d. h. entweder in ihrem Wortlaut geändert oder wortgleich neu erlassen werden. Sie ist dann auch Gegenstand des Beteiligungsverfahrens.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)