Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.02.2026, Az.: L 2 BA 65/24

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und einer Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.02.2026
Aktenzeichen
L 2 BA 65/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 13181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0204.2BA65.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 02.10.2024 - AZ: S 34 BA 10/23

Amtlicher Leitsatz

Die Eintragung eines Handwerksmeisters in die Handwerksrolle lässt als solche keine Rückschlüsse auf die statusrechtliche Beurteilung seiner Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen zu.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheid, mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger gegen sie für die Heranziehung des Beigeladenen zu 1. Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich Umlagen U1, U2 und UI im Zeitraum 15. November bis 31. Dezember 2021 in einer Gesamthöhe von 2.406,23 € zuzüglich 273 € Säumniszuschläge zugunsten der beigeladenen Einzugsstelle festgesetzt hat.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Elektroinstallationsbetriebes. Der Beigeladene zu 1. ist Elektrotechnikermeister. Bei der Handwerkskammer Hannover wurde er am 28. Oktober 2021 als selbständiger Meister in die Handwerksrolle eingetragen.

Die im vorliegenden Verfahren zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Beigeladenen zu 1. auf seine Arbeitslosmeldung zum 10.10.2021 mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 zunächst vorläufig und dann mit Bescheid vom 1. November 2021 endgültig für die Zeit vom 10. Oktober 2021 bis 5. September 2022 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 69,84 €. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 hob die Beigeladene zu 4. die Arbeitslosengeldbewilligung mit Bescheid vom 7. Januar 2022 auf, weil der Beigeladene zu 1. diesbezüglich die Aufnahme einer oberhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze liegenden selbständigen Tätigkeit angezeigt hatte.

Über seine Tätigkeit für den Kläger im streitbetroffenen Zeitraum November und Dezember 2021 hatte der Beigeladene zu 1. die Bundesagentur für Arbeit zunächst nicht informiert. Von dieser beruflichen Tätigkeit erhielt diese vielmehr erst durch einen späteren Hinweis des Betriebsprüfdienstes der Beklagten vom 1. April 2022 Kenntnis. Erst im Zuge der daraufhin eingeleiteten Anhörung räumte der Beigeladene zu 1. diese Tätigkeit ein. Daraufhin forderte die Bundesagentur das für den Zeitraum vom 15. November 2021 bis 31. Dezember 2021 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 3.212,64 € zuzüglich geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 943,51 € und 180,99 € zurück. Die Forderungen sind mittlerweile beglichen.

Ende 2021 erbrachte der Beigeladene zu 1. im Auftrag der Klägerin Leistungen gegenüber deren Kunden, und zwar in den Kalenderwochen 46 bis 51, also im Zeitraum 15. November bis 23. Dezember 2021. Für diese Leistungen stellte er der Klägerin unter dem Briefkopf "J. Elektronanlagen" folgende Beträge in Rechnung (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 4 - 6 VV):

RechnungsdatumAbgerechnete KalenderwocheIn Rechnung gestellte ArbeitsstundenAbgerechneter Betrag für die Arbeitsleistungen (ohne USt.)Berechnete Fahrtkosten/Fahrzeugpauschalen (ohne USt.)
01.12.202146 - 4753,002.120,00 €
17.12.202148 - 5071,502.860,00 €114,60 €
31.12.20215113,25530,00 €
Summe:137,755.510,00 €114,60 €

Die zu installierenden elektronischen Materialien und Gerätschaften wurden von Seiten der Klägerin gestellt. Diese rechnete die erbrachten Leistungen gegenüber ihren Kunden ab. Dabei brachte sie gegenüber ihren Kunden für jede von dem Beigeladenen zu 1. erbrachte Arbeitsstunde 60 € in Ansatz, wohingegen der Beigeladenen bei seinen o.g. Abrechnungen gegenüber der Klägerin 40 € je Stunde angesetzt hatte.

Beiträge zur Sozialversicherung führte die Klägerin für die aufgeführten Einsätze des Beigeladenen zu 1. nicht ab.

Im Rahmen der nachfolgenden Betriebsprüfung gelangte die Beklagte demgegenüber zu der Einschätzung, dass der Beigeladene zu 1. in den vorstehend aufgeführten Kalenderwochen im Rahmen einer abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für die Klägerin tätig gewesen sei. Ausgehend von einem beitragspflichtigen Entgelt in Höhe von 5.510 € zog sie die Klägerin mit Bescheid vom 25. November 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2023 zur Entrichtung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 2.406,23 € zuzüglich 273 € Säumniszuschläge heran.

Zur Begründung der am 25. Mai 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin demgegenüber geltend gemacht, dass der Beigeladene zu 1. nicht in die innerbetrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen sei, sondern vollständig eigenständig und ohne Vorgesetzten gearbeitet habe. Die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen habe er durch Arbeitsnachweise dokumentiert und nachfolgend der Klägerin in Rechnung gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beigeladene zu 1. erläutert, dass er sein Gewerbe im Oktober 2021 angemeldet habe. Die Klägerin sei seine erste Kundin gewesen. Seine ersten zwei Rechnungen habe er an die Klägerin gerichtet. Jedenfalls im Dezember 2021 habe er aber schon einen weiteren Kunden gehabt. Für seinen selbständigen Elektromeisterbetrieb habe er die Hälfte der zu seiner privaten Wohnung gehörenden Garage zum Lagerraum umgerüstet; mehr benötige er nicht, weil er im Wesentlichen Aufträge direkt beim Kunden ausführe.

Für die ihm von Seiten der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten hätte er auch Werkzeug der Klägerin nutzen können. Als Handwerker habe er aber lieber sein eigenes Werkzeug eingesetzt. Bei Bedarf hätte er für die im Auftrag der Klägerin erledigten Arbeiten einen dieser gehörenden Transporter vom Typ Sprinter nutzen können; im Wesentlichen habe er aber sein eigenes Fahrzeug für Kundentermine eingesetzt.

Im Jahr 2022 (welches vom vorliegenden Rechtsstreit nicht erfasst wird) habe er zeitweilig im Auftrag der Klägerin Wallboxen in seinem Garten zusammengebaut, als er coronabedingt, sein Grundstück zeitweilig nicht habe verlassen dürfen (vgl. auch die von dem angefochtenen Bescheid nicht erfasste Rechnung des Beigeladenen zu 1. vom 2. August 2022, Bl. 36 VV).

Mit Urteil vom 2. Oktober 2024, der Beklagten zugestellt am 9. Oktober 2024, hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Beklagte sei zu Unrecht von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Dezember 2021 ausgegangen. Der Beigeladene habe in Gestalt einer Hälfte seiner Garage eigene Lagerräumlichkeiten unterhalten. Die Verbauung der Wallboxen sei naturgemäß beim Endkunden erfolgt. Dort hat sich der Beigeladene allerdings nicht als Mitarbeiter der Klägerin ausgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass er im Auftrag der Klägerin handele. Auch Arbeitskleidung der Klägerin habe er nicht getragen, sondern seinen eigenen Blaumann.

Er habe außerdem zu Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er über eine Berufshaftpflicht verfügt habe. Dies spreche dafür, dass er sein unternehmerisches Risiko abzusichern hatte, etwa für den Fall, dass es infolge der fehlerhaften Verbauung einer Wallbox zu einem Schaden beim Endkunden gekommen wäre. Sowohl die Verwendung eines eigenen Fahrzeugs zur Anreise beim Endkunden als auch die Verwendung eigenen Werkzeugs sprächen für ein unternehmerisches Risiko und demnach für eine selbstständige Tätigkeit. Des Weiteren habe der Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass die Klägerin zwar seine erste Kundin gewesen sei, dass er jedoch im Monat Dezember 2021 zumindest schon einen weiteren Kunden gehabt habe. Ein Konkurrenzverbot sei nicht vereinbart worden. Auch dies spreche gegen eine abhängige Beschäftigung bei der Klägerin.

Mit der am 30. Oktober 2024 eingelegten Berufung hat die Beklagte demgegenüber geltend gemacht, dass der Beigeladene zu 1. im Ergebnis die gleichen Tätigkeiten wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt habe. Er habe mit ihr Arbeitszeiten von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr vereinbart.

Nach Annahme eines Auftrages sei der Beigeladene zu 1. vollständig in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Eine Gewerbeanmeldung sei nicht dazu geeignet, eine "universelle Selbständigkeit" darzustellen. Es sei vielmehr auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen und Gegebenheiten bei Annahme des Auftrages abzustellen.

Da streitbefangen im vorliegenden Verfahren lediglich der Zeitraum vom 15.11.2021 bis zum 31.12.2021 sei, dürfte von einer seinerzeitigen hauptberuflich selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Sinne des § 5 Abs. 3 SGB V bereits deshalb nicht auszugehen sein, da ein weiterer Auftraggeber erst im Monat Dezember hinzugetreten sei und - allenfalls - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit in Betracht kommen könnte.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 hat die Beklagte klargestellt, dass sich auch die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid zur Versicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für den klägerischen Betrieb nur auf den Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 2021 beziehen.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 02. Oktober 2024 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat den Inhaber und Geschäftsführer der Klägerin, welcher seinerseits auch Elektromeister ist, im Erörterungstermin durch seinen Vorsitzenden informatorisch gehört. Dieser hat dargelegt, dass in dem klägerischen Betrieb zwei angestellte Elektriker in festen Beschäftigungsverhältnissen stünden. Darüber hinaus sei auch ein Techniker angestellt. Für Planungsarbeiten werde auch ein Diplom-Ingenieur beschäftigt. In Zeiten von Personalengpässen werde auch über eine Zeitarbeitsfirma ergänzend Personal herangezogen.

Im streitbetroffenen Zeitraum, so hat der Geschäftsführer weiter erläutert, habe im klägerischen Betrieb ein besonderer Bedarf an Fachkräften bestanden, so dass auch mit Anzeigen nach weiteren Kräften gesucht worden sei. Bei dieser Ausgangslage hat sich der Beigeladene bei ihm gemeldet und erläutert, dass er selbstständiger Elektromeister sei, aber dass die Auftragslage in seinem eigenen Betrieb eher etwas mau sei. Er sei daher daran interessiert, etwa ein bis zwei Tage in der Woche für den klägerischen Betrieb zu arbeiten.

Bei dieser Ausgangslage habe er sich mit dem Beigeladenen darüber verständigt, dass er auf der Basis entsprechender Einzelaufträge Elektroarbeiten für den klägerischen Betrieb verrichten sollte. Auf dieser Basis sei der Beigeladene in der Folgezeit für die Klägerin tätig geworden und habe letztlich alle anfallenden Arbeiten nach Absprache verrichtet. Er habe beispielsweise sogenannte Wallboxen installiert, Lampen repariert, Solaranlagen hergerichtet und ähnliche Facharbeiten verrichtet.

Hinsichtlich der Grundstruktur der Heranziehung des Beigeladenen zu 1. sei einzuräumen, dass er, der Geschäftsführer der Klägerin, diesen letztlich ähnlich wie die festangestellten Elektriker an den jeweils vereinbarten Einsatztagen herangezogen habe.

Er hat ergänzend erläutert, dass er sich bis zu dem streitbetroffenen Prüfungsgeschehen nicht habe vorstellen können, dass er für die Tätigkeit des Beigeladenen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden könnte. Er habe mit dem Beigeladenen vor dessen Heranziehung darüber gesprochen, dass dieser selbstständiger Elektromeister sei und als selbstständiger Elektromeister auch Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführe. Von daher sei er davon ausgegangen, dass diesbezüglich alles im grünen Bereich gewesen sei.

Im klägerischen Betrieb sei es auch durchaus üblich gewesen, so hat der Geschäftsführer weiter vorgetragen, dass dieser von einem anderen Betrieb beispielsweise zwei Arbeitskräfte für zwei Monate gewissermaßen "entliehen" habe, wenn gleichzeitig die Auftragslage in seinem eigenen Betrieb sehr gut und die Auftragslage in dem entleihenden Betrieb eher schlecht gewesen sei. Solchen aus seiner Sicht üblichen geschäftlichen Vorgängen habe er auch die Heranziehung des Beigeladen zugerechnet. Der Aufforderung des Senates zur näheren Substantiierung und Belegung dieses Vortrages unter Vorlage der für entsprechende Entleihvorgänge erteilten Erlaubnisse nach § 1 AÜG ist nicht entsprochen worden.

Im Zuge des Erörterungstermins ist von Seiten der Klägerin angeführt worden, dass der Beigeladene zu 1. aus Sicht der Klägerin wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Sinne einer angestrebten Abwerbung von klägerischen Kunden gezeigt habe. Der Senat hat die Klägerin diesbezüglich zu einem substantiierten und möglichst zu belegenden schriftsätzlichen Vortrag aufgefordert; ein solcher ist in der Folgezeit nicht erfolgt.

In einem Zivilprozess mache der Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin Entgeltansprüche aus rückständigen Rechnungen in Höhe von 1.806,64 € geltend. In der entsprechenden Klageschrift (deren Vorlage zur Gerichtsakte trotz Aufforderung des Senates nicht erfolgt ist) werde dargelegt, dass der Beigeladene zu 1. einen "Elektroinstallationsbetrieb betreibe".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Der Senat konnte in der Sache ungeachtet der vom Bevollmächtigten der Klägerin am Terminstag geltend gemachten plötzlichen Erkrankung entscheiden.

a) Diesbezüglich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Am Terminstag gegen 8.12 Uhr und damit rund 50 Minuten vor dem anberaumten Verhandlungstermin wurde der Senatsvorsitzende von einer Mitarbeiterin des Büros der bevollmächtigten Sozietät telefonisch darüber informiert, dass der sachbearbeitende Anwalt an diesem Morgen gestürzt sei und sich auf dem Weg zum Arzt befinde. Der Senatsvorsitzende hat in diesem Telefonat darauf hingewiesen, dass bei dieser Ausgangslage zeitnah die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests angezeigt sei.

Etwa eine Stunde später (und damit rund 15 Minute nach dem vorgesehenen Beginn der Verhandlung) erhielt der Senatsvorsitzende einen Anruf einer Mitarbeiterin des klägerischen Betriebes, welche mitteilte, dass bei der Klägerin etwa um 8.20 Uhr eine Nachricht des Anwalts eingegangen sei, wonach dieser gestürzt sei und den heutigen Termin nicht wahrnehme. Bei dieser Ausgangslage habe sich der Geschäftsführer dazu entschlossen nicht zum Gericht anzureisen. Der Senatsvorsitzende hat in diesem Telefonat darauf hingewiesen, dass angesichts des Fehlens einer substantiierten Darlegung dringender Gründe der Termin bislang nicht aufgehoben sei und dass die Mitarbeiterin den Geschäftsführer entsprechend verständigen möge.

Ferner hat der Senatsvorsitzende der von der Klägerin bevollmächtigten Sozietät mit im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Verfügung aufgegeben, eine eventuelle Verhandlungsunfähigkeit bis heute 12.00 Uhr substantiiert aufzuzeigen und (im Regelfall durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests) glaubhaft zu machen.

Daraufhin hat ein Sozietätskollege dem Senat mit einem um 12.02 Uhr übermittelten Schriftsatz insbesondere Folgendes mitgeteilt:

Der ursprünglich geladene Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt K., ist am heutigen Morgen infolge der witterungsbedingten Glätte auf dem Weg von seinem Wohnhaus gestürzt. Infolge des Sturzes kam es zu einer erheblichen Verletzung des Fußknöchels mit sofortiger Schwellung und Bewegungseinschränkung, sodass ihm sowohl der Weg in die Kanzlei als auch eine Anreise zum Gericht nicht möglich und unzumutbar war. Ein Hausbesuch des Arztes wurde für heute gegen 17.00 Uhr angekündigt.

Unmittelbar nach dem Unfallereignis wurde das Gericht telefonisch über den Ausfall des Prozessbevollmächtigten informiert.

In diesem Zusammenhang wurde - nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kenntnisstand - mitgeteilt, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin, Herr L. wohl bereits auf dem Weg zum Gericht nach M. befinde.

Dem war nicht so und ist dem Umstand der schnellen und frühzeitigen Bekanntgabe gegenüber dem Gericht geschuldet, dass es hier zu Missverständnissen kam. Ergänzend übersenden wir nunmehr die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Geschäftsführers der Klägerin, aus der sich ergibt, dass Herr L. am heutigen Tage arbeitsunfähig erkrankt ist.

Dem Schriftsatz beigefügt war eine am Terminstag ausgestellte zahnärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Geschäftsführer der Klägerin.

b) Der vorstehend erläuterte Sachverhalt gab keinen begründeten Anlass, die am Terminstag zunächst unterbrochene und dann um 13.37 Uhr fortgesetzte mündliche Verhandlung zu vertagen.

Nur ein im Sinne des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Antrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggfs. glaubhaft gemachten erheblichen Grund ist geeignet, die grundsätzliche Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung zu begründen (BSG, Beschluss vom 21. März 2018 - B 13 R 401/15 B -, Rn. 16, juris). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch gerade keinen erheblichen Grund hinreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Zur Glaubhaftmachung reicht die bloße Behauptung einer Erkrankung nicht aus; vielmehr sind Tatsachen aufzuzeigen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. In der Regel ist hierzu die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes erforderlich (BFH, Beschluss vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, Rn. 7, juris). Ein Beteiligter ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 40/24 -, Rn. 13, juris).

Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes zu stellen (BSG, Beschluss vom 10. September 2024 - B 5 R 24/24 B -, Rn. 13, juris). Bei solchen Anträgen auf Terminverlegung dürfen die Gerichte wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit hohe Anforderungen stellen. Der Verhinderungsgrund muss in solchen Fällen so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann (BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 B -, Rn. 15, juris mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11 -, Rn. 12, juris mwN).

Den erläuterten Anforderungen hat das Vorbringen der Klägerin nicht entsprochen.

aa) Die in der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung angesprochenen bei sehr kurzfristigen Terminsverlegungsanträgen mitunter anzutreffenden Missbrauchsgefahren können umso weniger gänzlich vernachlässigt werden, wenn das konkrete Verhalten des um Verlegung nachsuchenden Beteiligten bereits zuvor auf eine Prozessverschleppungsabsicht hingedeutet hat. Der erläuterte Prüfungsmaßstab wird dadurch allerdings nicht berührt. Auch in betroffenen Fallgestaltungen ist einem Verlegungsantrag aufgrund einer plötzlichen Erkrankung natürlich stattzugeben, wenn die Unzumutbarkeit einer Terminswahrnehmung glaubhaft gemacht worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Senatsvorsitzende zeitgleich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Klägerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 unter Setzung einer Frist von vier Wochen zu einer ergänzenden (soweit aus richterlicher Sicht zu beurteilen: für die bevollmächtigte Anwaltssozietät nicht mit übermäßigem Zeitaufwand verbundenen) Stellungnahme zu einem im Rahmen des vorausgegangenen Erörterungstermins angesprochenen Gesichtspunkt gebeten.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2026 hat die Klägerin um eine Verlängerung dieser Frist bis zum 5. Februar 2026 (und damit bis zu einem Zeitpunkt erst nach der anberaumten mündlichen Verhandlung, so dass der Senat bei Stattgabe dieses Verlängerungsantrages nach den prozessualen Vorgaben an einer Sachentscheidung im Rahmen dieser Verhandlung gehindert gewesen wäre) nachgesucht. Zur Begründung hat sich die bevollmächtigte Anwaltssozietät pauschal insbesondere auf "zahlreiche dringende berufliche Verpflichtungen" und eine "Vielzahl" zu bewältigender "Aufgaben" berufen. Diesen Antrag hat der Senatsvorsitzende "mangels substantiierter Darlegung dringender Gründe" abgelehnt, woraufhin ihn die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (wobei der Senat diesen Antrag ohne Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden mit Beschluss vom 26. Januar 2026 als unbegründet angesehen hat).

bb) Ein ärztliches Attest (und noch weniger ein aussagekräftiges Attest) ist dem Senat nicht vorgelegt worden, obwohl der Senat um Vorlage eines solchen ausdrücklich gebeten hat und auch nichts dafür erkennbar ist, dass dessen Beibringung mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dem Senat nach dem mitgeteilten Sturz zunächst selbst durch seine Kanzleimitarbeiterin telefonisch mitteilen lassen, dass er sich auf dem Weg zum Arzt befinde. Dies wäre auch die nach der Lebenserfahrung bei einem schwerer wiegenden Sturz zu erwartende Reaktion gewesen. Dem nachfolgend am Mittag des Terminstag übermittelten Schriftsatz muss der Senat allerdings entnehmen, dass der Anwalt die anfänglich dem Senat mitgeteilte Absicht zum zeitnahen Aufsuchen eines Arztes gar nicht umgesetzt hat. Die Gründe dafür sind dem Senat nicht näher erläutert worden. Der Sachverhalt spricht nach der Lebenserfahrung damit für die Einschätzung, dass nach einer kurzen Zeitspanne der betroffene Anwalt selbst das Sturzereignis als nicht mehr als so schwerwiegend eingeschätzt hat, dass aufgrund der Folgen eine zeitnahe Konsultation eines Arztes erforderlich erschien.

Bezeichnenderweise erachtete der Anwalt nach Maßgabe des schriftsätzlichen Vorbringens einen Besuch des Hausarztes am frühen Abend des Terminstages für ausreichend, wobei ihm natürlich klar sein musste, dass eine intensivere Abklärung etwa in Form von Röntgenaufnahmen zum Ausschluss knöcherner Verletzungen im Zuge einer solchen Visite nicht in Betracht kam.

cc) Prüfungsmaßstab ist die Frage, ob der Anwalt ungeachtet der Folgen des geltend gemachten Sturzes noch verhandlungsfähig war und ohne unzumutbare Beeinträchtigungen das Gericht hätte aufsuchen können. Ein etwas höherer personeller Aufwand bei der Fahrt zum Gericht, indem er sich erforderlichenfalls durch einen Kanzleimitarbeiter oder Taxifahrer dorthin hätte fahren lassen, würde als solcher noch keinen Verlegungsanspruch begründen.

Gerade vor dem erläuterten Hintergrund der Nichtinanspruchnahme einer zeitnahen ärztlichen Abklärung der Sturzfolgen reichen die auch anderweitig nicht glaubhaft gemachten Angaben im schriftsätzlichen Vortrag nicht aus, um dem Senat eine eigenständige Beurteilung und Feststellung der Verhandlungsfähigkeit und/oder Unzumutbarkeit einer Anreise (jedenfalls als Beifahrer) zum Gericht zu ermöglichen. Die konkreten Ausprägungen und Auswirkungen eines solchen Sturzereignisses bei Glatteis (in Form der eher atypischen Ausprägung einer, soweit sich dies dem Vortrag entnehmen lässt, isolierten Betroffenheit eines Fußknöchels) können natürlich die Verhandlungsfähigkeit aufheben oder die Anreise als unzumutbar erscheinen lassen; ebenso sind aber auch eine Verhandlungsteilnahme weiterhin zulassende Ausprägungen solcher Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen. Es verbleiben damit durchgreifende Ungewissheiten hinsichtlich der erforderlichen Beurteilung des unterbreiteten Sachverhalts, aufgrund derer den erläuterten Anforderungen an eine substantiierte Begründung des Verlegungsantrages nicht entsprochen worden ist.

Im Ergebnis hat die bevollmächtigte Sozietät den erläuterten höchstrichterlichen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Verhinderung in der gebotenen Gesamtschau nicht genügt. Gerade die Nichtinanspruchnahme der nach eigenen Angaben zunächst selbst vorgesehenen zeitnahen ärztlichen Abklärung und Behandlung der Sturzfolgen begründet aus Sicht des Senates durchgreifende Zweifel, aufgrund derer im Ergebnis nicht von einer Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit und/oder Reiseunfähigkeit auszugehen ist.

d) Auch bezogen auf den Geschäftsführer der Klägerin ist schon in tatsächlicher Hinsicht eine Verhinderung nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat hatte dessen persönliches Erscheinen zunächst angeordnet, da im Vorhinein nicht auszuschließen war, dass ein weiterer Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Rückfragen an den Geschäftsführer über dessen bereits im Erörterungstermin gegebenen Erläuterungen hinaus erforderlich machen könnte; der Senat hat dann diese Anordnung im Rahmen der Verhandlung aufgehoben.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Senat zunächst gegen 9.15 Uhr durch eine Mitarbeiterin telefonisch mitteilen lassen, dass er aufgrund des Sturzes seines Anwalts nicht zum Termin anreisen werde. Von Zahnproblemen war zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede. Erst mit dem gegen 12.00 Uhr vorgelegten Schriftsatz ist eine zahnärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt worden. Dabei ist nicht einmal ansatzweise näher erläutert und noch weniger glaubhaft gemacht worden, aufgrund welcher seit wann bestehenden Beschwerden der Geschäftsführer wann den Zahnarzt aufgesucht haben will, welche Diagnosen der Zahnarzt gestellt und welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen worden sein sollen. Konkrete Auswirkungen auf die Verhandlungsfähigkeit und/oder Reisefähigkeit sind ohnehin nicht substantiiert aufgezeigt und glaubhaft gemacht worden.

2. In der Sache dringt die Beklagte mit ihrer Berufung durch. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2023 keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend ein abhängiges und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. in den streitbetroffenen fünf Kalenderwochen vom 15. November bis 23. Dezember 2021 festgestellt. In Ergänzung zu den zutreffenden Gründen der genannten Bescheide ist aus Sicht des Senates Folgendes hervorzuheben:

a) Zutreffend ist die Beklagte von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. in den streitbetroffenen rund sechs Wochen ausgegangen.

Streitbetroffen ist nur der Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 2021. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 hat die Beklagte klargestellt, dass sich die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid zur Versicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für den klägerischen Betrieb nur auf den Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 2021 beziehen. Die Festsetzungen der nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen beziehen sich ebenfalls nur auf die für die Arbeitsleistungen des Beigeladenen zu 1. in den Kalenderwochen 46 bis 51 des Jahres 2021 von Seiten der Klägerin erbrachten (im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten) Entgeltzahlungen. Soweit der Beigeladene zu 1. nach Aktenlage auch im Jahr 2022 elektrotechnische Arbeiten für die Klägerin erbracht hat, wird die statusrechtliche Beurteilung dieser im Jahr 2022 durchgeführten Tätigkeiten nicht vom Streitgegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens erfasst.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Feststellung einer entsprechenden Beschäftigung richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung bzw. zur Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit" iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, U.v. 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN). Das Gesetz bringt diese Grundsätze mit der Formulierung zum Ausdruck, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN).

Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, juris mwN). Im vorliegenden Fall fällt die Gesamtabwägung (deutlich) im Sinne der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. in den streitbetroffenen Wochen aus. Im streitbetroffenen Zeitraum vom 15. November bis 23. Dezember 2023 haben sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer ohnehin nur mündlich getroffenen Vereinbarungen darüber verständigt, an welchen Tagen der Beigeladene zu 1. seine Arbeitskraft für den klägerischen Betrieb zur Verfügung stellen würde. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Erörterungstermin selbst dargelegt, dass er sich mit dem Beigeladenen zu 1. jeweils darüber abgesprochen habe, an welchen Tagen dieser für den Betrieb der Klägerin arbeiten sollte. Auf der Basis dieser Verständigungen habe er dann den Beigeladenen an den vereinbarten Terminen - strukturell vergleichbar mit der Beauftragung der im Betrieb fest angestellten Elektriker - für den klägerischen Betrieb eingeplant und eingesetzt.

Die aktenkundigen Abrechnungen des Beigeladenen machen dabei deutlich, dass sich diese Einzelabsprachen auf die überwiegende Zahl der Arbeitstage in den streitbetroffenen sechs Wochen bezog. Der Beigeladene zu 1. hat für diese sechs Wochen insgesamt 137,75 Arbeitsstunden, entsprechend rund 17 Arbeitstagen bei einem Achtstundentag, abgerechnet. Im Ergebnis hat der Beigeladene zu 1. mithin an deutlich mehr Tagen in den streitbetroffenen sechs Wochen im Betrieb der Klägerin gearbeitet als der von Seiten des Geschäftsführers der Klägerin im Erörterungstermin eingeräumte Umfang von "jeweils etwa ein bis zwei Tage in der Woche".

Werden - wie auch im vorliegenden Fall bezogen auf die einzelnen Einsatztage - die streitbetroffenen Tätigkeiten auf der Grundlage von Einzelverträgen ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein kann, immer erst in den durch Einzelabsprachen begründeten Beauftragungen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 24, juris mwN). Diese Rechtsgrundsätze sind auch in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen eine Vielzahl von Einzelaufträgen im Sinne von Kettenauftragsverhältnissen im Laufe des streitbetroffenen Zeitraums erteilt wird. Solange außerhalb konkret vereinbarter Einzelaufträge bzw. außerhalb - wie auch im vorliegenden Fall - konkret vereinbarter einzelner Arbeitstage keine latente Verpflichtung des Beauftragten zur Verrichtung von Tätigkeiten für den Auftraggeber bestand und Letzterer umgekehrt auch kein Entgelt neben der Entlohnung für die Arbeit an den jeweils gesondert vereinbarten Aufträgen oder Einsatztagen zu leisten hatte, sind nur die Verhältnisse während der Einzelauftragstage relevant (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 77, Rn. 16 mwN).

Diese Rechtsprechung des BSG, wonach bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf die Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abzustellen ist, bringt die sozialrechtliche Bewertung zum Ausdruck, dass auch eine entsprechende Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der typisierenden Regelung des § 7 SGB IV zum Ausdruck bringt, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist.

Diese sozialrechtliche Wertung knüpft an das tatsächliche Geschehen im Sinne einer aufeinanderfolgenden Heranziehung im Rahmen von Einzelaufträgen an. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt ist mit einer entsprechenden sozialrechtlichen Bewertung keine Aussage zu daran anknüpfenden sowohl hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben als auch der mit diesen zu bewältigenden Interessenlagen ganz anders gelagerten arbeitsrechtlichen Fragen intendiert. Diese sind im Streitfall vielmehr von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten zu beantworten. Insbesondere geben die erläuterten sozialrechtlichen Wertungen keine Auskunft zu der Frage, inwieweit arbeitsrechtlich eine entsprechende sich wiederholende Heranziehung derselben Arbeitskraft auf der Basis immer neuer Einzelaufträge als zulässig anzusehen ist und ggfs. einen Anspruch auf Begründung eines (dann erst recht die Sozialversicherungspflicht begründenden) Dauerarbeitsverhältnisses zu begründen vermag (vgl. zu dieser Problematik ergänzend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. März 2024 - L 2/1 BA 84/23 -, Rn. 74 - 75, juris).

Anknüpfend an die erläuterte sozialrechtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung auch von Kettenauftragsverhältnissen in den Bereich der abhängigen Beschäftigungen kommt es schon im Ausgangspunkt nicht entscheidend darauf an, dass bei solchen Rechtsbeziehungen der Beauftragte einen Einsatz an einzelnen Tagen auch ablehnen kann. Diese Möglichkeit ist einer entsprechenden Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen immanent; sie wird von Seiten der Auftraggeber regelmäßig auch zielgerichtet angestrebt, da diese Entgeltansprüche des Beauftragten für Zeiträume der Nichterteilung entsprechender Einzelaufträge gerade vermeiden wollen.

Ausgehend von der sozialrechtlich gebotenen Beurteilung nach Maßgabe der Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge sprechen im vorliegenden Fall die maßgeblichen Gesamtabwägungen eindeutig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. war für die Dauer der jeweils vereinbarten Einsatztage in die arbeitsteilige Organisation der Klägerin eingebunden. Er erhielte für die erbrachten Arbeitsstunden arbeitnehmertypisch den jeweils mündlich vereinbarten Stundenlohn.

Die Tätigkeit war auf ihrer Seite weder mit ins Gewicht fallenden unternehmerischen Risiken noch mit unternehmerischen Chancen verbunden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27).

Für die Beurteilung von unternehmerischen Chancen und Risiken ist auf das jeweilige Auftragsverhältnis abzustellen. Dieses selbst muss durch entsprechende Optionen und Wagnisse geprägt werden. Es genügt hingegen nicht, dass sich Arbeitskräfte von der Ausübung einer Beschäftigung einen Hinzugewinn etwa an Fachkenntnissen, Kontakten oder anderen Erfahrungen versprechen, mögen sie damit auch die Hoffnung verbinden, davon im Rahmen einer etwa für künftige Zeiträume oder etwa nebenberuflich zur abhängigen Beschäftigung ins Auge gefassten selbständigen Tätigkeit zu profitieren. Der in die Weiterbildungspraxis eingebundene Assistenzarzt wechselt nicht aus dem Grunde aus der ausgeübten Stellung eines abhängig Beschäftigten in die Position eines selbständigen Unternehmers, dass er den Plan einer selbständigen Tätigkeit nach Abschluss der Assistenzarztzeit und Erlangung der Facharztqualifikation verfolgt, in deren Rahmen er natürlich auch von den im Zuge der Assistenzarztzeit erworbenen Fachkenntnissen zu profitieren gedenkt. Entsprechendes gilt für einen angestellten Elektromeister, der Pläne zur künftigen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verfolgt oder ggfs. auch außerhalb der zu beurteilenden Tätigkeit bereits umgesetzt hat.

Die für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. wies keine Besonderheiten auf, aufgrund derer Raum für die Annahme unternehmerischer Chancen oder Risiken bestand. Dem Beigeladenen zu 1. war für die erbrachten Arbeitsleistungen der vereinbarte Stundenlohn gewiss, darüber hinausgehende Gewinnchancen waren mit der Tätigkeit als solcher nicht verbunden.

Ein ins Gewicht fallender Kapitaleinsatz war für die Ausübung der übernommenen Tätigkeit nicht erforderlich. Soweit der Beigeladene zu 1. ihm unabhängig von der Beauftragung durch die Klägerin bereits gehörendes eigenes Werkzeug und sein ohnehin vorhandenes eigenes Fahrzeug für die Erledigung der Aufträge der Klägerin eingesetzt hat, war dies nach seinen Angaben schon deshalb nicht erforderlich, weil er auch auf ein Fahrzeug der Klägerin und/oder Werkzeug der Klägerin hätte zurückgreifen können. Ohnehin waren damit keine speziell im Hinblick auf die Heranziehung durch die Klägerin verbundenen Investitionen verbunden.

Zudem kann die die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit darstellen, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden sind, also damit im Ergebnis eine Erweiterung unternehmerischer Möglichkeiten der Arbeitskraft verbunden war (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger im streitbetroffenen Zeitraum in dem zu beurteilenden Auftragsverhältnis mit der Klägerin (abgesehen von schon der Höhe nach mit lediglich etwa 2 % des Abrechnungsvolumens wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Erstattungen für Fahrzeugkosten, welche ohnehin nur einen Aufwendungsersatz zum Ausdruck brachten) lediglich den vereinbarten Stundenlohn.

Der Beigeladene zu 1. war bei der Erledigung der Aufträge der Klägerin weisungsgebunden. Schon die Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufträge brachte seine Bereitschaft klar zum Ausdruck, die fachlichen Vorgaben der Klägerin zu befolgen. Schon mit der konkreten Zuweisung der jeweiligen Arbeitsaufträge hat der Geschäftsführer der Klägerin vielfältige Weisungen erteilt. Selbstverständlich brachten die getroffenen mündlichen Vereinbarungen jedenfalls konkludent auch zum Ausdruck, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Vorgaben und damit die Weisungen im Bedarfsfall weiter konkretisieren konnte. Da der Geschäftsführer der Klägerin den Arbeitsplan für die jeweils abgesprochenen Einsatztage des Beigeladenen zu 1. aufgestellt hat, hat er diesem für diese Tage - letztlich wie auch im Zuge der Tagesarbeitsplanung für die im Betrieb der Klägerin dauerhaft beschäftigten Elektriker - auch Weisungen hinsichtlich der jeweiligen Zeit und des jeweiligen Ortes der Tätigkeit erteilt.

Das arbeitsteilige Vorgehen im klägerischen Betrieb zeigt sich gerade daran, dass die Klägerin die Aufträge einwarb und gegenüber den Kunden als erfahrene und bekannte Unternehmerin die Gewähr für die fachgerechte Auftragserledigung übernahm und nachfolgend natürlich auch die erbrachten Leistungen den Kunden in Rechnung stellte, wohingegen der Beigeladene zu 1. mit der faktischen Durchführung der Arbeiten betraut war. Schon die Einbindung in Abrechnungsstrukturen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris).

Da viele Arbeitnehmer jeweils mit Teilen ihrer Arbeitskraft für mehrere Arbeitgeber beruflich tätig sind und selbstverständlich die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung auch mit der Ausübung einer daneben wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit kombiniert werden kann, kommt es für die Beurteilung ihrer im Auftrag der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten nicht darauf an, ob die eingesetzten Arbeitskräfte auch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sein mögen. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben; auch muss eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, NZA-RR 2010, 370, Rn. 20). Das Vorliegen einer (auch nur mit Teilen der Arbeitskraft wahrgenommenen) abhängigen Beschäftigung hat insbesondere nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Arbeitskraft wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 31, juris). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Betroffene keine wesentlichen anderweitigen Einkünfte hat.

Der Eintragung in die Handwerksrolle durch den Beigeladenen zu 1. und/oder der Ausstellung von Rechnungen von seiner Seite für die im Auftrag der Klägerin erbrachten Leistungen kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Dabei ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen.

Ohnehin sind auch viele Handwerksmeister abhängig beschäftigt. Fallgestaltungen der angesprochenen (im Erwerbsleben häufig anzutreffenden) Art, bei denen ein Versicherte in denselben Zeiträumen nebeneinander eine (oder auch mehrere) abhängige Beschäftigung(en) und eine (mehrere) selbständige Tätigkeit(en) jeweils mit Teilen seiner Arbeitszeit ausübt, kommen natürlich auch bei Handwerksmeistern in Betracht. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist in Bezug auf zulassungspflichtige Handwerke ist durch § 1 HwO bereits dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn auch nur im Rahmen einer Nebentätigkeit das Handwerk selbständig ausgeübt werden soll. Es ist gleichgültig, ob es sich bei dem Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks um eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit handelt; auch "Feierabendtätigkeit" können gewerblich ausgeübt werden (BeckOK HwO/Leisner, 31. Ed., Stand: 1.12.2025, HwO § 1 Rn. 2, beck-online).

Schon dieser Ausgangspunkt macht deutlich, dass eine solche Eintragung keine Rückschlüsse auf die statusrechtliche Beurteilung einer konkret ausgeübten Tätigkeit zulässt. Im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Handwerksrolle ist gar nicht zu klären, in welchen Ausprägungen und ggfs. in welchen Kombinationen mit anderen Tätigkeiten der Antragsteller das Handwerk auszuüben gedenkt. Dementsprechend obliegt der Handwerkskammer im Zuge der Prüfung eines Eintragungsgesuchs in die Handwerksrolle nach § 6 HwO überhaupt keine statusrechtliche Überprüfung in Betracht kommender künftiger inhaltlicher Ausprägungen der beruflichen Tätigkeit des um die Eintragung nachsuchenden Meisters.

Das Risiko des Beigeladenen zu 1., von der Klägerin eventuell keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung seiner Tätigkeit an den jeweils gesondert abgesprochenen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Einzeleinsatztagen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R -, Rn. 34, juris).

Im vorliegenden Fall ist auch nichts dafür festzustellen, dass im Rahmen der mündlich getroffenen Absprachen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. eine Delegationsbefugnis auch nur vereinbart worden ist. Dieser musste die mündlichen Absprachen dahingehend verstehen, dass er die übertragenen Aufträge in eigener Person erledigen sollte. Entsprechend hat er in den streitbetroffenen Wochen auch verfahren. Auch dies spricht für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (zB Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen) lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu, wie sich bereits aus § 32 SGB I ergibt. Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und das Fehlen eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99, Rn. 27).

Dass der gewährte Stundenlohn nicht als Arbeitsentgelt für eine abhängige Beschäftigung unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berechnet, sondern vom Beigeladenen in Rechnung gestellt und versteuert wurde, ist lediglich Ausfluss der (fehlerhaften) Selbsteinschätzung der Beteiligten ohne eigenen Indizwert (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 58 (vorgesehen), Rn. 24): Entsprechendes gilt für die im Zivilprozess von Seiten des Beigeladenen zu 1. zum Ausdruck gebrachte Selbsteinschätzung.

Da den Beteiligten keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zusteht, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 34, juris), hilft es der Klägerin im Ergebnis auch nicht weiter, dass sie mit dem Beigeladenen zu 1. einen relativ hohen Stundenlohn vereinbart hat.

Auch einem übereinstimmenden Willen der Vertragsbeteiligten zur Begründung eines selbständigen Dienstleistungsverhältnisses kommt nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, U.v. 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -SozR 4-2400 § 7 Nr 25 mwN). Im vorliegenden Fall sprechen im Rahmen der Gesamtabwägung die Umstände aber nachdrücklich für eine abhängige Beschäftigung. In der streitbetroffenen mehrwöchigen Tätigkeit war der Beigeladene zu 1. weisungsgebunden in die betriebliche Organisation der Klägerin im Rahmen einer dienenden Teilhabe eingegliedert, er ist zu einem Stundenlohn ohne greifbare unternehmerische Chancen oder Risiken eingesetzt worden.

b) Die Festsetzung der Beiträge und Umlagen lässt keine Fehler zu Lasten der Klägerin erkennen. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides.

In den streitbetroffenen sechs Wochen ist der Beigeladene zu 1. auch keiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgegangen, welche nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenstehen könnte.

Eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit ist in der Regel jedenfalls dann gegeben ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R -, BSGE 110, 122-130, SozR 4-2500 § 10 Nr 10, Rn. 17). Schon in Anbetracht des im Tatbestand im Einzelnen dargelegten zeitlichen Umfangs der für die Klägerin wahrgenommenen Arbeiten des Beigeladenen zu 1. ist keine Grundlage dafür erkennbar, dass in den vom Rechtsstreit allein erfassten sechs Wochen unmittelbar nach Anmeldung seiner selbständigen Tätigkeit als Elektromeister ein überwiegender Teil der Arbeitskraft oder der Betriebseinnahmen des Beigeladenen zu 1. anderen Aufträgen und damit seiner selbständigen Tätigkeit zuzurechnen gewesen sein könnten. Er ist seinerzeit insbesondere auch nicht mehr als halbtags einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen.

Der Beigeladene zu 1. hat vielmehr in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er erstmals im Dezember 2024 überhaupt auch nur einen weiteren Kunden (neben der Klägerin, welche ihn aus den dargelegten Gründen als abhängig Beschäftigten herangezogen hat) gewonnen hat.

Nach Maßgabe der von Seiten des Beigeladenen zu 1. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit dargelegten betriebswirtschaftlichen Ergebnisse hat dieser im vierten Quartal 2021 lediglich Umsatzerlöse in Höhe von 5.994,45 € erzielt (Bl. 262 GA). Da bereits die Entgeltzahlungen der Klägerin für die in den streitbetroffenen ca. sechs Wochen erbrachten Arbeitsleistungen in etwa diesem Betrag entsprechen, bleibt kein Raum für darüber hinausgehende ins Gewicht fallende Erlöse aus einer selbständigen Tätigkeit, aufgrund derer Letztere als Hauptberuf einzustufen sein könnte.

c) Die Festsetzung von Säumniszuschlägen lässt ebenfalls keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2). Erst mindestens bedingter Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt (BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 KR 11/17 R -, BSGE 126, 235, Rn. 26).

Für Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 KR 3/04 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr 7, Rn. 32).

Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz aber gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, so dass dafür, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R -, SozR 3-2400 § 25 Nr 7, Rn. 25 mwN).

Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer der Klägerin mit der Beitragspflicht der Arbeitgeber beim Einsatz abhängig beschäftigter Mitarbeiter gut vertraut. Schon in seinem eigenen Betrieb waren neben fest angestellten Elektriker auch ein Techniker und ein Diplom-Ingenieur beschäftigt; für diese Arbeitskräfte hat auch die Klägerin regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Auch dem Geschäftsführer der Klägerin war bewusst, dass die Heranziehung des Beigeladenen zu 1. an den vereinbarten Einsatztagen im streitbetroffenen Zeitraum strukturell mit der Heranziehung der im Betrieb fest angestellten Elektriker vergleichbar war. Bei dieser Ausgangslage lässt sich nichts auch nur im Sinne einer Glaubhaftmachung dafür objektivieren, dass der erfahrene Geschäftsführer der Klägerin nicht einmal die Möglichkeit einer Pflicht zur Beitragsabführung aufgrund der Heranziehung des Beigeladenen zu 1. gesehen hat. Dafür wird auch von Seiten der Klägerin nichts substantiiert aufgezeigt; ihr entsprechender Vortrag beschränkt sich auf inhaltlich nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Dr. Pfitzner
Dr. Hanne
Dr. Knopp