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Abschnitt 6 EBStErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Beratungsstelle sowie Publikationen aller Art mit folgendem Hinweis zu versehen: "Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung".

6.2 Gefördert werden nur Beratungsstellen, die

6.2.1 den Ratsuchenden das Beratungsangebot kostenlos und unabhängig von einer Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen bereitstellen;

6.2.2 das Angebot einer persönlichen Beratung mindestens an zwei Tagen pro Woche mit insgesamt 10 Personenstunden bereithalten, telefonische Terminabstimmungen jeweils zwei Stunden täglich an mindestens drei Tagen pro Woche anbieten und sicherstellen, dass außerhalb dieser Zeiten eingehende Anfragen unverzüglich bearbeitet werden;

6.2.3 die fachliche Beratung mit nachgewiesener juristischer Sachkunde leisten und die Vorschriften des RDG einhalten;

6.2.4 sich nachhaltig um eine konstruktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit sowie die Vereinbarung eines regelmäßigen fachlichen Austausches mit dem zuständigen Jobcenter bemühen;

6.2.5 für die Beratung ausschließlich geeignetes und nachweislich qualifiziertes Personal mit mindestens dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Bachelor-Studiengangs (z. B. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik) oder Mitarbeitende mit vergleichbaren Kenntnissen und mehrjährigen Berufserfahrungen in der Beratungspraxis einsetzen;

6.2.6 ihr Personal regelmäßig fortbilden und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen personenbezogen nachweisen;

6.2.7 ihre Beratungstätigkeit dokumentieren, sich an darauf bezogenen Umfragen durch die Bewilligungsbehörde oder das MS beteiligen sowie unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes das zuständige Jobcenter auf auffällige Problemlagen oder etwaige Beratungsdefizite hinweisen;

6.2.8 den Umfang und die Themenschwerpunkte ihrer Beratungstätigkeit, ihre Vernetzungsaktivitäten sowie die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter der Bewilligungsbehörde im Rahmen eines standardisierten Berichtswesens halbjährlich zum 15. Januar und zum 15. Juli nachweisen.

6.3 Bei Einwerbung weiterer Drittmittel für die Erwerbslosenberatung nach der Bewilligung einer Landeszuwendung ist das Beratungsangebot entsprechend auszuweiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 558)