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§ 1 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Der Landtag besteht aus mindestens 155 Abgeordneten. Hiervon werden 100 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung.

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlags.