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Abschnitt 1 UStG§4ZustErl MS

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG im Geschäftsbereich des MS
Redaktionelle Abkürzung
UStG§4ZustErl MS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in der Fassung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die genannten Schulen und Einrichtungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.

Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Sie können diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen. Für den Geschäftsbereich des MS wird die Zuständigkeit auf das LS übertragen.

Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszustellen oder zu befristen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht zu Werbezwecken verwendet werden darf.

Ausgenommen bleibt die Ausstellung der Bescheinigung der von den Dienststellen des Geschäftsbereichs an private Einrichtungen vergebenen Fortbildungsaufträge für die eigenen Bediensteten. Diese sind von diesen Stellen selbst zu bearbeiten.

Der Erl. tritt mit Wirkung vom 22.08.2025 in Kraft. Der Bezugserlass wird mit Ablauf des 21.08.2025 aufgehoben.

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nachrichtlich:

An das
Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Niedersächsische Maßregelvollzugszentrum