Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: 10 LB 70/25

Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig und Androhung der Abschiebung nach Italien

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.06.2025
Aktenzeichen
10 LB 70/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0604.10LB70.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.12.2024 - AZ: 15 A 5168/24

Fundstellen

Amtlicher Leitsatz

Rückkehr von in Italien als international schutzberechtigt anerkannten nichtvulnerablen Personen.

Nichtvulnerablen, in Italien als schutzberechtigt anerkannten Personen droht bei einer Rückkehr nach Italien aktuell keine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte aufgrund der dortigen Lebensbedingungen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Dezember 2024 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist (Bl. 96 VV), wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Androhung seiner Abschiebung nach Italien und begehrt - hilfsweise - die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach einem Voraufenthalt in Italien am 14. November 2023 einen Asylantrag in Deutschland. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, in Italien in einem Flüchtlingscamp gewohnt und Kleidung sowie 20 EUR im Monat erhalten zu haben (Bl. 63 VV). Arbeit habe es nicht gegeben, er habe aber auch nicht danach gesucht. Er hätte nicht ewig in dem Camp bleiben können und sei dann nach Deutschland weitergereist, um auf eigenen Beinen zu stehen. Seiner Rückkehr nach Italien würde entgegenstehen, dass dort die Mafia agiere (Bl. 64 VV).

Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 5. November 2024 (Bl. 103 VV) als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2), drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung einer auf eine Woche festgelegten Ausreisefrist die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziff. 3 Sätze 1 bis 3), stellte hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungsverbot fest (Ziff. 3 Satz 4) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen verschiedener (Ober-)Verwaltungsgerichte pauschal geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Italien als international Schutzberechtigtem eine unmenschliche Behandlung (Bl. 2 d. A. VG). Auf seinen zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts angeordnet.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt (Bl. 2 f. d. A. VG),

den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2024 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien vorliegen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (Bl. 51 f. d. A. VG).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2024 aufgehoben. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohe, weil davon auszugehen sei, dass er in Italien keine Unterkunft finden werde. Zur Begründung einer in Italien anerkannt Schutzberechtigten drohenden Obdachlosigkeit hat das Verwaltungsgericht auf die von ihm zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (- 2 A 106/24 - ) verwiesen. Auch hierauf wird Bezug genommen.

Auf den Berufungszulassungsantrag der Beklagten vom 16. Dezember 2024 und ihre Ergänzung des Antrags vom 19. Dezember 2024 hat der Senat durch Beschluss vom 24. April 2025 (- 10 LA 188/24 -) die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zugelassen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem, am 31. März 2025 im Volltext veröffentlichten, Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -, juris) im sogenannten Verfahren der Tatsachenrevision (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 11, 13 und 15) für die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist (zu Elternteilen mit minderjährigen Kindern vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris), grundsätzlich entschieden, dass diese bei einer Rückkehr nach dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 14 und 26).

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2025 auf ihren Bescheid vom 5. November 2024, den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16. Dezember 2024 und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2025 Bezug genommen (Bl. 2 d. A.).

Sie beantragt schriftsätzlich,

das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat nach der Zulassung der Berufung keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 ist den Beteiligten unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -), zu deren Begründung der Kläger bereits mit Verfügung vom 1. April 2025 angehört worden war, angekündigt worden, dass der Senat beabsichtige, über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden. Abweichende Besonderheiten im Falle des Klägers, die ein von den Feststellungen und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts abweichendes Ergebnis begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. zum Ermessen, rechtlichen Gehör und zu Art. 6 EMRKBVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 17.24 -, juris). Die Beklagte hat sich schriftsätzlich mit dem angekündigten Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt, der Kläger hat sich zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nicht geäußert.

Maßgebliche Frage im vorliegenden Berufungsverfahren ist, ob dem Kläger als in Italien anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rücküberstellung eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC droht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Länderleitentscheidung (vgl. dazu etwa Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 137 Rn. 10a m. w. N.) vom 24. November 2024 (- 1 C 23.23 -) zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 13) für die Gruppe nicht vulnerabler Schutzberechtigter grundsätzlich verneint. Der Kläger, der sich seit dem Jahr 2023 nicht mehr in Italien aufhält, hat keine Rechtsfragen aufgeworfen oder Tatsachen benannt, die eine Erörterung, seine persönliche Anhörung oder gar eine Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden. Auch ist nicht ersichtlich - wie noch ausgeführt werden wird -, dass sich die Umstände in Italien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2024 in entscheidungserheblicher Weise verändert hätten und eine diesbezügliche Erörterung in einer mündlichen Verhandlung geboten wäre. Eine sachgerechte Entscheidung des Streitfalls ist dem Senat daher aufgrund der Aktenlage und der vorhandenen Erkenntnismittel möglich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 31). Einer Entscheidung des Senats nach § 130a Satz 1 VwGO steht auch nicht entgegen, dass schon vor dem Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, da die Beteiligten nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts mit der Eingangsverfügung (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG; Bl. 32 f. d. A. VG) freiwillig davon abgesehen haben, eine mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu beantragen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.7.2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3.6.2024 - 2 LB 37/20 -, juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 29).

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der durch das Bundesamt vertretenen Beklagten vom 5. November 2024 aufgehoben. Denn der angefochtene Bescheid ist, auch in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Auch ist ihre Feststellung, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien nicht vorliegen, nicht zu beanstanden und der Kläger hat dementsprechend nicht den erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Anspruch, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien vorliegen. Folglich ist die Klage des Klägers sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen.

Die Beklagte kann ihre Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Kläger wurde in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt (vgl. Art. 2 Buchst. a) RL 2011/95/EU).

Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 - , juris Rn. 18; Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23).

Art. 4 GRC verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - , juris Rn. 78). Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat dauerhaft ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 25). Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates einzuholen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f., und auch Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24 -, juris Rn. 10). Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90). Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20). Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 21, und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; zu allem Vorstehenden vgl. bereits Senatsurteile vom 5.12.2023 - 10 LB 19/23 -, juris Rn. 28, und vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24; vgl. zu Familien mit Kindern auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris Rn. 23). Bei der Beurteilung einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 22).

Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris Rn. 20), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris juris Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 19 - 21, und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 5.12.2023 - 10 LB 19/23 -, juris Rn. 29).

Bei einer in dieser Weise drohenden Verletzung von Art. 4 GRC ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 18; vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35; s. a. Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteile vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 18, und vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23; Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 25).

Bei der Gefahrenprognose, ob einer rücküberstellten Person im Zielland eine Verletzung von Art. 4 GRC droht, stellt der EuGH auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20 und 23 - 25). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sich der Tatrichter in einem Hauptsacheverfahren die volle Überzeugung von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 28). Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob im Zielland entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade die rückzuüberstellende Person als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 29 m. w. N.; Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 26). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht daher nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20).

Ferner erfordert der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts im Sinne eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat, um diese Gefahr bei wertender Betrachtung der Rücküberstellung noch zurechnen zu können (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 23). Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist daher grundsätzlich, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 24 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist aufgrund der aktuellen Erkenntnislage nicht zu erwarten, dass nichtvulnerablen Schutzberechtigten, wie dem Kläger, bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung einer ihrer durch Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte droht.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -, juris Rn. 26 - 123) ausgeführt:

"2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Italien anerkannten, nichtvulnerablen Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach erhalten international Schutzberechtigte, falls ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist, bei einer Rückkehr nach Italien voraussichtlich erneut einen Aufenthaltstitel (a), und sie können und müssen sich bei der Wohnortgemeinde registrieren lassen (b). Dies zugrunde gelegt ist es hinreichend wahrscheinlich, dass sie eine noch menschenwürdige Unterkunft finden (c) und ihre weiteren Grundbedürfnisse, insbesondere den Verpflegungsbedarf, zwar nicht durch staatliche Sozialleistungen, aber durch Hilfsangebote karitativer Einrichtungen (d), sowie durch eigenes Erwerbseinkommen decken können (e). Eine medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (f).

a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - juris S. 10; siehe auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31).

Dabei ist regelmäßig vom aktuellen Fortbestehen des internationalen Schutzes auszugehen, sofern im konkreten Fall nichts dafür spricht, dass Italien den Schutzstatus aus den in Art. 14 und 19 RL 2011/95/EU genannten Gründen aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt hat. Allein die längere Abwesenheit von dem schutzgewährenden Mitgliedstaat genügt hierfür nicht. Die aktuelle Auskunftslage bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Italienische Republik diese Rechtslage missachtet und Schutzberechtigten den einmal zuerkannten Status nur deshalb entzieht, weil diese sich für längere Zeit in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben (so auch das Berufungsgericht, a. a. O., S. 10).

Nach der aktuellen Erkenntnislage werden Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage eines zuerkannten internationalen Schutzstatus für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und auf Antrag verlängert; bei subsidiär Schutzberechtigten ist die Verlängerung an das Fortbestehen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz geknüpft (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222; unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 251/2007 vom 19. November 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG, a. a. O., S. 10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 4).

Der Antrag auf Verlängerung muss grundsätzlich mindestens 60 Tage vor Ablauf der Bewilligung gestellt werden. Die Verlängerung ist international Schutzberechtigten aber auch später noch problemlos möglich (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 4). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe soll eine Verlängerung "bis maximal der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Status über das Ablaufdatum hinaus" möglich sein; eine Verlängerung des internationalen Schutzstatus sei also bis zu 2,5 Jahre nach Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung möglich (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 2). Es mag dahinstehen, ob diese schwer verständliche Aussage, auf die sich die Rechtsprechung bisweilen stützt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31), zutreffend und wie sie zu verstehen ist. Auch wenn damit der in der genannten Auskunft in italienischer Sprache zitierte Art. 13 Abs. 4 des Dekrets 394/1999 angesprochen sein sollte, stünde dies der Annahme einer regelmäßigen Verlängerbarkeit auch bei längerfristiger Abwesenheit des Schutzberechtigten nicht durchgreifend entgegen. Die zitierte Vorschrift bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erneuert oder verlängert werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Ausländer seinen Aufenthalt in Italien für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechs Monaten oder, bei Aufenthaltserlaubnissen mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als der Hälfte der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis unterbrochen hat, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf der Notwendigkeit der Erfüllung militärischer Pflichten oder anderen schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen. Dabei handelt es sich offenbar um eine nicht auf international Schutzberechtigte gemünzte Regelung des allgemeinen Ausländerrechts (vgl. den Verweis auf die Erfüllung militärischer Pflichten), die zudem aus einer Zeit vor der Schaffung der ersten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) stammt. Sie dürfte auf international Schutzberechtigte keine Anwendung finden. Vielmehr haben international Schutzberechtigte nach der auch für Italien verbindlichen unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 24 RL 2011/95/EU Anspruch auf Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels, solange der Schutzstatus fortbesteht. Diese Vorgabe hat Italien in Art. 23 Abs. 1 und 2 des o. g. Gesetzesdekrets Nr. 251/2007 ("Qualifikationsdekret") umgesetzt. Diese Regelungen enthalten keine Einschränkungen in Fällen längerer Abwesenheit; namentlich ergibt sich die Praktizierung eines solchen Ausschlussgrunds aus keinem der Berichte über die aufenthaltsrechtliche Situation international Schutzberechtigter (vgl. insbesondere AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222 f., 10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 4 f.). Ob etwas anderes gilt, wenn bei einem anerkannten Flüchtling die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises und darüber hinaus die Verantwortung für den Flüchtling selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] - BVerwGE 172, 125 Rn. 32) nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 - EATRR/EÜÜVF - (BGBl. 1994 II S. 2645) auf Deutschland übergegangen ist, kann hier dahinstehen. Denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fehlt es regelmäßig an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen zumindest stillschweigenden Billigung des Zweitstaats (hier: Deutschlands) für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings, die aus einer bloßen verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht hergeleitet werden kann (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097, 7 D 11099/18 [ECLI:DE:OVGRLP:2018:0925.7B11097.18.00] - juris Leitsätze 1 und 2; VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 [ECLI:DE:BAYVGH:2019:1203.10ZB19.34074.00] - juris Rn. 8).

Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des italienischen Staates und seiner Behörden, sich an die mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 20 ff., zum Aufenthaltsrecht Art. 24 RL 2011/95/EU) zu halten, ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022, wonach Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehend ausgesetzt sind, weil es an Aufnahmekapazitäten fehle (zitiert z. B. bei OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A [ECLI: DE:OVGNRW:2024:0214.11A1255.22A.00] - juris Rn. 4 ff.). Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten der Italienischen Republik in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben jedoch nicht zu.

Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Quästur der Gemeinde zu stellen, in der der Schutzberechtigte mit seinem Wohnsitz registriert ist. Für den Antrag sind keine besonderen Dokumente, aber eine Adresse notwendig, da die Dokumente per Post an die angegebene Adresse versendet werden. Daher wird in der Praxis häufig entweder der Nachweis eines eingetragenen Wohnsitzes bzw. einer Meldeadresse verlangt oder eine vom Unterkunftgeber ausgestellte sogenannte Erklärung der Gastfreundschaft (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 5; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222). Schutzberechtigte ohne tatsächliche Meldeadresse geben oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was häufig ablehnende Entscheidungen zur Folge hat. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über ihren Wohnort ausreichend ist. Zudem hat es klargestellt, dass fiktive oder virtuelle Wohnsitze als Wohnsitznachweis akzeptiert werden müssen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2022 Update, S. 216; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222). Im Jahr 2019 hat das Zivilgericht in Rom auf einen Eilantrag eines subsidiär Schutzberechtigten das Polizeipräsidium Rom verpflichtet, diesem unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Die Möglichkeit der Angabe einer virtuellen Adresse, die Obdachlosen von den Kommunen zugewiesen werde, stelle ein Instrument zur Effektivierung subjektiver Rechte dar und sei in diesem Zusammenhang ausreichend (vgl. Tribunale Ordinario di Roma vom 25. Juni 2019 - N. R. G. 36905/19 - Rohübersetzung; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222). Auch das Zivilgericht Brescia hat in einer Entscheidung vom 10. März 2022 auf das Rechtsmittel eines subsidiär Schutzberechtigten klargestellt, dass die Qualifikationsrichtlinie den nationalen Behörden keinen Spielraum dahingehend belasse, dass diese die Erteilung eines Aufenthaltstitels für subsidiär Schutzberechtigte von weiteren, nicht im Gesetz vorgesehenen Anforderungen abhängig machen könnten (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 223).

Soweit die zuständigen Polizeibehörden in ganz Italien gleichwohl weiterhin Adressnachweise verlangen sollten (so das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl <BFA>, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222), wäre es einem Schutzberechtigten, der einen solchen Nachweis nicht beibringen kann, zumutbar, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Die Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann nach der Erkenntnislage beträchtlich sein: Zwar muss die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung ausgestellt werden. Dieser Zeitraum fällt in der Praxis indes häufig länger aus; in einigen Provinzen soll es bis zu einem Jahr dauern können. Dies stellt im Alltag jedoch kein Problem dar, weil die antragstellende Person nach der Beantragung eine Bestätigung über die Antragstellung (sog. "cedolino") erhält, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann und allgemein akzeptiert wird (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 5). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtete zuvor hingegen von möglichen Schwierigkeiten mit Arbeit- oder Unterkunftgebern während der Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, obwohl man während der Wartezeit auf die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung laut Gesetz arbeiten dürfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50 f.). In Anbetracht der gegenteiligen, von ACCORD geschilderten Auskunft sowie der Gesetzeslage geht der Senat aber nicht davon aus, dass derartige (sicherlich bisweilen mögliche) Schwierigkeiten Schutzberechtigte vor generell unüberwindbare Probleme bei der Existenzsicherung stellen, zumal die Betroffenen regelmäßig auch ihren internationalen Schutzstatus, der sie gemäß Art. 26 Abs. 1 RL 2011/95/EU zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nachweisen können. Die Vorlage der Bestätigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis genügt auch für die Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst SSN (dazu unten unter 2.2.2 f)).

Diese dargestellte Auskunftslage rechtfertigt insgesamt die Einschätzung, dass es nach Italien zurückkehrenden, dort anerkannten Schutzberechtigten auch dann, wenn ihr bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist und sie sich zwischenzeitlich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten haben, und auch ohne eine feste Meldeadresse möglich ist, erneut einen Aufenthaltstitel als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (erforderlichenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs) zu erhalten. Dass dies einige Monate in Anspruch nehmen kann, steht der Befriedigung der Grundbedürfnisse während dieses Zeitraums nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.

b) Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit Schutzberechtigter, sich bei der Wohnsitzgemeinde registrieren zu lassen, zutreffend bejaht. Es hat darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung des sogenannten Salvini-Dekrets (Gesetzesdekret Nr. 113/2018) durch das Gesetzesdekret Nr. 173/2020 für Migranten wieder die Möglichkeit bestehe, sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren zu lassen ("residenza"). Hierdurch erhielten sie unter anderem auch Zugang zu Notfallprogrammen im Zeitraum von Dezember bis April ("emergenza freddo", vgl. SFH vom 10. Juni 2021, S. 13, 14 m. w. N.). Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).

Die aktuelle Erkenntnislage bestätigt die Möglichkeit der Registrierung ("iscrizione anagrafica") für nach Italien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte. Der Besitz einer Meldeadresse ist unter anderem Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, für den Erhalt von Sozialhilfen (Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 131; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 224 f.) und für den Zugang zu Gemeindeunterkünften (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4; Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022 - im Folgenden: AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022 -, S. 13). International Schutzberechtigte sind wie italienische Staatsangehörige dazu verpflichtet, sich in das Einwohnermelderegister einzuschreiben (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 4; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7 f.). Der unter Geltung des Salvini-Dekrets beschriebene Ausschluss von Asylbewerbern von der Registrierung ist vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und durch das Gesetzesdekret 130/2020, umgewandelt durch das Gesetz 173/2020, wieder aufgehoben worden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 224). Zudem hat er die hier interessierende Gruppe der international Schutzberechtigten schon nicht betroffen (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 227).

Wenn ein Schutzberechtigter untertaucht, wird er zwar nach einiger Zeit aus dem Melderegister gelöscht, die erneute Einschreibung ist jedoch problemlos möglich (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7 f.; AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 28). Der Antrag zur Einschreibung in das Melderegister ist beim zuständigen Gemeindebüro am Wohnort einzureichen; er kann am Schalter vor Ort, per Fax oder über ein Online-Formular gestellt werden. Für die Beantragung wird unter anderem ein gültiges Personaldokument benötigt, ein Mietvertrag oder ein anderer Wohnnachweis (außer bei Obdachlosen), sowie eine italienische Steuernummer. Nicht-EU-Bürger benötigen zudem einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Eingangsbestätigung über einen gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines solchen Titels (vgl. Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 132, 134).

Über eine Steuernummer verfügen zurückkehrende Schutzberechtigte bereits aufgrund des Erstaufenthalts in Italien. Sie haben mit der Stellung des Asylantrags eine vorläufige Steuernummer und nach der Zuerkennung internationalen Schutzes mit der Beantragung des Aufenthaltstitels für Schutzberechtigte ihre endgültige alphanumerische Steuernummer erhalten (vgl. etwa Programma integra, https://www.programmaintegra.it/wp/agenzia-delle-entrate-procedura-telematica-perlattribuzione-del-codice-fiscale-provvisorio-ai-richiedenti-asilo/, abgerufen am 13. November 2024). Soweit diese nicht mehr bekannt sein sollte, kann ein Duplikat der Steuerkarte online oder persönlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (Agenzia delle entrate <italienische Steuerbehörde>, https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/english/nse/individuals/tax-identification-number-for-foreigncitizens#:~:text=You%20can%20request%20a%20duplicate,of%20the%20Italian %20Revenue%20Agency, abgerufen am 13. November 2024). Die Steuernummer verliert ihre Gültigkeit nicht; sie hat keinen Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis (Agenzia delle entrate, Die Gesundheitskarte - Ein Wegweiser, September 2022, S. 7, https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/180684/1194227/DIE_GESUNDHEITSKARTE-Tessera_Sanitaria.pdf/96c144ca-94b4-d686-751b-ea4e620dda03).

Auch Obdachlose können sich in das Melderegister einschreiben. Sie stellen den Antrag bei der Gemeinde, in der sie leben oder sich überwiegend aufhalten und erhalten eine virtuelle (fiktive) Anschrift (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 4; Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 133).

Belastbare Aussagen über die Dauer des Registrierungsverfahrens lassen sich den aktuellen Erkenntnisquellen soweit ersichtlich nicht entnehmen. Wesentliche Faktoren, die in älteren Auskünften für lange Wartezeiten verantwortlich gemacht wurden, dürften jedoch zwischenzeitlich weggefallen sein. Das gilt namentlich für verkürzte Öffnungszeiten während der Covid-19-Pandemie sowie für einen Rückstau, der sich durch die nach Aufhebung des Salvini-Dekrets im Dezember 2020 erforderlich gewordene nachträgliche Registrierung einer Vielzahl von Asylsuchenden gebildet haben kann (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13). Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (siehe insbesondere unter 2.2.2 c) dd)).

c) Die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation hat das Berufungsgericht im Wesentlichen dahin gewürdigt, dass rückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in das staatliche Zweitaufnahmesystem SAI aufgenommen werden, dass sie aber voraussichtlich eine temporäre Unterkunft oder einen Notschlafplatz in den durch karitative und nichtstaatliche Organisationen oder Kirchen betriebenen Einrichtungen finden könnten. Diese Beurteilung erweist sich ausgehend von dem anzuwendenden strengen Maßstab auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage im Ergebnis als zutreffend.

Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt dabei der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B1B83.21.0] - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 [ECLI:DE: VGHBW:2021:1108.A4S2850.21.00] - juris Rn. 10). Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen.

Aktuell stellt sich die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation in den Bereichen staatliche Unterbringung (aa), öffentlicher bzw. sozialer Wohnraum (bb), regulärer Wohnungsmarkt (cc), (Not-)Unterkünfte bei kirchlichen, kommunalen und anderen nichtstaatlichen Organisationen sowie Privatleuten (dd) und informelle Siedlungen, Wohncontainer, Camps (ee) wie im Folgenden beschrieben dar. Eine Gesamtwürdigung auf dieser aktuellen Grundlage rechtfertigt die Einschätzung, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte, die nach Italien zurückkehren, dort bei Entfaltung hinreichender Bemühungen eine den obigen Anforderungen genügende Unterkunft finden können (ff).

aa) Mit einer Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung können nach Italien zurückkehrende nichtvulnerable international Schutzberechtigte regelmäßig nicht rechnen.

Das italienische Aufnahmesystem besteht aus Erstaufnahmeeinrichtungen (staatliche Erstaufnahmezentren sowie die - ursprünglich für eine temporäre Notunterbringung konzipierten - CAS, centri di accoglienza straordinaria) und Hotspots einerseits und dem sogenannten Zweitaufnahmesystem (SAI = Sistema di accoglienza e integrazione, vormals SPRAR, dann SIPROIMI) andererseits. Bereits anerkannten Schutzberechtigten steht allein das SAI offen, das primär deren Aufnahme sowie der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen dient (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 146 ff., 149). Mit dem Gesetzesdekret Nr. 113/2018 (sog. Salvini-Dekret) wurden Asylbewerber aus dem SAI-System ausgeschlossen. Durch das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 (dem sog. Lamorgese-Dekret) wurde mit Wirkung zum 20. Dezember 2020 das bisherige Modell teilweise wiederhergestellt und ein einheitliches Aufnahmesystem sowohl für Asylbewerber als auch für Schutzberechtigte wieder eingeführt, ohne jedoch eine angemessene und proportionale Ausweitung der Anzahl der verfügbaren Plätze vorzusehen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 116).

2023 wurde das staatliche Aufnahmesystem erneut reformiert. Das Gesetzesdekret 20/2023 (sog. Cutro-Dekret), in Gesetzesform überführt durch das Gesetz 50/2023, kehrte zu einer klareren Trennung zwischen dem Aufnahmesystem für Asylbewerber und dem Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte zurück. Asylbewerber wurden im Grundsatz erneut vom Zugang zur Unterbringung im SAI-System ausgeschlossen (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 7; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149). Zugang zum SAI haben aus der Gruppe der Asylbewerber seither nur noch vulnerable Personen und solche, die über Resettlement-Programme oder ähnliche humanitäre Zugangswege legal eingereist sind. Als vulnerabel und somit zugangsberechtigt zu SAI-Unterkünften werden nunmehr aus italienischer Sicht auch alle Frauen eingestuft; Schwangere genießen dabei Vorrang (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149). Ungeachtet dessen ist das SAI-System nach der Reform primär der Aufnahme der anerkannt Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen zu dienen bestimmt. Andere Drittstaatsangehörige haben deshalb nur im Fall verfügbarer Plätze Zugang (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 240). Ausgeschlossen vom Zugang zu SAI-Einrichtungen sind diejenigen Begünstigten des "besonderen Schutzes" (special protection), die vom internationalen Schutz wegen der Erfüllung von Ausschlussklauseln ausgeschlossen sind und deshalb nur diesen eingeschränkten Schutzstatus genießen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241).

Das Cutro-Dekret führte außerdem eine neue Art von vorläufigen Aufnahmeeinrichtungen (provisional centres) ein, die sich auf grundlegende Dienstleistungen wie Lebensmittel, Unterkunft, Kleidung, Gesundheitsversorgung und Sprach- und Kulturvermittlung beschränken. In diese provisorischen Einrichtungen können Asylsuchende für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Feststellung der Verfügbarkeit von Plätzen in staatlichen Aufnahmezentren oder in CAS-Einrichtungen aufgenommen werden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149).

Das SAI-Netzwerk besteht aus kleinen Aufnahmestrukturen und angemieteten Apartments, die anders als die staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen nicht durch die italienische Regierung, sondern auf Freiwilligkeitsbasis durch lokale Behörden (Städte, Gemeinden) in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren bereitgestellt werden. Die Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben und unmittelbar vom Innenministerium finanziert. Die lokalen Behörden können sich freiwillig für Aufnahmeprojekte in ihrem Hoheitsgebiet bewerben und beim Ministerium die Finanzierung beantragen, die in der Regel für drei Jahre bewilligt wird (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241, 149).

In den SAI-Einrichtungen werden neben der reinen Unterkunft und Verpflegung (vgl. dazu AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 25; SFH und Pro Asyl, Auskunft an VGH Kassel vom 29. Oktober 2020, S. 3) auch Unterstützungs- und Integrationsleistungen erbracht. Hierzu gehören etwa Übersetzungs- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Vermittlung der italienischen Sprache und Schulbesuch für Minderjährige, Gesundheitsversorgung, sozio-psychologische Hilfen vor allem für vulnerable Personen, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Beratung über verfügbare Dienstleistungen zur örtlichen Integration und Information über Programme zur freiwilligen Rückkehr sowie über Freizeit-, sportliche und kulturelle Aktivitäten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 unterscheidet nunmehr zwischen Leistungen für im SAI untergebrachte Asylbewerber (first level services) und Leistungen, die anerkannten Schutzberechtigten vorbehalten sind (second level services); zu Letzteren zählen die Unterstützung bei der Integration und Arbeitssuche sowie beruflichen Bildung (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241 f.).

Anträge international Schutzberechtigter für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI) müssen auch weiterhin an den "Servizio Centrale", einen vom Innenministerium eingesetzten Zentraldienst, gerichtet werden (vgl. bereits SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 54 f.; ebenso SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 3). Die Anträge können nicht von den Berechtigten selbst ausgefüllt werden; sie werden hauptsächlich von der örtlichen Präfektur, oder den die Erstaufnahmeeinrichtungen verwaltenden Stellen, oder durch Rechtsanwälte beim Servizio Centrale eingereicht. Der Servizio Centrale prüft die Anträge und klärt ab, ob die Person noch ein Recht auf Unterbringung hat und ob ein dem Bedarf entsprechender Platz (in ganz Italien) frei ist. Nur der Servizio Centrale hat einen Überblick über die Projekte und die freien Plätze in den Projekten. Es existiert keine Warteliste; kann kein freier Platz zur Verfügung gestellt werden, muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Antrag auf Unterbringung in einem SAI-Projekt gestellt werden (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 3).

Der Status als international Schutzberechtigter berechtigt nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung; diese Einrichtungen müssen Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutzstatus verlassen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 240). Die meisten Präfekturen gestatten den Verbleib nur noch für einige Tage (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16). Infolge von Abstimmungs- und Kommunikationsproblemen dauert es meist so lange, bis ein Antrag auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung bearbeitet ist und ein Platz zugewiesen werden kann, dass sich die Schutzberechtigten oft dafür entscheiden, sich unmittelbar an ein SAI-Projekt zu wenden und um Zulassung zu bitten, anstatt auf die Zuweisung durch den Zentraldienst zu warten. Der Servizio Centrale hat keinen Überblick über die Anzahl der bei ihm eingehenden Anträge, was eine Zuweisung der verfügbaren Plätze gemäß den vorgegebenen Prioritätskriterien im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge erschwert. Seit Inkrafttreten des Cutro-Dekrets soll der Übergang von einem CAS oder staatlichen Erstaufnahmezentrum zum SAI für Asylbewerber erschwert worden sein. Diese werden nicht selten nach der Zuerkennung eines Schutzstatus aufgefordert, die (Erstaufnahme-)Unterkunft zu verlassen, ohne dass auch nur geprüft wird, ob es verfügbare Plätze in SAI-Einrichtungen gibt. Hat man aber einmal das Unterbringungssystem verlassen, soll es schwierig sein, wieder aufgenommen zu werden. Die Unterbringung im SAI mit seinen knappen verfügbaren Plätzen sei seither noch mehr zu einer bloßen Möglichkeit geworden (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 128, 239 f.; siehe auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16).

Die Aufenthaltsdauer im SAI-System (vormals SIPROIMI) wurde für Inhaber eines Schutzstatus durch ein Dekret vom 18. November 2019 ("Moi Dekret") auf sechs Monate festgelegt. Nur in einigen besonders ausgeführten und begründeten Fällen kann danach die Aufnahme nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Präfekten um weitere sechs Monate verlängert werden. Dies ist etwa möglich, um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder gesundheitlichen Belangen Rechnung zu tragen, ebenso in Fällen von besonders aufgeführten Vulnerabilitäten oder besonderer Bedürfnisse. Weitere sechs Monate können im Falle fortbestehender ernsthafter gesundheitlicher Gründe oder um ein Schuljahr zu beenden gewährt werden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242). Diese Regelungen über die Zeitdauer des Aufenthalts dürften im Wesentlichen fortgelten (vgl. AIDA/ECRE, ebd.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16). Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 hat die Aufnahmedauer im SAI nicht näher geregelt. Es hat aber bestimmt, dass alle dort untergebrachten Personen nach Ablauf der Aufenthaltszeit in weitere Integrationswege überführt werden, für die die zuständigen Kommunen im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und finanziellen Ressourcen verantwortlich sind. Der Jahresbericht des Zweitaufnahmesystems zeige, dass dort untergebrachte Flüchtlinge erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft begegnen können (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242).

Nach dem SAI-Jahresbericht 2023 verließen im Jahr 2023 22 404 Schutzberechtigte die SAI-Einrichtungen. Weniger als die Hälfte (43,8 %) gingen vorzeitig aus eigenem Antrieb, 2 % mussten die Einrichtung aufgrund einer einseitigen Entscheidung der Einrichtung verlassen, und 52,1 % verließen diese wegen Ablaufs der vorgesehenen Aufenthaltsdauer (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 86). Wenngleich die letztgenannte Zahl Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft indizieren dürfte (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242), rechtfertigt sie nicht den Schluss, dass sämtliche damit bezeichneten Schutzberechtigten, die die maximale Aufenthaltsdauer im SAI-System in Anspruch nehmen, nicht über eine "Anschlusslösung" verfügen.

Bestandteil der Aufnahmeübereinkunft, die der Bewohner mit dem Einrichtungsbetreiber abschließt, ist auch die Verpflichtung, die Unterkunft nicht längerfristig unentschuldigt zu verlassen (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 3 und 5). Für anerkannt Schutzberechtigte erlischt das Recht auf den zugewiesenen Aufnahmeplatz in einer SAI-Einrichtung nach mehr als 72 Stunden, das heißt drei Tagen unentschuldigter Abwesenheit (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 2; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 243). Dies ergibt sich auch weiterhin aus Art. 40 der SIPROIMI-Richtlinie (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 5 und 7). Üblicherweise werden untergetauchte Personen kontaktiert und wird versucht, sie zur Rückkehr zu bewegen. Generell wird die Person nach Ablauf der drei Tage nicht wieder in die Unterkunft gelassen, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, wie eine ausgeprägte Vulnerabilität (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 4).

Für international Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (heute: SAI) untergebracht waren, gibt es somit keine Garantie der Wiederaufnahme. Wenn eine Person eine Unterkunft vor Ablauf der vorher festgelegten Aufenthaltsdauer verlassen oder dort die maximale Unterbringungszeit ausgeschöpft hat und anschließend aus einem Mitgliedstaat zurückgeführt wird, kann sie nur nach einer individuellen Bewertung unter Umständen wieder in die Unterkunft zurückkehren; dabei wird die Vulnerabilität der Schutzsuchenden berücksichtigt (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23, 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 2). Besonders vulnerable Personen werden dann laut einer Auskunft eines Vertreters einer SAI-Einrichtung nicht erneut in das SAI, sondern in eine geeignetere Struktur aufgenommen (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23). Dass bei besonderer Vulnerabilität in individuellen Fällen Ausnahmen vom Verlust des Unterbringungsrechts gemacht werden, bekräftigt auch der UNHCR: Sicher sei, dass vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen in der Regel zurückkehren können. In diesen Fällen werde die vorher verbrachte Zeit in einer SAI-Einrichtung nicht angerechnet, sondern das Integrationsprojekt und die Aufenthaltszeit beginne von Neuem (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 27 f.; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 4). Nach vorherigem Untertauchen in einen EU-Mitgliedstaat haben vulnerable Personen nach vorheriger Prüfung aufgrund der prioritären Behandlung größere Chancen, in ein SAI zurückzukehren (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 5).

Auch nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, die bereits früher Zugang zu einem Projekt im Rahmen des SAI-Systems (zuvor: SIPROIMI) hatten, bei einer späteren Rückkehr nach Italien grundsätzlich keinen (erneuten) Zugang mehr. Ausnahmsweise können aber anerkannt Schutzberechtigte beim italienischen Innenministerium einen erneuten Antrag auf Unterbringung stellen, wenn sie aus nunmehr eingetretenen Gründen (neue Vulnerabilitäten) als besonders verletzlich anzusehen sind (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61; dies., Auskunft an OVG Münster vom 17. Mai 2021, S. 2; siehe auch VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 [ECLI:DE:BAYVGH:2024:0321.24B23.30860.00] - juris Rn. 36).

Mit dem Cutro-Dekret ist zudem festgelegt worden, dass international Schutzberechtigte und andere Zugangsberechtigte zum SAI außer in Fällen von höherer Gewalt das Recht auf den Aufnahmeplatz verlieren, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Zuweisung des Unterbringungsplatzes in der Einrichtung erscheinen, sofern es nicht objektive und nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 2; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 76, 240). Damit kann auch weiterhin allein die - nicht in Anspruch genommene - Zuweisung für den Verlust ausreichen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 56; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 13 f.). Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob sie eine Zuweisung zu einer SAI-Unterkunft erhalten haben, weil sie ihre ursprüngliche Unterkunft zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten. In einem solchen Fall ist ihr Recht auf Unterbringung ebenfalls verwirkt. Der italienische Staat bietet keine Alternativunterkunft an (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4). Nur wenn neue Schutzbedarfe (Vulnerabilitäten) vorliegen, kann eine erneute Unterbringung in einem SAI-Projekt beantragt werden (Raphaelswerk e. V., ebd.).

Zu den Kapazitäten und dem Auslastungsgrad des SAI-Netzwerks liegen aktuell folgende Erkenntnisse vor: Nach dem SAI-Jahresbericht gab es am 31. Dezember 2023 43 193 finanzierte Plätze, von denen 37 947 tatsächlich verfügbar waren (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 16, 25, 27 ff., 33). Insgesamt 54 512 berechtigte Personen konnten im Jahr 2023 von einer (zeitweisen) Aufnahme in das SAI profitieren (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 16, 25). Am 31. Oktober 2024 umfasste das SAI-Netzwerk 881 Projekte mit insgesamt 38 687 finanzierten und auch tatsächlich verfügbaren Plätzen (posti attivi), davon 31 947 für gewöhnliche Begünstigte, 5 976 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 764 Plätze für Menschen mit psychischen Erkrankungen und körperlichen Behinderungen. Von diesen 38 687 Plätzen sind 37 803 besetzt und 884 frei gewesen, was einer Auslastung von 97,71 % entspricht (vgl. I dati generali del SAI, 31. Oktober 2024, https://www.retesai.it/wpcontent/uploads/2024/11/I-dati-generali-del-SAI-31.10.2024.pdf).

Obwohl das SAI-System in den 20 Jahren seit seiner Einrichtung im ganzen Land langsam, aber stetig ausgebaut wurde (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 28), wird die Gesamtzahl der verfügbaren Plätze als nach wie vor in großem Maße unzureichend bezeichnet, um den bestehenden Bedarf zu decken (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 117, 150, 244; so auch die Bewertung des italienischen Flüchtlingsrats im Oktober 2021, vgl. AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 25 f.). Das Regionale Verwaltungsgericht (Tribunale Administrativo Regionale, TAR) Marche hat am 2. August 2021 entschieden, dass ein Mangel an verfügbaren Plätzen im SAI-System und eine nur geringe Beteiligung lokaler Behörden an SAI-Projekten für vulnerable Personen nicht zum Nachteil der aufnahmebedürftigen Personen gehen könne; es hat die mit Kapazitätserschöpfung begründete Ablehnung der Aufnahme einer Frau mit gesundheitlichen Einschränkungen deshalb aufgehoben (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 240 f.).

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bezeichnet die Zahl der verfügbaren Plätze für Personen mit besonderen Bedürfnissen (psychische oder physische Beeinträchtigungen) als sehr klein, weshalb die Chance auf Erhalt eines solchen Platzes sehr viel geringer als die Chance auf einen "normalen" Platz sei (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4).

Für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im SAI-System 3 000 zusätzliche Plätze geschaffen worden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 121). Im Dezember 2021 wurden zudem 2 000 zusätzliche Plätze für den Unterbringungsbedarf afghanischer Asylsuchender aktiviert, die später auch ukrainischen Flüchtlingen zugänglich gemacht wurden (a. a. O., S. 243).

Nach der vorstehend dargestellten aktuellen Erkenntnislage können in Italien anerkannte nichtvulnerable Schutzberechtigte nach Rückkehr mit der Aufnahme in eine SAI-Unterkunft (mit Verpflegung und weiteren Integrationsleistungen) jedenfalls dann nicht rechnen, wenn sie nach der Zuerkennung ihres Schutzstatus in Italien bereits in einer solchen Unterkunft untergebracht waren oder ihnen ein entsprechender Platz zumindest zugewiesen worden war, sie diesen aber nicht in Anspruch genommen haben. Da die Betroffenen nicht notwendig Kenntnis von einer solchen Zuweisung erlangen, kann nicht allein aus fehlendem Vorbringen zu einem Voraufenthalt in einer SAI-Einrichtung auf das Fortbestehen des Unterbringungsrechts geschlossen werden (so wohl auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35; a. A. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68.17 [ECLI:DE:OVGMV:2022: 0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 26 ff., 35).

Die von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des italienischen Staatsrats (Consiglio di Stato) vom 15. Dezember 2022 (N. 10999/2022 REG.PROV.COLL. N. 01750/2022 REG.RIC.) und des Regionalen Verwaltungsgerichts (TAR) Campania vom 28. August 2023 (N. 04877/2023 REG.PROV.COLL. N. 00389/2023 REG.RIC.) rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss, anerkannte Schutzberechtigte könnten gegen einen Verlust des Unterkunftsrechts wegen unberechtigten Verlassens der Unterkunft oder Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen SAI-Platzes erfolgreich klagen. Denn diese Entscheidungen betreffen primär Asylbewerber und sind jedenfalls mit einem Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) begründet worden, deren weitreichende Vorgaben zur Gewährung materieller Aufnahmeleistungen einschließlich einer Unterkunft für anerkannt Schutzberechtigte nicht gelten. Für diese gilt vielmehr Art. 32 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten Schutzberechtigten nur einen diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugang zu Wohnraum (wie anderen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen) gewähren müssen. Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2022 - C-422/21 [ECLI:EU:C:2022:616] - und das daran anknüpfende Vorabentscheidungsersuchen des Regionalen Verwaltungsgerichts (TAR) Lombardia vom 5. März 2024 - C-184/24, Sidi Bouzid -, vgl. www.curia.europa.eu (noch anhängig), betreffen die rechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie für Asylbewerber und sind daher nicht ohne Weiteres auf international Schutzberechtigte übertragbar.

Einer (dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Tatsachenrevision selbst nicht möglichen, vgl. § 78 Abs. 8 Satz 4 und 5 AsylG) einzelfallbezogenen Aufklärung durch Anfrage bei den zuständigen italienischen Behörden, ob das Recht auf Unterbringung im SAI-System für einen konkreten Schutzberechtigten noch besteht, bedarf es nach aktueller Erkenntnislage in derartigen Fällen gleichwohl nicht. Denn nichtvulnerable Schutzberechtigte haben die - zur Abwendung einer Verelendung hinreichende - Möglichkeit, außerhalb des staatlichen Unterbringungssystems eine nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichende, gegebenenfalls wechselnde Unterkunft zu finden (dazu siehe unten). Für diese hier zu beurteilende Personengruppe kann deshalb ohne abschließende Aufklärung zu deren Gunsten unterstellt werden, dass für sie die Möglichkeit der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung wegen Ablaufs der maximalen Verweildauer, unentschuldigten Verlassens oder unentschuldigter Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen Aufnahmeplatzes nicht mehr besteht (so der Sache nach auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35).

Aus diesem Grund bedarf es für diese Fallgruppe auch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Erhalt eines Platzes in einer SAI-Unterkunft nach Rückkehr an fehlenden Kapazitäten scheitern würde (so die Vorinstanz mit nicht ohne Weiteres überzeugender Begründung in dem in Bezug genommenen Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 53 f., siehe auch OVG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2024: 0123.13A10945.22.OVG.00] - juris Rn. 30 ff.).

bb) Personen, die eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten, können in Italien ihre Gemeinde um Zugang zu öffentlichem Wohnraum ("Sozialwohnungen") innerhalb des öffentlichen Wohnungsbaus ("Edilizia Residenziale Pubblica" oder ERP) ersuchen. Öffentlicher Wohnraum macht 5 - 6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 244 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 17; UNHCR-ASGI-SUNIA, The refugee house, Februar 2021, S. 11). In absoluten Zahlen wird der öffentliche Wohnungsbestand auf rund 800 000 Einheiten mit einer Unterbringungskapazität von fast zwei Millionen Menschen geschätzt, wobei es 650 000 offene Anträge auf Zuweisung von Wohnraum gibt. Die Warteliste für öffentlichen Wohnraum ist lang; die Wartezeit kann mehrere Jahre betragen, auch für Familien (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 67; SFH und Pro Asyl, Auskunft an VGH Kassel, 29. Oktober 2020, S. 3; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14).

International Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger. Sie können sich jederzeit bewerben, und sie dürfen nicht aufgefordert werden, zusätzliche oder andere Anforderungen zu erfüllen als diejenigen, die für italienische Staatsbürger gelten. Die Bewerbungsanforderungen variieren zwischen den Regionen und manchmal sogar zwischen den Gemeinden innerhalb derselben Region. Als Kriterien kommen in Betracht: Höchsteinkommen, Fehlen von Wohneigentum, Wohnsitz in der Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird, keine vorherige Zuweisung von öffentlichem Wohnraum, keine illegalen Beschäftigungen. Wenn über die Zuweisung von Wohnraum in öffentlichen Wohnimmobilien entschieden wird, erhalten Anträge, die den jeweils gestellten Anforderungen entsprechen, Punktzahlen für Ranking-Zwecke. Die Methoden zur Bewertung variieren je nach Regionen und Gemeinden. Punkte können für Einkommen, Familienzusammensetzung, Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, Überbelegung, Zusammenleben mit anderen Familien, schwerbehinderte Personen in der Familie, unzureichende oder unhygienische Unterkunft, Räumungsentscheidungen und neu gebildete Familieneinheiten zuerkannt werden. Die Gemeinde veröffentlicht die vorläufige Rangfolge mit Angabe der Frist, innerhalb derer etwaige Einsprüche wegen Bewertungsfehlern eingelegt werden können. Die endgültige Rangliste wird dann veröffentlicht und die verfügbaren Unterkünfte werden auf ihrer Grundlage zugewiesen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 245).

Zahlreiche regionale Gesetze sehen vor, dass nur Personen, die in keinem Land der Welt oder zumindest nicht in ihrem Herkunftsland eine Immobilie besitzen, Zugang zu öffentlichem Wohnraum haben. Diese Beschränkung wirkt sich insofern diskriminierend aus, als nur Nicht-EU-Bürger von einer zuständigen Behörde im Herkunftsland ausgestellte Dokumente vorlegen müssen, die den Nichtbesitz von Immobilien in diesem Land bescheinigen. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können sich jedoch grundsätzlich nicht an die Behörden ihres Landes wenden und sind zudem wie Inländer zu behandeln. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, Nachweise über den Nichtbesitz von Immobilien im Herkunftsland vorzulegen. So hat denn etwa der Gerichtshof von Mailand bereits im Jahr 2020 festgestellt, dass die an alle Nicht-EU-Bürger gerichtete Anforderung solcher Nachweise diskriminierend ist (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 245 f.).

Als weitere Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Wohnungsantragsverfahren verlangen einige Regionen und Gemeinden eine Dauer des Wohnsitzes oder der Berufstätigkeit in dem Gebiet von einigen Jahren. In der italienischen Rechtsprechung zeigt sich jedoch eine Tendenz, welche diskriminierende Klauseln einer erforderlichen Verwurzelung in der Region für unrechtmäßig befindet (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 13). Das Regionalgesetz der Lombardei, das fünf Jahre Aufenthalt verlangte und für ausländische Bürger besonders nachteilig war, wurde vom italienischen Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 44/2020 für rechtswidrig erklärt und daher aufgehoben. Darüber hinaus stellte das italienische Verfassungsgericht mit dem Urteil Nr. 9/2021 fest, dass die Aufenthaltsdauer nicht zu den Kriterien für die Vergabe einer höheren Punktzahl für die Zuweisung von öffentlichem Wohnraum gehören dürfe, da sie keine größere Bedürftigkeit indiziere. In demselben Urteil erklärte das Verfassungsgericht, dass die Anforderung legalisierter Dokumente, die das Fehlen von Immobilien im Ausland oder im Herkunftsland belegen, eine diskriminierende Bestimmung darstelle, die gegen Art. 3 der italienischen Verfassung verstoße (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 245 f.; zur Problematik siehe auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 67; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14, sowie BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 17).

Wegen dieser administrativen Hindernisse, die unter Umständen erst im Klagewege überwunden werden müssen, und vor allem im Hinblick auf die langen Wartezeiten erscheint es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in Italien finden können.

cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).

Die Mieten sind im Allgemeinen sehr hoch, vor allem in den großen Städten. Bezahlbare Wohnungen sind schwer zu finden. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich deshalb - insbesondere in Großstädten - nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 17; USDOS, Italy 2023 Human Rights Report, 22. April 2024, S. 12; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 f.). Der freie Wohnungsmarkt ist beschränkt, weil wegen der hohen Eigentumsquote nur etwa 10 % aller Immobilien frei vermietet werden (UNHCR-ASGI-SUNIA, The refugee house, Februar 2021, S. 7).

dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.). Die aktuelle Erkenntnislage bestätigt diese Annahme.

Laut Auskunft verschiedener Institutionen (UNHCR, CIR, Caritas, ANCI) steht Begünstigten von internationalem Schutz, die aus einem EU-Mitgliedstaat nach Italien zurückgeführt werden und die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft erhalten, ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 3 f.; AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 27 f.). Regional und kommunal bestehen zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen werden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen bieten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 3 f.; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 151). Die Anzahl der verfügbaren Plätze in diesen Aufnahmeformen ist schwer zu ermitteln. Diese Strukturen werden insbesondere in Notfällen relevant; sie können auch einer Unterbringung in einer SAI-Einrichtung zeitlich nachfolgen oder an deren Stelle treten (AIDA/ECRE, ebd.).

Um Zugang zu Gemeindeunterkünften zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben, was eine Registrierung im Einwohnermelderegister voraussetzt (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4). Eine solche ist anerkannten Schutzberechtigten - wie unter 2.2.2 b) ausgeführt - möglich, sie sind hierzu sogar verpflichtet. In Gemeindeunterkünften können auch italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger untergebracht werden, die temporär über keine Wohnung verfügen. Diese Einrichtungen gibt es in allen größeren Städten in Italien. In Rom stehen 288 Plätze zur Verfügung, die hauptsächlich Bett, Bad und drei Mahlzeiten anbieten und auch soziale und medizinische Unterstützung, wenn auch nicht in dem Umfang eines SAI. Dort können Personen für bis zu sechs Monate unterkommen (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7). Einen zentralen Überblick über die Anzahl der Plätze oder die Qualität der Unterkünfte gibt es nicht (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4).

Die NGO Refugees Welcome Italia fördert zahlreiche Initiativen einer familiären Aufnahme ("welcome in the family") für Schutzberechtigte, die das öffentliche Aufnahmesystem verlassen mussten, insbesondere für diejenigen, die keinen Platz in einer SAI-Unterkunft gefunden haben oder diesen vor dem tatsächlichen Abschluss ihrer sozialen Eingliederung verlassen mussten. Refugees Welcome hat im Laufe der Jahre ein bedeutendes Netzwerk auf italienischem Gebiet aufgebaut, wobei die Organisation sowohl mit den Verwaltungen der Aufnahmezentren als auch mit zahlreichen kommunalen Verwaltungen in Kontakt steht (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 151; BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 2).

UNHCR bestätigt, dass Einrichtungen der Caritas und andere nichtstaatliche Unterkünfte zur Verfügung stehen. Betroffene werden, wenn sie ihren Antrag auf Rückkehr in eine staatliche Unterkunft stellen, seitens der zuständigen Präfektur oder Quästur hierüber auch informiert. Eine Art "zentrales Netzwerk" gibt es jedoch nicht, sodass auch der UNHCR über keine konkreten Informationen darüber verfügt, wie viele Plätze insgesamt landesweit zur Verfügung stehen. Der UNHCR betreibt eine kostenlose Telefonhotline ("linea verde"), an die sich alle Unterkunftssuchenden im Notfall wenden könnten. Zudem verfügt er über eine Vielzahl an Kooperationspartnern in großen Städten, welche Auskunft zu Unterkunftsmöglichkeiten geben können. Diese betreiben auch selbst Informationsschalter, welche namentlich an den größten italienischen Flughäfen zur Verfügung stünden (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 28; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7).

Die Hilfsorganisation Sant'Egidio veröffentlicht aktuelle Adressen etwa für Rom, an die sich Bedürftige für ihre Grundbedürfnisse (Unterkunft, Waschen, Verpflegung) wenden können, und sie bietet auch selbst derartige Unterkünfte an (Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi). Auch das Raphaelswerk informiert in einem Informationsblatt über Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen (Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, Anhang S. 19 ff.).

Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Borderline-Europe e. V. sind regional organisierte Notunterkünfte nicht langfristig ausgerichtet, es gibt keinen "fixen" Platz. Sie werden meist von Trägern des sogenannten Dritten Sektors, also nicht staatlich, betrieben (z. B. Caritas, Missionari Vincenziani). Manche von ihnen haben Verträge mit der Gemeinde und werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Projekte der Aufnahme hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab, sie sind nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nach Unterbringung derer, die auf der Straße leben müssen, nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Borderline-Europe nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem und sind nur für kurze Zeit nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohnerinnen und Bewohner in der Zeit ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen. Die Nahrungsmittelversorgung muss über andere Stellen gesichert werden. Borderline-Europe kritisiert, ein Großteil des Tages müsse deshalb für die Deckung der Grundbedürfnisse, z. B. in die Nahrungsfindung (Schlangestehen vor karitativen Suppenküchen), investiert werden, was es nach Angaben zahlreicher Geflüchteter ihnen unter anderem unmöglich mache, sich eine Arbeit zu suchen. Auch für Kleidung seien diese selbst verantwortlich. Es gebe keine medizinischen Behandlungen, es sei denn, eine Privatperson oder ein Verein kümmere sich und biete diese Hilfe an. Dieses System garantiere letztlich nicht die Kontinuität der Dienste und die Angemessenheit der Leistungen, insbesondere im Falle von Menschen mit besonderer Vulnerabilität (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 5; Borderline-Europe e. V., Privat statt Staat?, 1. Februar 2022, S. 4 f.). Auch Borderline-Europe bestätigt aber, dass Italien über ein großes Netz an Nichtregierungsorganisationen verfüge, das sich bemüht, die Lücken des Staates in der Versorgung und Betreuung von Asylsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten zu füllen. Diese Projekte sind größtenteils als kurzfristige Notmaßnahme gedacht. Ob und wie lange eine Person Zugang zu Unterstützung durch nichtstaatliche Akteure erhalte, lasse sich nicht voraussagen (Borderline-Europe e. V., a. a. O., S. 12).

ee) Informelle Siedlungen mit begrenztem oder fehlendem Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen sind in Italien verbreitet. Insbesondere Arbeiter in der Landwirtschaft, aber auch Migranten in Großstädten sind nicht selten in behelfsmäßigen, ghettoartigen Unterkünften untergebracht; das trifft auch auf international Schutzberechtigte zu. Werden private Grundstücke besetzt, kann es zur Einleitung von Strafverfahren kommen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 156 ff.). Nach einem Bericht aus dem Jahr 2022 lebten mindestens 10 000 Migranten, darunter 30 % Asylbewerber oder Flüchtlinge, in informellen Siedlungen in Italien, die oft in abgelegenen Gegenden liegen und sehr schlechten Zugang zu Dienstleistungen (einschließlich Wasser und Elektrizität) haben (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 158; InfoMigrants, In Italy, 10 000 migrant farm workers live in "informal settlements", 27. Juli 2022, https://www.infomigrants.net/en/post/42177/in-italy-10000-migrant-farm-workers-live-ininformal-settlements); auch Überfüllung und inadäquate Zustände in derartigen Unterkünften werden beklagt (USDOS, Italy 2023 Human Rights Report, 22. April 2024, S. 11 f.). Ähnliches gelte für Container-Camps oder provisorische Wohnkomplexe, die italienische Behörden mit EU-Mitteln angrenzend an informelle Siedlungen oder in abgelegenen Gebieten haben errichten lassen. Auch in diesen werden teils unzulängliche sanitäre Verhältnisse, Überfüllung und fehlende Möblierung bemängelt (Human Rights Watch <HRW>, Better Solutions Needed for Migrant Workers' Makeshift Settlements in Italy, 4. April 2023; HRW, Letter to European Commissioners Re. Use of EU Funds by Italy to Build Migrant Worker Camps in Breach of Fundamental Rights, 4. April 2023). Informelle Unterkünfte (Zeltstätten, Slums, besetzte Häuser) werden teilweise im Hinblick auf die Grundversorgung (Verpflegung, ambulante medizinische Versorgung) von Hilfsorganisationen unterstützt (SFH und Pro Asyl, Auskunft an VGH Kassel, 29. Oktober 2020, S. 7).

ff) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung, die für Schutzberechtigte in Italien gewährleistet ist, siehe unten 2.2.2 f)) sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann.

Dies zugrunde gelegt ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Italien dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten finden werden. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und dies auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte auf dem begrenzten "Unterkunftsmarkt" mit einer Vielzahl von Migranten - unter anderem auch den Flüchtlingen aus der Ukraine - konkurrieren: Die italienische Regierung hat den im April 2023 erklärten Ausnahmezustand "als Folge des außergewöhnlichen Anstiegs der Migrantenströme, die über die Migrationsrouten des Mittelmeers in das nationale Hoheitsgebiet einreisen", von Oktober 2023 bis April 2024 und erneut um sechs Monate bis Oktober 2024 verlängert (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 116; vgl. auch Entschließung des Ministerrates vom 9. April 2024, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 122 vom 27. Mai 2024, https://www.protezionecivile.gov.it/it/normativa/delibera-del-cdmdel-9-aprile-2024-proroga-dello-stato-di-emergenza-flussi-migratori/). Die Zahl der in Italien eintreffenden Asylbewerber ist 2024 verglichen mit dem Vorjahr wieder rückläufig. Während von Januar bis August 2023 137 946 Drittstaatsangehörige (ohne Ukraine-Flüchtlinge) in Italien ankamen, waren es im gleichen Zeitraum 2024 nur 68 673 (UNHCR, Fact Sheet Italy, August 2024, S. 1; UNO-Flüchtlingshilfe, Italien steht weiterhin vor großen Herausforderungen, Stand: Juli 2024, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfeweltweit/italien). Bis August 2024 kamen laut Auskunft des UNHCR 194 684 Ukrainer in Italien an und stellten dort einen Antrag auf zeitweiligen Schutz (UNHCR, Fact Sheet Italy, August 2024, S. 1). Andererseits ist die Zahl der Asylanträge gestiegen. Während von Januar bis August 2023 82 811 Asylanträge gestellt wurden, waren es von Januar bis August 2024 109 039 (UNHCR, Italy Weekly Snapshot, 11. - 17. November 2024).

Die zahlreichen Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen gleichwohl die Prognose, dass es nichtvulnerablen international Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit möglich ist, eine solche zeitweilige und ggf. provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter - Unterkunftsplätze gibt. Einzelne Berichte über eine verbreitete Obdachlosigkeit auch von Schutzberechtigten in Italien sind nicht derart substantiiert und aktuell, dass sie den Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfehlung der Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung zuließen. Eine entsprechende Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2022 stellt vage fest, "viele" Personen mit Schutzstatus in Italien lebten langfristig auf der Straße oder in informellen Unterkünften. Die Wahrscheinlichkeit, dass die zurücküberstellten Personen ohne Unterkunft blieben, sei sehr hoch und habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und mit dem Ukraine-Krieg noch zusätzlich erhöht. Konkret untermauert wird dies lediglich mit der Angabe, 2018 habe MSF (Médecins sans Frontières) die Zahl der "außerhalb des Systems" lebenden "Personen aus dem Asylbereich" mit 10 000 Personen beziffert (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 6, 9). Diese Zahl ist weder aktuell, noch ist sie hinreichend klar auf den Maßstab des Art. 4 GRC bezogen; sie ist zudem nicht auf international Schutzberechtigte beschränkt. Angesichts der hohen Zahlen der in Italien aufhältigen Personen aus dem Asylbereich, die schon mit Blick auf die o. g. Ankunftszahlen in den Jahren 2023 und 2024 um ein Vielfaches höher liegen müssen, trägt diese Aussage auch sonst nicht die Annahme, zurückkehrende Schutzberechtigte fänden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei Obdach im oben beschriebenen Sinne. Dass der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht der Maßstab des Art. 4 GRC zugrunde liegt, bestätigt die darin wiedergegebene Aussage, Borderline-Europe betone, dass "Schlafsäle und Notunterkünfte keinerlei zusätzliche Unterbringungsmöglichkeit zu staatlichen Unterkünften darstellen würden". Dasselbe gilt für den Hinweis, dieses System garantiere nicht die Kontinuität der Dienste und die Angemessenheit der Leistungen (a. a. O., S. 5). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in Italien Ende Dezember 2021 96 197 Personen obdachlos und hiervon 38 % ausländische Bürgerinnen und Bürger waren. Es gibt keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele von diesen einen Schutzstatus innehatten (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 5).

Die obige Bewertung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Situation durch die zusätzlichen rund 194 700 (bis August 2024) hinzugekommenen Flüchtlinge aus der Ukraine zweifellos verschärft hat. Für einen Teil der ukrainischen Flüchtlinge stehen auch Plätze im SAI-Netzwerk zur Verfügung. Konkrete Berichte über eine zahlenmäßig ins Gewicht fallende Zunahme von Schutzberechtigten ohne menschenwürdige (Not-)Unterkunft sind auch seit Beginn dieses Konflikts nicht bekannt geworden. Soweit von einer erheblichen Reduzierung der in Notunterkünften verfügbaren Plätze aufgrund der Covid-19-Pandemie berichtet worden ist (dazu auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 77 f., 98; SFH, Auskunft an OVG Münster, 17. Mai 2021, S. 4), bestehen für ein aktuelles Fortbestehen dieser Lage keine Anhaltspunkte.

Schließlich war in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist, als vulnerablen Personen, und dass bei diesen auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.

Auch weibliche Schutzberechtigte müssen sich auf die vorgenannten Unterkünfte verweisen lassen. Ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe in den in Betracht kommenden (Not-)Unterkünften ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst erkennbar. Die Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, es gebe "Ausbeutung und ein großes Risiko sexueller Übergriffe" (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 6) bezieht sich auf eine einzelne konkret benannte Unterkunft und ist nicht näher untermauert worden. Die verallgemeinernde Aussage, durch die Selbstverwaltung und das "Leben in einer <Grauzone> besteht die Gefahr von Missbrauch und Ausbeutung" (ebd.), entbehrt jeder Substantiierung.

Nichtvulnerablen Schutzberechtigten (jeden Geschlechts) ist es nach alledem zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort und bei welchem Anbieter noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt gegebenenfalls dorthin zu verlagern (so auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 38). Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wird im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der Klägerinnen im vorliegenden und in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren BVerwG 1 C 24.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien. So hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, sie sei in einer Kirche in Mailand untergebracht gewesen, in der sie Kleidung und 75 € monatlich erhalten habe. Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 24.23 hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft und Lebensmittel per Coupon erhalten.

d) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Italien zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen (aa). Auch insoweit existieren aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitative Einrichtungen, die zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können (bb).

aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).

Anerkannte Schutzberechtigte sind italienischen Staatsbürgerinnen und -bürgern hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen rechtlich gleichgestellt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 17). Nach den 2023 vom nationalen Statistikinstitut ISTAT veröffentlichten Daten lebten 2022 fast 10 % der italienischen Bevölkerung in absoluter Armut, ein Anstieg gegenüber 2021, der auf die Auswirkungen der Inflation zurückgeführt wird. In Italien lebende Ausländer waren mehr als viermal häufiger von absoluter Armut betroffen. Die Regierung hat im Mai 2023 die Armutsbekämpfungsmaßnahme "Bürgereinkommen" ("Reddito di Cittadinanza") abgeschafft und durch begrenztere Programme für verschiedene Personenkategorien ersetzt (Human Rights Watch, World Report 2024, Italy, 12. Januar 2024).

Die beiden mit Gesetzesdekret Nr. 48/2023 geschaffenen Nachfolgeregelungen SFL ("supporto per la formazione e il lavoro", Ausbildungs- und Arbeitsunterstützung) und ADI ("assegno di inclusione", Eingliederungsbeihilfe) unterscheiden zwischen Nicht-Erwerbsfähigen und Erwerbsfähigen, wobei Erwerbsfähige deutlich niedrigere Beträge erhalten: Die Ausbildungs- und Arbeitsunterstützung SFL richtet sich an "erwerbsfähige Personen" zwischen 18 und 59 Jahren ohne vulnerable Familienmitglieder. Sie beträgt 350 € für je maximal 12 Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit um je bis zu einem Jahr nach einem Karenzmonat. Der Bezug setzt voraus, dass das Haushaltseinkommen, der sogenannte familiäre ISEE-Wert, 6 000 € pro Jahr nicht übersteigt. Antragstellende müssen sich verpflichten, an regionalen Maßnahmen zur Arbeitsaktivierung oder Weiterbildung teilzunehmen. Schon bei Ablehnung des ersten Angebots erlischt der Anspruch (Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitischer Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, S. 24; Refugee.info Italy, Financial support and bonuses in Italy, 7. Oktober 2024, https://italy.refugee.info/en-us/articles/5388918400663). Antragsberechtigt sind auch Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Bei Antragstellung muss der Betroffene seit mindestens fünf Jahren in Italien wohnhaft gewesen sein, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen (Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitischer Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, S. 25; Revisionserwiderung der Beklagten, 22. März 2024, S. 9).

Die neue Eingliederungsbeihilfe ADI können seit 1. Januar 2024 Haushalte erhalten, die als nicht "uneingeschränkt erwerbsfähig" gelten (Haushalte mit mindestens einem Minderjährigen, einer behinderten Person, einer Person über 60 Jahre oder in einer - näher definierten - benachteiligten Situation). Sie wird für jeweils maximal 18 Monate, ebenfalls mit Verlängerungsmöglichkeit um je bis zu einem Jahr nach einem Karenzmonat gewährt und beträgt rund 480 €, maximal 500 € zuzüglich 280 € Mietbeihilfe. Auch dieser Leistungsbezug soll stärker von der Teilnahme an Berufsbildungs- und Eingliederungsmaßnahmen der erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder abhängig sein. Nach Ablauf ist - jeweils nach einem Karenzmonat - erneut ein 18-monatiger Bezug möglich. Auch die Eingliederungsbeihilfe ist an die Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensgrenzen sowie die Voraussetzung geknüpft, dass sich der Antragstellende insgesamt mindestens fünf Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, legal in Italien aufgehalten hat (Informazione Fiscale, Assegno di inclusione 2024: requisiti, importo e come fare domanda, 19. März 2024, https://www.informazionefiscale.it/ Assegno-di-inclusione-2024-domanda-requisiti-importo; Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitischer Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, S. 24 f.).

Von den genannten Sozialleistungen - namentlich auch der Ausbildungs- und Arbeitsunterstützung - können nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig schon deshalb nicht profitieren, weil sie die Aufenthaltsvoraussetzungen (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Italien, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen) nicht zeitnah erfüllen können. Zwar dürfte die Vereinbarkeit dieses Aufenthaltskriteriums mit Unionsrecht zweifelhaft sein, weil schutzberechtigte Drittstaatsangehörige damit ungeachtet der formalen Gleichbehandlung mit italienischen Staatsangehörigen (zum Gebot der Inländergleichbehandlung vgl. Art. 29 RL 2011/95/EU) mittelbar diskriminiert werden könnten (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-112/22, C-223/22 [ECLI:EU:C:2024: 636] -). Konkrete Erkenntnisse, die gegenwärtig die Prognose rechtfertigten, dass die Aufenthaltsvoraussetzung in der behördlichen Praxis wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bliebe oder dass etwaige Leistungsansprüche zumindest auf dem Rechtsweg kurzfristig durchgesetzt werden könnten, liegen aber nicht vor. Insbesondere ist dem Senat keine entsprechende Rechtsprechung italienischer Gerichte bekannt.

Neben den genannten Leistungen auf nationaler Ebene gibt es vielerorts regionale oder kommunale Vergünstigungen unterschiedlicher Art und Höhe, über die auf lokalen Internetseiten oder durch das lokale CAF (Centro di assistenza fiscale) oder Patronato informiert wird (Refugee.info Italy, Financial support and bonuses in Italy, 7. Oktober 2024, https://italy.refugee.info/en-us/articles/5388918400663; Revisionserwiderung der Beklagten, 22. März 2024, S. 9 f., mit beispielhaften Nachweisen). Die Wahrscheinlichkeit, mit der erwerbsfähige international Schutzberechtigte ohne minderjährige Kinder derartige Leistungen erhalten können, kann auf der Grundlage der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen nicht verlässlich beurteilt werden. Denn über die Art, Höhe, regionale Verfügbarkeit und die genauen Voraussetzungen lokaler Leistungen liegen dem Senat keine hinreichenden Informationen vor. Einer weiteren Aufklärung bedarf diese Frage nicht, weil nichtvulnerable Schutzberechtigte ihre zur Abwendung einer Verelendung notwendigen Grundbedürfnisse anderweitig sicherstellen können (zur Unterbringung siehe oben unter c), zur Versorgung mit Lebensmitteln u. a. siehe unten unter bb) und e)).

bb) Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen können zur Abwendung einer extremen Notlage bei rückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten zumindest beitragen. Anders als bei einer Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung wie dem SAI ist bei den für zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte in Betracht kommenden Unterkünften eine Verpflegung zwar häufig nicht inbegriffen. Teilweise ist das aber durchaus der Fall. So bieten etwa kommunale Unterkünfte Bett, Bad und drei Mahlzeiten (vgl. BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7). Kommunen bewerten die individuelle Unterstützungsbedürftigkeit der Antragsteller und vergeben - ohne Rechtsanspruch - Leistungen im Rahmen der verfügbaren Budgets (BAMF, a. a. O., S. 13). Zudem gibt es eine ganze Reihe karitativer, teils kirchlicher Einrichtungen, die Mahlzeiten anbieten (vgl. für Rom Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 11 ff.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe erwähnt karitative Suppenküchen (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 5). Auf diese Weise können nichtvulnerable Schutzberechtigte jedenfalls für eine Übergangszeit ihren Verpflegungsbedarf zumutbar abdecken.

e) International Schutzberechtigte können zudem in Italien eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit den erwähnten Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.

aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).

Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst (vgl. Schneider/Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft - Methodik und Berechnungen für das Jahr 2024, Institut für angewandte Wirtschaftsforschung e. V. an der Johannes Kepler Universität Linz, Linz/ Tübingen, vom 30. Januar 2024, S. 5 f.), können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (dazu noch offenlassend BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 30). Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar. Die allgemeinen Bemühungen der Europäischen Union und Italiens zur Bekämpfung von Schwarzarbeit stehen dem nicht entgegen (anders OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021: 0121.11A2982.20A.00] - juris Rn. 84 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 - 18a L 1299/24.A [ECLI:DE:VGGE:2024:0823.18A.L1299.24A.00] - juris Rn. 24 ff.). Ist Schwarzarbeit in der Bevölkerung derart weit verbreitet wie in Italien (dazu unten bb) (3)), kann ihre effektive Bekämpfung nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024: 0125.4LB3.23.00] - juris Rn. 104; ebenso im Ergebnis VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A [ECLI:DE:VGHHE:2024:0806.2A1131.24.00] - juris Rn. 117, zu Griechenland; sowie VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 [ECLI:DE: VGHH:2024:0815.12A3228.24.00] - juris Rn. 75 m. w. N.).

bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV: 2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage. Danach haben die Betroffenen Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt ((1)), die aktuelle Arbeitsmarktlage lässt eine Beschäftigungsmöglichkeit hinreichend wahrscheinlich erscheinen ((2)) und es besteht jedenfalls auch die Möglichkeit einer in Italien zumutbaren informellen Erwerbstätigkeit in Form von Schwarzarbeit ((3)).

(1) In Italien anerkannte international Schutzberechtigte genießen in Übereinstimmung mit Art. 26 RL 2011/95/EU einen ungehinderten Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Registrierung bei Berufsverbänden, Berufsausbildung, einschließlich Auffrischungskursen, Ausbildung am Arbeitsplatz und Dienstleistungen von Arbeitsämtern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, 27. September 2024, S. 17). Für sie gelten die Rechte und Pflichten gemäß des Gesetzesdekretes Nr. 251/2007 zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. International Schutzberechtigte, die nach Rückkehr im staatlichen Aufnahmesystem nicht wieder aufgenommen werden und eine Beschäftigung suchen müssen, erhalten laut italienischem Innenministerium durch den Aufenthaltstitel Zugang zu Arbeit oder Studium. Unter gewissen Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel in einen dauerhaften Aufenthaltstitel aus beruflichen Gründen umwandelbar (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 20 und 29). Rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, deren italienischer Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, haben grundsätzlich die Möglichkeit zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt (siehe oben 2.2.2 a)). Bis zur Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis können Betroffene unter anderem beim Arbeitgeber eine Bestätigung des Verlängerungsantrages vorlegen. Neben der Privatinitiative kann die Arbeitsplatzsuche über das Arbeitsamt (Servizio Pubblico bzw. Centri per l'Impiego) erfolgen, wofür eine digitale Identität (SPID) und eine Bereitschaftserklärung zur Nutzung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Dienste erforderlich ist. Auf dem Portal "cliclavoro.gov.it" des Ministeriums für Arbeit werden zudem überregionale Stellenangebote sowie Nachrichten und Informationen über die Arbeits- und Berufswelt veröffentlicht. Um sich auf Stellenangebote zu bewerben, ist der Lebenslauf einzustellen (EURES - European Employment Services, Lebens- und Arbeitsbedingungen: Italien, Stellensuche, 28. Juni 2024). Für Schutzberechtigte, die sich in einer SAI-Einrichtung befinden, erfolgt die Beratung und Unterstützung im Rahmen der Integrationsförderung. Das in den SAI-Einrichtungen tätige Betreuungspersonal begleitet international Schutzberechtigte im Rahmen der Maßnahmen zur Orientierung und Integration auch bei der Suche nach Praktika, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen. Aufgabe des Betreuungspersonals ist es, ein Netzwerk zu den lokalen Behörden und Betrieben aufzubauen (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 12 f.; BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 5 f.). Beratungsangebote und Unterstützung speziell für Migrantinnen und Migranten bieten insbesondere auch UNHCR oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen an; auf die bestehenden Angebote wird auch von Behördenseite verwiesen (vgl. u. a. Refugee.info Italy, Finding a job in Italy, https://italy.refugee.info/en-us/articles/5388883260055; AIDA/ECRE, Access to the Labour Market, https://asylumineurope.org/reports/country/italy/content-international-protection/employment-and-education/access-labour-market/; UNHCR Help Italy Work, https://help.unhcr.org/italy/services/work/). Das italienische Arbeitsministerium führt aus, dass es Integrationsprojekte auf lokaler Ebene in vielen italienischen Städten gibt, welche international Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche unterstützen. Träger können Behörden, Hilfsorganisationen oder Arbeitsvermittlungsagenturen sein. Zwar bestehen auf dem italienischen Arbeitsmarkt Herausforderungen für international Schutzberechtigte ebenso wie für alle italienischen Staatsbürger, gleichzeitig sind unterschiedliche Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme bzw. Inanspruchnahme von Unterstützung und Hilfestellungen vorhanden. Eine Rückkehr Schutzberechtigter ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausgeschlossen (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 21).

(2) Zwischen 2021 und 2022 hat sich die Beschäftigungsquote von Migranten in allen OECD-Ländern verbessert und OECD-weit den höchsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen erreicht. Besonders stark verbesserten sich die Arbeitsmarktergebnisse von Migrantinnen, wobei der Unterschied zwischen den Geschlechtern in mehreren Ländern abnahm. Die verzeichneten Zuwächse sowohl bei der Migration in den Arbeitsmarkt als auch bei der Beschäftigungsquote der ansässigen Migranten hängen damit zusammen, dass in vielen OECD-Ländern ein Arbeitskräftemangel herrscht, was die Arbeitsmigration befördert hat. Sie steht ganz oben auf der politischen Agenda mehrerer Länder, darunter Australien und Deutschland (OECD, International Migration Outlook 2023, 47th edition, S. 11 f., https://www.oecd.org/en/publications/internationalmigration-outlook-2023_b0f40584-en.html).

In Italien erreichte die Beschäftigung im Jahr 2022 wieder das Niveau von 2019, allerdings mit einem differenzierten Wachstum je nach Staatsbürgerschaft mit einem stärkeren Anstieg der Ausländer (+ 5,2 %) im Vergleich zu Italienern (+ 2,1 %). Insgesamt machten in 2023 Ausländer 10,3 % der gesamten Erwerbsbevölkerung und 16,0 % der Arbeitslosen aus. Darüber hinaus weisen ihre Anteile an der Gesamtbeschäftigtenzahl erhebliche Schwankungen auf: weniger als 1 % in der öffentlichen Verwaltung, etwa 2 % im Kredit- und Versicherungssektor sowie im Bildungswesen, 15,6 % im Baugewerbe, 17,0 % in Hotels/Restaurants und in der Landwirtschaft und 62,2 % in Familiendienstleistungen. Im Bereich der Hausarbeit hingegen, in dem 70 % der Arbeitnehmer Einwanderer sind, kam es im Jahr 2022 zu einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten, insbesondere bei Ausländern. Letztere belaufen sich auf rund 622 000, was einem Rückgang von 8,4 % entspricht, und was in vielen Fällen auf eine Verlagerung hin zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit hindeutet (Help Desk, Statistical Dossier on Immigration 2023, 9. November 2023). Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wurde Anfang 2021 auf 17,8 % geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9 % erwerbslos seien. Gleichwohl erreiche auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von Italienern, das gelte erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden (De Sario, Migration at the crossroads. The inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2021, S. 206 ff., https://www.etui.org/sites/default/files/2021-01/Chapter7Migration%20at%20the%20crossroads.%20The%20inclusion%20of%20asylum %20seekers%20and%20refugees%20in%20the%20labour%20market %20in%20Italy.pdf).

Nach einer aktuelleren Auskunft haben Zuwanderer in Italien trotz niedrigerem Bildungsniveau und befristeter Arbeitsverträge sogar eher einen Arbeitsplatz als die italienische Bevölkerung. Einwanderer spielen eine wichtige Rolle im italienischen Arbeitsmarkt. Die rund 2,4 Millionen ausländischen Beschäftigten machen mehr als 10 % aller Beschäftigten aus. Die Beschäftigungsquote von Drittstaatsangehörigen liegt bei 59,2 % (vgl. Revisionserwiderung vom 22. März 2024, S. 11). Die Zahl ist nach Geschlecht differenziert: 71,7 % der Männer, aber nur 45,4 % der Frauen übten eine Beschäftigung aus (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 19).

Im September 2024 lag die Beschäftigungsrate in Italien insgesamt bei 62,1 %, die - seit 2020 stetig gefallene - Arbeitslosenquote bei insgesamt nur noch 6,1 %. Seit 2020/2021 ist die bereinigte Beschäftigungszahl von 22 Millionen auf über 24 Millionen angestiegen (ISTAT, September 2024, Employment and Unemployment, Provisional data, 31. Oktober 2024, https://www.istat.it/wp-content/uploads/2024/10/Employment-and-unemployment202409.pdf). Die Erwerbs- und Beschäftigungsquoten von Frauen und jungen Menschen liegen in Italien weiterhin deutlich unter dem EU-Durchschnitt (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht September 2022, S. 19). So lag die Beschäftigungsquote bei Frauen im September 2024 bei 53,4 %, die Arbeitslosenquote aber auch nur bei 6,6 % (ISTAT, ebd.).

Die größten Beschäftigungssektoren für Migranten sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 %), die Landwirtschaft (18,6 %), das Baugewerbe (16,6 %) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 %) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees, and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4).

Migranten sind eine wichtige Ressource für Italien: Nach Abzug der Aufnahmekosten in Höhe von ca. zwei Milliarden € erwirtschaften die Geflüchteten durch ihre Arbeit einen positiven Saldo von ca. 6,5 Milliarden €. Allein in der Landwirtschaft liegt die Quote der illegalen Beschäftigung bei 39 % und ist somit ein Geschäft mit der irregulären Arbeitskraft von Landarbeitern in Höhe von ca. 4,8 Milliarden € (Telepolis, Migranten: Warum sie eine Ressource für Italien sind, 21. August 2024). Auch der UNHCR führt in Übereinstimmung mit dieser Lagebeurteilung aus, dass das wirtschaftliche Wachstum in Italien nach der Covid-19-Pandemie sehr groß und dass ein dementsprechender Bedarf an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Allein durch ein Netzwerk von Privatunternehmen konnten bereits etwa 5 000 Migranten in den italienischen Arbeitsmarkt integriert werden (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 28). Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen (RESPOND, Integration, Policies, Practices and Experiences, Italy Country Report, 1. Juni 2020, S. 26). Verschiedene Quellen thematisieren den Anstieg ausländischer Arbeitskräfte und den Arbeitskräftemangel, insbesondere im Tourismus, der Landwirtschaft und dem Gesundheitswesen. Zugleich werden Bestrebungen der italienischen Regierung beschrieben, wonach ausländischen Arbeitskräften der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden soll (vgl. Euractiv, 5. Oktober 2023, https://www.euractiv.de/section/europa-kompakt/news/italien-zwischen-migrationstopp-und-fachkraeftemangel/; OECD, International Migration Outlook 2023, 47th edition, S. 19). International Schutzberechtigte erhalten knapp 80 % Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit, und es bestehen fast keine Unterschiede im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (De Sario, Migration at the crossroads. The inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2021, S. 214, https://www.etui.org/sites/default/files/2021-01/Chapter7-Migration%20at%20the%20crossroads.%20The%20inclusion %20of%20asylum%20seekers%20and%20refugees%20in%20the%20labour %20market%20in%20Italy.pdf). Die Arbeitslöhne haben sich leicht verbessert auf durchschnittlich 45 bis 50 € Arbeitslohn für acht Stunden (Summary Rosarno Observatory, 20. Juli 2023, S. 4 f.).

(3) Schattenwirtschaft ist in Italien weit verbreitet. Sie deckte 2023 21,6 % des italienischen Bruttoinlandsprodukts ab und lag in den vergangenen 10 Jahren um die 20 % (Statista, Prognose zum Umfang der Schattenwirtschaft in Ländern der OECD 2024, 28. Mai 2024). Schwarzarbeit gilt in Italien als "Kavaliersdelikt". Etwa 10 % der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des italienischen Statistikamtes ISTAT in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte leben ausschließlich von irregulärer Arbeit (Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, 18. August 2020). Schätzungen zufolge arbeiten in Italien mindestens 3,7 Millionen Menschen illegal, das heißt ohne steuerliche Abgaben zu leisten und vertraglich oder beitragsrechtlich abgesichert zu sein. ISTAT schätzte für 2019 den Anteil der "nicht beobachtbaren Wirtschaft" (Summe aus Schwarzarbeit und weiterer illegaler Angaben) auf 11,3 % des Bruttoinlandsprodukts (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 18).

Schwarzarbeit wird europaweit bekämpft. Das Europäische Parlament und der Rat haben durch Beschluss 2016/344/EU vom 9. März 2016 (ABl. L 65 vom 11. März 2016, S. 12) eine "Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit" eingerichtet, die unter anderem den Ländern der Europäischen Union helfen solle, wirksamer den verschiedenen Formen der Schwarzarbeit zu begegnen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.11A1689.20A.00] - juris Rn. 133 f.). Auch Italien versucht, mit umfangreichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit vorzugehen; so drohen etwa bei Verstößen Geldstrafen von 2 000 bis 50 000 € (Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, 18. August 2020). In den vergangenen Jahrzehnten ist in Italien ein dramatischer Anstieg von Schwarzarbeit, illegalen Anwerbungsmethoden und damit einhergehender Ausbeutung von ausländischen Arbeitskräften zu verzeichnen gewesen (sog. "caporalato"). Zur Bekämpfung dieser Zustände sind bestehende Strafen verschärft und neue Straftatbestände gegen kriminelle Arbeitgeber geschaffen worden; der italienische Staat gehe vermehrt gegen illegale Beschäftigung und Ausbeutung von Ausländern vor (RESPOND, Integration, Policies, Practices and Experiences, Italy Country Report, 1. Juni 2020, S. 27 f.). Die Beklagte verweist auf das Gesetz 199/2016, durch das strengere Maßnahmen gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften und die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingeführt wurden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Agrarsektor liegt. Das Arbeitsministerium hat einen "Arbeitsausschuss für die Festlegung einer neuen Strategie zur Bekämpfung der illegalen Anwerbung und Ausbeutung von Arbeitskräften in der Landwirtschaft" eingesetzt. In diesem Ausschuss sind mehrere Institutionen, sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene, Sozial- und Wirtschaftspartner sowie internationale Organisationen vertreten. Der Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Arbeitsministers und sein Mandat läuft bis 2025. Im ganzen Land wurden zahlreiche Maßnahmen finanziert, durchgeführt und geplant, um das Phänomen der Ausbeutung von Arbeitskräften zu überwachen und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen konzentrieren sich auch auf die Identifizierung, den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Arbeitsausbeutung, wobei ausländischen Bürgern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. "Nicht angemeldete" oder "irreguläre" Arbeit ist in Italien illegal und wird nach mehreren verwaltungs-, straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet und verfolgt. Zu den einschlägigen Vorschriften gehören das Gesetzesdekret Nr. 81/2015, das die Sicherheit am Arbeitsplatz regelt und Strafen für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorsieht, das Gesetzesdekret Nr. 151/2015, das die Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen regelt, sowie die Höchstdauer von nicht angemeldeten Arbeitsverhältnissen gemäß Art. 2222 des Zivilgesetzbuchs und das Gesetzesdekret Nr. 12/2002. Das Strafgesetzbuch stellt verschiedene Formen der menschlichen Ausbeutung wie Sklaverei (Art. 600), Menschenhandel, auch zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (Art. 601), Zwangsarbeit, Arbeitsausbeutung und illegale Vermittlung (Art. 603-bis und 603-ter) unter Strafe. Das Migrationsgesetz (Gesetzesdekret 286/1998) gewährleistet gleiche Beschäftigungschancen für ausländische Arbeitnehmer (Art. 2) und bestraft irreguläre Einwanderung aufgrund von Menschenhandel (Art. 12). Es schützt auch die Opfer von Gewalt und schwerer Ausbeutung, einschließlich der Ausbeutung von Arbeitskräften und illegaler Anwerbung (Art. 18, 18-bis und 22). Unter den Initiativen der Regierung Meloni zur Wiederbelebung der italienischen Wirtschaft liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Im Dezember 2022 wurde der Nationale Plan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2023 - 2025 aufgestellt, der die Einrichtung des Nationalen Portals für Schwarzarbeit (PNS), die Erhöhung der Kontrollen am Arbeitsplatz um 20 % und die Verschärfung von Sanktionen vorsieht. Mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik Nr. 57/2023 vom 6. April 2023 wurde ein Nationaler Ausschuss zur Verhütung und Bekämpfung der Schwarzarbeit mit der Aufgabe eingesetzt, die Umsetzung und den Fortschritt der im nationalen Plan vorgesehenen Aktivitäten zu koordinieren und zu überwachen. Ein weiteres Dekret Nr. 58/2023 vom 6. April 2023 zur Aktualisierung des Nationalen Plans zur Bekämpfung von Schwarzarbeit für den Dreijahreszeitraum 2023 - 2025 und des Umsetzungsfahrplans enthält "Maßnahmen zur Förderung der regulären Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in der Landwirtschaft durch die Bekämpfung illegaler Ansiedlungen und die Förderung aktiver politischer Aktionen", durch Vorbeugung, Überwachung und Bekämpfung des Phänomens, Schutz und Hilfe für die Opfer der Ausbeutung und die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt. Hierunter fallen die Vorgaben zur Umwandlung in angemeldete Arbeitsverhältnisse. Laut dem Bericht der amerikanischen NGO Freedom House (https://freedomhouse.org/country/italy/freedom-world/2023) bestehe hinsichtlich Menschenhandel und Ausbeutung von Arbeitskräften aber weiterhin Anlass zur Sorge, insbesondere in Bezug auf Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten aus Osteuropa. Die Covid-19-Pandemie und die Energiekrise nach Beginn des Kriegs in der Ukraine hätten die Anfälligkeit der Migranten für Ausbeutung und die Verschlechterung der Arbeits- und Lebensbedingungen gesteigert. Der Handel mit Frauen und Mädchen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gebe ebenso weiterhin Anlass zur Sorge (Revisionserwiderung vom 22. März 2024, S. 13 ff.).

Am 3. Juli 2024 koordinierte das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitsausbeutung eine große landesweite außerordentliche Überwachungsaktion. Im Rahmen des Einsatzes wurden 310 landwirtschaftliche Betriebe kontrolliert. Von diesen erwiesen sich 206 als nicht regelgerecht, was 66,45 % der Gesamtzahl entspricht. Insgesamt wurden 2 051 Arbeiter kontrolliert, von denen sich herausstellte, dass 616 irregulär arbeiteten, wovon wiederum 216 schwarz beschäftigt waren. Im Einzelnen waren 38,32 % der untersuchten Arbeitsplätze mit Nicht-EU-Bürgern besetzt. 308 von diesen waren irregulär beschäftigt, darunter 96 Personen in Schwarzarbeit und 22 ohne gültige Aufenthaltserlaubnis. Die Inspektionen führten zu 128 Betriebsuntersagungen, die 41,29 % der inspizierten Unternehmen betrafen. Die mit diesen Untersagungen verbundenen Beträge beliefen sich auf 250 800 €. Zu den Gründen zählten 60 Untersagungen wegen Schwarzarbeit und 51 wegen schwerwiegender Sicherheitsverstöße. Darüber hinaus wurden Bußgelder und Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt 1 686 161 € verhängt. Im Bereich des Strafrechts wurden 171 Personen, darunter 157 Unternehmensleiter, wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften an die Justizbehörden verwiesen. Es wurden 382 Verfügungen ausgestellt und 2 Beschlagnahmungsanordnungen erlassen. Darüber hinaus wurden 10 Personen wegen illegaler Vermittlung und Arbeitsausbeutung angezeigt (Help Desk Anticaporalato, National operation against labour exploitation in the agricultural sector, 18. Juli 2024, https://www.helpdeskanticaporalato.org/nationaloperation-against-labour-exploitation-in-the-agricultural-sector/).

(4) Zusammenfassend ist festzustellen, dass international Schutzberechtigte in Italien nach der geltenden Rechtslage den gleichen ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie italienische Beschäftigte. Insbesondere berechtigt der Aufenthaltsstatus zur Erwerbstätigkeit. Zur Arbeitsplatzsuche und beruflichen Qualifizierung stehen ihnen staatliche sowie nichtstaatliche Unterstützungsmöglichkeiten und -programme zur Verfügung. Ausländer machen etwa 10 % der gesamten italienischen Erwerbsbevölkerung aus. Die Beschäftigungsquote der Gesamterwerbsbevölkerung entspricht etwa der von "Zuwanderern", wobei sie bei Frauen im Vergleich zu Männern niedriger liegt. Die größten Beschäftigungssektoren für "Migranten" sind der Pflegedienstleistungssektor, die Landwirtschaft, das Baugewerbe sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie. Es besteht ein Beschäftigungsmarkt gerade auch für geringfügig Qualifizierte, die einen nicht unerheblichen Teil des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Der italienische Arbeitsmarkt ist - nicht zuletzt auch aus demografischen Gründen - auf Migration angewiesen, was etwa durch die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte, insbesondere als Saisonarbeitskräfte belegt wird. International Schutzberechtigte erhalten knapp 80 % des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit, und es bestehen fast keine Unterschiede im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Schattenwirtschaft ist in Italien weit verbreitet und deckt im Durchschnitt der vergangenen Jahre etwa 20 % des Bruttoinlandsprodukts ab, wobei dort geschätzt mindestens 3,7 Millionen Menschen arbeiten. Italien hat eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, ergriffen. Sanktionen richten sich dabei erkennbar allein gegen kriminelle Arbeitgeber, etwa wegen Steuerhinterziehung, Nichtabführen von Sozialabgaben, fehlender Anmeldung und Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie illegaler Anwerbungsmethoden und Menschenhandels. Betroffenen Arbeitnehmern wird dagegen Hilfe als Opfer von Ausbeutung und Unterstützung zur Umwandlung in angemeldete Arbeitsverhältnisse angeboten. Die aktuell auf einem Tiefstand von rund 6 % angelangte Arbeitslosenquote und der erkennbare Bedarf an geringqualifizierten Beschäftigten belegen, dass es international Schutzberechtigten in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich erscheint, gegebenenfalls durch die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen bei der Arbeitsvermittlung, eine Beschäftigung auf dem "legalen" Arbeitsmarkt zu finden. Auch wenn die Beschäftigungsquote ausländischer Frauen geringer ist, belegt sie ebenfalls einen hinreichenden Beschäftigungsbedarf. Maßgebliche Faktoren für die Erlangung einer Beschäftigung sind dabei einerseits Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche und der Wille, das erforderliche Verfahren bei der staatlichen Arbeitsverwaltung zu durchlaufen. Soweit es dem genannten Personenkreis weitgehend an lokalen Netzwerken, beruflichen Qualifikationen und Sprachkenntnissen fehlt, wird ebenfalls Unterstützung angeboten. Mit dem erzielbaren Erwerbseinkommen lassen sich - gegebenenfalls unter zusätzlicher Inanspruchnahme der unter d) bb) genannten Unterstützungsangebote - jedenfalls die elementarsten Bedürfnisse im Sinne des strengen Maßstabs der oben geschilderten Rechtsprechung decken. Selbst wenn dies nicht gelingen sollte, erscheint eine informelle Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft möglich und zumutbar. Wie deren Anteil an der Gesamtwirtschaft Italiens belegt, besteht auch hier erheblicher Beschäftigungsbedarf.

Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen zu der Überzeugung gelangt ist, international Schutzberechtigte seien im Fall der Rückkehr nach Italien nicht in der Lage, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit dem für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 102 ff.), basiert dies zum einen auf einer seinerzeit prognostizierten Arbeitslosenquote für 2021 von 10 % und den durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen am Arbeitsmarkt, die sich in der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr widerspiegeln. Zum anderen hält es entgegen dem oben dargelegten Maßstab eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft generell für unzumutbar.

f) Die medizinische Versorgung für international Schutzberechtigte in Italien weist keine Mängel auf, die in einem absehbaren Zeitraum nach Rückkehr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen besorgen lassen. Das gilt ohne Weiteres jedenfalls für den hier zu behandelnden Personenkreis nichtvulnerabler Schutzberechtigter, die nicht an schwerwiegenden Krankheiten leiden.

Eine medizinische Grundversorgung ist für nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte gegeben und praktisch erreichbar: In Italien haben italienische Staatsangehörige, ausländische Gebietsansässige und ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung Anspruch auf Gesundheitsversorgung; dieser Anspruch sieht das Recht vor, einen Hausarzt für Erwachsene bzw. für Minderjährige unter 14 Jahren einen Kinderarzt auszuwählen. Um Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen zu können, ist eine (kostenlose) Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale - SSN) und die Wahl des Hausarztes bzw. Kinderarztes anhand einer beim örtlichen Gesundheitsdienst (ASS) ausliegenden Liste erforderlich (EURES - European Employment Services, Lebens- und Arbeitsbedingungen: Italien, 28. Juni 2024, S. 50; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 249).

Die Registrierung beim SSN ist für legal in Italien aufhältige Personen auch dann möglich, wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, aber die Erstausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt haben. Sie erfolgt bei dem für den Wohnsitz zuständigen örtlichen Büro des Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale - ASL) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 15; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15). Vorzulegen sind ein gültiges Identitätsdokument, die italienische Steuernummer sowie der Aufenthaltstitel oder der erhaltene Nachweis über dessen Beantragung (Agenzia delle entrate, Die Gesundheitskarte - ein Wegweiser, September 2022, S. 6, https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/180684/1194227/DIE_GESUNDHEITSKARTETessera_Sanitaria.pdf/96c144ca-94b4-d686-751b-ea4e620dda03; Raphaelswerk e. V., ebd.). Nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte verfügen bereits aufgrund ihres Erstaufenthalts über eine Steuernummer (siehe näher oben unter 2.2.2 b)). Falls der Antragsteller im nationalen Register der Wohnbevölkerung noch nicht eingetragen ist, ist zunächst die Aktualisierung des mit der Steuernummer verbundenen Steuerdomizils zu beantragen. Dazu ist bei einer beliebigen Amtsstelle der Agentur der Einnahmen ein ausgefüllter Vordruck AA4/8, ein gültiger Personalausweis und die Aufenthaltserlaubnis oder der Beleg über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis einzureichen (Agenzia delle entrate, Die Gesundheitskarte - ein Wegweiser, a. a. O., S. 8). Nach anderen Auskünften ist bei der Antragstellung auch ein Wohnsitznachweis (Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15) bzw. eine Selbstauskunft über den Wohnsitz (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, S. 3) vorzulegen. Nach der zuletzt genannten Quelle ist es zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend, zuerst die Wohnsitzregistrierung vorzunehmen.

Bei der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (Krankenversicherungskarte) ausgestellt, die bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen vorzulegen ist. Sie ist kostenlos und hat bei ausländischen Bürgern die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Aufenthaltserlaubnis. Die Gesundheitskarte wird an das Steuerdomizil des Antragstellers geschickt (d. h. die Adresse, die in der Datenbank der Agentur der Einnahmen verzeichnet ist und der in Italien registrierten Meldeadresse entspricht) (vgl. EURES - European Employment Services, Lebens- und Arbeitsbedingungen: Italien, 28. Juni 2024, S. 50; Agenzia delle entrate, Die Gesundheitskarte - ein Wegweiser, a. a. O., S. 2 f., 6 ff.). Wenn Asylbewerber keine Wohnsitzmeldung verzeichnen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 15).

Beim Staatlichen Gesundheitsdienst registrierte Asylbewerber und Inhaber eines Schutzstatus haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger (vgl. etwa Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15). Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.), Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung sowie kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 249). In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, die aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, indes keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Eine medizinische Notversorgung ist indessen unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährleistet. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 27. September 2024, S. 15).

Für bestimmte medizinische Leistungen (Untersuchungen und Medikamente) muss mitunter ein "Ticket" als Eigenbeteiligung an den Ausgaben des nationalen Gesundheitswesens gezahlt werden (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, S. 4; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15). Beim SSN registrierte Schutzberechtigte haben indes wie italienische Staatsbürger abhängig vom Einkommen, der Beschäftigungssituation oder in besonderen Situationen (Schwangerschaft oder bestimmte Krankheiten) einen Anspruch auf Befreiung. Die Anspruchsberechtigung bei geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit besteht bei einem jährlichen Familieneinkommen von weniger als 8 263,31 € bei Alleinlebenden und von weniger als 11 362,05 € bei Personen, die einen finanziell abhängigen Partner haben. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 516,46 € (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, S. 4).

Die Befreiung bei Arbeitslosigkeit wird regional unterschiedlich praktiziert. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, weil sie - solange sie nie in Italien gearbeitet haben - als unbeschäftigt und nicht als arbeitslos betrachtet werden. In anderen Regionen wird die Befreiung hingegen angewandt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 17; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 249 f.; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15). Im Zeitraum von 2017 bis 2023 sind indes eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen, nach denen die Unterscheidung zwischen unbeschäftigten/inaktiven und arbeitslosen Personen für die Zwecke des Zugangs zu Gesundheitsleistungen keine Anwendung findet und daher insoweit auch Personen, die noch nie in Italien gearbeitet haben, als arbeitslos gelten können (AIDA/ECRE, ebd.). Damit haben Schutzberechtigte auch vor erstmaliger Beschäftigung in Italien Anspruch auf Befreiung von der Eigenbeteiligung.

Probleme kann es geben, wenn der angemeldete Wohnsitz nicht dem tatsächlichen Wohnort entspricht, da ein Hausarzt in der Nähe des angemeldeten Wohnsitzes gewählt werden muss. Als weitere Hürden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung werden die generell langen Wartezeiten im italienischen Gesundheitssystem und sprachliche Verständigungsschwierigkeiten benannt, da keine Sprachmittler zur Verfügung gestellt werden. Einige Organisationen bieten medizinische Versorgung für Personen an, die keinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst haben. In vielen Fällen steht Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen, die noch nicht im nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind, in der Praxis nur die Notversorgung in Notaufnahmen von Krankenhäusern zur Verfügung (Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15 f.).

Diese Erkenntnislage ist zusammenfassend dahin zu würdigen, dass nach Italien zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten die Registrierung beim SSN und der Erhalt der Gesundheitskarte möglich und damit die medizinische Grundversorgung - ungeachtet möglicher Probleme bei der sprachlichen Verständigung - hinreichend gewährleistet ist. Namentlich haben sie unter denselben Voraussetzungen wie italienische Staatsangehörige bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen oder Arbeitslosigkeit Anspruch auf Befreiung von etwa erforderlichen Zuzahlungen ("Tickets"). Ein Anspruch auf Notversorgung besteht auch bereits vor der erfolgten Registrierung beim SSN. Nach dieser Erkenntnislage ist nicht zu erwarten, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen Mängeln der medizinischen Versorgung in eine mit Art. 4 GRC unvereinbare Lage geraten.

2.2.3 Zusammenfassend lassen sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen der Personengruppe der nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Italien aktuell keine Schwachstellen feststellen, die die für eine Verletzung von Art. 4 GRC erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das gilt auch für weibliche Schutzberechtigte."

Diese vorstehenden tatsächlichen Erkenntnisse macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sachlage anhand der genannten Erkenntnismittel zu eigen und schließt sich den vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nach eigener Prüfung an. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu in Italien anerkannten nichtvulnerablen Schutzberechtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - , juris, und Urteil vom 6.4.2018 - 10 LB 109/18 -, juris; zum grundsätzlich möglichen Verweis auf Tätigkeiten im Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.6.2022 - 10 LA 77/22 -, juris).

Die allgemeinen Feststellungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Lage nichtvulnerabler Schutzberechtigter in Italien, die sich der Senat zu eigenen macht bzw. denen sich der Senat anschließt, gelten in vollem Umfang auch für den Kläger. Individuelle Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Kläger hat sich vielmehr nach eigenen Angaben bereits zwei Jahre in Italien aufgehalten, ohne dass er bei seinen Anhörungen durch Mitarbeiter des Bundesamts Umstände geschildert hätte, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bei einer Rückkehr nach Italien hindeuten würden.

Auch ist nicht zu erkennen, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 die Umstände in Italien in entscheidungserheblicher Weise, insbesondere zum Nachteil dort Schutzsuchender oder anerkannt Schutzberechtigter verändert hätten (vgl. zum Erfordernis der aktuellen Sachlage etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24 -, juris Rn. 16). Aus neueren Erkenntnismitteln (wie etwa HRW, World Report 2025 - Italy; AI, The State of the World's Human Rights; Italy 2024; Comunità di Sant'Egidio 2025, Roma - Dove mangiare, dormier, lavarsi; UNHCR, Itlay Fact Sheet, März 2025; UNHCR, Italy bi-annual Fact Sheet, Februar 2025; HRW, World Report 2025 - Italy; refugee.info, Financial support und bonuses in Italy, 12.03.2025; OECD, International Migration Outlook 2024, 14.11.2024) ergeben sich keine Umstände die eine andere Beurteilung durch den Senat gebieten würden, auch wenn sich die Zahl der ankommenden Drittstaatsangehörigen (ohne Ukraine-Flüchtlinge) in den ersten beiden Monaten des Jahres 2025 gegenüber denen des Vorjahres wieder von 11.225 auf 15.974 erhöht hat (UNHCR, Italy bi-annual Fact Sheet, Februar 2025) und die Anzahl Schutzsuchender Ukrainer bis März 2025 auf 203.592 (bis August 2024: 194.684) gestiegen ist (UNHCR, Italy Fact Sheet, März 2025).

Die Anzahl der Asylanträge hat im Januar 2025 mit 11.528 gegenüber dem Vorjahresmonat (13.458) zudem wieder abgenommen (UNHCR, Italy Weekly Snapshot, 12.5.2025).

Damit ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten unter Ziff. 1 des Bescheids rechtmäßig und folglich auch (unter Ziff. 3) die Aufforderung zur Ausreise mit Wochenfrist sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 124).

Ferner folgt daraus auch, dass die Beklagte unter Ziff. 2 des Bescheids, mangels einer drohenden Verletzung von dem Art. 4 GRC entsprechenden Art. 3 EMRK, zu Recht festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 124), zumal relevante Erkrankungen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind. Dementsprechend war auch der erstinstanzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 126).

Letztlich hat damit auch das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruhende, an die Abschiebungsandrohung anknüpfende nationale Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten (§ 11 Abs. 3 AufenthG) unter Ziff. 4 des Bescheids Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.