Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: 5 W 11/26

Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung bei einer Prügelei unter Schülern mit der Folge eines Kieferbruchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.03.2026
Aktenzeichen
5 W 11/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2026:0303.5W11.26.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 04.02.2026 - AZ: 7 O 4/26

Fundstelle

  • r+s 2026, 383-384

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung nach §§ 104 ff SGB VII, wenn bei einer Prügelei unter 12-Jährigen ein Schüler durch einen Faustschlag ins Gesicht einen Kieferbruch erleidet.

  2. 2.

    Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

  3. 3.

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für den verbleibenden "Primärschaden".

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 4. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Beschwerdegebühr zu tragen (KV GKG Nr. 1812). Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Pausenhof der ... -Gesamtschule in H. am 8. Mai 2025. Der damals 12-jährige Antragsgegner hatte dem ebenfalls 12-jährigen Antragsteller einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der einen doppelten Kieferbruch zur Folge hatte.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt. Es bestünden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage, weil die Haftung des Antragsgegners gemäß § 106 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, bezogen auf den vom Beklagten verursachten Kieferbruch, hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB steht insoweit der Anspruchsausschluss gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII entgegen.

Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Nur ergänzend weist der Senat - auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung - auf Folgendes hin:

1. Der Antragsteller wendet zurecht ein, dass er die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB schlüssig vorgetragen hat. Es bestehen aus Sicht des Senats auch keine Zweifel, dass der Antragsteller selbst im Falle eines späteren Bestreitens (bislang hat sich der Antragsgegner zur Sache gar nicht eingelassen, zur Relevanz dieses Umstands für das Prozesskostenhilfegesuch im Übrigen s.u. 3.) den Nachweis wird führen können, dass der Antragsgegner ihn vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. Selbst darauf käme es im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO nicht an, denn hierfür reicht grundsätzlich bereits aus, dass im streitigen Verfahren eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und die Gesamtwürdigung anhand der schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers nicht von vornherein als nahezu ausgeschlossen erscheint (Schultzky, in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rn. 33 m.w.N.).

2. Dem Anspruch steht jedoch jedenfalls im Hinblick auf die schwere Verletzungsfolge der Ausschlussgrund des Zusammenhangs der Verletzungshandlung mit dem Schulbesuch beider Parteien (§ 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsatzbegriff i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII weiter als bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der - zumindest bedingte - Vorsatz nicht lediglich auf die Tathandlung und die primäre Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als geschütztes Rechtsgut beziehen, sondern gerade auch auf die ernsthaften Verletzungsfolgen, auch wenn die Schädigungsfolgen im Einzelnen nicht erfasst werden müssen (BGH, Urteil vom 11.02.2003 - VI ZR 34/02 -, BGHZ 154, 11-21; juris; zum Ganzen z.B. Seiwerth, in BeckOGK, § 106 SGB VII Rn. 10 und Rn. 28 m.w.N.).

Der Antragsteller weist zurecht darauf hin, dass der Sachverhalt der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (a.a.O.) vom hier zu entscheidenden Fall abweicht, weil dort bereits eine primäre Verletzungsfolge durch ein grundsätzlich gefährliches Tun eines Schülers nicht vom Vorsatz umfasst war (Verwendung einer Eisensäge als Schläger, die sich löste und einen Schüler am Auge verletzte). Jedoch ist in der Rechtsprechung auch im Übrigen durchgehend anerkannt, dass auch eine (direkt) vorsätzliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einem Haftungsausschluss nicht entgegensteht, wenn der Schüler als Schädiger mit der schweren Folge jedenfalls nicht derart sicher rechnen musste, dass aus seinem Handeln der Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme dieser schweren Verletzungfolge geschlossen werden kann. Beispielhaft verweist der Senat auf folgende Konstellationen, in denen jeweils ein Haftungsausschluss angenommen wurde:

  • Rauferei mit kräftigem Ziehen an den Haaren mit der Folge eines Kopfschwartenhämatoms (BGH, Urteil vom 20.11.1979 - VI ZR 238/78 -, BGHZ 75, 328-334, juris);

  • Schlag ins Gesicht mit anschließendem tödlichem Sturz (BGH, Urteil vom 26.05.1971 - IV ZR 28/70 -, juris; betrifft unmittelbar die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 AHB, in BGH VI ZR 238/78 a.a.O. Rn. 11 aber entsprechend herangezogen für das hier in Streit stehende Haftungsprivileg);

  • Tritt in den Genitalbereich mit anschließend notwendiger operativer Entfernung des Hodens (OLG Celle, Urteil vom 06.10.1999 - 9 U 24/99 -, juris);

  • Faustschlag gegen den Hodensack mit anschließend notwendiger operativer Entfernung (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001 - 8 U 2749/01 -, juris);

  • Verrenkungsbruch des Ellenbogens bei Prügelei unter 14-jährigen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.1995 - 6 U 158/95 -, juris);

  • Messerstich eines 7 1/2-jährigen Schülers, der von anderen bedroht wird, (BGH, Urteil v. 12.10.1976 - VI ZR 271/75, juris).

Den Zweck dieser weiteren Ausdehnung der Haftungsbefreiung hat der Bundesgerichtshof wiederholt - wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zitiert - damit begründet, dass die Schulunfallversicherung nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüber hinaus auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen soll, um ihn vor u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren und letztlich dem "Schulfrieden", d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu dienen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12.10.1976 - VI ZR 271/75 -, a.a.O., juris Rn.12; BGH, Urteil vom 20.11.1979 - VI ZR 238/78, juris Rn.12).

3. Gemessen an diesem Maßstab bestehen keine Erfolgsaussichten dafür, dass der Antragsgegner für den von ihm mit dem Faustschlag verursachten Kieferbruch des Antragstellers haftet.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich der Antragsgegner bzw. seine gesetzlichen Vertreter bislang im PKH-Verfahren nicht eingelassen haben und der Vortrag des Antragstellers, auch die schwere Verletzungsfolge sei vom Vorsatz des Antragsgegners umfasst gewesen, "unstreitig" ist. Im Rahmen der Erfolgsaussichten sind jedoch Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners über die eigentliche Schlüssigkeitsprüfung hinaus jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn deren Geltendmachung durch den Gegner aufgrund des vorprozessualen Verhaltens oder anderer Umstände naheliegt (Schultzky, in Zöller, ZPO, a.a.O., § 114 Rn. 30; Wache, in MüKo, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 57; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.1998 - 10 W 45/97 -, juris Rn. 9). Dies vorausgesetzt liegt es auf der Hand, dass sich der Antragsgegner in einem streitigen Verfahren damit verteidigen wird, dass er den Kieferbruch nicht als Folge seines Faustschlags in Kauf genommen hat und auch nicht damit habe rechnen können.

Dementsprechend sind die Erfolgsaussichten des Klagevorbringens an den Beweisantritten des Antragstellers zu messen. Dieser hat für die innere Tatsache einer zumindest billigenden Inkaufnahme der schweren Verletzungsfolge durch den Antragsgegner zunächst die Zeugen benannt, die den Vorfall bekundet haben. Deren Aussagen, insbesondere soweit ihr voraussichtlicher Inhalt durch Vorlage der Ermittlungsakten bereits antizipiert werden kann, lässt jedoch keinen Rückschluss auf die innere Willensrichtung und seine Erkenntnismöglichkeit des Antragsgegners zu, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 13. Februar 2026 ausgeführt hat. Auch der äußere Geschehensablauf der Auseinandersetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Geschehens erst 12 Jahre alt war und dementsprechend nur über seinem Alter entsprechende, eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten über mögliche Auswirkungen eines solchen Faustschlags verfügte, nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss zumindest auf einen Eventualvorsatz des Antragsgegners zu erlauben.

4. Danach bestehen unter Einhaltung der Grenzen einer zulässigen Beweisprognose im Prozesskostenhilfeverfahren (hierzu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris Rn. 22) keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Landgericht mit den Anträgen,

den Antragsgegner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (bei einer Begehrensvorstellung von 15.000 €), zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2025.zu verurteilen,

sowie festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die auf dem Vorfall vom 08.05.2025 in der ... -Gesamtschule in H. beruhen, bei dem der Beklagte den Kläger mit der rechten Faust auf die linke Wange schlug, wodurch der Kläger unter anderem einen zweifachen Kieferbruch erlitt.

Der Senat braucht nicht abschließend zu prüfen, ob zumindest Erfolgsaussichten für einen Anspruch auf Schmerzensgeld in geringer Höhe allein wegen des vorsätzlichen Faustschlags in das Gesicht des Antragstellers (ungeachtet der Verletzungsfolge des Kieferbruchs) bestehen. Denn ein solcher Anspruch würde keinesfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) begründen.

Nur vorsorglich weist der Senat für den Fall eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht auf Folgendes hin:

Nach ständiger Entsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Anwendung des in § 253 Abs. 2 BGB geregelten Billigkeitsgrundsatzes in Fällen, in denen eine körperliche und seelische Beeinträchtigung des Wohlbefindens nur ein geringes Ausmaß erreicht, vorübergehend ist und folgenlos bleibt, die Grundlage für ein in Geld zu bemessendes Ausgleichsbedürfnis fehlen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 -, juris). Ob dies im konkreten Fall das Absehen auch von einem geringen Schmerzensgeld rechtfertigt, kann nur unter Berücksichtigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Aspekte des Einzelfalls (vgl. dazu insgesamt Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 253 Rn. 15ff) entschieden werden.

Dabei dürfte dem nur geringen Alter des Antragsgegners ein erhebliches Gewicht beizumessen sein, von Bedeutung ist auch das Verhalten beider Parteien im Vorfeld der Auseinandersetzung (Provokation?) sowie deren konkreter Ablauf. Keine Berücksichtigung findet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine anderweitig verhängte Sanktion gegen den Schädiger; dies kann nur in besonderen Fallgestaltungen erwogen werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95 - , juris Rn.7). Eine strafrechtliche Sanktion ist gegen den Antragsgegner nicht verhängt worden. Ob der Umstand, dass er - wohl wegen des Vorfalls (vgl. Aussage des H. D., Anlage K2) - von der Schule verwiesen worden ist, hier ein ausnahmsweise bei der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds zu beachtender Umstand ist, müsste ebenfalls bei einer Abwägung der Gesamtumstände beachtet werden.

Der Senat regt dringend an, es nicht auf eine solche Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht ankommen zu lassen.

Dem Antragsgegner, vertreten durch seine Eltern, wird vielmehr mit Nachdruck empfohlen, durch eine Zahlung von 300 € den Antragsteller streitlos zu stellen.