Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: 13 U 21/24
AGB-rechtliche Beurteilung einer Gebrauchtwagengarantie
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- 13 U 21/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0422.13U21.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 6 O 21/23
Rechtsgrundlagen
- § 305c Abs. 1 BGB
- § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zur AGB-rechtlichen Beurteilung einer Gebrauchtwagengarantie.
Zur AGB-rechtlichen Beurteilung einer von einem Gebrauchtwagenverkäufer mit dem Fahrzeug erworbenen Gebrauchtwagengarantie, die nach den Garantiebedingungen der der Garantievereinbarung beigetretenen weiteren Garantiegeberin als "Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen" ausgestaltet ist und als "Voraussetzung für Garantieansprüche" verlangt, dass der Käufer alle sechs Monate einen Ölwechsel durchführt und dabei ein Additiv der Garantiegeberin hinzufügt
Tenor:
Die Parteien haben den vorgeschlagenen Vergleich geschlossen.
[Grunde]
A.
Der Kläger erwarb von der Streithelferin zu dem bei ihr gekauften Gebrauchtfahrzeug, einem Wohnmobil, eine "Gebrauchtwagengarantie" zum Preis von 399 € (vgl. Rechnung der Beklagten für eine "Gebrauchtwagengarantie" sowie Kfz-Kaufvertrag ("Verkauf mit Garantie gemäß Garantiebedingungen Komfort 65"), Bl. 60 f. OLG-A), aus der er - wegen eines in der Türkei erlittenen Motorschadens - die Beklagte aufgrund ihres Schuldbeitritts in Anspruch nimmt.
Die Streithelferin verwendete dabei ein als "Garantievereinbarung" bezeichnetes Formular der beklagten G. Gebrauchtwagen... mbH (Bl. 62 OLG-A), in dem es heißt:
"Zusätzlich zu seiner gesetzlichen Gewährleistung gibt der Verkäufer dem Käufer eine Garantie. Die Garantie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers. Der Inhalt dieser Garantie ergibt sich aus dieser Garantievereinbarung und den beiliegenden Garantiebedingungen. Dieser Garantie tritt die G. K.-R.-V.-Aktiengesellschaft bei."
Nach der Garantievereinbarung sollte die Garantie ein "Standardpaket" sowie die Zusatzpakete 1 und 2 umfassen.
Nach § 1 ("Garantieleistung zum Kaufvertrag Garantievereinbarung") der beigefügten Garantiebedingungen (Bl. 63 f. OLG-A, im Folgenden: GB), gibt die Beklagte "dem Käufer als Garantienehmer eine Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen ab Verkaufsdatum des Fahrzeuges, wenn nachfolgende Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind."
Nach § 1.1 GB sind aufgeführte Baugruppen/-teile, die nicht dem Produktschutz unterliegen, bei der G. K.-R.-V.-Aktiengesellschaft (im Folgenden: G. Versicherung) versichert. Nach § 11 GB werden "die Leistungen in dieser Garantie" durch die Beklagte erbracht, auch handelnd für die G. Versicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die nach § 5.3 GB erforderliche Beigabe einer Tube "L. G. N5" nicht vorgenommen habe. Diese Klausel sei nicht gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Gegenstand der "Versicherung" sei keine abstrakte Gebrauchtwagengarantie, welche einen bestimmten Risikokreis abdecke, sondern eine Wirkungsgarantie in Bezug auf die Produkte der Beklagten, wie sich aus §§ 1 f. GB ergebe. Der Kläger könne nach dem Leistungsversprechen des Garantiegebers nicht erwarten, dass die Garantie auch solche Schadensfälle abdecke, hinsichtlich derer er den Produkten der Beklagten mangels Nutzung überhaupt nicht die Gelegenheit gegeben habe, ihre verschleißmindernde Wirkung auszuüben.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, sei die Klausel, die eine Verwendung der Produkte der Beklagten verlange, sowohl gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam als auch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Das Landgericht habe auch nicht geprüft, ob die Verletzung von § 5.3 GB überhaupt in einem technisch denkbaren Zusammenhang mit dem am Klägerfahrzeug eingetretenen Schaden stehen könne. Zudem habe er vorgetragen, dass er sich auch nach dem Fahrzeugkauf an die technischen Vorgaben zur Fahrzeuginstandhaltung gehalten habe. Es treffe auch nicht zu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine Gebrauchtwagengarantie, sondern "eine Wirkungsgarantie in Bezug auf die Produkte der Beklagten" sei. Dies sei mit dem Auftreten der Beklagten nicht zu vereinbaren.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist zudem auf ihre erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede.
B.
I.
Die Berufung dürfte zulässig sein.
Es ist davon auszugehen, dass die am 8. April 2024 eingegangene Berufung des Klägers die mit der Zustellung des Urteils beginnende Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) wahrt.
Nach dem Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ihm das angefochtene Urteil am 22. März 2024 zugestellt worden (Bl. 6 LG-eA). Von diesem Zustelldatum ist nach dem vorliegenden Sachstand auszugehen.
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH NJW 2012, 2117 [BGH 19.04.2012 - IX ZB 303/11] Rn. 6). Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde i. S. von § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (aaO). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (aaO).
Den ihr obliegenden Gegenbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Insoweit genügt es nicht, dass das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einem deutlich früheren Datum zugestellt worden ist (vgl. aaO Rn. 10).
II.
In der Sache könnte die Berufung jedenfalls teilweise Erfolg haben.
Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung dürfte ein Garantieanspruch des Klägers nicht zu verneinen sein.
1. Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil sie der von der Streithelferin abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantievereinbarung beigetreten ist.
2. Dem Garantieanspruch dürfte es nicht entgegenstehen, dass sich der Motorschaden in der Türkei ereignet hat. Die entsprechende räumliche Beschränkung der Garantie dürfte nach den Umständen des Streitfalles überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB gewesen und daher nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
a) Nach dem Vorbringen des Klägers sei ihm die Gebrauchtwagengarantie von einem Mitarbeiter des Streithelfers insbesondere im Hinblick auf eine beabsichtigte Türkeireise dringend empfohlen worden. Dies dürfte die Beklagte nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten können. Wenn die Beklagte sich zum Vertrieb und zum Abschluss der von ihr angebotenen Gebrauchtwagengarantien eines Kfz-Händlers bedient, dürfte sie insoweit eine Erkundigungspflicht treffen (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 55. Ed. 1.12.2024, § 138 Rn. 26).
b) Nach dem danach zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag des Klägers war die räumliche Beschränkung des Schutzes auf Schadensfälle in Europa überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Das Überraschungsmoment kann gerade auch aus (vor-)vertraglichen Erklärungen des Verwenders herrühren (BeckOK BGB/H. Schmidt, 73. Ed. 1.2.2025, § 305c Rn. 11). Wenn eine Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine von dem Verbraucher beabsichtigte Türkeireise empfohlen wird, ist eine Klausel überraschend, wonach die Garantie außerhalb Europas nicht gelten soll. Der Verbraucher kann nicht damit rechnen, dass ihm der Verkäufer den Erwerb einer Garantie empfiehlt, die erkennbar seinen Anforderungen nicht entspricht.
3. Dem Anspruch steht es auch nicht entgegen, dass der Kläger keine "Garantiebehandlung" nach § 5.3 GB durchgeführt hat. Auch diese Klausel ist - ebenso wie eine etwaige Einschränkung des Leistungsversprechens in § 1 GB, wonach die Beklagte eine Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen gebe - gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Im Streitfall ist es für den Kläger als Erwerber einer Gebrauchtwagengarantie gänzlich überraschend, dass er zur Erhaltung des Schutzes der erworbenen Gebrauchtwagengarantie alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführen und dabei einen zusätzlichen Stoff ("eine Tube L. G. N5") in das Motoröl füllen soll.
Nach der vorliegenden Garantievereinbarung erwarb der Kläger eine "Gebrauchtwagengarantie" zu dem gekauften Wohnmobil. Hiernach deutete nichts darauf hin, dass die Streithelferin und die Beklagte statt einer üblichen Gebrauchtwagengarantie, die der Ergänzung der vertraglichen Gewährleistung dient, nur eine "Wirkungsaussage" für "G. -Produkte" und eine hierauf bezogene Garantie abgeben wollten. Weder der Kaufvertrag noch die Garantievereinbarung enthalten einen Hinweis auf den Einsatz von "G. -Produkten" oder einer entsprechend vorgenommenen "Erstbehandlung" mit diesen Produkten durch die Verkäuferin (§ 4 GB). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass einen Kfz-Verkäufer, auch eine Hinweispflicht treffen dürfte, wenn er - abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen - das Motoröl mit einem Zusatzstoff versehen hat. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer regelmäßig nicht wünschen, dass das Fahrzeug mit derartigen Zusatzstoffen versehen wird, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können. Auch inhaltlich ist die Wirkungszusage sehr ungewöhnlich. Selbst wenn die "G. -Produkte" "verschleißmindernd" wirkten (§ 1.1 GB), liegt es auf der Hand, dass die Risiken, auf die sich die Garantie bezog, nicht allein mit derartigen Mitteln beherrscht werden könnten. Es kommt hinzu, dass sich die Garantie auch nicht auf solche Bauteile beschränkte, die mit Betriebsflüssigkeiten in Kontakt kommen und daher - jedenfalls hypothetisch - von zugsetzten "G.-Produkten" profitieren könnten. Insoweit sollen die Garantieleistungen für die Teile, die nicht dem Produktschutz unterliegen, gemäß § 1.1 von der G. Versicherung erbracht werden. Auch diese - für den Verbraucher ebenfalls überraschende - Differenzierung ergibt sich nicht aus der Garantievereinbarung, sondern erst aus den Garantiebedingungen.
Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass er für wesentliche Fahrzeugteile keine Gebrauchtwagengarantie der beklagten G.-G.-Gesellschaft, sondern lediglich eine Wirkungszusage für G.-Produkte erwirbt. Selbst wenn der Kläger hierauf hingewiesen worden wäre, wäre es noch gänzlich überraschend, dass zur Erhaltung der Garantie - vollkommen unüblich und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden - alle sechs Monate ein Ölwechsel vorgenommen werden muss, während ansonsten ein Ölwechsel üblicherweise nur alle 1,5 bis 2 Jahre empfohlen wird.
4. Die Beklagte dürfte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass der Kläger nach dem Schadensfall nicht das Procedere gemäß § 5.9, § 5.10, § 5.13 und § 5.14 GB eingehalten habe.
Der Senat hat Zweifel, ob die Klauseln einer Inhaltsprüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB standhalten. Die Klausel § 5.9 GB berücksichtigt nicht, dass es bei bestimmten Schäden nicht möglich ist, vor Beginn der Reparatur bereits einen detaillierten Kostenvoranschlag einzureichen, weil die genaue Schadensursache erst aufwändig ermittelt und hierzu Bauteile geöffnet werden müssen. Die übrigen Klauseln lassen unberücksichtigt, dass es in bestimmten Fällen - zum Beispiel insbesondere auf einer Urlaubsreise - für den Verbraucher unzumutbar sein kann, die Vorgaben einzuhalten. Vielmehr müsste der Verbraucher nach den GB in jedem Fall zeitlich unbegrenzt auf eine Reaktion der Beklagten warten. Die Klauseln enthalten keine Einschränkungen für den Fall, dass ihm ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist, etwa weil der Schaden auf einer Reise auftritt oder die Beklagte nicht unverzüglich auf eine Schadensmeldung reagiert.
Wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist (s.o.) - die Garantie gerade im Hinblick auf eine Auslandsreise empfohlen worden ist, dürften diese Klauseln in der vorliegenden Fassung aber jedenfalls als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sein.
Zudem ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, Verstöße gegen das vorgesehene Procedere hätten im Sinne des § 5.15 GB keinen Einfluss auf die Schadensfeststellung in der Türkei gehabt, nicht entgegengetreten.
5. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf "sechs Monate nach Eingang der Anzeige" in § 8 GB ist gegenüber einem Verbraucher gemäß § 307 BGB unwirksam.
Zwar kann eine maßvolle Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährung in Betracht kommen, wenn entsprechende Sonderinteressen des Verwenders dies rechtfertigen (BeckOGK/Quantz, 1.1.2025, BGB § 307 Verjährungsklausel Rn. 24). Die Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) ist aber weder maßvoll, noch sind berechtigte Interessen der Beklagten ersichtlich, die hier eine Abkürzung der Verjährung rechtfertigen. Es kommt hinzu, dass der Verjährungsbeginn an die Schadensanzeige anknüpft, sodass danach die verkürzte Frist ablaufen kann, ohne dass die Beklagte über die bereits beantragte Regulierung entschieden hat.
6. Über den streitigen Schadensfall und die Höhe der Reparaturkosten müsste ggf. Beweis erhoben werden.
7. Hinsichtlich der Höhe der Garantieleistung dürften die von der Beklagten geltend gemachte Begrenzungen auf insgesamt 1.600 € eingreifen. Zwar bezieht sich die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung gemäß § 6.1 GB auf das "Grundpaket", während der Kläger ein "Standardpaket" erworben hat. Insoweit dürften aber keine Unklarheiten i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB bestehen, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers auf der Hand liegen, dass die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "Standardpaket" und "Grundpaket" synonym zu verstehen sein sollen.
C.
Zur Vermeidung der Kosten einer Beweisaufnahme sollten die Parteien eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits erwägen.
Der Senat schlägt die Zahlung eines Betrages von 1.500 € vor. Dabei hat der Senat - ausgehend von der Entschädigungsobergrenze von 1.600 € - einen geringen Risikoabschlag vorgenommen, weil es nicht fernliegend erscheint, dass der Kläger beweisen kann, dass mindestens Reparaturkosten in Höhe der Entschädigungsgrenze von 1.600 € entstanden sind.
Der Vergleichsvorschlag des Senats lautet somit:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klagforderung einen Betrag von 1.500 €.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem Vergleichsvorschlag binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.