Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/bf61cd73-618b-300c-bcd4-b990b0f795d3

 
Bibliografie
TitelNiedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche AbkürzungNBGG
NormtypGesetz
NormgeberNiedersachsen
Gliederungs-Nr.84200

§ 8 NBGG - Gestaltung von Verwaltungsakten, Verträgen und Vordrucken

(1) Die öffentlichen Stellen haben bei der Gestaltung von Verwaltungsakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

(2) Die öffentlichen Stellen haben Menschen mit Behinderungen auf Verlangen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke kostenfrei auch in einer für diese geeigneten und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.