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§ 9 NBeurtVO-Steuer - Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung - NBeurtVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ist unter Beachtung der Gewichtung der Einzelmerkmale arithmetisch zu ermitteln und in einer Rangstufe auszudrücken. 2Zwischenstufen sind hierbei nicht zulässig. 3Ist aufgrund der Verteilung der Rangstufen der Einzelmerkmale eine Rangstufe für die Gesamtbeurteilung arithmetisch nicht eindeutig zu zuordnen, ist die zutreffende Rangstufe aufgrund der insgesamt gezeigten Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung zu ermitteln und im Beurteilungsvordruck zu begründen. 4Der Beurteilungsmaßstab ist zu berücksichtigten. 5Die Einzelmerkmale für die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten sind für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale nach den Absätzen 2 und 3 zu gewichten.

(2) Für Beamtinnen und Beamte ohne Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) bei der Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen.

(3) 1Für Beamtinnen und Beamte mit Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten Einzelmerkmale und die unter § 8 Abs. 2 Satz 2 (Nummer 4.3 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten besonderen Einzelmerkmale mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. 2Das Ergebnis fließt jeweils zu 50 vom Hundert in die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) ein.