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Abschnitt 1 NStNGÜBZARdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
Redaktionelle Abkürzung
NStNGÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78400

Mit diesem Gem. RdErl. wird die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden einschließlich der LWK als Düngebehörde im Genehmigungsverfahren (Neu- und Änderungsgenehmigungen) für Tierhaltungs- und Biogasanlagen, in denen Wirtschaftsdünger i. S. des Düngegesetzes (im Folgenden: DüngeG) anfallen, und bei deren Überwachung näher geregelt.

Wer eine Tierhaltungs- und/oder Biogasanlage errichtet oder betreibt, bei deren Betrieb Wirtschaftsdünger i. S. des DüngeG anfällt, muss nachweisen, dass der ordnungsgemäße Verbleib der anfallenden Stoffe dauerhaft i. S. des § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO gesichert ist. Nachzuweisen sind eine ausreichende Fläche, auf die die anfallenden Stoffe aufgebracht werden können, und ein ausreichender Lagerraum; maßgeblich sind die Vorgaben der DüV in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)