Anlage 1.1 ZustVO-Wirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Wirtschaft
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71000
V e r z e i c h n i s | |||||
---|---|---|---|---|---|
Nr. | Rechtsgrundlage | Maßnahme | Stelle | ||
1 | Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) | Lk/kS/gsS/sG (1)) | |||
(o h n e § 36 Abs. 3, § 60a Abs. 4 und Arbeitsschutz) | |||||
mit Ausnahme von | |||||
1.1 | §§ 14 und 15 Abs. 1 | Gewerbeanzeigeverfahren; Empfangsbescheinigung | G | ||
1.2 | § 15 Abs. 2 Satz 1 | Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes eines ohne Zulassung betriebenen (zulassungsbedürftigen) Gewerbes | die nach § 1 Abs. 3 zuständige Stelle | ||
Konzession für Unternehmer von | |||||
1.3 | § 30 Abs. 1 | Konzession für Unternehmer von
| Lk/kS/Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet | ||
1.4 | §§ 33a, 33c und 33d | Erlaubnis für die Veranstaltungen der Zurschaustellung von Personen; Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten; Veranstaltung anderer Gewinnspiele | G | ||
1.5 | § 34b Abs. 5 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern | IHK | ||
1.6 | §§ 34c, 34f, 34h und 34i | Erlaubnis für die Tätigkeit als
| IHK (2)) | ||
1.7 | § 38 Abs. 3 | Erlass von Rechtsverordnungen über Buchführungspflichten für Gewerbezweige nach § 38 Abs. 1 Satz 1 | MW | ||
1.8 | § 55a Abs. 1 Nr. 1, §§ 55c, 55e | Aufgaben der zuständigen Behörde für die Ausübung des Reisegewerbes | G (1)) | ||
1.9 | § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 | Erlass von Rechtsverordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen | MW | ||
1.10 | § 56a | Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers, Untersagung | G | ||
1.11 | § 60a Abs. 2 | Erlaubnis zur Aufstellung von Warenspielgeräten und zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe | G | ||
1.12 | § 60b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 69, 69b | Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen | G | ||
1.13 | § 60c | Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren | Lk/kS/gsS/sG/G | ||
1.14 | § 61a Abs. 2 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe | G | ||
1.15 | § 69 Abs. 1 und 3 | Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen | Lk/kS (1)) | ||
1.16 | § 69 Abs. 1 | Festsetzung von Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz | G | ||
1.17 | § 69b Abs. 1 | Von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen | G | ||
1.18 | § 71b Abs. 2 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren | |||
a) auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 66 | Lk/kS | ||||
b) auf Wochenmärkten nach § 67 | G | ||||
1.19 | § 150 Abs. 2 | Entgegennahme des Antrages auf Auskunftserteilung | Meldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist | ||
Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt
Die IHK ist auch zuständig
- für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler nach Artikel 4a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung und
- für die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch einen anderen Mitgliedstaat für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in dem Mitgliedstaat niederzulassen.
- für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler nach Artikel 4a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung und
- für die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch einen anderen Mitgliedstaat für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in dem Mitgliedstaat niederzulassen.
Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt
Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt