Anlage 1.1 ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000
V e r z e i c h n i s
Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403)Lk/kS/gsS/sG (1))
(o h n e  § 36 Abs. 3, § 60a Abs. 4 und Arbeitsschutz)
mit Ausnahme von
1.1§§ 14 und 15 Abs. 1Gewerbeanzeigeverfahren; EmpfangsbescheinigungG
1.2 § 15 Abs. 2 Satz 1 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes eines ohne Zulassung betriebenen (zulassungsbedürftigen) Gewerbesdie nach § 1 Abs. 3 zuständige Stelle
Konzession für Unternehmer von
1.3 § 30 Abs. 1 Konzession für Unternehmer von
  1. a)

    Privatkrankenanstalten,

  2. b)

    Privatentbindungsanstalten,

  3. c)

    Privatnervenkliniken

Lk/kS/Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet
1.4§§ 33a, 33c und 33dErlaubnis für die Veranstaltungen der Zurschaustellung von Personen; Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten; Veranstaltung anderer GewinnspieleG
1.5§ 34b Abs. 5Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen VersteigerernIHK
1.6§§ 34c, 34f, 34h und 34iErlaubnis für die Tätigkeit als
  1. a)

    Maklerin oder Makler,

  2. b)

    Bauträgerin oder Bauträger,

  3. c)

    Baubetreuerin oder Baubetreuer,

  4. d)

    Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter,

  5. e)

    Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler,

  6. f)

    Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar- Finanzanlagenberater,

  7. g)

    Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler

IHK (2))
1.7§ 38 Abs. 3Erlass von Rechtsverordnungen über Buchführungspflichten für Gewerbezweige nach § 38 Abs. 1 Satz 1MW
1.8§ 55a Abs. 1 Nr. 1, §§ 55c, 55eAufgaben der zuständigen Behörde für die Ausübung des ReisegewerbesG (1))
1.9§ 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1Erlass von Rechtsverordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen MW
1.10§ 56aEntgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers, UntersagungG
1.11§ 60a Abs. 2Erlaubnis zur Aufstellung von Warenspielgeräten und zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im ReisegewerbeG
1.12§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 69, 69bFestsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden FällenG
1.13§ 60cVerlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter WarenLk/kS/gsS/sG/G
1.14§ 61a Abs. 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im ReisegewerbeG
1.15§ 69 Abs. 1 und 3Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser VeranstaltungenLk/kS (1))
1.16§ 69 Abs. 1Festsetzung von Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und PlatzG
1.17§ 69b Abs. 1Von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden FällenG
1.18§ 71b Abs. 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren
a) auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 66Lk/kS
b) auf Wochenmärkten nach § 67G
1.19§ 150 Abs. 2Entgegennahme des Antrages auf AuskunftserteilungMeldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(2)) Amtl. Anm.:

Die IHK ist auch zuständig
- für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler nach Artikel 4a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung und
- für die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch einen anderen Mitgliedstaat für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in dem Mitgliedstaat niederzulassen.

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt