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§ 2 Nds. InsOeTabVO - Einführung des maschinellen Führens der Tabellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Amtsgerichten werden die Tabellen nach § 175 Abs. 1 InsO in Verfahren, die ab dem in der Anlage 1 angegebenen Zeitpunkt eröffnet werden, maschinell geführt.