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Abschnitt 6 AufenthG§25aARdErl - Sonstiges, Verfahren

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25aARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Auch Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG bedürfen eines Antrags (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörden sind im Rahmen ihrer Hinweis- und Anstoßpflichten nach § 82 Abs. 3 AufenthG gehalten, die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer auf die Regelungen des § 25a AufenthG hinzuweisen und der Ausländerin oder dem Ausländer - z. B. im Rahmen einer Duldungsverlängerung oder ggf. auch zur Konkretisierung eines Antrags im Rahmen des § 104c AufenthG - ggf. auch eine Antragstellung zu empfehlen. Sofern einzelne Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (noch) nicht vorliegen, empfiehlt es sich ggf., diese gegenüber den potentiell begünstigten Personen zu benennen sowie Betroffene über Beratungsstellen und -organisationen vor Ort zu informieren.

Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil einer oder eines gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigten Jugendlichen, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllen, sollen geduldet werden (§ 60a Abs. 2b AufenthG). Dieses gilt für weitere minderjährige Kinder der Eltern, die mit diesen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, gleichermaßen. Für eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht wegen dieser spezialgesetzlichen Regelungen kein Raum, sofern das Aufenthaltsrecht ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der oder des Jugendlichen abgeleitet wird. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Duldung zu erteilen, sofern kein atypischer Ausnahmefall vorliegt (z. B. im Fall eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses). Dies gilt nicht für Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder der oder des nach § 25a Abs. 1 AufenthG Begünstigten, die mit dieser oder diesem in familiärer Lebensgemeinschaft leben; hier kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Betracht.

Im Übrigen wird die Anwendung der §§ 25b und 25 Abs. 5 AufenthG durch die Regelung des § 25a AufenthG nicht berührt.

§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist zu beachten, wonach ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist gemäß § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Der Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gewährt werden.

In den Fällen des § 25a Abs. 2 AufenthG wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kein Familiennachzug gewährt.

Bestehende Beschäftigungsverbote werden mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG obsolet. Die Ausübung jedweder Erwerbstätigkeit ist erlaubt (§ 4a Abs. 1 AufenthG).

Nach § 12 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Nummer 12.2.5.2.2 AVV-AufenthG sind humanitäre Aufenthaltstitel mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, wenn der Lebensunterhalt (noch) nicht gesichert ist. Eine ggf. mögliche Streichung oder Änderung wäre im Einzelfall (z. B. im Fall der Aufnahme einer Ausbildung mit weiterhin bestehendem Leistungsbezug) mit der Ausländerbehörde des beabsichtigten Zuzugsortes abzustimmen (vgl. Nummer 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 45)