Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 DVO-Nds. AG SGB II - Kostenausgleich für das Jahr 2024

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1Für das Jahr 2024 erhalten die kommunalen Träger insgesamt einen Kostenausgleich in Höhe von 79 000 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an dem Kostenausgleich für den einzelnen kommunalen Träger bemisst sich nach seinem Anteil an der Summe der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern im gesamten Jahr 2023. 3Die zuständige Behörde ermittelt für jeden kommunalen Träger den jeweiligen Anteil und zahlt diesen unverzüglich an den kommunalen Träger aus.