§ 4 DVO-Nds. AG SGB II - Kostenausgleich für das Jahr 2024
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
1Für das Jahr 2024 erhalten die kommunalen Träger insgesamt einen Kostenausgleich in Höhe von 79 000 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an dem Kostenausgleich für den einzelnen kommunalen Träger bemisst sich nach seinem Anteil an der Summe der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern im gesamten Jahr 2023. 3Die zuständige Behörde ermittelt für jeden kommunalen Träger den jeweiligen Anteil und zahlt diesen unverzüglich an den kommunalen Träger aus.