Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.02.2025, Az.: 4 A 114/24

Anhaltspunkte; anlasslos; Anspruchseinbürgerung; B1; Bekenntnis; Einbürgerung; Einbürgerungstest; Fragenkatalog; Freiheitliche Demokratische Grundordnung; Integration; Lippenbekenntnis; Loyalitätserklärung; Sprungrevision; Ablehnung der Einbürgerung allein aufgrund einer "Unmöglichkeit" der Abgabe eines Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.02.2025
Aktenzeichen
4 A 114/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 11801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0220.4A114.24.00

Fundstellen

  • AUAS 2025, 108
  • InfAuslR 2025, 274-282
  • ZAR 2025, 199

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit der Einführung von § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG im Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG um eine materielle Einbürgerungsvoraussetzung handelt; es muss von einer inneren Überzeugung getragen sein.

  2. 2.

    Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG setzt auf objektiver Ebene tatsächliche Anhaltspunkte voraus, welche die Annahme, das Bekenntnis eines Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könnte nicht von einer inneren Hinwendung zu den Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik getragen und damit inhaltlich falsch sein, rechtfertigen.

  3. 3.

    Für eine Ermessensentscheidung der Behörde, über den bestandenen Einbürgerungstest nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG hinaus auf Grundlage einer anlasslosen Befragung zu Inhalten des Grundgesetzes, der Grundrechte und der Staatsorganisation sowie zur eigenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse eine Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG wegen nicht ausreichender Kenntnisse für ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzulehnen, gibt es im StAG keine Rechtsgrundlage.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2024 verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Einbürgerung.

Der am 10. April 1978 in Beirut geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er war von März 2011 bis Februar 2023 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Am 12. September 2013 reiste er zur Familienzusammenführung mit seiner damaligen geschiedenen Ehefrau nach Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Gegenwärtig ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG.

Am 28. November 2023 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung. Dem Antrag fügte er seinen gültigen libanesischen Pass, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde aus der Republik Libanon im Original sowie in deutscher Übersetzung, eine Meldebescheinigung der Stadt A-Stadt vom 14. November 2023 über seinen Wohnsitz in A-Stadt, einen handgeschriebenen Lebenslauf, einen Arbeitsvertrag mit der Firma G. aus A-Stadt vom 15. Februar 2023 über eine unbefristete Vollzeittätigkeit als Reinigungshelfer ab dem 1. März 2023, Gehaltsbescheinigungen der H. aus den Monaten August, September und Oktober 2023, eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13. Juni 2023 über seinen Versicherungsverlauf, ein Zertifikat über den absolvierten "Deutschtest für Zuwanderer" der Kreisvolkshochschule A-Stadt vom 23. Dezember 2022 mit dem Gesamtergebnis "B1", eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs sowie am Test "Leben in Deutschland" und einen Mietvertrag vom 1. September 2022 über eine Wohnung an seiner Meldeanschrift in A-Stadt vor.

Bei der Antragsabgabe wies der Mitarbeiter des Beklagten den Kläger darauf hin, dass das von ihm für eine Einbürgerung nach der Vorlage vollständiger Unterlagen nun noch abzugebende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstelle. Dieses Bekenntnis müsse von einer inneren Überzeugung getragen sein. Gleiches gelte auch für die Abgabe der Loyalitätserklärung. Daher habe die Einbürgerungsbehörde vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zu prüfen, ob er als Einbürgerungsbewerber über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfüge und ob er diese anerkenne.

Ausweislich des hierzu zu den Akten genommenen schriftlichen Gesprächsprotokolls vom 28. November 2023 erklärte der Kläger sich "bereit, Fragen zur freiheitlichen Grundordnung und zur Loyalitätserklärung zu beantworten". Sodann wurden dem Kläger 23 Fragen gestellt. Die Fragen lauteten:

"1. Warum möchten Sie deutscher Staatsangehöriger werden?

2. Welche Werte verbinden Sie mit Deutschland?

3. Was verstehen Sie unter Demokratie?

4. Wie heißt die deutsche Verfassung?

5. Haben Sie schon etwas vom Grundgesetz gehört?

6. Was steht denn im Grundgesetz?

7. Haben Sie den Begriff "Grundrechte" schon gehört?

8. Was sind Grundrechte? Nennen Sie bitte drei Beispiele!

9. Was verstehen Sie unter dem Begriff Rechtsstaat?

10. Sie haben die Wahlen angesprochen. Können Sie die Wahlgrundsätze benennen?

11. Die Wahlgrundsätze heißen "frei, gleich und geheim". Was bedeutet das?

12. Mit welchen Worten beginnt die deutsche Nationalhymne?

13. Wissen Sie wie viele Bundesländer die Bundesrepublik Deutschland hat?

14. Was verstehen Sie unter Unabhängigkeit der Gerichte?

15. Art. 1 GG sagt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Was bedeutet das?

16. Schauen Sie deutsches Fernsehen? Auch die Nachrichten?

17. Was wird denn aktuell in den Nachrichten berichtet?

18. Über was für Kriege wird denn momentan berichtet?

19. Was passiert in Israel?

20. Welche Staatsform hat Deutschland?

21. Was verstehen Sie unter Pressefreiheit?

22. Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee?

23. Wie stehen Sie zu dem Umstand, dass Mohammed nach islamischer Überlieferung seine dritte Ehefrau namens Aischa geheiratet hat, als diese sechs Jahre alt war und er die Ehe mit ihr vollzogen hat, als diese neun Jahre alt war?"

Hinsichtlich der protokollierten Antworten des Klägers auf die Fragen wird auf die Niederschrift vom 28. November 2023 (S. 12 eBeiakte 001) verwiesen.

Ein Formular zur Unterschrift der Bekenntniserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder eine Loyalitätserklärung wurden dem Kläger nicht vorgelegt.

Eine Abfrage des Bundeszentralregisters durch den Beklagten vom 20. Januar 2024 ergab ebenso wie eine Anfrage des Beklagten beim Verfassungsschutz vom 19. Januar 2024 keine Einträge. Die Polizeiinspektion Salzgitter/A-Stadt/Wolfenbüttel teilte auf Anfrage vom 19. Januar 2024 mit, dass keine sicherheitsmäßigen Bedenken gegen eine Einbürgerung des Klägers bestünden.

Mit Bescheid vom 3. April 2024 lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der Einbürgerung nicht erfülle, da er sich nicht wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt habe. Der Zweck des Bekenntnisses liege darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Nur wer den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kenne, könne sich glaubhaft zu ihr bekennen. Bei einer Einbürgerung sei deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden habe. Der erfolgreich abgelegte Einbürgerungstest mache eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 28. November 2023 sei der Kläger bei einer Befragung zu den Inhalten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung teilweise nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen vollständig und richtig zu beantworten. So habe er auf die Frage nach seinem Verständnis von Demokratie geantwortet: "In meiner Heimat darf man nichts sagen. Hier ist keine Diktatur, nicht wie in Nordkorea. Es gibt hier viele Parteien und ich kann hier meine Meinung sagen." Damit habe er den Begriff "Demokratie" nicht erklären können. Zu den Inhalten von Grundrechten befragt, habe er nur sagen können, dass die Grundrechte für die Sicherheit der Menschen da seien. Zu den Wahlgrundsätzen befragt, habe er nur angeben können, dass "beim Wählen niemand seinen Zettel sehen" dürfe. Den Inhalt von Art. 1 GG habe er nicht wiedergeben können. Auch habe er nicht gewusst, mit welchen Worten die Nationalhymne beginne. Die Pressefreiheit habe er nicht definieren oder umschreiben können. Insgesamt seien ihm 23 Fragen gestellt worden, von denen er "die Masse nicht habe vollständig beantworten" können. Er verfüge "nicht einmal über rudimentäre Grundkenntnisse" zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das von ihm "präsentierte Wissen" sei "bei Weitem nicht ausreichend". Den Inhalt der erforderlichen Bekenntniserklärung habe der Kläger damit offenkundig nicht verstanden, so dass auch nicht von einer entsprechenden Überzeugung ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29. April 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Zur Begründung führt er aus, dass die Verhandlungsniederschrift vom 28. November 2023 gar nicht sämtliche ihm gestellte Fragen enthalte. So sei er nach seiner Erinnerung auch nach dem Namen des aktuellen Bundeskanzlers gefragt worden, den er auch richtig genannt habe. Es habe in dem Gespräch auch noch weitere Fragen gegeben, die er durchaus richtig beantwortet habe, diese seien aber nicht schriftlich festgehalten worden. Es sei ihm bewusst, dass er in einem Rechtsstaat lebe, dass es eine parlamentarische Opposition gebe und dass Deutschland ein föderaler Staat sei. Er bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik und könne auch durch persönliche Anhörung belegen, dies inhaltlich verstanden zu haben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 3. April 2024 zur Neubescheidung seines Antrages, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. April 2024. Ergänzend führt er an:

Sämtliche dem Kläger gestellte Fragen seien in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden. Nach Beendigung des Gesprächs sei ihm die Verhandlungsniederschrift zum Lesen ausgehändigt worden und er habe sie ohne Beanstandungen unterschrieben. Die Behauptung des Klägers, Vorstellungen zu der Begrifflichkeit "Demokratie" zu haben, sei falsch. Ebenfalls könne ihm nicht bewusst sein, dass er in einem Rechtsstaat lebe, da er angesichts seiner Aussagen in dem Gespräch am 28. November 2023 "nicht die geringste Vorstellung habe, was einen Rechtsstaat ausmache".

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete, als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2024, mit dem der Beklagte die Einbürgerung des Klägers aufgrund eines fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS.1 StAG) abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist zur erneuten Bescheidung des Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 StAG (mithin 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten) ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1-7 StAG vorliegen.

Unstreitig hat der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-7 StAG hier beim Beklagten nachgewiesen. Insbesondere genügt sein aus der Vollzeittätigkeit erlangtes Einkommen den Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs. 1 Satz Nr. 3 StAG), er verfügt über ausreichende Sprachkenntnisse (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 StAG) und hat den Einbürgerungstest bestanden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG).

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG muss sich der Einbürgerungsbewerber zudem zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

oder glaubhaft machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Die Einbürgerung ist ferner auch bei des Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 StAG ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 11 Satz1 Nr. 1 StAG) oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Nr. 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist (§ 11 Satz 1 Nr. 1a StAG).

Vorliegend stützt der Beklagte die Ablehnung der Einbürgerung des Klägers einzig auf das Fehlen eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HS 1 StAG. Eine solche Bekenntniserklärung ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat dem Kläger unstreitig eine solche Bekenntniserklärung nicht zur Unterschrift vorgelegt (vgl. Textvorlage für das Bekenntnis in Ziff. 10.1.1.1 Vorläufige Anwendungshinweise zum StAG des Bundesinnenministeriums vom 1. Juni 2015, geändert am 20. August 2021; VAH-StAG 2021, sowie Ziff. 10.1.1.1.1 VAH-StAG 2024, an den Beklagten übersandt am 1. Juli 2024 vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport), sondern auf einer vorgelagerten Prüfungsstufe mittels einer Befragung festgestellt, dass der Kläger nach Ermessen der Behörde nicht über ein hinreichendes Wissen in Bezug auf die freiheitliche demokratische Grundordnung verfüge und daher das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von ihm nicht wirksam abgegeben werden könne; er bekenne sich mangels entsprechender Wissensgrundlage nicht entsprechend der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Für diese Ablehnung des Einbürgerungsanspruchs (§ 10 StAG) wegen festgestellter "Unmöglichkeit" der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS. 1 StAG allein auf Grundlage der am 28. November 2023 durchgeführten Befragung des Klägers fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Der Beklagte ist nach Überzeugung der Kammer auf Grundlage des geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein inhaltlich unrichtiges Bekenntnis im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG nicht ermächtigt, eine derartige eigene Prüfung vorzunehmen, ob Einbürgerungsbewerber über den bestandenen Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG) hinaus über ein im Ermessen der Behörde im Einzelfall festzulegendes Wissen verfügen und nach weiterem Ermessen zu entscheiden, ob das so ermittelte Wissen des Einbürgerungsbewerbers der wirksamen Abgabe einer Bekenntniserklärung entgegensteht bzw. ob das (fehlende) Wissen den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1a) StAG begründet.

Ob das von § 10 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 StAG geforderte Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Einbürgerungsvoraussetzung eine rein formale Bekundung voraussetzt (so Geyer, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 StAG Rn. 27; VG Köln, Urteil vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 - juris, Rn. 41 ff.; VG München, Urteil vom 29.06.2011 - M 25 K 10.3434 - juris, Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2016 - 19 E 6426/15 - juris, Rn. 6; VG Hannover, Urteil vom 09.11.2021 - 10 A 1119/19 - juris, Rn. 25; einschränkend Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 135 ff.) oder eine materielle Voraussetzung in dem Sinn darstellt, dass auch die inhaltliche Richtigkeit im Sinne einer "inneren Hinwendung" zur Verfassungsordnung zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde bzw. des Gerichts feststehen muss (so VG Regensburg, Urteil vom 07.10.2024 - RO 9 K 24.782 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, juris, Rn. 26 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2015 - 11 K 5984/14 -, juris sowie Urteil vom 07.01.2019 - 11 K 2731/18 - , juris; VG Aachen, Urteil vom 19.11.2015 - 5 K 480/14 -, juris; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 218), war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur bis zur Änderung des StAG durch das "Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz" (BGBl. 2024 I Nr. 104) umstritten. Nach der zuletzt genannten Ansicht sollte es zulässig sein, anhand der Angaben eines Einbürgerungsbewerbers zu verschiedenen Themen, die sein Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung betreffen, in einem Gespräch bei der Behörde oder ergänzend in der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob daraus die innere Hinwendung positiv festgestellt werden konnte und andernfalls die Klage abzuweisen (vgl. beispielhaft zu einer solchen Befragung VG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2015 - 11 K 5984/14 -, juris; und Urteil vom 12.01.2023 - 4 K 4335/22 -, juris).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen zur entsprechenden Einordnung der Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 von BVerwG, Beschluss vom 04.07.2016 - 1 B 78/16 -, juris). Nach einer dritten, vermittelnden Betrachtungsweise muss das Bekenntnis zwar auch inhaltlich zutreffen und setzt voraus, dass die Erklärung auch von einer inneren Hinwendung zur Verfassungsordnung getragen ist. Zweifel an der Richtigkeit und damit die Notwendigkeit einer inhaltlichen Prüfung setzten jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende innere Hinwendung voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2023 - 19 K 1832/21 -, juris, Rn. 38 ff; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 135 Stand 40. EL August 2022).

Nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage durch das "Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz" vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; vgl. zu den Entwürfen, Berichten und Beschlussempfehlungen im Gesetzgebungsverfahren Berlit, GK-StAR § 10 Rn. 33 Stand 45. EL Oktober 2024 mit zahlreichen Nachweisen) ist seit dem 26. Juni 2024 nach § 11 Satz Nr. 1a StAG eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Nr. 1a StAG abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist.

Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass es sich bei dem Bekenntnis des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG um eine materielle Einbürgerungsvoraussetzung handelt. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss daher auch inhaltlich zutreffen, mithin von einer inneren Überzeugung getragen sein (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - vom 17.01.2024, BT-Drs. 20/10093 S. 11; Berlit, in GK-StAR, § 10 Rn. 204 Stand 45. EL Oktober 2024). Im Gegensatz zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG nachzuweisenden Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Einbürgerungstest) ist die innere Überzeugung des Einbürgerungsbewerbers aber nicht anhand von objektiven Maßstäben messbar, sondern individuell zur Gewissheit der Behörde bzw. des Gerichts darzulegen und im Zweifel nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, weil ein reines Lippenbekenntnis abgegeben wurde, das inhaltlich unrichtig ist, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen. Ergeben sich erst nach erfolgter Einbürgerung Anhaltspunkte dafür, dass eine inhaltlich unrichtige Erklärung abgegeben wurde, kommt innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gegebenenfalls eine Rücknahme der Einbürgerung unter den Voraussetzungen des § 35 StAG in Betracht (vgl. BT-Drs. 20/10093 S. 11; Berlit, a.a.O. Oktober 2024, Rn. 205).

Gleichzeitig setzt der Wortlaut des Ausschlussgrundes auf objektiver Ebene tatsächliche Anhaltspunkte voraus, welche die Annahme, das Bekenntnis eines Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könnte nicht von einer inneren Hinwendung zu den Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik getragen und damit inhaltlich falsch sein, rechtfertigen. Entsprechenden Hinweisen auf solche tatsächlichen Anhaltspunkte sind seitens der Einbürgerungsbehörde im Verwaltungsverfahren also nachzugehen und bei Zweifeln an der inneren Überzeugung des Einbürgerungsbewerbers gegebenenfalls insoweit weiter zu ermitteln.

Solche objektiven Tatsachen wurden vom Beklagten im vorliegenden Fall jedoch weder geltend gemacht, noch liegen hinsichtlich des Klägers anderweitige derartige Anhaltspunkte erkennbar vor. Die routinemäßigen Abfragen des Beklagten zu einschlägigen Erkenntnissen beim Verfassungsschutz sowie den polizeilichen Ermittlungsbehörden sind ergebnislos geblieben. Auch aus der im Gerichtsverfahren beigezogenen Ausländerakte des Klägers ergeben sich keine Hinweise auf Verhalten oder Äußerungen, die eine weitere Prüfung im Hinblick auf die in § 11 StAG genannten Ausschlussgründe auslösen müssten. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, Zweifel bezüglich der inhaltlichen Hinwendung des Klägers zu den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hätten sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der (inzwischen geschiedenen) Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2011 um eine "arrangierte" Ehe gehandelt habe, ergeben sich für die Kammer aus der Ausländerakte diesbezüglich bereits keine Hinweise auf das mögliche Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund.

Im Zuge des vom Kläger im Jahr 2013 gestellten Antrags auf ein Visum zum Familiennachzug zu seiner damaligen Ehefrau wurden beide Ehegatten getrennt voneinander zu den Umständen der Eheschließung, Kennenlernen, Familienverhältnissen und Lebensumständen, Hobbies etc. befragt, um eine "Scheinehe" oder eine "Nötigung zur Eheschließung" im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG auszuschließen. Die Ausländerbehörde kam nach der Auswertung der Befragungen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der am 15. März 2011 im Libanon geschlossenen Ehe um eine schützenswerte Ehe im Sinne des Art. 6 GG handelte (Vermerk vom 30.04.2013, S. 107 eBA002). Beide Ehepartner waren bei der Eheschließung volljährig; die damalige Ehefrau des Klägers war zuvor bereits einmal nach deutschem Recht in Deutschland verheiratet und wieder geschieden. Auch aus den aktenkundigen konkreten Angaben der geschiedenen Ehefrau und des Klägers auf die damaligen Fragen ergeben sich für die Kammer keine Hinweise auf weitere Ermittlungen zu einem möglichen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1a oder nach § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG. Letztere Vorschrift statuiert nach der Änderung des StAG 2024 einen Ausschlussgrund für die Einbürgerung sowohl bei Vorliegen einer im Ausland geschlossenen Mehrehe als auch bei Feststellung von Verhalten, welches Missachtung gegenüber der Gleichberechtigung von Mann und Frau zeigt. Entsprechende Anhaltspunkte für diese Tatbestände sind vom Beklagten hier weder aktenkundig gemacht noch im Laufe des Verfahrens nachvollziehbar dargelegt worden. Fragen, die (bei Vorliegen tatsächlicher entsprechender Anhaltspunkte) zu einer weiteren Aufklärung des Tatbestands von § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG geführt hätten, sind aus dem zu Protokoll genommenen Fragenkatalog vom 28. November 2023 auch nicht erkennbar.

Die hier mithin anlasslos vorgenommene Befragung zur Feststellung der Möglichkeit, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abzugeben, ist auch nach der Neufassung des § 11 StAG unter Erweiterung und Konkretisierung der Ausschlusstatbestände für Einbürgerungen weder gesetzlich vorgesehen, noch ergibt sich eine Rechtsgrundlage dafür aus der Auslegung des Gesetzes.

Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier der Einbürgerungstest nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG bestanden wurde und keine Anhaltspunkte in Äußerungen, Verhalten oder behördlichen Erkenntnissen vorliegen, die Veranlassung zu Ermittlungen über das Vorliegen einer der vier benannten Ausschlussgründe des § 11 StAG, insbesondere eines "inhaltlich unrichtigen" Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben.

Der Wortlaut des Gesetzes verlangt vom Einbürgerungsbewerber in § 10 Abs. 1 Satz Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG "Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland"; nachzuweisen in der Regel durch den Einbürgerungstest. Weiterhin muss sich der Einbürgerungsbewerber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zur FDGO "bekennen". Im üblichen Sprachgebrauch drückt das Wort "bekennen" eine zustimmende innere Haltung des Sprechers zum Inhalt einer Erklärung aus (vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, hrsg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, https://www.dwds.de/wb/bekennen/, abgerufen am 19.02.2025: "seine Zugehörigkeit zu etwas erklären; etwas anerkennen", vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2023 - 19 K 1832/21 -, juris Rn. 32). Beim Bekenntnis handelt es sich somit um eine Erklärung über subjektiv wertende, innere Tatsachen.

Der Gesetzgeber geht in der Begründung sowohl zu der Neueinführung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG als auch zu der des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes" vom 22. März 2024 ausdrücklich davon aus, dass anlasslose systematische Befragungen aller Einbürgerungsbewerber nicht stattfinden:

"Zwar findet hierzu (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG) keine systematische Befragung aller Einbürgerungsbewerber statt. Werden der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers oder durch Mitteilung anderer Behörden aber im Einzelfall konkrete Tatsachen bekannt, die auf eine antisemitische, rassistische oder in sonstiger Weise menschenverachtende Einstellung des Einbürgerungsbewerbers schließen lassen, so ist sicherzustellen, ob der Inhalt des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich verstanden wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllt sind. [...] Soweit dies im Rahmen eines ergänzenden Gesprächs zum Inhalt des Bekenntnisses weiter aufgeklärt wird, kann der Einbürgerungsbewerber gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde auch glaubhaft machen, sofern dies in Betracht kommt, dass er sich von früheren entsprechend motivierten Handlungen abgewandt hat (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 01.11.2023; BT-Drs. 20/9044, S. 36)."

Zur Einführung des neuen Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 3 b StAG führt die Gesetzesbegründung aus:

"Es findet keine systematische Befragung aller Einbürgerungsbewerber zu dem Ausschlussgrund der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau statt. Werden der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers oder durch Mitteilung anderer Behörden aber im Einzelfall konkrete Tatsachen bekannt, die auf eine Missachtung des Gleichberechtigungsgrundsatzes von Mann und Frau durch den Einbürgerungsbewerber schließen lassen, so ist zu prüfen, ob der Ausschlussgrund verwirklicht wird (zur Neueinführung des § 11 Satz 1 Nr. 3 b StAG; BT-Drs. 20/9044, S. 39).

Die gesetzgeberische Änderung, zu der diese Teile der Begründung gehören, bezieht sich auf die Entfernung der sowohl in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. (Anspruchseinbürgerung) als auch in § 8 Abs. 1 StAG a.F. (Ermessenseinbürgerung) enthaltenen Voraussetzung "und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist". Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Gesetzgeber durch zwei neue, konkretere Tatbestände in § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG dahingehend geregelt, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller

a) gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder

b) durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

(vgl. BT-Drs. 20/9044 a.a.O. S.38: "Das mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der ,Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse' umschriebene Einbürgerungserfordernis wird gestrichen und durch klare Kriterien als Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nummer 3 ersetzt.").

Der Gesetzgeber zeigt damit, dass er die Gründe, die zu einem Ausschluss der Einbürgerung führen, klarer fassen und den unbestimmten Rechtsbegriff der "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" durch greifbarere Tatbestände konkretisieren wollte. Wer ein inhaltlich unrichtiges "Lippenbekenntnis" zur (ebenfalls in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG im Begriff erweiterten) freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgibt oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet, verwirklicht einen Ausschlussgrund.

Gleichzeitig wird aus der Systematik des Gesetzes der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass für eine behördliche oder gerichtliche Ermittlung der Frage, ob ein Einbürgerungsbewerber einen dieser Ausschlussgründe erfüllt, objektive tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sein müssen. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG knüpft an die "inhaltliche Richtigkeit" und damit die Überprüfung einer subjektiven inneren Überzeugungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG an. Um die Richtigkeit subjektiver innerer Tatsachen zu überprüfen, sind auf Tatbestandsseite objektive Anhaltspunkte für die prüfende Behörde erforderlich.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat daher im Einbürgerungsverfahren ihr bekannt werdenden Anknüpfungspunkten dafür, dass das vom Einbürgerungsbewerber beabsichtigte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 StAG nicht seiner inneren Überzeugung entspricht, nachzugehen. Im Rahmen der dann eingreifenden Sachaufklärungspflicht ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob die objektiven Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das formell erklärte Bekenntnis inhaltlich, d.h. materiell unrichtig, mithin nicht von einer inneren Überzeugung getragen ist. Dieser von der Behörde zu führende Nachweis ist als Tatbestandsmerkmal des zwingenden Ausschlussgrundes einer Anspruchsnorm voll gerichtlich überprüfbar.

Liegen solche Anknüpfungspunkte nicht vor, ist von Seiten der Staatsangehörigkeitsbehörde jedenfalls bei auch sonst unbescholtenen Personen aber nicht davon auszugehen, dass bei einem bekenntniswilligen Einbürgerungsbewerber solche Umstände tatsächlich vorliegen, um diese von Amts wegen aufzuklären (vgl. Berlit, a.a.O. § 10 StAG Rn. 237, Oktober 2024). Auch in den Fällen der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung, in denen eine über den Einbürgerungstest hinausgehende Ermittlung von Kenntnissen über die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht mittels eines Fragenkatalogs vorgenommen und als erforderliches und angemessenes Mittel zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit des jeweiligen Bekenntnisses erachtet wurde, lagen von anderen Behörden mitgeteilte Bedenken gegen die Einbürgerung der jeweiligen Kläger wegen unterschiedlicher potentiell einbürgerungsschädlicher Aktivitäten vor (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19.01.2012 - 5 B 11.732 -, BeckRS 2012, 51221; VGH Mannheim, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - BeckRS 2009, 30195).

Ohne Zweifel an einer Verfassungstreue gebietende Anhaltspunkte entbehrt eine Befragung wie die vorliegende mit der Folge, dem Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit abzusprechen, sein Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG wirksam abzugeben und auf dieser Grundlage die Einbürgerung nach § 10 StAG abzulehnen, jedoch einer gesetzlichen Grundlage.

Zu dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte schließt sich die Kammer den Ausführungen des VG Karlsruhe an, welches bezüglich des Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG bereits vor der letzten systematischen Änderung von § 10 und § 11 StAG eine vermittelnde Auffassung vertrat, nach der das Bekenntnis zwar ein materielles und nicht nur ein formelles sei, allerdings Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzten:

"Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen nicht die Qualität einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wie in § 11 Satz 1 StAG [Anm.: a.F.] aufweisen. Hierbei kann der Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Aktivitäten genügen, beispielsweise die Mitgliedschaft in Organisationen mit ,Doppelcharakter' (Organisationen mit verfassungsfeindlichem Flügel - der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt hierbei ein Engagement in dem betreffenden Flügel voraus, vgl. zu Milli Görüs BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris, Rn. 20) oder der nachgewiesene Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen (vgl. ähnlich auch Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 218, in Bezug auf ,Anhänger' einer verfassungsfeindlichen Organisation: ,Die Einbürgerung solcher Personen auf der Grundlage von § 10 StAG ist auch dann abzulehnen, wenn sich aktive verfassungsfeindliche Aktivitäten und Bestrebungen nicht sicher nachweisen lassen.'). Dies eröffnet einen Graubereich der Einzelfallprüfung, die gerade dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, eine innere Hinwendung des Einzubürgernden zur Verfassungsordnung sicherzustellen, entspricht, ohne zugleich alle Bewerber einem Generalverdacht und einer ,inquisitorischen' Gewissenserforschung zu unterwerfen." (VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2023 - 19 K 1832/21 - juris, Rn. 40).

Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an Verständnis und Hinwendung eines Einbürgerungsbewerbers seitens der Behörde wecken, mithin einen Anlass zu Nachfragen geben, ob er die wesentlichen Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden und verinnerlicht hat, bzw. sich zu ihnen bekennt, können sich nicht nur aus den Abfragen nach § 37 StAG beim Verfassungsschutz ergeben, sondern auch z.B. aus den Ausländerakten, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Äußerungen im oder außerhalb des Verwaltungsverfahrens. Dabei bezieht sich der Ausschlussgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit auf das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG insgesamt. Die Einführung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG statuiert dabei kein weiteres Bekenntnis, sondern erweitert den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Berlit, a.a.O. § 10 Rn. 213, Oktober 2024). Auch ohne nach dem neuen Satz 3 relevante Handlungen kann in Fällen von "Lippenbekenntnissen" ein Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber dann ein Instrument der insoweit erforderlichen Aufklärung sein (vgl. BT-Drs. 20/9044 a.a.O. S.36).

Die vom Beklagten mit dem VG Stuttgart (noch zum StAG a.F.) vertretene Auffassung, ein erfolgreich abgelegter Einbürgerungstest mache eine anlasslose Prüfung durch Befragung, ob der Einbürgerungsbewerber über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfüge, nicht entbehrlich, weil die damit nachgewiesenen staatsbürgerlichen Kenntnisse für die Anspruchseinbürgerung nur Grundwissen darstellten, welches nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei (VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2023 - 4 K 4335/22 -, juris Rn. 42), überzeugt die Kammer nach dem geltenden Gesetz vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzesbegründung nicht.

Zunächst hätte eine solche Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG zur Folge, dass dem mit dem "Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz" 2024 neu eingeführten Ausschlussgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG kein Anwendungsbereich mehr zukäme. Dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sich allein auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG beschränken sollte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Bereits der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG"...dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 1a abgegeben hat,..." setzt erstens voraus, dass eine persönliche Erklärung, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu kennen und sich zu ihr willentlich zu bekennen, wenigstens formell überhaupt stattfindet, wozu dem Kläger im vorliegenden Fall keine Gelegenheit gegeben wurde. Zweitens spricht dieser Wortlaut neben allem dazu Ausgeführten auch dagegen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieses anlassbezogenen Ausschlussgrundes auf § 8 StAG beschränken wollte. Vielmehr lässt sich auch im Zusammenhang mit der Ersetzung des Passus "... und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist" sowohl in § 8 (a.F.) als auch in § 10 Satz 1 (a.F.) StAG durch die beiden nun konkret gesetzlich bestimmten Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG erkennen, dass sich der Gesetzgeber mit der Systematik beider Vorschriften auseinandergesetzt und die vorliegende Gesetzessystematik aus Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussgründen hinsichtlich beider Einbürgerungsnormen bewusst getroffen hat.

Eine für eine entsprechende und erweiternde Anwendung der Kenntnisüberprüfung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG erforderliche planwidrige Regelungslücke hat der Beklagte nicht dargelegt und ist für die Kammer vor dem Hintergrund des oben dargestellten vom Gesetzgeber geschaffenen Systems aus Einbürgerungsvoraussetzungen und -ausschlussgründen auch nicht ersichtlich.

Kenntnisse von Rechts- und Gesellschaftsordnung (und darüber hinaus gehend der Lebensverhältnisse in Deutschland) sind bereits Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG) und werden mit dem Einbürgerungstest objektiv messbar nachgewiesen. Zu Regelung der Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie der Lerninhalte des hierauf vorbereitenden Einbürgerungskurses ermächtigt das Gesetz nach geltender Rechtslage in § 10 Abs. 7 StAG (nur) das Bundesinnenministerium.

Diejenigen der vorliegend dem Kläger gestellten Fragen, die aus Sicht der Kammer objektiv überhaupt dazu geeignet wären, Kenntnisse zu Begriffen abzufragen, welche Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind, wie die Fragen Nr. 3, 4, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 20, sind so oder in anderer Formulierung auch Bestandteil des insgesamt 300 Fragen umfassenden Fragenkatalogs der Anlage 1 zur Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV; BGBl. I 2008 Nr. 35, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Einbürgerungstestverordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 211).

Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Fragen der regelmäßig bei allen Einbürgerungsbewerbern wie vorliegend oder ähnlich je nach den individuellen Umständen durchgeführten Überprüfungsgespräche zwar teilweise angelehnt seien an Fragen aus dem Katalog der Anlage 1 zur EinbTestV, aber im Unterschied zu jenen eben keine auszuwählenden und damit quantifizierbaren "richtigen" oder "falschen" Antwortmöglichkeiten enthielten. Vielmehr werde im Unterschied zum Einbürgerungstest bei der Überprüfung der Fähigkeit zur Abgabe eines Bekenntnisses erwartet, dass der Einbürgerungsbewerber zu Stichworten wie beispielweise "Rechtsstaat", "Unabhängigkeit der Gerichte", "Pressefreiheit", "Art. 1 GG" "Wahlrechtsgrundsätze" in freier Rede und ohne vorgegebene Antwortmöglichkeiten sein Wissen präsentiere. Da sich die Einbürgerungsbewerber erfahrungsgemäß nicht in der Breite in allen Bereichen des Grundgesetzes genau auskennen könnten, würden eben auch einfachere Fragen wie die nach der Anzahl der Bundesländer oder dem Text der Nationalhymne eingeflochten, welche nicht unbedingt dem Kernbereich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterfielen, aber dem jeweiligen Bewerber die Gelegenheit bieten sollten, je nach Interessenschwerpunkt, weiteres Wissen in anderen Bereichen der eigenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu präsentieren.

Einen solchen "Integrationsbeweis" zu fordern, der gleichzeitig über die Fähigkeit zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entscheidet, ist jedenfalls weder vom Gesetz vorgesehen, noch von dem Ziel des Bekenntnisses gedeckt, eine Einbürgerung von "Verfassungsfeinden" oder jedenfalls Menschen, die nicht von den die freiheitliche demokratische Grundordnung tragenden Grundprinzipien innerlich überzeugt sind, zu verhindern.

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2018 (1 C 15/17, juris Rn.50) zu dem für Einbürgerungen erforderlichen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeführt:

"Die Anforderungen und Rechtsfolgen, die im Einzelnen aus dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung folgen, ergeben sich im Detail aus dem systematischen Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird. [...] Bereits der Begriff der ,freiheitlichen demokratischen Grundordnung' ist nicht auf das individuelle Verhalten des einzelnen Menschen bezogen. Er nimmt grundlegende Prinzipien vorrangig der Staatsordnung und den Bereich der Gesellschaft allenfalls in dem Sinne nachrangig in den Blick, als diese als Teil einer auf Freiheit gründenden Ordnung gesehen wird. Mit dem Begriff der ,Grundordnung' werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien (,Bausteine') einer solchen Ordnung (Rn.50).

[...]

Dass es im Kern um die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet, und letztlich um die Bewältigung dieser möglicherweise drohender Gefahren geht, unterstreicht auch die systematische Koppelung an die in Bezug auf sicherheitsgefährdende Bestrebungen abzugebende Erklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StAG) und den Ausschlussgrund des § 11 StAG. Als Rechtsbegriff steht die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der ,wehrhaften Demokratie', als dessen Synonym er verwendet wird. [...] Die Achtung einer derartig konstituierten freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert indes, dass der Einzelne - und auch der Einbürgerungsbewerber - die Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptiert, und zwar auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten steht (Rn.56, 58)."

Der Beklagte führt in seinem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG beim Parteiverbotsverfahren - BVerfG 2 BvB 1/13 - juris Rn.535) ein noch engeres Begriffsverständnis an. Danach umfasse der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich seien (S. 2 des Bescheids vom 3. April 2024).

Soweit sich die Ablehnungsentscheidung orientiert an diesem Maßstab auf die nicht richtige bzw. nicht vollständige Beantwortung der 23 protokollierten Fragen vom 28. November 2023 stützt, ist festzustellen, dass jedenfalls die Fragen "Warum möchten Sie deutscher Staatsangehöriger werden?", "Welche Werte verbinden Sie mit Deutschland?", "Schauen Sie deutsches Fernsehen?" oder "Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee?" zunächst keiner objektiv richtigen Beantwortung bzw. objektiven Richtigkeitsüberprüfung zugänglich sind. Gleichzeitig ist vor dem Hintergrund des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext nicht nachvollziehbar, welcher Erkenntniswert den Antworten auf diese oder ähnliche Fragen bezüglich der Achtung der unentbehrlichen, sich auf Freiheit gründenden Grundprinzipien der staatlichen Ordnung und letztlich der Abwehr ihnen drohender Gefahren zukommt. Konkret hat der Kläger auf die Fragen zu seinem persönlichen Fernsehkonsum hier geantwortet, unter anderem auch Nachrichtensendungen anzuschauen und Auskunft darüber geben können, "über welche Kriege denn berichtet werde", auch antwortete er auf die Frage "Was passiert in Israel?". In der Ablehnungsentscheidung finden die entsprechenden Antworten aber weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten eine Würdigung.

Hinsichtlich der Fragen Nr. 1, 2, 12, 16, 17, 18, 19, 22 und 23 und somit bei mehr als einem Drittel der Fragen ist vor dem Hintergrund des dargestellten bereichsspezifischen Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Sicht der Kammer zweifelhaft, inwieweit die Antworten des Klägers insoweit überhaupt geeignet sind, seine (im Ergebnis verneinte) Fähigkeit, ein inhaltlich zutreffendes, also von persönlicher Hinwendung getragenes Bekenntnis abzugeben, zu beurteilen.

Soweit die Fragen "Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee?" und "Wie stehen Sie zu dem Umstand, dass Mohammed nach islamischer Überlieferung seine dritte Ehefrau namens Aischa geheiratet hat, als diese sechs Jahre alt war und er die Ehe mit ihr vollzogen hat, als diese neun Jahre alt war?" nach Erläuterung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung so oder ähnlich bei entsprechendem Anlass Einbürgerungsbewerbern jeglicher Religionszugehörigkeit gestellt würden, um auszuschließen, dass sie religiöse Gebote über staatliches Recht stellten bzw. um positiv festzustellen, ob demokratisch legitimiertes staatliches Rechts auch in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten akzeptiert werde, ist nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, welchen Rückschluss die Besuche von Moscheen, Kirchen oder anderen Stätten der persönlichen Religionsausübung in Deutschland, welche ihrerseits dem Grundrecht des Art. 4 GG unterfallen, auf die Verfassungstreue eines Einbürgerungsbewerbers ziehen lassen. Gleiches gilt, auch wenn dies nur der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, welche verfassungsrechtlich engeren Schranken unterliegt als die Religionsfreiheit, für die persönlichen Vorlieben beim Fernsehkonsum.

Aufgrund der nach Überzeugung der Kammer bereits fehlenden Rechtsgrundlage kommt es auf die hier vorgenommene Ermessensausübung im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 3. April 2024 nicht entscheidungserheblich an. Auch musste über die Behauptung des Klägers, es seien ihm vom Sachbearbeiter der Behörde weitere Fragen gestellt worden, die nicht in dem Protokoll niedergelegt worden seien, welche er aber richtig beantwortet habe, kein Beweis erhoben werden.

Angesichts der Würdigung der Antworten des Klägers als "in der Masse unrichtig bzw. unvollständig" bzw. es seien "nicht einmal rudimentäre Kenntnisse vorhanden", bestehen in dieser Pauschalität für die Kammer allerdings erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der fehlerfreien Ermessensausübung für die Ablehnungsentscheidung.

So werden diejenigen vom Kläger gegebenen Antworten, die einer objektiven Richtigkeitsprüfung überhaupt zugänglich sind, zwar teilweise im Bescheid genannt, aber nicht nachvollziehbar eingeordnet oder zu seinen Gunsten und seinen Lasten gewürdigt. Zumindest die Antworten "Wenn jemand einen deutschen Pass hat, kann er wählen; wenn ich wählen möchte, kann niemand meinen Zettel sehen" auf die Frage, was "freie, gleiche und geheime Wahl" bedeute, "Bundesrepublik" auf die Frage nach der Staatsform", "16" auf die Frage der Anzahl der Bundesländer, ebenso auch "Grundrechte sind wie Sicherheit für die Menschen"; "Hier ist keine Diktatur. Es gibt viele Parteien und ich kann meine Meinung sagen", "Man muss die Gesetze respektieren", wären aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund des nach § 10 Abs. 4 StAG nachzuweisenden Sprachniveaus jedenfalls nicht als objektiv "falsch" zu bewerten (Sprachniveau "B1": "Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben."; https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php, abgerufen am 19.02.2025).

Anlasslose Befragungen aller Einbürgerungsbewerber, welche nach erfolgreich bestandenem Einbürgerungstest durch eine gesonderte Befragung der Behörde eine Ermessensentscheidung über die Fähigkeit der Abgabe des Bekenntnisses eröffnen, sehen auch die vom Beklagten vorgelegten, ihm nach eigenen Angaben im Juli 2024 übersandten "Vorläufigen Anwendungshinweise - VAH (2024) - des Bundesinnenministeriums in Ziff. 10.1.1.1.4 nicht vor. Dort heißt es unter der Überschrift "Verfahren bei Anhaltspunkten für inhaltlich unrichtige Bekenntnisse oder einer falschen Loyalitätserklärung":

"Eine allgemeine Überprüfung der inneren Einstellung des Antragstellers erfolgt nicht. Werden im Einbürgerungsverfahren aber konkrete Tatsachen bekannt, aus denen auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 geschlossen werden kann, muss geklärt werden, ob der Inhalt des Bekenntnisses tatsächlich verstanden wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch erfüllt sind. [...] Bloße Zweifel an der inneren Einstellung ohne entsprechende objektivierbare Tatsachen können dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.

Im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung kann die Staatsangehörigkeitsbehörde standardisierte oder für den Einzelfall erstellte Fragenkataloge bzw. Gesprächsleitfäden verwenden. Die Fragen müssen geeignet sein, ohne Unterschied nach Religionszugehörigkeit auf Grund der religiösen Anschauungen oder der Herkunft das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung zu überprüfen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bekenntnisse können sich im Gespräch beispielsweise aufgrund widersprüchlichen und ausweichenden Antwortverhaltens des Antragstellers ergeben oder verfestigen."

Insgesamt entsteht bei dem hier und in weiteren dem Gericht in Parallelverfahren vorliegenden Fragenkatalogen des Beklagten der Eindruck, dass es sich eher einerseits um eine Überprüfung der "Integration des Einbürgerungsbewerbers in die Deutschen Lebensverhältnisse" und des individuellen staatspolitischen Interesses auf der einen und eine weitere, über das mittels Zertifikat nachgewiesene Sprachniveau "B1" des Europäischen Referenzrahmens hinausgehende Überprüfung von Sprachkenntnissen auf der anderen Seite handelt. Insoweit ist die geltende Gesetzesgrundlage des § 10 StAG in Verbindung mit § 11 StAG mit den dort genannten Voraussetzungen aber als abschließend zu betrachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz Nr. 1 HS. 1 StAG eine Rechtsgrundlage für eine anlassunabhängige Befragung mittels Fragenkatalog über Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine aus nicht ausreichender Beantwortung folgende Ablehnung der Einbürgerung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde darstellt, ist eine bislang nicht höchstrichterlich entschiedene klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weitere Behörden in Niedersachsen wendeten diese Praxis der Ermessensentscheidung über Einbürgerungen nach § 10 StAG an und es gebe entsprechende Anweisungen des Innenministeriums, zeigen ebenso wie noch zur alten Fassung des StAG ergangene erstinstanzliche Entscheidungen des VG Stuttgart (Urteil vom 05.11.2018 - 11 K 2534/18 -, juris; Urteil vom 12. 01.2023 - 4 K 4335/22 -, juris) auf, das gewichtige Belange der Rechtssicherheit und -einheit eine Zulassung der Revision gebieten. Bereits beim erkennenden Gericht ist eine Reihe von Verfahren anhängig, in denen die hier entschiedenen Rechtsfragen, deren Beantwortung von einer Auslegung des Bundesrechts abhängt, ebenfalls entscheidungserheblich sind.